LVwG-650595/5/MZ

Linz, 20.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des P A W, geb x 1965, vertreten durch RA Dr. B W,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.2.2016, GZ: VerkR21-66-2015, wegen der Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen,

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.2.2016, GZ: VerkR21-66-2015 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) die vom Landratsamt Traunstein am 17.5.1984 unter der Zahl 20836/84 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, BE, C1E und F für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.

 

Mit Spruchpunkt II. wurde dem Bf aufgetragen, nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich seinen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder der für ihn zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.

 

Mit Spruchpunkt III. wurde dem Bf schließlich das Recht aberkannt, allenfalls von einem ausländischen Führerschein während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde mit einer Verurteilung des Bf durch das LG Ried am 29.6.2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, da der Bf diverse Delikte gegen die sexuelle Integrität seines unmündigen Sohnes begangen habe.

 

II. Der Bf erhob im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese begründet der Bf wie folgt:

 

„Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 29.6.2015, 21 Hv 4/15a wurde ich wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen etc. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend das Zusammentreffen jeweils über längerer Zeit wiederholter Verbrechen oder Vergehen und mildernd die gerichtliche Unbescholtenheit, mein reumütiges Geständnis, die teilweise Schadengutmachung durch Zahlung von € 3.250 an meinen Sohn P so wie die anzunehmende, die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Störungen.

 

Das Oberlandesgericht Linz verwarf die Strafberufung. Im Verfahren erstattete die Sachverständige Primaria Dr. A K von der Landesnervenklinik Wagner Jauregg Linz am 10.4.2015 ein psychiatrisches Gutachten.

Daraus ergibt sich: Sowie auch im Prognoseinstrument SORAG ergibt sich aus der ideografischen Ableitung der Prognose bei Herrn W ein geringes Rückfallrisiko. Ausgehend davon, dass es sich bei ihm um eine auf innerfamiliär verfügbare, dass heißt im unmittelbaren Nahebereich verfügbare, ausschließlich männliche Opfer handeln muss (das einzige Opfer, das diesem Charakteristika entsprach, ist nun nicht mehr verfügbar), ist Herr W einer Gruppe von Tätern zuzurechnen, die ein Rückfallrisiko von maximal 10 % in zehn Jahren aufweisen, wobei sich dieses aktuarische Rückfallrisiko bei ihm noch weiter durch die beschriebene Kontaktstörung bzw. durch die weitreichende Unfähigkeit, Beziehungen einzugehen und aufzubauen, reduziert ist Herrn W aus psychiatrischen- gutachterlicher Sicht, kein hohes Risiko weitere Handlungen mit schweren Folgen zuzuschreiben, womit aus gutachterlicher Sicht die Kriterien des § 21 Abs. 2 nicht erfüllt sind.

 

Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Lenkerberechtigung verschiedener Klassen für die Dauer von zwei Jahren entzogen. Ich hätte nach Rechtskraft dieses Bescheides unverzüglich den Führerschein, bei der BH Schärding oder meiner zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern. Weiters wurde mir das Recht aberkannt, allenfalls von einem ausländischen Führerschein während der Erziehungsdauer Gebrauch zu machen. Die Erstbehörde argumentiert damit, dass meine Taten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges standen, aber nicht übersehen werden dürfe, dass derartige Verbrechen durch die mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges verbundene erhöhte Mobilität grundsätzlich erleichtert werden würden. Meine Charaktereigenschaft sei als besonders niedrig angesiedelt anzusehen und wäre meine persönliche Verlässlichkeit und Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Jahren nicht gegeben.

§ 7 FSG spricht von der Sinnesart, die sich aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung ergebe bzw. angenommen werden muss. Die Erstbehörde nimmt auch den Begriff „Sinnesart" in den Mund. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (LwVG-650308/2/2 vom 26.2.2015). In der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes wird immer auch berücksichtig, ob es zu einer Verletzung des Opfers gekommen ist oder zumindest diese Verletzung angedroht wurde.

Im gegenständlichen Fall habe ich meinen Sohn nicht geschlagen, ihm keine Körperverletzung zugefügt oder mit so etwas gedroht. Laut Primaria K handelt es sich um einen sogenannten bedürftigen Missbrauch. Zieht man ihre Zukunftsprognose heran, so ist nicht davon auszugehen, dass ich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstige schwere strafbare Handlungen begehen werde. Allenfalls beantrage ich, dass das Gutachten von Primaria Dr. K um die Frage der Verkehrszuverlässigkeit ergänzt wird.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf in Fällen, in denen seit der Begehung einer eine bestimmte Tatsache darstellenden strafbaren Handlung so viel Zeit verstrichen ist, dass die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, die Lenkerberechtigung nicht mehr entzogen werden. Die strafbaren Handlungen endeten mit 24.10.2014. Dies liegt etwa eineinhalb Jahre zurück. Würde man diese eineinhalb Jahre zu der nunmehrigen Entziehungsdauer von zwei Jahren hinzurechnen, käme man auf eine Gesamtentzugsdauer von dreieinhalb Jahren. Dies erscheint überzogen.

 

Im Rahmen des Strafverfahrens habe ich mich mit meinen Handlungen in der Vergangenheit auseinandergesetzt und habe vor dem Oberlandesgericht Linz auch eine dementsprechende Stellungnahme abgegeben. Der Vorsitzende Dr. W hat deshalb zu mir gemeint, dass ich mich auf dem richtigen Weg befände.

Es wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge meiner Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid aufheben; in eventu den bekämpften Bescheid insofern abändern, als die Entzugsdauer erheblich reduziert wird.“

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie Einschau in das Gutachten von Fr. Dr. K.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit rechtskräftigem Urteil des LG Ried im Innkreis vom 29.6.2015 zu AZ 21 Hv 4/15a wurden der Bf wegen

- der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB,

- der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3, 4. Fall StGB,

- der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB,

- der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 und Abs 2, 1. Fall StGB

- der Vergehen nach § 2 Abs 1 lit c des Pornographiegesetzes und

- der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Satz des § 206 Abs 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.

 

Danach wurde der Bf für schuldig befunden, in Wernstein am Inn sowie teilweise in Schweden in einem Blockhaus auf der Insel im See „Bysjön"

1)a) von etwa Frühjahr 2012 bis 24.10.2014 in wiederholten Angriffen mit seinem am 16.5.2007 geborenen, sohin unmündigen Sohn P L W dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen, nämlich gegenseitigen Oralverkehr unternommen,

b) wobei er einmal in Schweden im August 2014 den unmündigen P L W bei einem solchen gegenseitigen Oralverkehr in besonderer Weise erniedrigte, indem er ihm in den Mund ejakulierte,

2) von etwa Frühjahr 2012 bis 24.10.2014 in zahlreichen Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an dem am 16.5.2007 geborenen, sohin unmündigen Sohn P L W vorgenommen oder von ihm an sich vornehmen lassen, indem sie gegenseitige Masturbationshandlungen durchführten,

3) im Zeitraum zwischen etwa September 2012 und 13.10.2014 in wiederholten Angriffen pornographische Darstellungen Minderjähriger, nämlich Bilder und Videos, von dem unmündigen minderjährigen P L W zwecks nachstehender Verbreitung im Internet und einschlägigen Foren hergestellt und solche Bilder sodann in zahlreichen Angriffen auch im sogenannten D (T) verbreitet,

4) von September 2012 bis 24.10.2014 in zwei Angriffen dem minderjährigen P L W Bilder und Videos aus dem Internet mit kinderpornographischem Inhalt, die geeignet sind, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebs zu gefährden, vorgeführt und

5) durch die zu den Punkten 1) a), b) und 2) dargestellten Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, nämlich seinem leiblichen Sohn, geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von ihm an sich vornehmen lassen.

 

Begründend führte das LG Ried im Innkreis wie folgt aus:

"Zu den Schuldspruchsfakten 1) bis 2) und 5):

Während seines Studiums im Jahr 1993 lernte der Angeklagte Dr. K W kennen. Beide wohnten in einer Wohngemeinschaft in F. Im Jahr 1997 heirateten sie. 2001 errichteten sie ihr Einfamilienhaus in W. Am 16.05.2007 wurde ihr gemeinsamer Sohn P L W geboren; ein Jahr danach begann Dr. K W wieder zu arbeiten. Ihre Tochter M L W wurde am 04.01.2011 geboren. Zwei Jahre nach der Geburt des zweiten Kindes nahm Dr. K W ihre berufliche Tätigkeit wieder auf. Ab diesem Zeitpunkt kümmerte sich der Angeklagte als Hausmann um die gemeinsamen Kinder P L und M L sowie um den Haushalt. Dr. K W arbeitete zu dieser Zeit als Juristin Dienstags bis Donnerstags in München, wobei sie auch über Nacht nicht zu Hause war. Montags und Freitags arbeitete sie jeweils in Passau.

Ab dem Frühjahr 2012 begann der Angeklagte, seinen leiblichen unmündigen Sohn P überwiegend in Wernstein / Göpping und gelegentlich auch in Schweden sexuell zu missbrauchen, wobei er Missbrauchshandlungen im Zeitraum bis hin zu seiner Verhaftung im Oktober 2014 vorgenommen hat. Dabei nahm er solche Handlungen gehäuft zunächst im Frühjahr 2012 über zwei Monate und später im Herbst und Winter 2012 sowie schließlich im Sommer und Herbst 2014 vor. In den sonstigen Zeiträumen zwischen Herbst 2012 und Oktober 2014 kam es nur vereinzelt zu solchen Missbrauchshandlungen durch den Angeklagten. So führte er im gesamten Zeitraum Frühjahr 2012 bis hin 24. Oktober 2014 in einer Vielzahl von Angriffen Masturbationshandlungen am Glied des P durch. Auch P musste in diesem Zeitraum in wiederholten Angriffen durch den Angeklagten Masturbationshandlungen am Glied des Angeklagten vornehmen. Ferner hat der Angeklagte im gesamten Zeitraum Frühjahr 2012 bis hin 24.10.2014 in wiederholten Angriffen Oralverkehr am Glied des P durchgeführt. Ab etwa August 2014 bis hin zum 24.10.2014 musste auch P in wiederholten Angriffen durch den Angeklagten am Glied des Angeklagten Oralverkehr durchführen. Dieser Oralverkehr ging dabei jeweils so vonstatten, dass der Angeklagte auf dem Rücken lag und P auf ihm, wobei er das Glied des Angeklagten mit dem Mund penetrierte. Zwei dieser Vorfälle fanden in Schweden statt. Im August 2014 fuhr der Angeklagte nämlich mit seinen Kindern P und M nach Schweden. Seine Gattin Dr. K W kam aus beruflichen Gründen später nach. Nachdem diese in Schweden angekommen war, ging der Angeklagte allein mit P zu einem See „Bysjön" paddeln. In diesem See befindet sich eine Insel, auf der eine Hütte steht, die der Familie W gehört. Als der Angeklagte mit P in dieser Hütte übernachtete, zogen sich beide am Abend nackt aus, spielten zuerst Schach und alberten herum. In der Folge musste P am Glied des Angeklagten Oralverkehr durchführen. Bei diesem ersten Oralverkehr in Schweden zog der Angeklagte sein Glied vor der Ejakulation aus dem Mund des P, und ejakulierte der Angeklagte auf seinen eigenen Körper. P nahm den Orgasmus des Angeklagten wahr. Am nächsten Tag fand ein zweiter Oralverkehr zwischen dem Angeklagten und P in Schweden statt. Dabei präsentierte der Angeklagte dem P sein erigiertes Glied und P musste den Angeklagten wieder oral penetrieren. Dieses Mal ejakulierte der Angeklagte beim Orgasmus in den Mund des P, der darauf unvorbereitet war. Er begann sofort zu würgen und spuckte das Ejakulat aus. Beide Übergriffe hielt der Angeklagte fotografisch und per Video fest. Im Zug eines weiteren, späteren Oralverkehrs des P am Glied des Angeklagten in Wernstein hatte der Angeklagte den Eindruck, dass P sowohl den Oralverkehr als auch eine Ejakulation nicht wolle. Er wollte bei dieser Gelegenheit daher herausfinden, ob er noch einmal in den Mund des P ejakulieren könne, oder ob dies P unangenehm sei. Zu diesem Zweck fragte der Angeklagte den P, ob er das für Schokolade machen würde. Konkret fragte er, ob er es für eine Schokolade machen würde. Nachdem P dies verneint hatte, fragte der Angeklagte ihn, ob er es dann für zwei machen würde. Auch dies verneinte P. Dieses Frage-Antwort-Spiel ging so weit, dass der Angeklagte dem P schließlich zehn Stück Schokolade anbot und dieser wiederum ablehnte. Daraufhin nahm der Angeklagte von einer Ejakulation in den Mund des P Abstand.

Bei allen angeführten Tathandlungen wusste der Angeklagte, dass sein leiblicher Sohn P das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es kam ihm bei allen Tathandlungen durchwegs darauf an, geschlechtliche Handlungen an seinem unmündig minderjährigen Sohn vorzunehmen bzw. von ihm an sich vornehmen zu lassen bzw. mit seinem unmündig minderjährigen Sohn dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen zu unternehmen. Überdies war dem Angeklagten jedenfalls latent mitbewusst, durch das Ejakulieren in den Mund des P sowie Fotografieren und Filmen des Vorfalls P in erhöhtem Maß zu demütigen, ihn dadurch daher in besonderer Weise zu erniedrigen.

 

Zum Schuldspruchsfaktum 3):

Im Zeitraum September 2012 bis hin zum 13.10.2014 hat der Angeklagte Fotos und Videos vom unmündigen P hergestellt. Diese Bilder- und Videodateien sind auszugsweise aktenkundig … . Auf diesen Bildern ist somit wiederholt der Penis des P abgebildet, und zwar teilweise auch in erigiertem Zustand. Weiters ist auf ihnen ersichtlich, dass P die Vorhaut seines Gliedes zurückzieht bzw. eine Masturbationshandlung unternimmt. Schließlich ist auch der Anus des P abgebildet, wobei die Pobacken weit gespreizt sind, indem P, auf dem Rücken liegend, seine Fersen mit den Händen in Richtung Kopf zieht bzw. sonst die Beine spreizt. Der Angeklagte stellte danach auch Fotos von P her, auf denen das Glied des P seitlich aus der Hose herausragt, wobei P auf einigen Fotos dabei die Vorhaut seines Gliedes vor- und zurückschob. Auf zahlreichen vom Angeklagten angefertigten Fotos und Videos ist demnach schließlich auch ersichtlich, wie P am Angeklagten den Oralverkehr ausführt und an dessen Glied masturbiert. Nahezu alle diese Bilder zeigen somit wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen eines Unmündigen an sich selbst, nämlich eine Masturbationshandlung des P an sich selbst, oder wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen der unmündigen Person an einer anderen Person, nämlich die Vornahme von Oralverkehr durch P am Angeklagten bzw. ein nicht bloß flüchtiges Berühren des Gliedes des Angeklagten durch P. Ebenso sind auf Bildern die Genitalien oder die Schamgegend eines Unmündigen wirklichkeitsnah abgebildet, nämlich der Penis und der Analbereich des P, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.

Der Angeklagte war auf den Internetboards „P" und „B" aktiv. Diese beiden Boards sind im „T" zu finden. In diesen Internetboards konnten 14, zum Teil kinderpornographische Aufnahmen des P festgestellt werden … . Diese Fotos hat der Angeklagte an zwei pädophile Personen weitergegeben, mit denen er Bilder tauschte. Einen von ihnen lernte er im Herbst 2012 im sogenannten „T" kennen. Dieser Bildertausch der pornographischen Aufnahmen des P hat über das „P" stattgefunden.

Der Angeklagte wusste zu allen Tatzeitpunkten, dass sein Sohn P unmündig, somit minderjährig war. Ihm kam es darauf an, Fotos und Videos von P herzustellen, die wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen des P am Angeklagten und des P an sich selbst zeigten, sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend des P. Ferner war ihm zumindest auch mitbewusst, dass es sich teils um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen. Schließlich kam es ihm auch darauf an, die Bilder und Videos zum Zweck der Verbreitung herzustellen, sie nämlich durch Verbreitung in einschlägigen Internetforen an andere Personen weiterzugeben.

 

Zum Schuldspruchsfaktum 4):

Im September 2012 zeigte der Angeklagte dem unmündigen P Fotos mit pornographischen Darstellungen, damit P mit ihm auch solche Bilder macht. Diese Bilder zeigten Kinder in den Positionen, in denen auch P, wie zu den Schuldspruchfakten 3) beschrieben, zu sehen ist. Im September oder Oktober 2014 zeigte der Angeklagte dem P auch Filme mit pornographischen Darstellungen Minderjähriger. Auf diesen Videos war unter anderem auch der Oral- und Analverkehr zwischen Minderjährigen, meistens Buben, und Erwachsenen zu sehen. Bei beiden angeführten Vorfällen wusste der Angeklagte, dass P das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und er dem P Filme und Fotos zeigte, die geeignet sind, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebs zu gefährden.

 

Der Angeklagte war bei allen Tathandlungen der Schuldspruchsfakten 1) bis 5) sowohl diskretions-als auch dispositionsfähig."

 

In seiner Entscheidung wertete das LG Ried im Innkreis das Zusammentreffen jeweils über längere Zeit wiederholter Verbrechen und Vergehen als erschwerend. Als mildernd wurde die gerichtliche Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Zahlung von 3.250,- Euro an den minderjährigen P sowie die anzunehmenden, die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Störungen laut Gutachten der Sachverständigen Prim. Dr. K gewertet.

 

Im Zuge des strafgerichtlichen Verfahrens wurde von Frau Prim. Dr. A K, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ein Gutachten erstellt. Diesem Gutachten sind ua folgende Textpassagen zu entnehmen:

„Was die diagnostisch aufgelistete Störung der Sexualpräferenz betrifft, so ist Herr W dem Typ des homosexuell-pädophil agierenden Täters zuzurechnen, der nicht ausschließlich auf Kinder hin orientiert ist, der aber in Krisenzeiten, abhängig von der unaufwändigen Verfügbarkeit von Kindern und der Fähigkeit, das eigene Verhalten vor sich zu rechtfertigen, durchaus in der Lage ist, eigenes Lusterleben aus der homosexuellen, nicht aggressiven Interaktion mit Kindern abzuleiten. Der Relevanzbereich der Gefährlichkeit beschränkt sich bei Herrn W nicht zuletzt aufgrund seiner Kontaktarmut und der ihm inhärenten Distanz zu Anderen auf den familiären Kontext, also auf inzestiöse Beziehungen, und hier wiederum ausschließlich auf den Sohn. … So wie auch im Prognoseinstrument SORAG ergibt sich aus der ideographischen Ableitung der Prognose bei Herrn W ein geringes Rückfallsrisiko. Ausgehend davon, dass es sich bei ihm um einen auf innerfamiliär verfügbare, d.h. im unmittelbaren Nahbereich verfügbare, ausschließlich männliche Opfer handeln muss (das einzige Opfer, das diesem Charakteristika entsprach, ist nun nicht mehr verfügbar), ist Herr W einer Gruppe von Tätern zuzurechnen, die ein Rückfallsrisiko von maximal zehn Prozent in zehn Jahren aufweisen, wobei sich dieses aktuarische Rückfallsrisiko bei ihm noch weiter durch die beschriebene Kontaktstörung bzw. durch die weit reichende Unfähigkeit, Beziehungen einzugehen und aufzubauen, reduziert. …“

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

a) Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat gemäß § 7 Abs 3 Z 8 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat.

 

§ 7 Abs 4 erster Satz FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Nach § 30 Abs 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

b.1) Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LG Ried im Innkreis steht bindend fest, dass der Bf die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3, 4. Fall StGB, die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, die Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 und Abs 2, 1. Fall StGB, die Vergehen nach § 2 Abs 1 lit c des Pornographiegesetzes und die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB begangen hat.

 

Er hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 8 FSG verwirklicht, weshalb die belangte Behörde zu Recht seine Verkehrszuverlässigkeit überprüft hat. Gemäß § 7 Abs 4 FSG ist diese bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen, wofür insbesondere die Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten in dieser Zeit maßgebend sind.

 

b.2) Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (sogenannte „Sittlichkeitsdelikte“) zählen zu den verpöntesten und verwerflichsten Tathandlungen überhaupt. Derartige Handlungen verstoßen gegen wesentliche Grundwerte unserer Gesellschaftsordnung, stellen einen besonders schweren Eingriff in die Sphäre dritter Personen, insbesondere in deren körperliche Unversehrtheit dar und laufen deren Recht auf freie Willensbestimmung zuwider. Insbesondere sexueller Missbrauch an Kindern, vor allem gegenüber Unmündigen, die einem besonderen Schutzbedürfnis unterliegen, stellt ein überaus schwerwiegendes Delikt mit extrem hoher Verwerflichkeit dar.

 

Im vorliegenden Fall ist zum Nachteil des Bf besonders erschwerend das junge Lebensalter seines Missbrauchsopfers sowie die Tatsache, dass es sich dabei um seinen leiblichen Sohn handelt, zu berücksichtigen. Ein solches Handeln ist nach dem Empfinden rechtstreuer Menschen überaus verachtenswert. Zum Nachteil des Bf ist weiters zu berücksichtigen, dass er seine sexuellen Missbrauchshandlungen zusätzlich mit Foto- und Videoaufnahmen festhielt und diese anderen Personen im Austausch gegen ähnliche Aufnahmen angeboten hat. In den Tathandlungen des Bf manifestiert sich eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Schutzbedürftigkeit unmündiger Minderjähriger und den moralischen Grundsätzen unserer Gesellschaft. Sein Verhalten zeugt von einer besonders rücksichtslosen Täterpersönlichkeit und lässt bei ihm eine sich über alle sittlichen Wertvorstellungen hinwegsetzende Sinnesart erkennen.

 

Negativ wirkt sich auch die Vielzahl an strafbaren Handlungen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus. Des Weiteren ist zu beachten, dass das LG Ried im Innkreis trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Bf, eines reumütigen Geständnis, einer teilweisen Schadensgutmachung sowie trotz anzunehmender, die Schuldfähigkeit beeinträchtigender psychischer Störungen eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 ½ Jahren verhängte.

 

b.3) Seit der letzten strafbaren Handlung in Bezug auf § 7 Abs 3 Z 8 FSG (24.10.2014) sind mittlerweile rund 20 Monate Jahre vergangen. Im Hinblick auf die Zeit nach seiner Festnahme hat sich der Bf zwar offenkundig wohlverhalten, jedoch verbrachte er die Zeit in Haft, sodass er ein normkonformes Verhalten noch nicht ausreichend unter Beweis stellen konnte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass einem Wohlverhalten während anhängiger Straf- und Entziehungsverfahren im Allgemeinen – wenn überhaupt – nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann.

 

Die seither verstrichene Zeit erscheint daher grundsätzlich noch viel zu kurz, als dass ein derartiger Straftäter seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere unter Bedachtnahme auf sein besonders verwerfliches Verhalten, ist die Verlässlichkeit des Bf im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit im Allgemeinen noch nicht gewährleistet, zumal der Bf seine Straftaten nicht nur an seinem Wohnort beging, sondern sich zur Tatbegehung ua nach Schweden begab um sich dort an seinem Opfer zu vergehen. Insofern manifestiert sich im Tatverhalten des Bf gerade jenes Risiko, das der Gesetzgeber in § 7 Abs 1 Z 2 FSG zum Ausdruck bringt. Sittlichkeitsdelikte werden – wofür das Verhalten des Bf beispielgebend ist – durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene erhöhte Mobilität wesentlich erleichtert.

 

b.4) Grundsätzlich ist bei Sexualstraftätern auch von einem besonders hohen Rückfallsrisiko auszugehen. Der vorliegende Fall ist jedoch insofern besonders gelagert, als die vom Strafgericht beigezogene Gutachterin festgestellt hat, dass sich der Relevanzbereich der Gefährlichkeit des Bf nicht zuletzt „aufgrund seiner Kontaktarmut und der ihm inhärenten Distanz zu Anderen auf den familiären Kontext [beschränkt], also auf inzestiöse Beziehungen, und hier wiederum ausschließlich auf den Sohn.“ Die Gutachterin hat weiters festgehalten, dass „es sich … um … innerfamiliär verfügbare, d.h. im unmittelbaren Nahbereich verfügbare, ausschließlich männliche Opfer handeln muss (das einzige Opfer, das diesem Charakteristika entsprach, ist nun nicht mehr verfügbar)“. Der Bf sei daher einer Gruppe von Tätern zuzurechnen, die ein Rückfallsrisiko von maximal zehn Prozent in zehn Jahren aufweisen, wobei sich dieses aktuarische Rückfallsrisiko bei ihm noch weiter durch die beschriebene Kontaktstörung bzw durch die weit reichende Unfähigkeit, Beziehungen einzugehen und aufzubauen, reduziere.

 

Das Rückfallsrisiko des Bf liegt somit wohl deutlich unter 10 % und muss daher als äußerst gering angesehen werden. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend genügt es für die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG jedoch nicht, dass die Begehung weiterer strafbarer Handlungen bloß „nicht ausgeschlossen“ werden kann. Vielmehr muss die Annahme begründet sein, dass der Betreffende sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (VwGH 23.4.2002, 2002/11/0019; 17.10.2006, 2003/11/0281).

 

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes kann im hier zu beurteilenden Fall zwar trotz der im psychiatrischen Gutachten festgestellten ausschließlichen Fixiertheit des Bf auf seinen Sohn die neuerliche Begehung einer (sexuellen) Straftat nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorbringt, dass es sich bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG um eine Charaktereigenschaft handelt, welche ohne Hinzuziehung von Sachverständigengutachten aufgrund der betreffenden begangenen strafbaren Handlungen und deren Wertung von der Behörde zu beurteilen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein vorliegendes Gutachten (wenn es auch vorwiegend im Hinblick auf die §§ 11 und 21 StGB erstattet wurde) außer Acht zu lassen ist. Das Landesverwaltungsgericht vermag zumindest keine Indizien zu erkennen, welche, entgegen der Feststellungen der Frau Prim. Dr. K, darauf hindeuten würden, dass sich der Bf weiterer schwerer strafbarer Handlungen, welche im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges erleichtert werden, schuldig machen wird. Solche wurden von der belangten Behörde auch nicht festgestellt.

 

Der angefochtene Bescheid ist vor diesem Hintergrund ersatzlos zu beheben.

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage existiert, inwieweit im Rahmen der Erstellung einer Gefährdungsprognose im Rahmen der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit vorhandene psychiatrische Gutachten zur Frage der Rückfallgefährdung miteinzubeziehen sind, und dieser Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer