LVwG-850563/12/Wg

Linz, 16.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der K P GmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, x, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Februar 2016, GZ: 0053738/2015 BBV-N, BBV/N157118, betreffend Aufzugssperre,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1.      Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt im Standort x, L, eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage und beanstandet die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) im bekämpften Bescheid gemäß § 9 der Hebeanlagen-Betriebsver­ordnung angeordnete Aufzugssperre (hydraulischer Aufzug, Fabriksnum­mer x, Baujahr 1973, im Standort x, L). Gestützt auf einen TÜV-Bericht argumentierte die belangte Behörde, die Hebeanlage würde eine unzumutbare Gefahr oder Belästigung darstellen bzw. seien die erforder­lichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt worden

 

1.2.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) führte antrags­gemäß am 18. Mai 2016 eine öffentliche Verhandlung durch. Es erschienen Vertreter der Bf, des Arbeitsinspektorates und der belangten Behörde. Die Bf führte aus, die im von der Behörde herangezogenen TÜV-Bericht vorgenommene Einstufung mit der Risikostufe „hoch“ sei nicht zutreffend. Es könne sich, wie schon in der Beschwerde ausgeführt, nur um Mängel in der Risikostufe „niedrig“ handeln. Im Übrigen sei die Hebeanlagenbetriebsverordnung, so wie sie im gegenständlichen Fall angewendet wurde, sachlich nicht gerechtfertigt und wäre beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Eine sofortige Aufzugssperre sei nicht erforderlich. Die Bf präsentierte unterschiedliche Lösungsvorschläge. Insbeson­dere wäre aus ihrer Sicht ein Lösungsansatz gewesen, nur ausgebildete und speziell angewiesene Arbeitnehmer zum Betrieb dieser Liftanlage einzusetzen. Die Liftanlage hätte die Bf auch absperrbar ausgeführt und hätten nur die ausge­wählten Personen auch einen Schlüssel erhalten, um diese Anlage auch in Betrieb zu nehmen. Weiters ist es der Bf ein Anliegen, dass, wie bisher, keinerlei Unfälle mit Arbeitnehmern auftreten, was aus ihrer Sicht durch entsprechende Anweisungsmaßnahmen an die ausgebildeten Arbeitnehmer auch ausreichend gewährleistet sei. Umbaumaßnahmen sind aus ihrer Sicht nicht zweckmäßig, da sie im Ergebnis auf die Verkleinerung der Aufzugsfläche hinauslaufen und für die Bf daher wirtschaftlich nicht in Betracht kommen würden. Auch die Umstellung auf einen bloßen Lastenaufzug, der von den Arbeitnehmern nicht mehr unmittel­bar als Transportmittel verwendet wird, ist ihrer Ansicht nach arbeitstechnisch unsinnig, da die Arbeitnehmer durch zwei Etagen laufen müssten, um wieder Zutritt zum Lift zu erhalten.

 

1.3.      Das LVwG verwertete in der Beweisaufnahme folgende Beweismittel: Akteninhalt und Angaben des ASV Ing. W H. Der Antrag der Bf auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen wurde vom LVwG abge­wiesen. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme hatten die Verfahrensparteien die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.

 

2.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Im Jahr 1973 wurde der ggst. Lastenaufzug in den Produktionsbereich eingebaut. Mit diesem Aufzug werden Fahrzeuge über zwei Etagen in die Lackierabteilung auf- und abtransportiert. Mit Bescheid vom 25. September 1972 wurde die Errichtungsbewilligung nach § 3 Oö. Aufzugsgesetz und die Benützungsbewil­ligung mit Bescheid vom 7. März 1975, gemäß § 6 des Oö. Aufzugsgesetzes, erteilt. Die zweite Etage befindet sich am Dach des Betriebsgebäudes und wird als Abstellplatz genutzt. Der Lastenaufzug ist Teil der Betriebsanlage der Bf. Gemäß dem dritten Abschnitt der Hebeanlagenbetriebsverordnung 2009, sind Aufzüge mit dem Baujahr bis 1976 bis spätestens 31. Dezember 2008 einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen. Eine solche sicherheitstechnische Überprüfung wurde durch den TÜV am 6. Oktober 2009 durchgeführt (Akten­inhalt, unstrittig).

 

Im darüber erstellten TÜV-Bericht vom 6. Oktober 2009 wurde betreffend die Punkte 9, 15, 16, 17, 39, 40, 54a, 54b, 56, 62, 66, 70a, 70b, 71 eine Einstufung mit Risikostufe „hoch“ vorgenommen. Zu Pkt. 40 der Mängelliste wird festge­stellt: Der Aufzug besitzt türlose Fahrkorböffnungen. Mitgeführte Gegenstände wie Müllcontainer, Sackrodel, Rucksäcke, Kinderwagen, sperrige Güter und ähn­liches können an der Schachtwand hängen bleiben. Es besteht die Gefahr des Verkantens der Gegenstände und dass Personen im Fahrkorb von diesen Gegen­ständen eingeklemmt oder erdrückt werden. Gliedmaßen oder Gegenstände können in den Spalt zwischen Schachtwand und Fahrkorb eingezogen werden. Die beschriebenen Szenarien führen in vielen Fällen zu tödlichen Unfällen bzw. zu Unfällen mit schwersten Verletzungen. Der TÜV-Bericht nimmt hier auf die ÖNORM B2454-1 Bezug, die in der Hebeanlagenbetriebsverordnung auch aus­drücklich als Grundlage für die entsprechenden sicherheitstechnischen Überprü­fungen herangezogen werden. Für die einzelnen Punkte gibt es hier eine eigene Liste. Die Hebeanlagenbetriebsverordnung knüpft an diese in der ÖNORM vorge­nommene Risikoeinstufung an und definiert hier den Zeitraum, innerhalb dem diese Mängel auch zu beheben sind. Die erforderlichen Abhilfemaßnamen für die mit Risiko „hoch“ eingestuften Mängel im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 6 der Hebeanla­genbetriebsverordnung hätten gemäß Anhang B der erwähnten ÖNORM spätes­tens fünf Jahre nach der durchgeführten Sicherheitsprüfung beseitigt werden müssen (TÜV Bericht, Ausführungen Ing. W H, Tonbandprotokoll).

 

Der TÜV informierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 darüber, dass die Mängel nicht fristgerecht behoben worden waren. Die belangte Behörde leitete dazu ein Ermittlungsverfahren ein und kündigte der Bf die Schließung des Aufzuges an (Akteninhalt).

 

Die belangte Behörde verfügte schließlich mit dem bekämpften Bescheid gemäß Hebeanlagen-Betriebsverordnung die Sperre des Aufzuges durch folgende Maß­nahme: „Die Hebeanlage ist durch eine befugte Fachfirma allpolig vom elek­trischen Versorgungsnetz zu trennen. Von der ausführenden Fachfirma ist über die allpolige Trennung der Hebeanlage vom Netz eine Bestätigung auszustellen, die vom Hebeanlageneigentümer der Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung vorzulegen ist.“ Als Erfül­lungsfrist wurden zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides festgesetzt (Akteninhalt).

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die das LVwG antrags­gemäß am 18. Mai 2016 eine öffentliche Verhandlung durchführte. Der im Bericht vom 6. Oktober 2009 dokumentierte Zustand ist unbestritten nach wie vor unverändert vorhanden. Es steht wie schon erwähnt fest, dass die Mängel der ÖNORM richtig mit der Risikostufe „hoch“ zugeordnet wurden. Die im Eva­luierungsbericht des TÜV mit Risikostufe „hoch“ bezeichneten Mängel wurden bislang nicht beseitigt. Insbesondere wurden die im TÜV-Bericht bzw. im TÜV-Gutachten vom 18. Jänner 2016 betreffend Punkt 40 vorgeschlagenen Maßnah­men noch nicht umgesetzt. Der oben beschriebene Mangel Pkt. 40 ist nach wie vor vorhanden (Ausführungen ASV H Tonbandprotokoll, TÜV-Bericht).

 

3.           Beweiswürdigung:

 

Der maßgebliche Sachverhalt (2) ergibt sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und gibt zum einen den unstrittigen im Akt dokumentierten Ver­fahrensablauf wieder. Strittig war, ob die Risikoeinstufung betr. Pkt. 40 zutref­fend ist. Die Risikoeinstufung ergibt sich – wie ASV H klarstellte – aus der ÖNORM B2454-1 und wurde hier im TÜV-Bericht eine korrekte Zuordnung vorgenommen. Für das LVwG steht in freier Würdigung der vorliegenden Beweis­mittel (TÜV-Bericht und Ausführungen ASV H) fest, dass Pkt. 40 lt. ÖNORM B2454-1 einen Mangel der Risikostufe „hoch“ darstellt.

 

Rechtsanwalt Dr. S befragte den ASV zur Ausnahmebestimmung des § 9 Abs 2 Hebeanlagen-Betriebsverordnung. Zitat Tonbandprotokoll: „Von Dr. S befragt, ob sich aus dem gegenständlichen Prüfbericht bzw. aus den gegebenen Umständen eine „Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Hebeanlagenbetriebsverordnung ableiten lässt bzw. eine solche gegeben ist, gebe ich an, dass in den Prüfberichten die Risikostufe „hoch“ auch entsprechend erörtert wird. Ich verweise in diesem Zu­sammenhang auf die Ausführungen betreffend Punkt 40 im Prüfbericht „Es be­steht die Gefahr des Verkantens der Gegenstände und dass Personen im Fahr­korb von diesen Gegenständen eingeklemmt oder erdrückt werden. Gliedmaßen oder Gegenstände können in einen Spalt zwischen Schachtwand und Fahrkorb eingezogen werden. Die beschriebenen Szenarien führen in vielen Fällen zu tödli­chen Unfällen bzw. zu Unfällen mit schwersten Verletzungen.“ Diese Aus­führungen bzw. die Schlussfolgerungen betreffend die Gefahrenmomente erge­ben sich aus der ÖNORM.“ Wie schon erwähnt steht für das LVwG in freier Beweiswürdigung fest, dass im TÜV-Bericht die Risikostufe „hoch“ zutreffend zu­geordnet wurde. Die beschriebenen Szenarien führen in vielen Fällen zu tödlichen Unfällen bzw. zu Unfällen mit schwersten Verletzungen.

 

4.           Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Zur Abweisung des Beweisantrages auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen:

 

Auf folgende Ausführungen der Niederschrift (Tonbandprotokoll) wird hingewie­sen: Der Amtssachverständige macht folgende Angaben: Von Dr. S zum Aufgabenbereich befragt, gebe ich an, dass ich in der Abteilung Gewerbe und Sicherheitstechnik des Magistrates eingesetzt bin. Zu meinem Aufgabenbereich gehört der Amtssachverständigendienst im Bereich Sicherheits- und Elektrotech­nik. Ich bin grundsätzlich kein Spezialsachverständiger für Aufzugstechnik, zumal diese Beurteilungen eben vom TÜV Austria vorgenommen werden. Im Detail ist es so, dass, wenn ein TÜV-Bericht vorgelegt wird und die Behörde dazu Fragen hat, ich konsultiert werde, um hier auch Fragen zu beantworten. Ich bin kein gerichtlich beeideter Sachverständiger. Von Dr. S ergänzend befragt, gebe ich an, dass ich Magistratsbediensteter bin und als solcher eben dem Amtssach­verständigendienst zugeordnet bin.“

 

Des Weiteren: „Der Verhandlungsleiter richtet an die Verfahrensparteien die Frage, ob hier noch Beweisanträge gestellt werden. Dr. S hält fest, dass die Einvernahme des Amtssachverständigen hier nicht ausreichend ist und daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Aufzug ausdrück­lich aufrechterhalten wird. Es möge hier ein gerichtlich beeideter Sachverstän­diger bestellt werden, zumal der Amtssachverständige Bediensteter des Magis­trates ist und daher ein gewisses Naheverhältnis zur Behörde und damit eine Befangenheit anzunehmen ist. Ansonsten werden seitens der Beschwerdeführerin keine Beweisanträge gestellt oder aufrechterhalten. Als Beweisthema für den gerichtlichen Amtssachverständigen wird hier, insbesondere seitens der Be­schwerdeführerin, beantragt, dass hier die Einvernahme erfolge bzw. Beweisauf­nahme dafür, dass hier eben keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht und daher die sofortige Verhängung einer Sperre nicht erfor­derlich ist.“

 

Dazu ist festzuhalten: Die Mitwirkung von ASV im Verfahren vor den neuen Ver­waltungsgerichten hat in verfahrensökonomischer Hinsicht jedenfalls Vorteile. Ein ASV, dem das fachliche "Amtswissen" zur Verfügung steht und der durch die Teilnahme am verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits mit dem Sachverhalt vertraut ist, kann ohne Zweifel zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Den neuen LVwG kommt bei der Beweiswürdigung eine besondere Verantwor­tung zu. Auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz gilt der Vorrang des ASV. Nur in Ausnahmefällen, wenn dem Verwaltungsgericht kein ASV "zur Verfügung" steht, kann dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein nichtamtlicher SV beigezogen werden (vgl. ÖJZ 2014/62, VfGH vom 7. Oktober 2014, GZ: E 707/2014.)

 

Dem AVG und dem VwGVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH 28.10.2015, 2012/10/0104, stRsp).

Die einschlägigen Bestimmungen der Hebeanlagen-Betriebsverordnung sowie der einschlägigen ÖNORM B2454-1 (vgl § 20 Abs 2 Hebe-Anlagenbetriebsverord­nung) wurden in der Verhandlung eingehend mit ASV H erörtert. Es zählt zu den Aufgaben des ASV H, Fragen zu auf dieser Grundlage erstellten TÜV-Berichten zu beantworten. Er konnte die an ihn gerichteten Fragen nachvoll­ziehbar und schlüssig beantworten, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung (3) festgehalten wurde. Die maßgebliche Schlussfolgerung, dass Mangel Pkt. 40 zu schweren Unfällen führen kann, geht nicht auf ein Gutachten des ASV zurück, sondern auf den TÜV-Bericht vom 6. Oktober 2009. Der ASV beschränkte sich auf die Aussage, dass die Zuordnung zur ÖNORM korrekt vorgenommen worden sei. Der ASV ging erkennbar unbefangen an den Fall heran. Es bestand daher kein Anlass zu einer weiteren Beweisaufnahme. Die ÖNORM selbst ist der maß­gebliche Stand der Technik. Mit dem Beweisthema „keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen“ bzw. ob eine sofortige Verhängung einer Sperre „erforderlich“ sei, gibt die Bf im Wesentlichen die verba legalia des § 9 Abs 2 Hebeanlagen-Betriebsverordnung wieder. Ein solcher Beweisantrag ist un­zulässig, bezieht er sich doch auf eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

 

4.2.      Zum Einwand, die Hebe-Anlagenbetriebsverordnung sei verfassungswidrig:

 

Die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 stützt sich auf die Gewerbeordnung und dient erkennbar der Vermeidung von Gefahr und Leben für Menschen, ins­besondere die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer. Entgegen der Ansicht der Bf überschreitet der Verordnungsgeber nicht seinen zulässigen Spielraum, wenn er eine Behebung von in der ÖNORM als maßgeblichen Stand der Technik beschrie­benen Gefahrenmomenten innerhalb näher genannter Fristen anordnet. Es
er­scheint im Ergebnis auch nicht unzumutbar oder unverhältnismäßig, wenn ein Mangel, der zu tödlichen Unfällen führen kann, nach Ablauf einer mehrjährigen Behebungsfrist zur Aufzugssperre führt. In der Verhandlung wurde insbesondere die mögliche Umgestaltung in einen bloßen Güteraufzug iSd § 1 Abs 3 Z 4 cit VO erörtert. Die Arbeitnehmer müssten – wie die Bf ausführt – dann durch zwei Eta­gen laufen, um wieder Zutritt zum Lift zu erhalten. Mit den Ausführungen, welche Auswirkungen die geschilderten Lösungsansätze hätten, gelingt es der Bf jeden­falls nicht, Zweifel an der Sachlichkeit der Verordnung zu begründen. Das LVwG nimmt daher Abstand von der angeregten Anfechtung beim VfGH.

 

4.3.      Zum Einwand, die Mängel seien nicht mit Risikostufe „hoch“ einzustufen:

 

Dieser Einwand wurde bereits auf Ebene der Beweiswürdigung (3) behandelt. Nun mag es sein, dass – wie ASV H ausführte – im TÜV-Bericht keine Einstufung als „mangelhaft und nicht betriebssicher“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 Hebe-Anlagenbetriebsverordnung oder als „Gefahr oder unzumutbare Belästi­gung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 2 vorgenommen wurde. Der Prüfbericht des TÜV stützt sich ausschließlich auf die, gemäß dem dritten Abschnitt der cit VO vorge­nommene sicherheitstechnische Überprüfung.

Dessen ungeachtet steht fest: Es besteht die Gefahr des Verkantens der Gegen­stände und dass Personen im Fahrkorb von diesen Gegenständen eingeklemmt oder erdrückt werden. Gliedmaßen oder Gegenstände können in den Spalt zwi­schen Schachtwand und Fahrkorb eingezogen werden. Die beschriebenen Szena­rien führen in vielen Fällen zu tödlichen Unfällen bzw. zu Unfällen mit schwersten Verletzungen. Bereits daraus ergibt sich eine Gefahr iSd § 9 Abs 1 Z 2 Hebean­lagen-Betriebsverordnung. Darüber hinaus wurden die Mängel nicht fristgerecht behoben, weshalb auch der Tatbestand nach § 9 Abs 1 Z 6 cit VO erfüllt ist. Die Einräumung einer (weiteren) Frist würde gemäß § 9 Abs 2 cit VO nur in Betracht kommen, sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Wegen drohender schwerer Unfälle kam eine Fristerstreckung nach § 9 Abs 2 cit VO nicht in Betracht.

 

Eine Neufestsetzung der Frist war nicht erforderlich, stellt diese doch auf die Rechtskraft des Bescheides ab. Der bekämpfte Bescheid ist nicht zu beanstan­den. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden

 

5.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösen­den Rechtsfrage vor. Hinsichtlich des Beweisantrages ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungs­gerichts unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, sodass dadurch regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen wird (vgl. etwa VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064).

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen, ab dem Tag der Zustellung, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl