LVwG-650651/2/MZ

Linz, 15.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des E T, geb x, M, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.4.2016, GZ 55521-2016, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und der Anordnung von Kontrolluntersuchungen

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1E und CE bis zum 31.3.2019 befristet wird und bis spätestens zu diesem Datum eine internistische und eine augenfachärztliche Stellungnahme zur amtsärztlichen Nachuntersuchung für die Gruppe 2 vorzulegen ist.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.4.2016, GZ 55521-2016, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

„I. Die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, F werden Ihnen befristet bis zum 31.03.2021 und die Klassen C1, C, C1E, CE werden Ihnen befristet bis zum 31.03.2018 erteilt:

 

Vorlage von einer internistischen und einer augenfachärztlichen Stellungnahme zur amtsärztlichen Nachuntersuchung für die Gruppe 1 (AM, A1, A2, A, B, BE, F) bis spätestens zum 31.03.2021 und für die Gruppe 2 (C1, C, C1E, CE) bis spätestens zum 31.03.2018.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 5 Abs .5, 8 Abs. 5 Führerscheingesetz 1997 (FSG)

 

II. Die Befristung ist in Ihrem Führerschein einzutragen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 5 Führerscheingesetz 1997 (FSG) und § 2 Abs. 2 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung BGBl II/1997 idgF.

 

Die Befristung sowie die Vorschreibung der Untersuchungen stützt die Behörde auf ein amtsärztliches Gutachten vom 31.3.2016 in welchem festgestellt worden sei, dass die gesundheitliche Eignung des Bf wegen Diabetes mellitus II und art. Hypertonie für die Gruppe 1 nur befristet auf fünf Jahre und für die Gruppe 2 befristet auf drei Jahre gegeben sei.

 

II. Mit Schreiben vom 9.5.2016 erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er sinngemäß die Aufhebung der Befristung und der Befundvorlagen für Fahrzeuge der Gruppe 1 beantragt.

 

Das Rechtsmittel begründend bringt der Bf auf das Wesentliche verkürzt vor, dass die Tatsache, dass er an Diabetes mellitus Typ II leide und deshalb mit Medikamenten behandelt werde außer Streit stehe. Die Behörde habe jedoch verkannt, dass sich sein Gesundheitszustand, den vorgelegten ärztlichen Befunden zufolge, nicht verschlechtern sollte. Zudem würden auch keine Gründe vorliegen die annehmen ließen, dass die Zuckerkrankheit nicht optimal behandelt würde. Demnach sei antragsgemäß zu entscheiden.

 

III. a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C, C1E, CE und F und leidet an Diabetes mellitus Typ II, weshalb er mit Medikamenten behandelt wird.

 

Nach Untersuchung des Bf am 10.3.2016 hält der Amtsarzt der belangten Behörde in seinem Gutachten vom 31.3.2016 unter Einbeziehung eines Augenarztbefundes sowie eines internistischen Befundes den Bf befristet zum Lenken von KFZ geeignet, wobei die Befristung für Fahrzeuge der Gruppe 1 fünf Jahre, jene für Fahrzeuge der Gruppe 2 drei Jahre betrage. Für eine Verlängerung der Lenkberechtigung sei eine Nachuntersuchung sowie die Vorlage eines augenärztlichen und eines internistischen Facharztbefundes notwendig. Sein Gutachtensresultat begründet der Amtsarzt wie folgt:

„ … Der oben genannte leidet an DM II und art. Hypertonie.

Bei nicht optimal behandelter Zuckerkrankheit kann es durch die Schwankungen des Blutzuckerspiegels zu Bewusstseinstrübungen bis hin zur Bewusstlosigkeit kommen. Vor allem in Richtung Unterzucker ist die Spanne zwischen Normalwert und Auftreten einer entsprechenden Symptomatik gering. Es wird daher besonderer Wert darauf gelegt, dass derartige Unterzuckerungen rechtzeitig wahrgenommen werden.

Abgesehen von den akuten Auswirkungen des Blutzuckers auf die Bewusstseinslage ist auch zu bedenken, dass längerfristig das Risiko von Sekundärschäden, v.a. der Augen, bei schlecht eingestelltem Diabetes deutlich erhöht ist. Je länger die Erkrankung andauert und je schlechter sie eingestellt ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer derartigen Störung. Auch aus diesem Grund muss auf eine optimale Blutzuckereinstellung geachtet werden.“

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

a.1) Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG lauten auszugsweise:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),...

 

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

...

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

 …

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1.  die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. …

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …“

a.2) Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Führscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV lauten wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum

Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,  

2. die nötige Körpergröße besitzt,  

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5.  Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

 

Zuckerkrankheit

§ 11. (1) Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.

(2) Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

(3) Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:

1. …“

 

b) Es steht außer Streit, dass der über Lenkberechtigungen der Gruppen 1 und 2 verfügende Bf an Diabetes mellitus Typ II leidet, wobei die Zuckerkrankheit – wie der Bf in seiner Beschwerdeschrift selbst einräumt – mit Tabletten behandelt wird. In derartigen Fällen gibt § 11 Abs 2 FSG-GV vor, dass die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Gruppe 1 höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren belassen werden darf und für eine allfällige Verlängerung ärztliche Kontrolluntersuchungen und amtsärztliche Nachuntersuchungen notwendig sind. § 11 Abs 3 leg cit sieht – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – gleiches bei einem Höchstzeitraum von drei Jahren vor.

 

Vor diesem Hintergrund besteht daher, entgegen der im Beschwerdeschriftsatz vertretenen Rechtsauffassung, für die Behörde gar keine andere Möglichkeit, als die Lenkberechtigungen des Bf auf fünf bzw drei Jahre zu befristen und die angeordneten Untersuchungen vorzuschreiben. Anderes würde nur gelten, würde das Krankheitsbild des Bf nicht § 11 Abs 2 und 3 sondern § 11 Abs 1 FSG-GV unterfallen. Dies wird vom Bf jedoch nicht ins Treffen geführt und würde auch den im Verwaltungsakt befindlichen ärztlichen Gutachten bzw Stellungnahmen widersprechen. Fraglich ist daher lediglich, ob die von der Behörde konkret festgelegte Befristung sowie die übrigen Anordnungen den Rechtsvorschriften entsprechen.

 

Der Amtsarzt hat sowohl im Bereich des § 11 Abs 2 FSG-GV als auch in jenem des Abs 3 leg cit die vom Verordnungsgeber als höchst zulässige Befristungsdauer herangezogen. Für Fahrzeuge der Gruppe 1 wurde dies auch im angefochtenen Bescheid übernommen. Für Fahrzeuge der Gruppe 2 wurde allerdings – wir dem Vorlageschreiben der belangten Behörde entnommen werden kann irrtümlich – anstelle der dreijährigen eine bloß zweijährige Befristung vorgeschrieben. Dieser Irrtum ist vom Landesverwaltungsgericht zu berichtigen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Frage der höchst zulässigen Befristung einer Lenkberechtigung im Bereich des § 11 Abs 2 und 3 FSG-GV bei Bejahung einer mit Tabletten zu behandelnden Zuckerkrankheit unmissverständlich ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer