LVwG-400157/2/ER

Linz, 18.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des M H, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. März 2016, GZ: VerkR96-6614-2-2015, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Strafe auf € 20,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) herabgesetzt wird. Ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Kennzeichen „X“ zu lauten hat.

 

II.         Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 14. März 2016, VerkR96-6614-2-2015, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe in der Höhe von € 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wie folgt:

Sie haben das angeführte KFZ im angeführten Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22.3.2011, ZI. Verk-5-317-11-Si, zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe   angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben und haben sohin die Parkgebühr hinterzogen.

Tatort: Stadtgebiet Schärding, W.straße (Gemeindestraße), vor Haus Nr. 7.

Tatzeit: 13.10.2015, 15:21 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 2 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, Seat.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

36,00 Euro 12 Stunden § 6 Abs. 1 lit. a Oö.

Parkgebührengesetz 1988

(...)

Begründung:

Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Städtischen Sicherheitswache Schärding als erwiesen anzusehen.

Zur Rechtslage:

(...)

Zur Sachlage:

Laut Anzeige der Städtischen Sicherheitswache Schärding wurde am 13.10.2015 um 15:21 Uhr der PKW mit dem deutschen Kennzeichen X im Stadtgebiet Schärding in der W.straße vor dem Haus Nr. 7, dieser Bereich wurde mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22.03.2011 zu ZI. Verk-5-317-11-Si zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt, zum Parken abgestellt, ohne dass dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet war. Sohin wurde die Parkgebühr hinterzogen.

Am 16.12.2015 wurde zunächst gegen die Zulassungsbesitzerin, Ihre Gatttin Dr. C S, eine Strafverfügung wegen Übertretung § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 erlassen, worin eine Geldstrafe in Höhe von 36,00 Euro, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

Dagegen erhoben Sie mit Schreiben (E-Mail) vom 21.12.2015 fristgerecht Einspruch. Begründend führten Sie darin wie folgt aus:

‘Im Namen meiner Ehefrau Dr. C S (geb. x) lege ich Einspruch gegen die Strafverfügung (VerkR96-6614-1-2015) ein.

Am 13.10.2015 war ich mit einem weiteren Zeugen erstmalig in der Gemeinde Schärding und ich habe dort unser Fahrzeug (PKW: silbergrauer Seat mit Kennzeichen X) auf dem öffentlichen Parkplatz in der W.straße, vor Haus Nr. 7, von ca. 15:15 bis 15:45 Uhr geparkt. Wir waren bei der Rückkehr zum Fahrzeug sehr überrascht, einen Hinweis wegen Falschparkens

(fehlender Parkschein) vorzufinden. Gemeinsam haben wir uns kurz auf die Suche gemacht, um einen Parkscheinautomaten oder Verkehrsschilder in der Straße zu finden/, die darauf hinweisen, dass hier eine Parkscheinpflicht bestehen soll und wo ein entsprechender Parkscheinautomat zu finden sei. Dabei habe ich auch beigefügtes Foto von der Situation um 14:43 Uhr gemacht. Hier wird sichtbar, dass weder am Anfang oder am Ende der Parkflächen ein entsprechendes Hinweisschild zu finden ist: »Bild«.

Auch die Parkflächen selber sind am Boden nicht entsprechend gekennzeichnet. Ansonsten hätten wir sicherlich die nötigen Gebühren für die halbe Stunde Parkzeit gezahlt. Für uns war es als Erstbesucher der Stadt nicht erkennbar, dass hier Parkscheinpflicht besteht und wo die Automaten hier zu finden sind. Daher erhebe ich Einspruch gegen die verfügte Geldstrafe von 36 Euro. Ich bitte Sie um kurze Bestätigung des fristgerechten Erhalts dieses Einspruches. Ich bin gerne bereit, die fehlende Parkgebühr für die 30 Minuten Parkzeit an die Stadtverwaltung Schärding zu überweisen, wenn Sie mir den entsprechenden Kontakt geben können. Erst nach Rückkehr zum Fahrzeug haben wir schließlich unter dem Baugerüst vor Haus Nr. 9 einen dunkeln Parkscheinautomaten entdeckt, den wir wegen der Baustelle bis dahin nicht als Automaten wahrgenommen hatten. Die Automatenbeschriftung ist auch für Besucher der Stadt nicht so auffällig, dass daraus eine Parkscheinpflicht erkennbar wird. Bitte reichen Sie meine Hinweise auch gerne an die Stadtverwaltung von Schärding weiter, damit die Parkpflichthinweise an dieser Stelle deutlicher gemacht werden. Ich habe leider keinen direkten Kontakt zur Stadt und bevor ich was auf die öffentliche F-Seite https://www.F.com/s.tourismus schreibe, könnte der Hinweis besser intern erledigt werden.’

Dem E-Mail war ein Lichtbild angeschlossen, weiches die Tatörtlichkeit zeigt (samt Baugerüst sowie Parkscheinautomat).

Behördlicherseits wurden auch die vom Straßenaufsichtsorgan angefertigten Lichtbilder beigeschafft. Auf diesen ist das KFZ mit dem Kennzeichen X an der Tatörtlichkeit ersichtlich. Ebenso der in unmittelbarer Nähe befindliche Parkscheinautomat sowie das Baugerüst. Weiters ist ersichtlich, dass im Fahrzeug kein Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe aufgelegt war.

Die Verordnung der Stadtgemeinde Schärding vom 22.03.2011 zu AZ Verk-5-317-11-Si., womit die Tatörtlichkeit zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, wurde ebenso beigeschafft.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.01.2016 wurde nunmehr gegen Sie das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und Ihnen die im Spruch dieses Straferkenntnisses angeführte Übertretung zur Last gelegt. Diese Aufforderung wurde Ihnen am 06.02.2016 nachweislich zugestellt. Eine fristgerechte Äußerung wurde der Behörde dazu nicht bekannt, weshalb das Straferkenntnis - wie in der Aufforderung angekündigt - ohne Ihre weitere Anhörung erlassen wird.

Erwägungen:

Die gelegte Anzeige der Städtischen Sicherheitswache Schärding ist schlüssig und nachvollziehbar. Es sind keine Umstände bekannt geworden, welche die darin enthaltenen Angaben in Frage stellen würden. Derartiges wurde Ihrerseits auch nicht ins Treffen gebracht. Überdies liegen Lichtbilder von der Übertretung vor, welche den angezeigten Sachverhalt stützen. Diese Lichtbilder sowie die gelegte Anzeige können daher dem Verfahren bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

Demnach haben Sie unbestritten am 13.10.2015 um 15:21 Uhr der PKW mit dem deutschen Kennzeichen X im Stadtgebiet Schärding in der W. Straße vor dem Haus Nr. 7 abgestellt. Dieser Bereich wurde mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22.03.2011 zu ZI. Verk-5-3l7-11-Si zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt. Ein Parkschein wurde nicht gelöst bzw. gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt, weshalb die Parkgebühr von Ihnen hinterzogen wurde.

Wenn Sie zur Gebührenpflicht im Wesentlichen vorbringen, dass diese nicht durch Straßenverkehrszeichen, Bodenmarkierung udgl. entsprechend kundgemacht wurde, so sind Sie auf die betreffende Verordnung hinzuweisen. Der Behörde ist bekannt, dass die gebührenpflichtige Kurzparkzone im Innenstadtbereich von Schärding eben entsprechen verordnet und an den drei möglichen Stadteinfahrten - L Tor, P Tor und I.brücke —durch deutlich sichtbar aufgestellte Straßenverkehrszeichen kundgemacht wurde. Zusätzlich wurde im Bereich dieser Straßenverkehrszeichen eine blaue Bodenmarkierung quer auf der Fahrbahn angebracht. Folglich trifft es zwar zu, dass im betreffenden Straßenzug kein Straßenverkehrszeichen mehr auf die Gebührenpflicht hinweist, was auch nicht erforderlich ist, jedoch hätte Ihnen beim Passieren der Straßenverkehrszeichen an den genannten Stellen die für innerhalb dieser Verkehrszeichen liegenden Flächen geltenden Gebührenpflicht (‘Gebührenzone’) zu Bewusstsein kommen müssen. Dies ist einem am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuglenker - ob ortskundig oder nicht - ohne weiteres zumutbar.

Überdies war ein Parkscheinautomat zur Entrichtung der Parkgebühr trotz des Baustellengerüstes gut sichtbar und als solcher zu erkennen in unmittelbarer Nähe des von Ihnen abgestellten PKW aufgestellt. Letztlich hätten Sie auch dadurch auf die Gebührenpflicht schließen können.

Für die Behörde steht daher nach Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung -wie im Spruch dieses Straferkenntnisses angeführt - sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht haben. (...)

 

I.2. Mit E-Mail vom 11. April 2016 erhob der Bf gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde, in der er ausführte, dass er nie bestritten habe, zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am vorgeworfenen Tatort seinen PKW geparkt zu haben, ohne die erforderliche Parkgebühr zu entrichten. Es sei für ihn jedoch nicht ersichtlich gewesen, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr bestanden habe, zumal der nächstgelegene Parkscheinautomat hinter einem Baugerüst „versteckt“ gewesen sei. Als Ortsunkundiger habe er spontan auf dieser Parkfläche geparkt, in seiner Fahrtrichtung sei sowohl der Parkscheinautomat als auch „das blaue ’P‘ Schild“ durch ein Baugerüst mit Netzten verdeckt gewesen. Hätte er den Automaten oder einen Hinweis auf der Straße gesehen, hätte er einen Parkschein gelöst. Bei der Durchfahrt durch Schärding habe er noch nicht geplant, dort zu parken und daher nicht auf etwaige Parkhinweise bei der Stadteinfahrt geachtet, sondern sich auf den Verkehr konzentriert. Die Stadt hätte dafür Sorge tragen müssen, dass ein Parkscheinautomat auch während Bauarbeiten gut sichtbar bleiben müsse.

Zu seinen Sorgepflichten führte der Bf abschließend aus, dass er verheiratet sei und drei Kinder versorge.

 

I.3. Mit Schreiben vom 14. April 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,-- übersteigende Geldstrafe nicht erlassen wurde und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde.

 

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bf hat seinen PKW mit dem Kennzeichen X am 13. Oktober 2015 um 15:21 Uhr in 4780 Schärding, W.straße vor dem Haus Nr. 7 in einem Bereich abgestellt, ohne einen gültigen Parkschein hinter der Windschutzscheibe angebracht zu haben. Der Abstellort befindet sich innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone der Stadt Schärding.

Die Verordnung der Kurzparkzone ist durch entsprechende Vorschriftszeichen an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen der Kurzparkzone kundgemacht.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und findet Bestätigung in der Beschwerde.

 

 

III. Gemäß § 2 Abs 1 Oö. Parkgebührengesetz in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 112/2015, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

Gemäß § 3 Abs 1 erster Satz Oö. Parkgebührengesetz ist die Höhe der Parkgebühr durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen.

 

Gemäß § 6 Abs 1 lit a Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Gemäß § 1 Abs 1 lit l der Verordnung der Stadt Schärding vom 22. März 2011, Verk-5-317-11-Si, befindet sich in der W.straße eine gebührenpflichtige Kurzparkzone.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Wie der Bf selbst in seiner Beschwerde vorgebracht hat, bestreitet er die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 6 Abs 1 Oö. Parkgebührengesetz ausdrücklich nicht. Es ist somit unbestritten von der Erfüllung des objektiven Tatbestands auszugehen.

 

IV.2. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungs-strafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs-vorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Bei der Bestimmung des § 6 Abs 1 Oö. Parkgebührengesetzes handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG.

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.

 

Der Bf beruft sich auf einen Verbotsirrtum, zumal ihm aufgrund eines Baustellengerüsts ein in unmittelbarer Nähe des abgestellten Fahrzeugs des Bf befindlicher Parkscheinautomat nicht aufgefallen sei. Auch habe er bei der Ein- und Durchfahrt durch die Stadt Schärding nicht auf „Parkhinweise“ geachtet. Dass der in unmittelbarer Nähe zum ausgewählten Parkplatz befindliche Parkscheinautomat teilweise durch ein Baugerüst verdeckt gewesen sei, habe die Stadt Schärding zu verantworten, nicht aber der Bf.

 

IV.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 4.8.2005, 2005/17/0056) genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen entsprechende Vorschriftszeichen angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1980, SlgNr 8894, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich. Zur Kundmachung der Verordnungen über die Einrichtung flächendeckender Kurzparkzonen weist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis darauf hin, dass diese Verordnungen gerade dann rechtmäßig kundgemacht sind, wenn sie durch Vorschriftszeichen an den Ein- und Ausfahrten gekennzeichnet werden.

 

Die verfahrensgegenständliche Kurzparkzone war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt unbestritten ordnungsgemäß an den jeweiligen Ein- und Ausfahrten der Kurzparkzone kundgemacht. Der Bf beruft sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf einen durch ein Baugerüst teilweise verdeckten Parkscheinautomaten. Zumal er bei Erreichen des gewählten Parkplatzes bereits die ordnungsgemäß errichteten Vorschriftszeichen an der Einfahrt der Kurzparkzone passiert hat, war entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur eine über die an den Ein- und Ausfahrten der Kurzparkzone angebrachten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone nicht erforderlich. Dem Bf hätte bereits seit dem Passieren der Einfahrt in die Kurzparkzone die Gebührenpflicht bewusst sein müssen. Der Einwand, dass ein Parkscheinautomat durch ein Baugerüst teilweise verdeckt und sonst im Umfeld des gewählten Parkplatzes kein Hinweis auf eine gebührenpflichtige Kurzparkzone zu finden war, führt somit nicht zum Erfolg.

 

IV.2.2. Die Unkenntnis einer Norm kann entsprechend dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs nur dann als unverschuldet angesehen werden, „wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so durfte dem, wenn auch nicht ortskundigen, Beschwerdeführer als aufmerksamen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. (...) War dem Beschwerdeführer das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müssten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten.“

Werden solche Gründe jedoch nicht behauptet, kann die Unkenntnis der Gebührenpflicht entsprechend der zitierten Entscheidung nicht als entschuldigt angesehen werden.

 

Der Bf hat vorgebracht, dass er bei der Durchfahrt durch die Stadt Schärding noch nicht vorhatte, dort zu parken, weshalb er „etwaige Parkhinweise bei der Einfahrt in die Stadt auch nicht studiert“, sondern sich auf den fließenden Verkehr konzentriert habe. Entsprechend dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs darf auch einem nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an entsprechenden Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen.

Dass der Bf sich auf den fließenden Verkehr konzentriert hat, ist von einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer zu erwarten und stellt per se keinen Grund dar, der die mangelnde Aufmerksamkeit, die zum Übersehen der Verkehrszeichen betreffend die Kurzparkzone geführt haben und sich entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entschuldigend auswirken kann, rechtfertigen könnte. Vielmehr gesteht der Bf selbst ein, nicht auf die Verkehrszeichen betreffend die Kurzparkzone geachtet zu haben zumal er nicht geplant hatte, in Schärding zu parken.

Der Bf hat somit keinen Grund vorgebracht, er die Unkenntnis der Gebührenpflicht entsprechend der zitierten Entscheidung entschuldigt könnte.

 

IV.2.3. Es ist dem Bf die Tat somit auch in subjektiver Sicht zuzurechnen.

 

IV.3.1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren über-dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

IV.3.2. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die belangte Behörde diesbezüglich die bisherige Unbescholtenheit des Bf als Milderungsgrund gewertet hat. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt.

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro und dem Nichtvorliegen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen. Dem hat der Bf in seiner Beschwerde insofern widersprochen, als er angab, verheiratet und sorgepflichtig für drei Kinder zu sein. Das von der belangte Behörde angenommene Einkommen blieb jedoch unbestritten. Da die Sorgepflichten des Bf bislang unberücksichtigt blieben, war die Strafhöhe spruchgemäß einzuschränken.

 

 

V. Im Ergebnis war der Beschwerde demnach hinsichtlich der Strafhöhe insofern stattzugeben, als diese einzuschränken war. Die Korrektur des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Kennzeichens war angesichts eines Schreibfehlers erforderlich, wobei dem Bf die vorgeworfene Tat ohnehin bereits mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. Jänner 2016 unter Anführung des korrekt bezeichneten Kennzeichens zur Last gelegt wurde.

 

Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren dem Bf die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde bzw die revisionslegitimierte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Reitter