LVwG-650514/19/SCH/MSt

Linz, 12.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter              Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn S H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, vom 30. Oktober 2015 unter Bedachtnahme auf die Beschwerde-ergänzung vom  9. Mai 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Oktober 2015, GZ: 15/269736, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F durch zeitliche Befristung und Auflagen

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die Auflagen und die Befristung der Lenkberechtigung behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.  

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Oktober 2015, GZ 15/269736, wurde die Lenkberechtigung des S H für die Führerscheingruppe 1, Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F bis 6. Oktober 2016 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:

-      Abgabe einer Haarprobe (3 cm) auf Ethylglucuronid (EtG) in Abständen von drei Monaten und

-      Vorlage einer Bestätigung über 2-monatliche Alkoholberatung alle vier Monate

im Zeitraum der einjährigen Befristung, gerechnet ab 6. Oktober 2015, bei der Behörde,

-      05.08 – kein Alkohol sowie

-      amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben, welche vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 3. Dezember 2015, LVwG-650514/4/Sch/Bb, im Wesentlichen abgewiesen wurde.

Folge gegeben wurde der Beschwerde nur zum Teil, nämlich im Hinblick auf eine vorgeschriebene Alkoholberatung.

 

3. Gegen dieses Erkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Dieser hat mit Erkenntnis vom 21. April 2016, Ra 2016/11/0019-7, 0020-5, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Von einer detaillierten Wiedergabe des höchstgerichtlichen Erkenntnisses soll hier Abstand genommen werden, zumal dieses den Verfahrensparteien ohnehin zugestellt wurde.

 

Im Wesentlichen hat der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit darin erblickt, dass keine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt worden war. Eine solche habe auch dann stattzufinden, wenn ein Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten ist und zudem keinen Antrag auf eine Verhandlung gestellt hat.

 

Zum anderen geht es um die Frage der Auslegung von amts- bzw. fachärztlichen Gutachten.

 

4. Im „zweiten Rechtsgang“ vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer einen Befund samt Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Ethylglucuronid, datiert mit 14. Jänner 2016, vorgelegt. Hierin wurde vom damit befassten Sachverständigen Dr. W B festgestellt, dass eine Konzentration von Ethylglucuronid nicht nachgewiesen sei. Weiters vorgelegt wurde der Befund über den CDT-Wert des Beschwerdeführers, datiert mit 22. Februar 2016. Festgestellt wurde ein Wert von 1,0%.

 

Angesichts dieser nunmehr vorliegenden Gutachtenslage kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, wenn er auf einen dadurch belegten alkoholabstinenten Zeitraum von rund einem Jahr verweist. Somit kann nicht mehr gemäß § 24 Abs.1 Z.2 FSG von der in einem schlüssigen ärztlichen Gutachten begründbare Notwendigkeit gesprochen werden, die eine Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bzw. eine unter Auflagen erteilte rechtfertigen könnte.  Damit war auch eine weitere amtsärztliche Befassung mit dem Vorgang entbehrlich.

 

Diese Entscheidung durfte gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich getroffen werden.

 

 

Zu II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n