LVwG-300143/13 /BMa/GRU/TK

Linz, 21.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des W A, O, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 4.12.2013, SV96-28-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

 

in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2014 folgende Entscheidung mit den wesentlichen Begründungsmerkmalen verkündet:

 

I.         Gem. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der auf die Höhe des Strafausmaßes eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gem. § 45 Abs. 1 2. Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Beschwerdeführer aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.       Gem. § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zu leisten.

Nach § 38 VwGVG iVm § 66 VStG entfällt ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 4.12.2013, SV96-28-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z lit. a iVm. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe iHv von 1.000,- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 100,- Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als Verantwortlicher des Lokales "W", G, zu verantworten, dass Sie

 

Frau I, geb. 1975, StA. von Bulgarien,

 

für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung oder eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, vom 15.11.2012 bis 01.12.1012 in 4810 G, xstraße x beschäftigt haben, obwohl ein Dienstgeber, soweit in diesem Bundesgesetz (AuslBG) nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF.

 

Zur Strafhöhe wurde von der belangten Behörde ausgeführt, Milderungsgründe seien keine vorhanden.

Die belangte Behörde ist von einem Durchschnittseinkommen in Höhe von 2.000,-- Euro, Firmenbesitz und keinen Sorgepflichten bei der Strafbemessung ausgegangen.

 

1.2. Dagegen wurde vom Rechtsmittelwerber die Berufung vom 16.12.2013 erhoben, die gem. § 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht gilt.

 

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde samt bezug­habendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 10. Jänner 2014 vorgelegt. 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.

 

2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme und am 28.2.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer gekommen ist. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer geständig und einsichtig gezeigt und die Beschwerde wurde auf die Höhe der Strafe eingeschränkt.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldausspruch der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

3.2. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gem. § 45 Abs. 1 letzter Satz kann anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 (wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind) unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

3.3. Der Bf hat sich anlässlich der mündlichen Verhandlung einsichtig und reumütig gezeigt. Es ist auch zutage gekommen, dass die Strafzumessungsgründe, die die belangte Behörde infolge Nichtbekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Bf zugrunde gelegt hatte, nicht den Gegebenheiten entsprechen. So ist der Bf sorgepflichtig für sein Kind und bestreitet auch den Lebensunterhalt seiner Lebensgefährtin, der Kindesmutter.

Als Einkommen bezieht er lediglich 700,-- Euro aus Karenzgeld und er wird ab April 1.200,-- Euro aus unselbständiger Tätigkeit als Bediensteter im Gastgewerbe ins Verdienen bringen.

Er übt keine selbständige Tätigkeit mehr aus. Aus diesem Grund besteht auch keine Wiederholungsgefahr für eine nochmalige illegale Beschäftigung einer Ausländerin im Gastgewerbe.

Überdies scheinen keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen auf.

 

Aufgrund der unüberlegten Handlung des Bf, der I, die gelegentlich auf sein Kind aufgepasst hat, zu Küchenhilfstätigkeiten in seinem zwischenzeitig geschlossenen Gastgewerbebetrieb heranziehen wollte, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichts mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bf künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bei neuerlichen Verfehlungen mit deutlich höheren Strafen zu rechnen ist, würde es sich doch dann um einen Wiederholungsfall handeln.

 

Es war war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben. Ebenso entfällt im Falle einer Ermahnung der Kostenbeitag für das Verfahren vor der belangten Behörde.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelt es sich doch lediglich um die Beurteilung der Strafhöhe.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann