LVwG-750352/2/BP/BD

Linz, 01.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des R H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. April 2016, GZ: LL/5204, mit dem der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten wird

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I
Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 11. März 2016, GZ: LL/5204, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Der Besitz von Waffen und Munition wurde dem Bf mit Bescheid vom 12. April 2016, GZ: LL/5204, gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, weiterhin verboten.

 

Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid wie folgt zum Sachverhalt aus:

Einer Erstmeldung der Polizeiinspektion Traun, Bezirksleitstelle Linz, vom 13. Februar 2016 zufolge wurden Sie beschuldigt, an diesem Tag um ca. 15:00 Uhr auf offener Straße vor dem Haus x, eine schwere Bluttat begangen zu haben, wobei Sie ein älteres Ehepaar mit einer Eisenstange angriffen und schwerst verletzten.

 

Der dargestellte Sachverhalt veranlasste die hs. Behörde, mit Bescheid vom 11.03.2016 einen Mandatsbescheid zu erlassen, mit welchem ihnen der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten wurde.

 

innerhalb der gesetzten Frist wurde mit Schreiben vom 29.03.2016 durch ihre Rechtsvertretung Vorstellung gegen diesen Bescheid erhoben und gleichzeitig der Antrag gestellt, den Waffenverbotsbescheid in seinem gesamten Umfang aufzuheben und das

Verfahren gegen Sie voll inhaltlich einzustellen.

 

Als Begründung wurde unter anderem angeführt, dass die Vorwürfe gegen Sie noch nicht endgültig geklärt, das diesbezügliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sowie noch ein psychologisches Gutachten ausständig sei.

 

Sie würden von sämtlichen Nachbarn und Freunden als freundlicher und liebevoller Mensch wahrgenommen, woran auch der Vorfall vom 13. Februar d.J. nichts geändert hätte.

 

Weiters wurde ausgeführt, dass Sie aufgrund der viele Jahre dauernden ungerechtfertigten Vorwürfe, dem schikanösen Verhalten des verletzten Ehepaares und Drangsalierungen der verwerflichsten Art, die als Psychoterror beschrieben werden kann und von den anderen Nachbarn ebenso empfunden wurde, zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen wären.

 

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Dabei ist nach dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom 21.10.2011, ZI 2010/03/0148).

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlich vertretenen Bf rechtzeitig am 25. April 2016 eingebrachte Beschwerde, worin ua. wie folgt ausgeführt wird:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in der x. Die unmittelbar angrenzenden Nachbarn, ein Pensionistenehepaar begannen bereits unmittelbar nach dem Einzug des Beschwerdeführers die gesamte Familie des Beschwerdeführers und insbesondere den Beschwerdeführer persönlich zu drangsalieren und mit falschen Vorwürfen und Behauptungen zu konfrontieren. Bei einer Geburtstagsfeier im Garten des Beschwerdeführers holten die Nachbarn bereits am Nachmittag mehrmals die Polizei wegen angeblicher unzumutbarer Lärmbelästigungen. Aufgrund dieser Anrufe erschien mehrfach die Polizei, konnte jedoch feststellen, dass die behauptete Lärmbelästigung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat. Derartige Vorwürfe, Drangsalierungen und ungerechtfertigte Anzeigen erfolgten mehrfach wöchentlich.

 

Die Drangsalierungen und ungerechtfertigten Vorwürfe gingen soweit, dass bereits ein schikanöses Verhalten des Ehepaares der verwerflichsten Art, die als Psychoterror anzusehen ist, stattgefunden hat. Aufgrund dieser massiven Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers war die persönliche Lebensführung insbesondere der Familie bereits massiv beeinträchtigt. Die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers trauten sich kaum noch das Haus zu verlassen. Sie haben sich immer wieder vergewissert, dass das Nachbarehepaar nicht anwesend ist um nicht wieder dem Psychoterror und den falschen Behauptungen und Vorwürfen des Ehepaares ausgeliefert zu sein.

 

Am 13.02.2016 kam es zu einem Vorfall im nahen Bereich des Hauses des Beschwerdeführers. Die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers war krank und war der Beschwerdeführer entsprechend besorgt. Er hatte seine Arbeitsstelle früher verlassen um sich um die Tochter zu kümmern und Medikamente zu besorgen. Am Rückweg von der Apotheke zu seinem Haus wurde der Beschwerdeführer von dem Pensionistenehepaar angerempelt und auf das übelste beleidigt und beschimpft. Aufgrund des jahrelangen Psychoterrors des Ehepaares und der unmittelbaren körperlichen und verbalen Angriffe kam- es beim Beschwerdeführer zu einem Aussetzer und attackierte der Beschwerdeführer das Ehepaar mit Fäusten und in weiter Folge auch mit einer Eisenstange. Zum Zeitpunkt des Angriffes sind sämtliche Drangsalierungen, verbalen Beleidigungen und Demütigungen des angegriffenen Ehepaares durchgebrochen und war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Angriffes nicht zurechnungsfähig.

 

Unmittelbar nach dem Vorfall wurde der Beschwerdeführer verhaftet und wurde die Untersuchungshaft verhängt. Derzeit ist das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Linz noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er zum Vorfall selbst keinerlei Erinnerung hat. Er habe sich selbst als eine Art Zuschauer in der Situation wahrgenommen, habe jedoch keine konkrete Erinnerung zur Tat an sich und konnte währenddessen auch nichts denken. Die gesamte Handlung des Beschwerdeführers ist „automatisch" abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer seine Handlung lenken oder stoppen konnte. Ein endgültiges psychologisches Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt derzeit noch nicht vor.

 

Das bei dem Vorfall am 13.02.2016 verletzte Ehepaar hat nicht nur den Beschwerdeführer und dessen Familie tyrannisiert, sondern die gesamte Nachbarschaft drangsaliert und sich auch gegenüber Amts- und Würdenträgern niveaulos und herablassend verhalten. Dies alles wurde auch bereits in den Medien durch zahlreiche Nachbarn des Beschwerdeführers bestätigt.

 

(...)

 

I.  Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1. fehlende Beweiswürdigung

Die belangte Behörde stützt sich ausschließlich auf eine Erstmeldung der Polizei vom 13.02.2016, dass der Beschwerdeführer ein Ehepaar mit einer Eisenstange verletzt habe. Eine tatsächliche Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch im bekämpften Bescheid stützt sich die belangte Behörde wiederum ausschließlich auf die Erstmeldung der Polizeiinspektion Traun. Eine Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde erfolgte nicht.

 

Neben der fehlenden Sachverhaltsermittlung ist erkennbar, dass belangte Behörde ohne sich mit dem Argument der Unbescholtenheit, der Zurechnungsunfähigkeit zum Vorfallszeitpunkt sowie der nicht vorliegenden Gefährdungsprognose auseinanderzusetzen, in einer antizipierten Beweis Würdigung unterstellt, dass der Beschwerdeführer gefährlich sei.

Es handelt sich dabei um eine widerrechtsstaatliche Prinzipien vorgenommene Beweiswürdigung, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

 

2. Begründungsmangel:

Mit der Frage, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen im gegenständlichen Fall vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könne, setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander bzw. befasst sich mit dieser Argumentation überhaupt nicht.

 

Es ergibt sohin keinen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt, auf dem sich die Ausführungen der Behörde beziehen könnten.

 

Neben dem Umstand der gänzlich fehlenden Sachverhaltsermittlungen gegen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort auf die Argumentation ein, dass seitens der verletzten Ehepaares Psychoterror betrieben wurde, der auch von zahlreichen Nachbarn in den Medien bestätigt wurde. Es wurden keinerlei Sachverhaltsermittlungen durchgeführt. Die belangte Behörde geht auch mit keinem Wort auf die Argumentation ein, dass der Beschwerdeführer vor dem Vorfall zu keinem Zeitpunkt eine Waffe missbräuchlich verwendet hätte oder Gefährdung von Dritten bestanden hätte. In Anbetracht des Umstandes, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unterstellen möchte, dass aufgrund einer Ausnahmesituation, die in der gegenständlichen Konstellation ohnehin nicht mehr eintreten kann, eine Grundlage für den Ausspruch eines Waffenverbotes darstellen würde, liegt jedenfalls wesentlicher Begründungsmangel vor.

 

II. unrichtige Feststellungen:

Die belangte Behörde befasst sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit § 12 Abs. 1 Waffengesetz ohne jedoch einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Die belangte Behörde begnügt sich lediglich damit auf die Erstmeldung der Polizeiinspektion Traun zu verweisen und den Inhalt der Vorstellung des Beschwerdeführers teilweise wiederzugeben. Das entsprechende Ermittlungsverfahren wurde danach nach wie vor nicht ausreichend durchgeführt, weil weder der Beschwerdeführer befragt, noch die ohnehin öffentlich zugängliche Medienberichterstattung oder die Nachbarn als Zeugen befragt wurden.

 

Die belangte Behörde hat § 12 Waffengesetz insofern verfehlt ausgelegt, weil die belangte Behörde ohne die Ermittlungsergebnisse im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren abzuwarten, ob oder das psychologische Gutachten im Ermittlungsverfahren abzuwarten, die Entscheidung gefällt hat. Darüber hinaus hat die belangte Behörde keinerlei Argumente im Sinne einer Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Waffengesetz ausgeführt. Auch hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers, dass keine Gefährdung Dritter besteht, die belangte Behörde vollkommen ignoriert und unbehandelt gelassen.

 

Das Erstgericht hat § 12 insofern unrichtig rechtlich beurteilt, als im Rahmen einer Gefährdungsprognose zu begründen ist, warum die Befürchtung besteht,  dass der

Beschwerdeführer seine Waffe gesetz,- oder zweckwidrig gebrauchen könnte. Die belangte Behörde begnügt sich hier ausschließlich damit, ein gesetzeswortlaut anzuführen bzw. auf bestehende Rechtssprechung hinzuweisen ohne auszuführen, warum gerade diese Rechtssprechung im gegenständlichen Fall anwendbar sein soll. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Waffengesetz besagt, dass die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten hat, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches verwenden von Waffen Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die belangte Behörde hat bei der Beurteilung übersehen, dass aufgrund der fehlenden Gefährdungsprognose keinerlei Umstände vorliegen die eine derartige Annahme rechtfertigen würden. Auch die Nachbarn des Beschwerdeführers sowie dessen Familie können bestätigen, dass keine Besorgnis einer Gesetz oder zweckwidrigen Verwendung der Waffe des Beschwerdeführers droht.

 

Beweis:        PV,

Schreiben an die Marktgemeinde R K J, x, A F, x, B F, x, B S, x, R H, x.

 

Es werden sohin gestellt, die

 

ANTRÄGE

 

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

 

I.

Eine mündliche Verhandlung anberaumen,

II.

Den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ersatzlos beheben.

In eventu

III.

Den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 4. Mai 2016 zur Entscheidung vor.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

4.2. Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch in der Beschwerde der Umstand, dass der Bf das Ehepaar mit einer Eisenstange attackierte nicht in Abrede gestellt wird, konnte von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1. und I.2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. Dieser kann im Wesentlichen damit zusammengefasst werden, dass der Bf am 13. Februar 2016 auf offener Straße vor dem Haus H, ein älteres Ehepaar mit einer Eisenstange angriff und schwerst verletzte.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.             

 

Der Rechtsvertreter des Bf monierte, dass im behördlichen Verfahren keine entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen worden sei, weshalb auch der festgestellte Sachverhalt rechtswidrig angenommen worden sei, übersieht dabei aber, dass die Beweisaufnahme lediglich hinsichtlich des relevanten Sachverhalts vorgenommen werden muss. Zur Beurteilung der Rechtsfrage nach § 12 Abs. 1 WaffG betreffend eine „Gefährlichkeitsprognose“ ist es daher von untergeordneter Relevanz, aus welchen Motiven heraus die unbestrittene Aggression erfolgte oder, ob der Bf zu diesem Zeitpunkt voll zurechnungsfähig war, da für die Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit eines Waffenverbotes der Umstand ins Gewicht fällt, dass (wenn auch zum ersten Mal) der Bf die Attacke mit Hilfe einer Eisenstange tatsächlich ausführte. Die (noch ausständige) strafgerichtliche Qualifikation dieser Tat, die psychische Konstitution des Bf oder auch die Bestätigung von Seiten Dritter, dass das attackierte Ehepaar sozial äußerst unverträglich gewesen und der Bf ansonsten ein besonnener Mensch sei, können an diesem Umstand nichts ändern.

 

Deshalb erübrigt sich auch nach Ansicht des LVwG Oberösterreich die geforderte zusätzliche Beweisaufnahme. Es wird sohin nicht die Glaubhaftigkeit der intendierten Beweise, jedoch deren Entscheidungsrelevanz nicht erkannt. 

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF 161/2013 (in der Folge: WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Gemäß § 12 Abs. 2 WaffG sind die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl.
Nr. 566/1991.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 WaffG hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

 

Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

 

Gemäß § 12 Abs. 5 WaffG gelten die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

 

2.1. § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es ua. nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten; eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen) kommt nicht in Betracht (vgl ua. VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0050).

 

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt nämlich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw. der Entzug waffenrechtlicher Urkunden (vgl. § 21 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 3 WaffG) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit (vgl. § 8 WaffG) gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind (vgl. etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084).

 

2.2. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen (vgl. ua. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Zl. 2014/03/0063). Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde (vgl. auch VwGH vom 18. Mai 2011, 2008/03/0011, und VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0134).

 

2.3. Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. etwa VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180).

 

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, wäre es auch nicht einmal  entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen eines strittigen Vorfalls von einer Verfolgung, allenfalls nach diversionellem Vorgehen, Abstand genommen haben würde, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. etwa VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0154, und VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180).

 

3.1. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf ein Ehepaar zunächst durch Faustschläge, zuletzt mit einer Eisenstange attackierte und schwerst verletzte. Durch seine Tat wurden also Leben und Gesundheit von Menschen im höchsten Maß beeinträchtigt. Es ist im Sinne des Waffengesetzes nun zu erörtern, ob eine Prognose erstellt werden muss, dass eine Person Waffen (gleich welcher Art) dazu verwenden könnte, Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum zu gefährden.

 

§ 12 Abs. 1 WaffG nimmt hier keine Differenzierung vor, ob diese Person allenfalls zurechnungsfähig ist oder nicht. Genau so wenig ist es von Erheblichkeit, ob der Tat psychischer Druck oder „Drangsalierungen“ vorausgingen, auf die durch die Tat reagiert wurde. Dies sind Umstände, die bei einer strafgerichtlichen Beurteilung bzw. Strafzumessung zu werten sind. Es kommt auch nur untergeordnet darauf an, ob eine Person bis zur Vollendung eines – für § 12 WaffG relevanten Sachverhalts – unbescholten und friedfertig war; dies insbesondere, wenn der relevante Vorfall einen signifikanten Gewaltausbruch darstellt.

 

Faktum ist, dass der Bf durch Umstände dazu gebracht wurde, die Tat zu begehen, und dass keinesfalls auszuschließen ist, dass bei gleich oder ähnlich gelagerten Umständen das Verhalten des Bf dem gleichkommen wird, das er am 13. Februar gezeigt hat. Es ist wohl damit auch verbunden, dass der Bf, falls ihm zu diesem Zeitpunkt eine Waffe im eigentlichen Sinn (welcher Art auch immer) zur Verfügung gestanden wäre, diese – anstelle der Eisenstange – zum Einsatz gebracht haben würde. 

 

3.2. Die vom Bf getätigten Handlungen erreichen sohin klar das Maß, um als bestimmte Tatsachen erkannt zu werden, die die Annahme rechtfertigen, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Unter Berücksichtigung der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG im vorliegenden Fall erfüllt. 

 

4. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree