LVwG-250073/5/Wei/BZ

Linz, 19.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde der L L, vertreten durch B MMag. K L vom 21. Dezember 2015 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. November 2015, GZ: BGD-140882/13-2015-Mtm, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung einer Zahlungs­verpflichtung und Festlegung der Höhe des Gastbeitrages nach dem Oö. Kinder­betreuungsgesetz

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Oö. Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Be­scheid vom 24. November 2015, GZ: BGD-140882/13-2015-Mtm, über den An­trag der L L (im Folgenden: Beschwerdeführerin; kurz: Bfin) vom 19. Juni 2015 auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung und Festlegung der Höhe des Gast­beitrages für den Besuch der hauptwohnsitzfremden Kinderbetreuungs­einrichtung I Z S durch das Kind B L, geb. x, X, L, im Zeitraum von September 2010 bis 31.07.2011 gemäß § 28 Oö. Kinderbetreuungsgesetz (Oö. KBG) wie folgt abgesprochen:

 

„Der Antrag der L L vom 19.06.2015, die SG L habe für den Besuch des Kindes B L, geb. x, X, L, der Kinderbetreuungseinrichtung I Z S September 2010 bis 31.07.2011 einen Gastbeitrag in der Höhe von € 5.103,00 zu entrichten, wird gemäß § 68 AVG 1991 als unzulässig zurückgewiesen.“

 

Begründend führte die belangte wie Folgt aus:

 

„1. Mit Schreiben vom 19.06.2015 beantragte die L L (im Folgenden: Antragstellerin) die Oö. Landesregierung möge erstens auf Grundlage der Bescheidbegründung des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 27.09.2012, BGD-140567/747-2012-Kro, mittels Bescheid feststellen, dass die SG L (im Folgenden: Antragsgegnerin) dem Grunde nach zur Zahlung verpflichtet sei und zweitens für das Kind B L, geb. x, für die Dauer des Besuchs der L Kinderbetreuungseinrichtung I Z S (stat. Kennzahl: x), im Zeitraum von September 2010 bis zum Ende des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung mit 31.07.2011 den Gastbeitrag in der von der S L festgesetzten Höhe, nämlich € 5.103,00, festlegen.

Im genannten Schreiben konkretisierte die Antragstellerin das Begehren ziffernmäßig und verwies als Beleg hierfür auf die Berechnungsdarstellung der Gastbeiträge, welche mit den bereits am 16.03.2015 übermittelten Unterlagen dargelegt wurden. Dem Antrag legte die Antragstellerin den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27.09.2012, BGD-140567/747-2012-Kro, in Kopie bei.

 

Die Antragstellerin begründete Ihren Antrag zusammengefasst wie folgt:

 

Dem Grunde nach stehe der Gastbeitrag zu, weil das Kind im Zeitraum September 2010 bis 31.07.2011 die Kinderbetreuungseinrichtung I Z S besuchte. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27.09.2012, BGD-140567/742-2012-Kro, sei der seinerzeitige Antrag der S L formalrechtlich begründet zurückgewiesen worden, die SG L habe aber bis dato keinerlei Leistungen erbracht.

Weiters zitierte die Antragstellerin aus dem Beschluss des LVwG vom 04.11.2014 zu LVwG-250026/2/Sch/BD/SA, in dem das LVwG ausführte: ‚[D]ie Bestimmung des § 28 Abs. 1 Oö Kinderbetreuungsgesetz [spricht] ausdrücklich von einem angemessenen Gastbeitrag. Dem gegenüber ist in § 28 Abs. 2 leg cit. von der Mindesthöhe des Gastbeitrages die Rede.‘ Daraus folgert das Gericht, dass diese Beträge voneinander zu unterscheiden seien. Daher ‚ist [...] die Oö Landesregierung gehalten, bescheidmäßig jeweils einen im Einzelfall angemessenen Gastbeitrag festzusetzen‘.

 

2. Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Zum Antrag der L L vom 14.03.2012 über die Leistung des Gastbeitrages für das Kind L B, geb. x, wohnhaft in x, L, wurde für den Besuch der gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung I Z S, X, L, mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27.09.2012, BGD-140567/747-2012-Kro, entschieden, dass dieser zurückgewiesen wird.

In der Begründung wurden basierend auf der angeführten ‚Verpflichtung zur Übernahme des Gastbeitrages‘ darauf verwiesen, dass alle daraus resultierenden Ansprüche für die Dauer des Besuchs der gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung auf dem Zivilrechtsweg zu klären seien. Laut Datumsstempel der Rückscheine ging der Bescheid der Antragstellerin wie auch der Antragsgegnerin am 28.09.2012 zu. Gemäß Rechtsmittelbelehrung war gegen den Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Seitens der Antragstellerin wurde keine Beschwerde beim Verwaltungs­gerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und der Bescheid erwuchs sowohl materiell als auch formell in Rechtskraft. Von der Antragsgegnerin wurde in weiterer Folge die Forderung der Antragstellerin nicht beglichen.

 

3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweismitteln. Unstrittig war das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides der Oö. Landesregierung vom 27.09.2012, BGD-140567/747-2012-Kro, mit dem der Antrag der L L vom 14.03.2012 über die Leistung des Gast­beitrages für das Kind L B, geb. x, wohnhaft in X, L, für den Besuch der gemeinde­fremden Kinderbetreuungseinrichtung I Z S, im Besuchszeitraum zurückgewiesen wurde, die Zustellung des genannten Bescheides an die Parteien am 28.09.2012 und die neuerliche, gegenständliche Antragstellung durch die L L für den Besuch der gemeinde­fremden Kinderbetreuungseinrichtung I Z S, X, L, durch das Kind L B, geb. x, wohnhaft in x, L, mit Datum 19.06.2015.

 

4.      Die Behörde hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Bezieht sich ein Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache und deckt sich das Begehren im Wesentlichen mit dem früheren, so ist der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache geltend gemacht hat, der ihr nicht zusteht.

 

Ob die Behörde ein Anbringen mit Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, hängt nicht von seinem Wortlaut ab, sondern von seinem Zweck. Auch wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll, aber im Ergebnis darauf hinaus läuft, sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfüllt (VwGH 11.12.1990, 90/05/0167; 25.5.2005, 2004/09/0198; 21.6.2007, 2006/10/0093).

 

Der Antrag vom 19.06.2015, die Oö. Landesregierung möge erstens auf Grundlage der Bescheidbegründung des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 27.09.2012, BGD-140567/747-2012-Kro, mittels Bescheid feststellen, dass die Antragsgegnerin dem Grunde nach zur Zahlung verpflichtet sei und zweitens für das Kind L B, geb. x, für die Dauer des Besuchs der L Kinderbetreuungseinrichtung I Z S (stat. Kennzahl: x), im Zeitraum von September 2010 bis zum Ende des Besuchs der Kinderbetreuungs­einrichtung mit 31.07.2011 den Gastbeitrag in der von der S L festgesetzten Höhe, nämlich € 5.103,00, festlegen, deckt sich im Kern mit dem dahingehenden Antrag vom 14.03.2012. Der Antrag vom 19.06.2015 ist daher ein Anliegen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der die erneute sachliche Behandlung einer bereits formell rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt und daher auf eine Entscheidung iSd § 68 AVG abzielt.

 

Wesentliche neue Umstände, die geeignet sind, die Rechtskraft des Bescheides vom 27.09.2012 zu durchbrechen, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, noch sind solche für die Behörde ersichtlich. Im Ergebnis war der Antrag war daher zurück­zuweisen.“

 

I.2. Gegen diesen Bescheid, der der Bfin am 30. November 2015 zugestellt wurde, hat die Bfin rechtzeitig die mit 21. Dezember 2015 datierte Beschwerde erhoben, welche am 28. Dezember 2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

 

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

 

„Sachverhalt:

Das Kind B L, geb. x, vormals wohnhaft in L, X (bis 26.08.2011), hat die gemeindefremde Einrichtung K D S im Zeitraum zwischen 01.10.2010 und 31.07.2011 besucht.

 

Über den nach § 28 Oö. Kinderbetreuungsgesetz (Oö.KBG) zu entrichtenden Gastbeitrag konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb ein Antrag auf Entscheidung über die ver­pflichtende Leistung eines Gastbeitrages gem. § 28 Abs. 2, 2. Satz Oö.KBG an die Oö. Landesregierung gestellt worden ist.

 

Mit Bescheid vom 27.09.2012, GZ BGD-140567/747-2012-Kro hat die Oö. Landes­regierung den Antrag zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Antrags wurde damit begründet, dass die SG L im Verfahren eine mit 03.05.2011 unterfertigte rechtsgültige Verpflichtung zur Übernahme des Gastbeitrages für das Kind L B vorgelegt habe, somit kein Fall der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrages vorliege. Somit fehle auch die Grundlage für eine Antragstellung nach § 28 Abs. 2, 2. Satz Oö. KBG, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.

 

Auf diesbezügliche Nachfrage bei der SG L wurde von dieser jedoch mitgeteilt, dass keineswegs eine rechtsgültig unterfertigte Übernahmebestätigung der Landesregierung vorgelegt worden sei und eine solche auch nicht existiere. Die SG L habe im Verfahren das von den Eltern des Kindes vorgelegte Gastbeitragsformular, auf welchem die Ablehnung der Übernahme des Gastbeitrags vermerkt worden ist, vorgelegt.

 

In weiterer Folge haben sowohl die SG L als auch die S L bei der zuständigen Juristin der Landesregierung hinsichtlich der im Bescheid angeführten Verpflichtungserklärung nach­gefragt, wobei sich nunmehr herausgestellt hat, dass diese den Ablehnungsvermerk irrtümlich als Zustimmung ausgelegt hat.

 

Die zuständige Juristin sicherte sowohl gegenüber dem Vertreter der S L als auch dem Vertreter der S L zu, dass sie nach Rücksendung des Bescheides ihren Fehler korrigieren und eine inhaltliche Entscheidung treffen würde. Es wurde daher in weiterer Folge im Vertrauen auf diese Korrektur auf eine Beschwerde gegen den Bescheid verzichtet. Dies auch deshalb, um nicht angesichts des offensichtlichen Lesefehlers der Juristin ein aufwändiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof führen zu müssen.

 

Mit Schreiben vom 08.05.2014 teilte die Landesregierung in Abweichung der vereinbarten Vorgangsweise mit, dass die Rücksendung der Originalbescheide durch die S L als Antrag auf Berichtigung des Bescheides gewertet wurde, diese jedoch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt seien, weshalb die Bescheide in Rechtskraft erwachsen und einer Berichtigung nicht mehr zugänglich seien.

 

Die S L wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nicht daran hindere, den Gastbeitrag von der SG L auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.

 

Da die S L jedoch keine privatrechtliche Vereinbarung mit der S L über die Leistung eines Gastbeitrages für das betroffene Kind abgeschlossen hat, bleibt der von der Landes­regierung ins Treffen geführte Zivilrechtsweg verschlossen.

 

Die Oö. Landesregierung vertrat bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2013, Zl. 2013/10/0006, die Ansicht, dass in Verfahren nach § 28 Abs. 2, 2. Satz Oö.KBG lediglich dann abzusprechen sei, wenn eine Nichteinigung dem Grunde nach vorliege und ging davon aus, dass über die konkrete Höhe des Gastbeitrages zivil­rechtlich zu entscheiden sei. Entgegen dieser Ansicht der Landesregierung stellte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis fest, dass die Landesregierung auch die Höhe des zu leistenden Gastbeitrages festzusetzen hat.

 

Daraus kann nunmehr abgeleitet werden, dass eine Nichteinigung im Sinne § 8 Abs. 2, 2. Satz Oö.KBG auch dann vorliegen kann, wenn sich zwei Gemeinden nicht über die Höhe des zu leistenden Gastbeitrages einigen können. Nachdem das Landesverwaltungs­gericht in weiterer Folge festgestellt hat, dass die Höhe des Gastbeitrags jeweils im Einzelfall von der Landesregierung festzusetzen ist (vgl. LVwG-250026/2/Sch/BD/SA), hat der M L L, A S, J F, mit 16.05.2015 die Anträge gestellt, dass

·         die oberösterreichische Landesregierung auf Grundlage der Bescheidbegründung des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 27.09.2012, Zahl BGD-140567/747-2012-Kro, mittels Bescheid feststellen möge, dass die SG L dem Grunde nach zur Zahlung eines Gastbeitrages verpflichtet ist und weiteres

·         für das Kind L B, geb. x, für die Dauer des Besuchs der L Kinderbetreuungs­einrichtung K D S im Zeitraum von September 2010 bis zum Ende des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung mit 31.07.2011 den Gastbeitrag in der von der S L festgesetzten Höhe, nämlich € 5.103,00, festlegen möge.

 

Mit bekämpftem Bescheid vom 24.11.2015 hat die Landesregierung den Antrag der L L wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung des Antrags richtet sich die Beschwerde der S L.

 

Begründung:

Als Grund für die Zurückweisung des Antrags führt die Oö. Landesregierung an, dass gem. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat.

 

Unter Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein Anbringen mit Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG auch dann zurückzuweisen ist, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet, dass eine entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll, aber im Ergebnis darauf hinausläuft, sei der Antrag vom 19.06.2015 zurück­zuweisen.

 

Die Landesregierung führt weiter aus, dass die S L im Antrag weder neue Umstände, die geeignet sind, die Rechtskraft des Bescheides vom 27.09.2012 zu durchbrechen, geltend gemacht hat, noch derartige Umstände für die Behörde ersichtlich sind.

 

Aus Sicht der Beschwerdeführerin wird durch diese Begründung die Rechtslage schon insofern verkannt, als der in Rechtskraft erwachsene Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27.09.2012 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.03.2012 nur in formaler Hinsicht erledigt hat, nämlich durch Zurückweisung dieses Antrages. Eine Sachent­scheidung über diesen Antrag in der Form, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 2 Oö. KBG inhaltlich geprüft worden wäre, erfolgte durch den erwähnten Bescheid vom 27.09.2012 nicht. Mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Sachent­scheidung über den ‚Erstantrag‘ kann daher dem Folgeantrag vom 19.06.2015 keine ‚entschiedene Sache‘ entgegengehalten werden.

 

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass infolge der obzitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Landesverwaltungsgerichtes klargestellt wurde, dass in einem Verfahren nach § 28 Abs. 2, 2. Satz Oö.KBG - entgegen der zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides vorherrschenden Rechtsansicht der Landesregierung - nicht allein die Nichteinigung über die Leistung eines Gastbeitrags dem Grunde nach zu prüfen ist, sondern - auch bei Vorliegen einer Einigung lediglich dem Grunde nach - von der Landesregierung jedenfalls über die Höhe der zu leistenden Gastbeiträge zu entscheiden ist. Selbst wenn man daher dem Erstbescheid vom 27.09.2012 unterstellen würde, einen Abspruch über die Einigung der G L und L betreffend den Gastbeitrag dem Grunde nach getroffen zu haben, hat es der Bescheid vom 27.09.2012 jedenfalls unterlassen, über die Höhe des Gastbeitrages in irgendeiner Form abzusprechen. Eine ‚entschiedene Sache‘ betreffend die Höhe des Gastbeitrages liegt daher keinesfalls vor.

 

Nachdem die Landesregierung den Antrag der S L auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung eines Gastbeitrages unter Hinweis auf die rechtsgültig unterfertigte Verpflichtungserklärung zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat (Bescheid vom 27.09.2012), die S L jedoch keinen Gastbeitrag leistet, somit eine Nichteinigung im Sinne des § 28 Abs. 2, 2. Satz .KBG nach wie vor gegeben ist, hat die S L begehrt, dass auf Grundlage der Bescheidbegründung vom 27.09.2012 nunmehr die Leistung einer konkreten Gastbeitragshöhe festgestellt werden möge.

 

Von der (rechtsirrigen) Fiktion einer Verpflichtungserklärung ausgehend, deren Grundlage der Bescheid der Landesregierung ist, hat die S L mit dem Antrag vom 19.06.2015 keine neuerliche inhaltliche Entscheidung, sondern die Festlegung einer konkreten Gastbeitragshöhe begehrt.

 

Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist folglich rechtswidrig, der Verweis der Landesregierung, dass das zweite Begehren im Ergebnis auf eine Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache hinaus läuft, ist nicht nachvollziehbar. Bei richtiger Anwendung der Rechtslage, hätte die Landesregierung über die Anträge der S L inhaltlich entscheiden müssen.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der S L in dieser Angelegenheit im Gegen­satz zu den mehrmals von der Landesregierung ins Treffen geführten Meinung, der Zivilrechtsweg verschlossen ist, da der S L keine privatrechtliche Vereinbarung über die Leistung eines Gastbeitrages vorliegt.

 

Die S L erhebt daher gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 24. November 2015, GZ BGD-140882/13-2015-Mtm

 

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.“

 

II.1. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2016 hat die belangte Behörde diese Beschwerde gemeinsam mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sach­verhalt unstrittig ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC (kein civil right) entgegensteht.

 

II.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem  S a c h v e r h a l t  aus:

 

II.3.1. Mit Antrag vom 16. Februar 2012, ergänzt am 14. März 2012, beantragte die Bfin die belangte Behörde möge gemäß § 28 Abs 2 zweiter Satz Oö. KBG über die Leistung des Gastbeitrags für das Kind B L, geb. x, wohnhaft in L, X, für den Besuch der gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung „K D S“ im Besuchszeitraum von 01.10.2010 bis 31.07.2011 entscheiden, da über die Leistung des Gastbeitrages mit der SG L keine Einigung erzielt wurde.

 

Diesen Antrag hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. September 2012, GZ: BGD-140567/747-2012-Kro, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde aufs Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die SG L die Verpflichtung zur Übernahme des Gastbeitrages in Höhe von 2.880 Euro rechtsgültig unterfertigt habe und kein Fall der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrages vorliege. Da im vorliegenden Fall eine Einigung über die Entrichtung eines Gastbeitrages erzielt worden sei, fehle daher entsprechend § 28 Abs 2 zweiter Satz Oö. KBG die Grundlage für die Antragstellung.

 

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb er in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Mit Antrag vom 17. Juni 2015, eingelangt am 19. Juni 2015, hat die Bfin neuerlich beantragt, die belangte Behörde möge auf Grundlage der Bescheid­begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. September 2012, GZ: BGD-140567/747-2012-Kro, feststellen, dass die SG L dem Grunde nach zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet sei und gemäß § 28 Abs 1 Oö. KBG für das Kind L B, geb. x, für die Dauer des Besuchs der L Kinderbetreuungs­einrichtung K D S im Zeitraum von September 2010 bis zum Ende des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung mit 31.07.2011 den Gastbeitrag in der von der Bfin festgesetzten Höhe, nämlich 5.103 Euro, festlegen.

 

II.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus der Aktenlage.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat rechtlich erwogen:

 

III.1. Gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

III.2. Einleitend ist zu bemerken, dass der von der belangten Behörde ergangene Bescheid vom 27. September 2012, GZ: BGD-140567/747-2012-Kro, mit dem der Antrag der Bfin als unzulässig zurückgewiesen wurde, unstreitig in (formeller und materieller) Rechtskraft erwachsen ist.

 

Mit Eintritt der (formellen und materiellen) Rechtskraft ist der Bescheid unanfechtbar, unwiderrufbar und unwiederholbar geworden. Unter Unanfecht­barkeit ist zu verstehen, dass der Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann. Unwiderrufbarkeit eines Bescheids bedeutet, dass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr – oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (zB § 68 AVG) – widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit geht über die Unanfechtbarkeit und Unwiderrufbarkeit hinaus, da sie jedes Verfahren – auch ein den Bescheid „bestätigendes“ – ausschließt (vgl zum Ganzen Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 451ff, insb 462; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 Rz 12ff).

 

Das Vorbringen, dass im dem Bescheid vom 27.09.2012 zugrundeliegenden Verfahren, der Ablehnungsvermerk der SG L irrtümlich als Zustimmung ausgelegt wurde, ändert nichts an der Rechtskraft dieses Bescheides. Denn nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen auch rechtswidrige Bescheide in materielle Rechtskraft (VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149) und entfaltet ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (VwGH 25.03.1997, Zl. 96/05/0262). Insbesondere wurde nach Zustellung des Bescheides durch die Bfin auch kein Rechtsmittel eingebracht.

 

III.3. Die Rechtskraft des Bescheides steht somit einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Es ist daher zu prüfen, ob verfahrensgegenständlich Identität der Sache vorliegt.

 

Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ist Identität der Sache dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, welcher dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl etwa VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014).

 

Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom rechtskräftigem Vorbescheid auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl wiederum VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014).

 

Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG ist daher auch dann gegeben, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (statt vieler VwGH 31.07.2006, Zl. 2006/05/0158). Auch handelt es sich bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, um keine Änderung des Sachverhaltes (vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 Rz 25 mwN).

 

Als anderer Sachverhalt kann nur ein zeitlich, örtlich oder ein sachlich differentes Geschehen angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhaltes (siehe wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 Rz 25 mwN).

 

Dass die belangte Behörde bei der ersten Entscheidung im Jahre 2012 den Ablehnungsvermerk der SG L irrtümlich als Zustimmungsvermerk gewertet und somit ihrer Entscheidung einen „falschen“ Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ist in Zusammenschau mit der zitierten Judikatur bei der Prüfung der Identität der Sache nicht zu berücksichtigen.

 

Da sowohl der Antrag vom 16.02.2012, ergänzt am 14.03.2012, als auch der Antrag vom 17.06.2015, eingelangt am 19.06.2015, das Kind L B, geb. x, wohnhaft in L, X, die Kinderbetreuungseinrichtung I Z S und den Besuchs­zeitraum von 1. September 2010 bis 31. Juli 2011 betrifft, ist keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten.

 

Die Bfin führt in der Beschwerde aus, dass die Zurückweisung des Antrages we­gen entschiedener Sache rechtswidrig gewesen sei, da die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 27. September 2012 keine Sachentscheidung getroffen hätte.

 

Mit diesem Einwand verkennt die Bfin, dass die belangte Behörde über den An­trag vom 16.02.2012, ergänzt am 14.03.2012, zur Gänze - wenn auch aus for­mellen Gründen - abgesprochen hatte. Es spielt dabei keine Rolle, ob eine inhalt­liche Entscheidung getroffen wurde oder nicht. Die mit der Rechtskraft eines Be­scheides verbundenen Rechtswirkungen der Unwiderrufbarkeit und Unwiederhol­barkeit (vgl dazu abermals Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsver­fahrens-recht10, Rz 458 ff u 462ff) treten unabhängig davon ein, ob die Sache durch eine formelle oder materielle (inhaltliche) Entscheidung erledigt wurde. In derselben rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit darf nicht neuerlich ent­schieden werden.

 

III.4. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist weiters, dass Identität der Rechtslage vorliegt. Diese ist gegeben, wenn seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Be­scheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (vgl VwGH 21.06.2007, Zl. 2006/10/0093 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 Rz 32 mwN). Wobei nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschrif­ten selbst bedeutsam sein kann, nicht eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (zB VwGH 27.04.2000, Zl. 2000/10/0017 mwN) oder eine all­fällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (so VwGH 12.02.1988, Zl. 87/08/0289).

 

Unter Beachtung dieser höchstgerichtlichen Judikatur führt auch das Vorbringen der Bfin, dass sich die Rechtsansicht der belangten Behörde durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2013 änderte, nicht zu Erfolg. Daran ändert auch die zitierte Entscheidung des Oö. LVwG aus dem Jahre 2014 über die Festsetzung der Höhe des Gastbeitrages nichts.

 

Insofern geht auch das Vorbringen, dass betreffend die Höhe des Gastbeitrages keine entschiedene Sache vorliege, ins Leere, da sich eine dahingehende Aus­legung der Norm erst durch die spätere (nach Bescheiderlassung) Judikatur ergeben hat.

 

§ 28 Abs 1 und 2 in der am Tag der Entscheidung geltenden Fassung ist seit 01.09.2010 (LGBl Nr. 59/2010) unverändert in Kraft, sodass sich keine Änderung der Rechtslage ergeben hat.

 

Im Ergebnis hat sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage somit nicht verändert, weshalb von Identität der Sache auszugehen ist.

 

III.5. Weiters stimmt der Antrag vom 17.06.2015 inhaltlich mit dem Antrag vom 16.02.2012, ergänzt am 14.03.2012, überein.

 

Die nun neuerlich beantragte „Sache“ wurde bereits rechtskräftig abgehandelt, weshalb jedenfalls von bereits entschiedener Sache (res iudicata) auszugehen ist.

 

 

IV. Die Zurückweisung eines Anbringens nach § 68 Abs 1 AVG setzt voraus, dass sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache bezieht und die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache geltend gemacht hat.

 

Wie oben näher dargestellt, bezieht sich der Antrag der Bfin vom 17.06.2015 auf eine rechtskräftig entschiedene Sache, hinsichtlich der eine neuerliche Entschei­dung in der Sache beantragt wird.

 

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der Bfin mit dem angefoch­tenen Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewie­sen.

 

Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  W e i ß