LVwG-800155/12/Re/BHu

Linz, 03.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn G G, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W Z, S, x, vom 23. Juli 2015 gegen Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Juni 2015, GZ: Ge96-46-2015, betreffend die Übertretung der GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Juni 2015, GZ: Ge96-46-2015, als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 72,00 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 15. Juni 2015, GZ: Ge96-46-2015, über den Beschwerdeführer mit Faktum 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden, verhängt, dies wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 366 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit 339 Abs. 1 in Verbindung mit 94 Abs. 1 Z 63 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

Zwei weitere Fakten in diesem Straferkenntnis betreffen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Güterbeförderungsgesetzes. Zur Übertretung des Arbeitszeitgesetzes ist bereits das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. November 2015 ergangen. Zur Übertretung des Güter­beförderungsgesetzes wird ebenfalls gesondert entschieden.

 

Dem Beschwerdeführer wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Faktum 2. nachstehender Tatvorwurf zur Last gelegt:

 

„Am 02.03.2015 um 15:30 Uhr (Tatzeitpunkt) wurde der auf die Firma W S W u A C x. zugelassene LKW M B mit dem amtl. KZ x und dem Anhänger der Marke S mit dem amtl. KZ x (höchst zulässiges Gesamtgewicht des Gespanns 3,5to übersteigend) auf dem im Gemeindegebiet von E gelegenen Kontrollplatz der Autobahn x bei StrKm x angehalten und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Der Lenker des Gespanns, Arbeitnehmer der oben genannten Firma, D R, war zum Tatzeitpunkt gerade damit beschäftigt, mit der genannten Transporteinheit Büromöbel auftrags der Firma B (B F) von V nach L zu transportieren.

 

Die Beamten konnten hiebei nachfolgende Verwaltungsübertretungen feststellen, die Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma und damit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 VStG, zu vertreten haben:

......

2)   Sie haben weiters durch den entgeltlichen Transport von Gütern im Auftrag Dritter im Tatzeitpunkt das Gewerbe ‚Spediteure einschließlich der Transport­agenten‘ selbständig, im rechtlichen Sinne regelmäßig und in der Absicht aus­geübt, einen Ertrag zu erzielen, ohne die dafür erforderliche Gewerbe­berechtigung erlangt zu haben.

..........“

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Tatvorwurf ergebe sich aus der Strafanzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich FB 2.3 vom 11. März 2015. Gegen die Strafverfügung vom 26. März 2015 habe der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Einspruch erhoben. Zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. April 2015 habe sich der Bf innerhalb offener Frist nicht geäußert. Der Sachverhalt erscheint auf Grund des Ermittlungsverfahrens sowie der umfangreichen polizeilichen Einvernahmen und Erhebungen als schlüssig und nachvollziehbar. Es liege zwar ein Einspruch vor, jedoch wurde in keiner Weise eine Stellungnahme bzw. Darstellung des Sachverhaltes aus Sicht des Bf abge­geben. Auf Grund des erwiesenen Möbeltransportes sowie der Bewerbung von Transportdienstleistungen durch seine LKW-Flotte sei für die Behörde die Aus­übung des Gewerbes „Spediteure einschließlich Transportagenten“ erwiesen. Im Grunde des § 5 Abs. 1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dass den Bf an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, konnte er nicht glaubhaft machen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr G G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W Z, S, mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 per E-Mail am 23. Juli 2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Tätigkeit der W S W u A C g x sei nicht eine gewerbliche Tätigkeit. Die Tätigkeit der W S W u A C g x sei nicht gewinnorientiert, sondern sei bei einem allfälligen Überschuss aus der Tätigkeit der W S W u A C g x dieser wieder für Direktzuwendungen an haftentlassene Probanden der Bewährungshilfe und andere Personen, deren Mitarbeit dem öffentlichen oder sozialen Interesse entspreche oder der individuellen Förderung diene, Überbrückungs- wie auch Dauerarbeiten zu bieten, zu verwenden. Die x sei entsprechend den Satzungen im Sozialbereich tätig und obliege ihr insbesondere die Förderung von Firmen, um den oben angeführten Personen Überbrückungs- wie auch Dauerarbeiten zu bieten. Da der Bf bzw. die W S W u A C g x keine Tätigkeit ausübe, die Voraussetzung für ein Gewerbe sei, habe diese auch keine Verwaltungs­übertretungen zu vertreten. Insbesondere übte sie auch nicht das Gewerbe der „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ aus und habe die Fahrzeuge nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet.

 

3. Die belangte Verwaltungsstrafbehörde hat diese Beschwerde samt bezug­habenden Verwaltungsakt zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wobei dieses aufgrund der Tatsache, dass die anzuwendenden Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen, durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG Abstand genommen werden, da im angefochtenen Strafer­kenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und zudem der Bf eine solche nicht beantragt und schließlich mit Schreiben vom 9. Mai 2016 ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge96-46-2015.

Darüber hinaus wurde der Bf vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mehrfach zur Vorlage der Jahresabschlüsse der W x der letzten beiden Kalender­jahre samt Anhang und Lagebericht sowie der Protokolle der dazu ergangenen jeweiligen Beschlussfassungen der Generalversammlung zur Einsichtnahme aufgefordert. Antworten hierauf sowie die angeforderten Unterlagen sind innerhalb offener Fristen sowie bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht eingelangt.

 

4.1. Nachstehender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der W S W u A C g x, S. Am 2. März 2015 wurde um 15:30 Uhr ein auf die „W S W u A C g x“ zugelassener LKW mit dem amtlichen Kennzeichen x samt Anhänger mit dem amtlichen Kenn­zeichen x einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, dies am Kontrollplatz der Autobahn x bei Straßenkilometer x. Der Arbeitnehmer des Unternehmens war damit beschäftigt, Büromöbel im Auftrag der B (B F) von V nach L zu transpor­tieren.

 

Dieser Transport von Gütern wurde entgeltlich durchgeführt. Ein Gewerbeschein für das Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten“, ausgestellt auf die W S W u A C g x, S, lag zur Tatzeit nicht vor.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusam­menhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unter­liegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

 

Gemäß § 339 Abs. 1 leg.cit. GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

 

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 94 Z 63 GewO 1994 handelt es sich bei dem Gewerbe „Spediteure einschließlich der Transportagenten“ um ein reglementiertes Gewerbe.

 

5.2. Vom Bf wird zunächst die Erfüllung des objektiven Tatbestandes dahin­gehend, dass die Tätigkeit eines Spediteurs bzw. eines Transportagenten selbst­ständig und regelmäßig durchgeführt wird bzw. insbesondere zur Tatzeit durch­geführt wurde, nicht ausdrücklich bestritten.

Bestritten wird in der Beschwerde hingegen das Vorliegen einer Absicht auf wirtschaftlichen Ertrag als Merkmal der Gewerbeausübung. Dies mit der Begrün­dung, das von ihm handelsrechtlich geführte Unternehmen sei entsprechend der Satzungen im Sozialbereich tätig, insbesondere obliege ihr die Gründung von Firmen, um Haftentlassenen, Probanden der Bewährungshilfe und anderen Personen, Überbrückungs- und Dauerarbeiten zu bieten. Die Tätigkeit der W S W u A C g x sei nicht auf Gewinn orientiert, sondern sei ein allfälliger Überschuss aus der Tätigkeit wieder für Direktzuwendungen an die angeführten Personen zu verwenden.

 

5.3. Der vorgelegte Gesellschaftsvertrag der W S W u A C g x (ohne Datum der Erstellung) beinhaltet den Gegenstand des Unternehmens im § 2 desselben:

 

㤠2 Gegenstand des Unternehmens.

Gegenstand des Unternehmens ist:

1)   der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Altwarenhandel.

2)   Die Gründung und Förderung von Firmen, um Haftentlassene, Probanden der Bewährungshilfe und andere Personen, deren Mitarbeit einem öffentlichen und/oder sozialen Interesse entspricht oder der individuellen Förderung dient, Überbrückungs- wie auch Dauerarbeiten zu bieten.

3)   Falls die Gesellschaft in Erfüllung ihres Unternehmensgegenstandes es für nötig erachtet, selbst wirtschaftlich tätig zu werden (Einrichtungen eines wirt­schaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 31 BAO), um selbst Haft­entlassene, Probanden der Bewährungshilfe etc. zu beschäftigen, ist ein all­fälliger Überschuss aus einer derartigen Tätigkeit wieder für direkte Zuwen­dungen an diese Personen zu verwenden.

4)   Erreichung einer Gewerbeberechtigung für diesen Zweck, Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für diesen Personenkreis, finanzielle Unterstüt­zung dieses Personenkreises in schwierigen Lebenslagen, Förderung von Freizeitaktivitäten dieses Personenkreises, Herausgabe von Publikationen und Dokumentationen, Zusammenarbeit mit zweckverwandten Organisationen - Institutionen und Behörden.“

 

Gemäß § 6 dieses Vertrages sind der oder die Geschäftsführer, wobei mindestens ein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, sowie die Generalversammlung Organe der Gesellschaft.

 

Nach § 9 Abs. 1 des Vertrages haben die Geschäftsführer innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht aufzustellen, unverzüglich den Gesellschaftern zuzusenden und spätestens innerhalb von acht Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Ebenfalls unter Abs. 1 dieses Vertragspunktes beschließt die Generalversammlung über die Prüfung und Genehmigung (Feststellung) des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes und die Entlastung für Geschäftsführer.

Gemäß § 9 Abs. 2 ist die Tätigkeit der Gesellschaft nicht auf Gewinn gerichtet und werden allfällige Überschüsse aus der Tätigkeit der Gesellschaft wieder für direkte Zuwendungen an Haftentlassene, Probanden der Bewährungshilfe und andere Personen, deren Mitarbeit einem öffentlichen und/oder sozialen Interesse entspricht oder der individuellen Förderung dient, verwendet.

 

5.4. Zunächst ist festzustellen, dass das im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde einerseits bzw. vom Bf andererseits unterschiedlich inter­pretierte Element der Gewinnerzielungsabsicht nach der Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes aus äußeren Umständen abzuleiten ist. Dabei ist Ertrags­erzielungsabsicht gegeben, wenn die einer gewerblichen Tätigkeit entsprechen­den Geschäfte in einer Weise abgeschlossen werden, welche die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes offen lässt und welche eben charakteristisch ist für den auf einen Gewinn abzielenden Betrieb einer Unternehmung (VwSlg 1182A, 2361A).

 

Diese Absicht, einen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen, wird auch laut vorlie­gender Gesellschaftserrichtungserklärung nicht vollständig ausgeschlossen, viel­mehr erwartet (siehe § 9 Abs. 1 des Vertrages: „.... Verwendung des Rein­gewinnes ....“). Als Gegenstand des Unternehmens wird einerseits der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Altwarenhandel angeführt. Weiters ist auch die Gründung von Firmen, um Personen, deren Mitarbeit der individuellen Förde­rung dient, Dauerarbeiten zu bieten, Unternehmensgegenstand. Weiters wird in diesem Vertrag ausdrücklich und erforderlichenfalls in Erfüllung des Unter­nehmensgegenstandes vorgesehen, selbst wirtschaftlich tätig zu werden, wenn auch mit dem Zusatz, dass ein allfälliger Überschuss aus einer derartigen Tätigkeit wieder für direkte Zuwendungen an diese Personen zu verwenden ist. Schließlich wird im Unternehmensgegenstand auch die Erreichung von Gewerbe­berechtigungen für diese Zwecke ausgesprochen.

 

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Erzielung eines unmittel­baren Ertrages für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essenzielles Erfor­dernis darstellt. Vielmehr ist dieses schon bei der Absicht gegeben, einen „sons­tigen“, insbesondere auch bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ertragserzielungsabsicht liegt demnach auch nach der Judikatur dann vor, wenn die Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbun­denen geschäftlichen Zieles dient.

 

So wird in Bezug auf die verfahrensgegenständliche GesmbH des Bf im vorge­legten Gesellschaftsvertrag zwar vorgesehen, dass die Tätigkeit der Gesellschaft nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und allfällige Überschüsse aus der Tätigkeit der Gesellschaft wieder für direkte Zuwendungen an die genannten Personen ver­wendet werden. Allein dieses Vorhaben der Gesellschaft kann jedoch die tatsäch­liche Vermögensgebarung derselben noch nicht nachvollziehbar beweisen. Es ist zunächst jedenfalls davon auszugehen, dass bei den unbestritten angebotenen und bereits aus diesen Gründen regelmäßigen, selbstständigen Tätigkeiten der Gesellschaft eine Absicht auf wirtschaftlichen Ertrag vorliegt und ein solcher auch erzielt wird.

 

Dem gegenüber steht die Verpflichtung der Geschäftsführer laut § 9 der Errichtungserklärung, jeweils fünf Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht aufzustellen, den Gesell­schaftern zuzusenden und spätestens innerhalb von acht Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzu­legen. Die Generalversammlung wiederum beschließt über die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes und die Entlastung der Geschäftsführer.

Diesen Bestimmungen ist zunächst zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss vom Reingewinn des Unternehmens gesprochen wird, wenn auch im Zusammenhang mit einem erforderlichen Beschluss der Generalver­sammlung über die Verwendung desselben.

 

Zum Nachweis der Verwendung dieses Reingewinnes wurde der Bf vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dreimal zur Vorlage der Jahresab-schlüsse der letzten beiden Kalenderjahre samt darüber ergangener Beschluss-fassung der Generalversammlung aufgefordert. Alle drei Aufforderungen blieben innerhalb offener Frist in jeglicher Hinsicht unbeantwortet.

 

Zu der nach der Aktenlage somit vorliegenden, dem Bf zuzurechnenden Tätigkeit der W S W u A C g x, welche - nicht bestritten - selbstständig und regelmäßig ausgeübt wurde, wurden demnach ergänzende Beweismittel zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens, die Tätigkeit werde nicht in der Absicht auf wirt­schaftlichen Ertrag ausgeübt, nicht mehr beigebracht.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dartut, ist zwar grundsätzlich Entgeltlichkeit allein nicht zwangsläufig mit Gewinnerzielungs­absicht gleichzusetzen, letztere zum Beispiel ist dann nicht anzunehmen, wenn Gewinn- bzw. Kostenneutralität beabsichtigt ist.

Die Entgeltlichkeit einer Tätigkeit (wie auch im gegenständlichen Fall) indiziert allerdings den äußeren Anschein der Gewinnerzielungsabsicht, sodass es im Verwaltungsstrafverfahren Sache des Beschuldigten ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch ein entsprechendes, mit Beweisen belegtes Vorbringen die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht trotz Entgeltlichkeit darzutun (VwGH 16.12.1986, 86/04/0133, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ein derartiges, durch entsprechendes vollständiges Beweisanbot untermauertes und vor allem konkretisiertes Vorbringen erstattete der Bf im abgeführten behördlichen Verfahren sowie auch in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis nicht und ist er ein solches auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schuldig geblieben. Das Vorbringen bzw. der Hinweis auf die Gesellschaftserrichtungserklärung (vorgelegt ohne Datum und ohne Unter­schriften), wonach allfällige, somit beabsichtigte, Überschüsse aus der Tätigkeit wieder für direkte Zuwendungen an einen bestimmten Personenkreis verwendet würden, stellt ein derartiges ausreichend konkretisiertes Beweisvorbringen nicht dar.

 

Vielmehr wäre es Sache des Bf gewesen, im Rahmen der ihn im Verwaltungs­strafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht durch ein entsprechendes, mit Beweisen belegtes Vorbringen die mangelnde Gewinnabsicht trotz entgeltlicher Dienstleistung darzutun. Dies wurde vom Bf im Rahmen seiner Beschwerde lediglich behauptet und kann dies dem der Judikatur entsprechenden Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit mangels Beweis nicht erfolgreich entgegentreten.

 

Auch die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt einen angeführten Schuldausschließungsgrund nicht dar, da es - wie auch im gegenständlichen Fall - Sache des Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (VwGH 31.1.1961, 1809/60). Der Bf hat die Tat somit auch subjektiv zu vertreten.

 

5.5. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bf darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde dar­stellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbe­messungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belang­ten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im Ein­klang stehend, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

 

Die verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, trägt jedoch dennoch dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung. Sie wird als ausreichend aber auch erforderlich erachtet, um den Bf zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bewegen.

 

Unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhält­nisse und das Ausmaß der Tatschuld war eine Reduzierung der Geldstrafe nicht vertretbar.

 

Auch eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheidet aus, da – zusammen­fassend - die in dieser Bestimmung vorgesehenen, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere ein derart geringes Verschulden des Beschuldigten, nicht vorliegen.

In Anlehnung an die bisherige Judikatur zu § 21 VStG (welcher der obzitierten Nachfolgebestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 leg.cit. gewichen ist) hat - neben der Rechtsgutqualifikation - für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nicht­verhängung einer Strafe im konkreten Anlassfall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückzubleiben. Ein solches konnte jedoch im durchgeführten Ver­fahren, insbesondere auch nicht vor dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich, dargelegt oder erhoben werden.

 

Insgesamt konnte somit der Bf das angefochtene Straferkenntnis nicht mit Erfolg bekämpfen und war auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der angeführten Gesetzes­stelle begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

Bitte erachten sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 4. November 2016, Zl.: Ra 2016/04/0099-6