LVwG-650606/6/SCH/MSt

Linz, 13.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde der H M, vertreten durch P, vom 29. Februar 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26. Jänner 2016, GZ: VerkR10-44-27-2015, wegen Abweisung eines Antrages auf Bewilligung für eine Hinweistafel im Bereich A der B141 Rieder Straße nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am        7. Juni 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Bescheid vom             28. Jänner 2016 den Antrag der H M vom      11. Mai 2015 auf verkehrsrechtliche Genehmigung einer Hinweistafel am A der B141 gemäß § 84 Abs. 3 iVm § 82 Abs. 5 letzter Satz StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 123/2015, abgewiesen.

 

Begründend führt die Behörde Folgendes aus:

„Mit Schreiben vom 11.05.2015 stellten Sie den Antrag auf Anbringung einer Hinweistafel am A der B141 auf der Seite des Postverteilerzentrums bzw. Altstoffsammelzentrums mit dem Inhalt „H M  GmbH" und begründeten diesen, dass trotz des allgemeinen Hinweisschildes „Gewerbegebiet D" LKW-Fahrer Ihr Unternehmen suchen müssten, da kein Navi Ihre Adresse kenne.

 

Mit Schreiben vom 23.06.2015 wurden Sie von der Behörde benachrichtigt, dass nach stattgefundener Beweisaufnahme beabsichtigt sei, den Antrag abzuweisen. Es wurde Ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

 

Mit Schreiben vom 20.07.2015 gaben Sie durch Ihre Vertreter eine Stellungnahme ab. Dabei wiesen Sie darauf hin, dass das beantragte Hinweisschild eine wichtige Verkehrsleitfunktion im berechtigten Interesse der Zulieferer/Abholer an einer unmittelbaren Auffind- und Erreichbarkeit darstellen würde. So würden zu Ihrem Firmengelände werktags rund 30 LKWs täglich zu- und abfahren, welche durch die beantragte Hinweistafel im Kreuzungsbereich richtig geleitet werden sollen, um Ihren Betrieb ohne Umwege erreichen zu können. Von der beantragten Hinweistafel sollen daher eine erhebliche Anzahl von Straßenbenützern angesprochen werden. Auch sei das Gewerbegebiet D weder durch das Internet noch über Navigationssysteme auffindbar und es möge daher auf der bewilligten Hinweistafel „Gewerbegebiet D" der Zusatz „H M" hinzugefügt werden.

 

Die Behörde geht bei ihrer Entscheidung von folgender rechtlichen Beurteilung aus:

 

Gemäß § 84 Abs. 2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f StVO 1960.

Gemäß § 84 Abs. 3 StVO hat die Behörde Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen

1. einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder

2. für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder

3. in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist,

und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit - insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

 

Gemäß § 82 Abs. 5 letzter Satz StVO ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

 

Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung der Bewilligung hingegen nicht vor.

 

Außerhalb von Ortsgebieten sind - aufgrund der zulässigen höheren Geschwindigkeiten - Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Diese stellen ein Ablenkungspotenzial für Verkehrsteilnehmer dar. Je mehr Reize auf den einzelnen Verkehrsteilnehmer einwirken, umso eher wird dieser aufgrund mangelnder Konzentration auf die straßenverkehrsrelevanten Aspekte ein Fehlverhalten setzen. Denn ein erhöhtes Informationsangebot kann aufgrund der Beschränkung menschlicher Informationsverarbeitung auch zu ungünstigen Effekten führen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. (vgl. Schmotzer, Wahrnehmungsgerechte Gestaltung von Verkehrszeichen, ZVR 2000, 174) Daher sind Ausnahmen vom Verbot nach § 84 Abs. 2 iVm § 84 Abs. 3 StVO von der Behörde zu bewilligen. Es müssen dabei folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Werbungen und Ankündigungen müssen

1. einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder

2. für diese immerhin von erheblichem Interesse sein oder

3. in einem Gebiet errichtet werden, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit - insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - nicht zu erwarten ist.

 

Die Voraussetzungen sind - aus oben genannten Sicherheitserwägungen - restriktiv zu interpretieren. (vgl. VwGH 91/02/0144 und 2001/03/0339) Darüber hinaus kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, Auflagen erteilen oder die Bewilligung befristen bzw. von Bedingungen abhängig machen.

 

Der beantragte Standort weicht von den bewilligten Ankündigungen für das Gewerbegebiet D ab und liegt laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Aurolzmünster im Betriebsbaugebiet. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt in diesem Bereich 100 km/h. Auf Grund des oben dargelegten Ablenkungspotenzials ist eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit zu erwarten, wenn über das bereits bewilligte Ausmaß hinaus weitere Ankündigungstafeln aufgestellt werden.

 

Die Aufstellung von Ankündigungstafeln mit der Aufschrift „Gewerbegebiet D" erfolgte nach einer längeren Realisierungsphase. Dadurch konnte eine erhebliche Zahl von Einzelankündigungen entfernt werden. In unmittelbarer Nähe zu dem von Ihnen beantragten Standort wurde die Anbringung einer Ankündigungstafel mit der Aufschrift „Gewerbegebiet D" bewilligt. Die zusätzliche Anbringung einer in dieselbe Richtung weisende Tafel mit dem Namen eines in diesem Gewerbegebiet liegenden Betriebes würde Verwirrung stiften und erscheint geeignet, die Verkehrssicherheit zu gefährden, weil Fahrzeuglenker zusätzliche Informationen aufnehmen müssten. Festgehalten sei auch, dass schon derzeit die vorhandenen Wegweiser und Ankündigungstafeln nicht RVS-konform aufgestellt sind. Die Aufstellung einer weiteren Hinweistafel ist daher in diesem Licht nicht mehr möglich. Würde die beantragte Ankündigung bewilligt werden, so würde dies Beispielswirkungen entfalten und es würden wiederum auch andere Betriebe außerdem Anträge stellen, die dann ebenfalls positiv zu erledigen wären.

 

Die Tatsache, dass das Gewerbegebiet D, auf welchem sich Ihr Unternehmen befindet, bereits auf Antrag der Marktgemeinde Aurolzmünster auf der B143 Hausruck Straße auf Höhe von km 11,977 rechts im Sinne der Kilometrierung und auf Höhe von km 12,180 links im Sinne der Kilometrierung und auf der B141 Rieder Straße- B141_24_R1 Knoten M - Rampe 1 auf Höhe von Strkm. 0,990 rechts im Sinne der Kilometrierung und auf Höhe von km 1,006 rechts im Sinne der Kilometrierung, beschildert ist, erscheint ausreichend und es ist daher die Genehmigung zu versagen. Auch befinden sich bereits mehrere Betriebe in diesem Bereich, die mit der vorhandenen Beschilderung das Auslangen finden.

 

Da die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht vorliegen war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen.“

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene  Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Diese war gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu treffen.

 

Am 7. Juni 2016 ist an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt worden, an der zwei Vertreter der beschwerdeführenden Partei samt ihrem Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde und ein Vertreter der Straßenmeisterei Ried im Innkreis teilgenommen haben.

 

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Hinblick auf die Sachverhalts- und Rechtslage Folgendes erwogen:

 

Vorauszuschicken ist, dass § 84 Abs. 3 StVO 1960 durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/2015, in Kraft getreten mit 6. Oktober 2015, insofern eine Ergänzung erfahren hat, als eine Ziffer 3 in diesen Absatz eingefügt wurde.

Demnach hat die Behörde Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist.

 

Die für alle drei Ziffern dieser Bestimmung geltende weitere Voraussetzung wurde wie folgt formuliert:

„und von den Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist.“

Dass für eine solche Ausnahmebewilligung die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß gelten, war schon nach der alten Rechtslage eine weitere Voraussetzung.

 

Im Ausschussbericht zu dieser Gesetzesänderung finden sich folgende Ausführungen:

„Direkt an das Ortsgebiet anschließende Gebiete wurden als Industriebereiche oder für Verbrauchermärkte, Sportstätten und dergleichen erschlossen und verbaut. In solcherart dicht verbauten, vom Ortsgebiet baulich und optisch kaum mehr unterscheidbaren Gebieten ist das generelle Werbungs- und Ankündigungsverbot auch aus Gründen der Verkehrssicherheit - Werbungen und Ankündigungen sind im Ortsgebiet generell erlaubt und dessen fixer Bestandteil - nicht mehr zeitgemäß. In solchen „ortsgebietsähnlichen" Bereichen sollen daher Werbungen und Ankündigungen erlaubt sein. Bei der Bewilligung gem Abs. 3 hat die Beh auf die jeweiligen Flächenwidmungs- und Bebauungspläne Rücksicht zu nehmen. Bewilligungen sind nur dann zu erteilen, wenn die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne derartige Maßnahmen nicht ausschließen. Grundsätzlich ist auf die Widmungsart Bauland abzustellen. Sollte aber eine Bebauung im Rahmen von anderen Nutzungsarten (Sonderwidmungen wie zB Zivilflughäfen, Sportstätten etc.) zulässig sein, dann ist auch dieser Umstand wie der Stand der tatsächlichen Bebauung bei der Bewilligung zu berücksichtigen.

Der Verkehrsausschuss geht davon aus, dass im Falle einer Bewilligung nach Z 3 eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit verordnet werden kann.“

 

 

4. Unbestritten ist, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin, ebenso wie drei weitere dort befindliche Unternehmen, im Betriebsbaugebiet errichtet wurde.

Der Lokalaugenschein hat zwar ergeben, dass eine vorgelagerte und an die B141 angrenzende Grundfläche offenkundig noch Grünland ist, so zumindest nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, unbeschadet dessen dient die Zufahrtsstraße „D“ aber ganz offenkundig der Erschließung der erwähnten insgesamt vier Betriebe. In diese Blickrichtung betrachtet rechtsseitig findet sich ein weiterer Betrieb, also ein verbautes Areal.

Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse ist das Ansuchen der Beschwerdeführerin unter die oben erwähnte Bestimmung des § 84 Abs. 3 Z3 StVO 1960 zu subsumieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass laut Angaben des Vertreters des Straßenerhalters der vorhandene Träger der bereits bestehenden Hinweisschilder noch auf Straßengrund sich befinde. Vielmehr kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die Bewilligung einer Werbung oder Ankündigung nach dieser Bestimmung nur ermöglichen zu wollen, wenn der Träger der vorgesehenen Werbung oder Ankündigung tatsächlich innerhalb der Widmung „Bauland“ angebracht wird.

Wenngleich die verba legalia „in einem Gebiet errichtet“ prima facie auch die gegenteilige Auslegung zuließen, vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Meinung, dass es dem Gesetzgeber nicht darauf ankam, solche Werbungen oder Ankündigungen nur punktgenau im Bauland zu ermöglichen, sondern auch solche Anbringungen  zu umfassen, die in der Natur geringfügig außerhalb sich befinden, wo oftmals der direkt angrenzende Straßengrund in Frage kommen wird. Im anderen Fall müsste man die bei der hier im Verfahren relevanten Örtlichkeit schon vorhandenen Ankündigungen wohl im Hinblick auf eine allfällige Entfernung überprüfen, da sie mit ihrem Träger nicht direkt im Bauland stehen (sofern nicht die Ziffern 1 und 2 des § 84 Abs. 3 StVO 1960 Grundlage für einen Bewilligungsbescheid waren).

In den Fällen des § 84 Abs. 3 Z3 leg.cit verbleibt der Behörde als Überprüfungsrahmen im Hinblick auf die Bewilligungsmöglichkeit nur die Frage, ob eine Baulandwidmung vorliegt und jene einer allfälligen Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit. Die Baulandwidmung – dass im Nahbereich wohl auch Grünland ausgewiesen ist, hat keine Relevanz – steht außer Zweifel. Die örtlichen Verhältnisse lassen im vorliegenden Fall eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht erwarten. Zum einen befinden sich auf dem vorgesehenen Anbringungsträger schon mehrere Ankündigungen auf Unternehmen, wo eine weitere, in der gleichen Größe und Aufmachung angebrachte Tafel wohl in dieser Hinsicht zu vernachlässigen sein wird.

Bezüglich Fahrgeschwindigkeit wurde beim Lokalaugenschein zum anderen festgestellt, dass zwar auf der B141 A grundsätzlich eine Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h, da außerhalb des Ortsgebietes gelegen, im Sinne des § 20 Abs. 2 StVO 1960 erlaubt wäre, im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 leg.cit kann andererseits eine Fahrgeschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer in diesem Ausmaß keinesfalls eingehalten werden. Bedingt durch den gegebenen Kreuzungsbereich, wo der Verkehr von der einen Richtung durch das Vorrang-Zeichen „Vorrang geben“ abgewertet ist, und zudem der Straßenverlauf eine Kurve beinhaltet, können nur wesentlich geringere Geschwindigkeiten eingehalten werden.

 

5. Zusammenfassend ergibt sich sohin für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Schlussfolgerung, dass das gegenständliche Ansuchen der Beschwerdeführerin im Sinne der Bestimmung des § 84 Abs. 3 Z3 StVO 1960 einer Bewilligung zuzuführen ist.

 

Die weiteren Veranlassungen in diese Richtung sind gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG von der belangten Behörde zu treffen.

 

 

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n