LVwG-550000/2/Kü/KHU/AK

Linz, 22.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter

Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von x, x, x, jeweils vertreten durch x Rechtsanwalts-Partnerschaft GmbH, x, x gegen den Bescheid der Landesregierung von Oberösterreich vom 23. Oktober 2013, GZ: EnRo-2013-124166/14-Kap/Za, betreffend Auskunftsersuchen nach dem Oö. Umweltschutzgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 23. Oktober 2013,

GZ: EnRo-2013-124166/14-Kap/Za, wurde der Antrag der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß der §§ 13-19 Oö. USchG 1996 auf Mitteilung des „Inhaltes der Verträge der x mit der x über den wechselseitigen Transport bzw. die wechselseitige Einspeisung von Strom“ als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend führte die Behörde aus, dass ihr die gewünschten Verträge weder vorliegen würden, noch ihr der Inhalt dieser Verträge bekannt sei. Die Verträge befänden sich nicht im Besitz der Behörde, wären nicht von ihr erstellt worden und auch nicht bei ihr eingegangen. Des Weiteren würden die gegenständlichen Verträge durch niemanden für die Behörde aufbewahrt, wo sie einen Über­mittlungsanspruch hätte.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf am 8. November 2013 Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat, worin sie vorbrachten, dass es „nicht glaubwürdig“ erschiene, dass die verlangten Informationen nicht vorlägen, weil diese „für die Entscheidungsfindung im gegenständlichen elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren unerlässlich“ seien. Die Bf beantragten daher, die Beru­fungsbehörde möge „den angefochtenen Bescheid aufheben und die verlangten Infor­mationen erteilen, in eventu der belangten Behörde zur neuerlichen – antrags­gemäßen – Entscheidung zurückverweisen“.

 

3. Die Oö. Landesregierung hat die Berufung samt Bezug habenden Verwal­tungsakt mit Schreiben vom 19. Dezember 2013, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 20. Dezember 2013, zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da die Bf eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt haben und ihr Vorbringen keine Fragen aufwarf, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnten, sah sich das LVwG nicht veranlasst, eine solche von Amts wegen durchzuführen.

 

 

II.          Gemäß § 15 Abs. 1 Oö. USchG 1996 wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. USchG gewährleistet.

 

Umweltinformationen sind gemäß § 15 Abs. 1 leg.cit. vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informa­tionspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

 

Umweltinformationen sind gemäß § 13 Oö. USchG 1996 sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1.   den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg­gebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.   Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3.   Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Geset­ze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4.   Berichte über die Umsetzung des Umweltrechtes;

5.   Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annah­men, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten ver­wendet werden;

6.   den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z. 1 genannten Umwelt­bestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z. 2 und 3 angeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

 

Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist gemäß § 19 Abs. 1 Oö. USchG 1996 auf Antrag des Infor­mationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen.

 

III.           Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Daraus ergibt sich, dass bei der Oö. Landesregierung das Verfahren über das Ansuchen der x GmbH (vormals: x GmbH) vom 20.6.2013 um die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung für den Neubau der x sowie den Neubau des

x anhängig ist.

 

§ 6 Abs. 2 Oö. Starkstromwegegesetz 1970 spezifiziert diesbezüglich jene Unter­lagen, die einem derartigen elektrizitätsrechtlichen Ansuchen anzuschließen sind: Diese umfassen vor allem einen technischen Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Leitungsanlage sowie eine Ersichtlichmachung der Trassenführung und der betroffenen Grund­stücke.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970 hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffent­lichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht.

 

IV.          Das LVwG kann nach Durchsicht der ihm vorliegenden Projektsunterlagen zur x bzw. zum x festhalten, dass darin die gewünschten Informationen bzgl. der Verträge der x mit der x über den wechselseitigen Transport bzw. die wechselseitige Einspeisung von Strom nicht enthalten sind, sondern bloß technische Unterlagen, eine Übersicht der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke sowie Projektspläne.

 

Da die begehrten Vertragsinformationen – wie oben dargetan – keine Projekts­voraussetzung darstellen, sind diese bei der Genehmigung auch nicht zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Bf ist es daher jedenfalls auch glaubhaft, dass die gewünschten Verträge weder vorliegen noch für die Behörde mit Anspruch auf Übermittlung bereitgehalten werden. Das Vorbringen der Bf geht daher ins Leere.

 

Mangels Vorliegen der Verträge bei der Behörde kann daher auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen um Umweltinformationen iSd § 13 Oö. USchG handelt.

 

V.           Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger