LVwG-601385/8/Bi

Linz, 13.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau J P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11. April 2016, VerkR96-5576-2015, wegen Übertretung der StVO 1960

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z3 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 250 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x diesen Pkw am 10. April 2015 Herrn J S (in Folge: J.S.) zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug sei am 10. April 2015 um 17.00 Uhr in der Gemeinde Ried/I., Am Wiesensteig 1, in Fahrtrichtung Auleiten gelenkt worden.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 18. April 2016.

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, sie finde es geradezu höchst bedenklich, wie mit einer 72jährigen Rentnerin und unbescholtenen Bürgerin umgegangen werde. Anstatt mit ihr darüber zu reden, würden Umstände als Tatsachen festgemacht und man bediene sich subjektiver Mutmaßungen und Unterstellungen, die dann auch an die Behörden weitergeleitet würden. Ihr werde unterstellt, J.S. die Schlüssel übergeben zu haben, die sich für jeden im Haus zugänglich in ihrer Jackentasche befänden. Sie sei nicht gefragt worden, ob er den Schlüssel haben könne, sondern er habe ihn sich ohne ihre Kenntnis einfach aus der Jackentasche genommen. Sie habe ihn lediglich gebeten, die Auspuff­anlage ihres Pkw zu reparieren und es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass er keinen Führerschein habe. Anstatt ihm vorzuwerfen, dass er ihr das Fahrzeug unrechtmäßig entwendet habe, sehe es so aus, als würde man ihr alles in die Schuhe schieben wollen. Sie werde sogar mit dem Hinweis versorgt, eine Überprüfung seines Führerscheins vorzunehmen, selbst wenn man ihr ein ungültiges Exemplar vorlege. Sie sei keine Polizistin und verfüge nicht über ein entsprechendes System; von einem Verwandten sollte man hingegen annehmen, dass dieser einem ehrlich gegenübertrete. Sie bitte die Behörden darum, von derartigen Theorien Abstand zu nehmen und sich wirklichen Gegebenheiten zu widmen, statt diesen auszuweichen. Schon einmal habe J. S. ohne ihre Kenntnis die Fahrzeugschlüssel genommen, was er einem Polizisten gebeichtet habe. Er sei nicht bemächtigt gewesen, ihr Fahrzeug zu lenken. Als sie die Schlüssel bei der PI abgeholt habe, sei sie lediglich gefragt worden, ob sie Anzeige erstatten wolle – sie habe davon abgesehen und damit sei die Sache erledigt gewesen, ohne dass man sich Falschbehauptungen bedienen habe müssen. Im ggst Fall sei niemand auf ihre Argumente eingegangen und man habe auch keine Beweise für diese Unterstellungen geliefert. Sie bekomme von J.S. nie aus freien Stücken Informationen, ob er gerade über einen Führerschein verfüge oder nicht. Abgesehen davon, dass sie ohnehin keinen harmonischen Kontakt pflegten, kämen unangenehme Dinge eigentlich nie zur Rede. Das seien Dinge, bei denen sie nichts ausrichten könne, während er in einem Alter sei, um auf sich selbst achten zu können. Sie habe sich nie etwas zuschulden kommen lassen und sei aufgrund ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe eines Verwandten beim Auswechseln der Auspuffanlage angewiesen gewesen; dass keine Strafmil­derungsgründe auf sie zutreffen würden, finde sie schade. Im Übrigen sei die Annahme der belangten Behörde von einem Monatsnettoeinkommen von 1000 Euro „sehr großzügig“; sie habe nicht einmal 900 Euro – dazu hat die Bf Unterlagen vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in den Akt VStV/915301560758 der Landespolizeidirektion , Polizeikommissariat Wels, betreffend J.S. wegen des Tatvorwurfs des Lenkens des PKW x am 10. April 2015, 17.00 Uhr, in Ried/I., Am Wiesensteig 1, in Fahrtrichtung Auleiten, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der entsprechenden Klasse zu sein.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

J.S. lenkte zum genannten Zeitpunkt den auf die Bf zugelassenen Pkw x an genannten Ort und wurde dabei von einem Polizeibeamten zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, bei der er keinen Führerschein vorweisen konnte. Die Abfrage des Beamten bei seiner Dienststelle ergab, dass J.S. über keine gültige Lenkberechtigung verfüge. Laut Anzeige hat er dem Beamten gegenüber bei der Anhaltung angegeben, seine Mutter habe ihn ersucht, ihr das Fahrzeug herzurichten, er könne aber nicht sagen, ob seine Mutter wisse, dass er keinen Führerschein mehr habe.

Im Lauf des do Verfahrens hat J.S. in Bezug auf seine Mutter angegeben, seine Mutter habe ihn telefonisch gebeten, den Auspuff ihres Pkw herzurichten, der durchgerostet sein dürfte. Da es nicht das 1.Mal gewesen sei, habe er gewusst, an wen er sich wenden könne und von wo er das Kfz-Zubehör beziehen könne. Als die Auspuffanlage beim Händler angekommen gewesen sei, habe er sich noch vor Geschäftsschluss zu diesem begeben wollen. Sein Bruder sei nicht im Haus, seine Mutter schon im Bett gewesen, gute Freunde oder Nachbarn, die ihm den Gefallen getan hätten, den Auspuff abzuholen, habe er in Ried nicht mehr. Selbst als leidenschaftlicher Radfahrer, der nie im Besitz eines Autos gewesen sei, wäre es eine Zumutung gewesen, die 1,30 m lange unförmige Auspuffanlage bei 2 km entfernten Autozubehörhändler W in der Bahnhofstraße abzuholen; zu Fuß wäre es zeitlich ein Horror und persönlich gesehen unverhältnismäßig gewesen. Deshalb habe er sich kurzerhand die Fahrzeugschlüssel seiner Mutter geschnappt. Sogar der Polizist habe ihm geglaubt, als er die Auspuffanlage gesehen habe.

 

Die Bf gab im Einspruch gegen dir Strafverfügung an, J.S. habe gegen ihre Schlafzimmertür gehämmert und sie von Bett gejagt, weil ihm der Führerschein abgenommen worden sei und er das Fahrzeug sofort abstellen habe müssen. Die Lenkberechtigung dürfte ihm schon früher entzogen worden sein, was sie nicht wissen habe können und auch nicht gewusst habe. Er wohne nicht hier und brauche als Radfahrer auch nie ein Auto. Sie habe auf der Rückbank die dringend benötigte Auspuffanlage vorgefunden; sie habe ihn telefonisch gebeten, die alte zu ersetzen, und er habe sich für dies Woche angekündigt, ohne einen bestimmten Tag zu nennen. Er habe auch nicht gefragt, ob sie das Autozubehör abholen oder ob er den Fahrzeugschlüssel haben könne. Man könne von ihr nicht verlangen, dass sie „es“ versperrt verwahren müsse. Der Polizist, der ihr den Schlüssel zurückgegeben habe, habe sie informiert, dass J.S. der Schein schon vor über einem Jahr entnommen worden sei, was sie verwirrt habe, weil er ihr irgendwann nach seiner Haftentlassung Mitte Dezember 2014 seinen Führerschein noch vorgewiesen habe. Er habe nichts gesagt und ihr sei es unbegreiflich, wie jemand einen Führerschein haben könne, obwohl er ihn laut System nicht haben dürfe. In Nachbetrachtung der Gesamtsituation habe er den Schlüssel wohl haben dürfen, aber er hätte das Fahrzeug nicht motorunterstützt auf öffentlichen Plätzen in Bewegung setzen dürfen. Um „eine unbefugte Inbetriebnahme im Bereich der zumutbaren Möglichkeiten zu unterbinden“ hätte sie wissen müssen, dass er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen sei. Er habe zuvor nur nach dem Schlüssel gefragt, um die Batterie abzuklemmen usf.

 

Die belangte Behörde vertritt laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses die Auffassung, die Bf habe durch die Übergabe der Schlüssel zumindest ernsthaft damit rechnen müssen und dies auch in Kauf genommen, dass J.S. sich die Verfügung über das Fahrzeug so weit verschaffe, dass er es zum Lenken verwende. Die sorgfaltswidrige Verwahrung des Schlüssels sei als nach der gängigen Rechtsprechung grundsätzlich bereits als bedingter Vorsatz hinsichtlich des Überlassens des Lenkens zu sehen. Ise habe den Schlüssel J.S. auf seine Frage persönlich ausgehändigt und damit rechnen müssen, dass er das Fahrzeug entgegen ihren Anweisungen bzw auch vereinbarungswidrig in Betrieb nehmen könne. Sie habe auch die Pflicht gehabt, sich persönlich zu überzeugen, dass er im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung sei, selbst wenn er zu einem früheren Zeitpunkt eine wenn auch zu diesem Zeitpunkt ungültige Lenkberechtigung vorgezeigt habe. Sie habe vor der Übergabe des Schlüssels keine Überprüfungen untergenommen.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft anzunehmen, dass die Bf den Fahrzeugschlüssel immer in der Jackentasche und ihren Sohn, der nicht in ihrem Haus sondern in Wels wohnt, telefonisch ersucht hatte, einen neuen Auspuff zu besorgen und einzubauen, was dieser zusagte. Da er den Ersatzteil offenbar bei einem Händler  in Ried/I. bestellt hatte, war der Tag des Einbaues nicht festgelegt; allerdings war vorauszusehen, dass er zum Einbau den Fahrzeugschlüssel benötigte.

 

Dass J.S. zum Abholen des Ersatzteils den Pkw seiner Mutter nehmen würde, war offenbar ebenso wenig vereinbart wie der Zeitpunkt des Lenkens in den Abendstunden des 10. April 2015. J.S. hat selbst angegeben, sein Bruder sei nicht da und seine Mutter schon im Bett gewesen, daher habe er sich den Schlüssel „geschnappt“. Die Bf hat nach eigenen Angaben davon erfahren, als J.S. an ihre Tür gehämmert und ihr gesagt habe, er habe keinen Führerschein und das Fahrzeug abstellen müssen, also offenbar nach der rechtswidrigen Fahrt.

Dass der Bf zu dieser Zeit nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, hat die Bf nach ihren eigenen und den Aussagen von J.S. nicht gewusst und auch nicht für möglich gehalten, da er ihr nach seiner Haftentlassung 2010 einmal den Führerschein gezeigt hatte und danach offenbar nie wieder die Rede davon war.   

Diese Angaben sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes durchaus glaubwürdig und jedenfalls nicht widerlegbar.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung … besitzen.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl E 12.9.2006, 2006/02/0211;  20.5.2003, 2003/02/0055) muss das „Überlassen" des "Lenkens" iSd § 103 Abs. 1 Z3 lit.a KFG 1967 zumindest mit bedingtem Vorsatz (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG) geschehen. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben (Hinweis E 4.4.2002, 2002/08/0062), dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschafft, als sie das Kraftfahrzeug zum "Lenken" verwendet. In beiden in der Rechtsprechung angeführten Fällen hat der im gemeinsamen Haushalt mit der dortigen Beschuldigten lebende Bruder die Schlüssel ohne ausdrückliche Überlassung durch die Beschuldigte einfach von Haken und das Fahrzeug in Betrieb genommen. Diesbezüglich hielt der VwGH die Annahme für gerecht­fertigt, dass die Beschuldigte in Missachtung einer sie treffenden Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung der Schlüssel das Tatbild des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der ggst Sachverhalt ist insofern ein anderer, als J.S. nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Bf lebte, dh die Bf schon deshalb nicht verpflichtet war, in ihrem eigenen Haus den Fahrzeugschlüssel gesichert zu verwahren, dh eine Missachtung einer die Bf treffenden Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung der Schlüssel liegt nicht vor. Dadurch dass sie ihn einfach in der Jackentasche aufbewahrte, konnte ihr kein „billigendes In-Kauf-Nehmen“ der Möglichkeit vorgehalten werden, dass ihr nicht bei ihr lebender Sohn sich den Schlüssel aneignen und das Fahrzeug lenken würde – noch dazu wenn kein genauer Zeitpunkt seines Erscheinens für die Reparatur vereinbart war und sie nicht damit rechnen musste, dass er, ohne dies anzukündigen, schon zum Zweck der Besorgung des Ersatzteils ihren Pkw lenken würde. Ihr Argument, J.S. habe sich ihren Pkw widerrechtlich angeeignet, ist nicht von der Hand zu weisen, zumal er selbst angegeben hat, bei seiner Entscheidung, den Pkw zu lenken, sei der Bruder nicht zu Hause und seine Mutter schon im Bett gewesen, weshalb er sich den Schlüssel „geschnappt“ habe.

 

Vonseiten der Bf liegt damit ein "Überlassen" des "Lenkens" iSd § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967, das zumindest bedingten Vorsatz erfordert, nicht vor – siehe § 5 Abs.1 StGB: „Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.“ Die Bf hatte daher am 10. April 2015 keine Veranlassung, sich zu versichern, dass J.S. über eine gültige Lenkberechtigung verfügt, und sie musste schon gar nicht über den Stand eines J.S. betreffenden Entziehungs- bzw Erteilungsverfahrens bezüglich seiner Lenkberechtigung unterrichtet sein.

 

Das Verhalten des J.S. ist vielmehr als unbefugter Gebrauch des auf seine Mutter zugelassenen Pkw anzusehen; die Bf ist in diesem Zusammenhang als „Opfer“ und nicht als „Täter“ einzustufen, wobei auch § 136 Abs.4 StGB mangels Vorliegen einer Hausgemeinschaft nicht zum Tragen kommt.

 

Damit war auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Z1 VStG – weil die der Bf zur Last gelegte  Tat mangels Verschulden keine Verwaltungsübertretung bildet – spruch­gemäß zu entscheiden, naturgemäß unter Entfall von Verfahrenskostenbeiträgen. 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger