LVwG-450018/4/Gf/Rt

Linz, 31.01.2014

B E S C H L U S S:

 

 

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe wird gemäß § 50 BAO zuständigkeitshalber an den Gemeinderat der Gemeinde L weitergeleitet.

 

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Die Rechtsmittelwerber haben gegen den Ersatzbescheid („‘neuer‘ Berufungsbescheid“) des Gemeinderates der Gemeinde L vom 9. September 2013, Zl. 2013, mit der ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 29. November 2011 insoweit stattgegeben wurde, als die Kanalanschlussgebühr mit 3.135,00 Euro (inkl. 10% MwSt in Höhe von 285,00 Euro) festgesetzt sowie ausgesprochen wurde, dass diese binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten ist, rechtzeitig Vorstellung erhoben.

 

2. Mit einer beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 30. Jänner 2014 eingegangenen e‑mail haben die Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO gestellt.

 

3. Da über diesen Antrag jedoch nicht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, sondern die belangte Behörde zu entscheiden hat (vgl. LVwG-450018/2/Gf/Rt vom 29. Jänner 2014), war dieser unter Anschluss des Bezug habenden Aktes zuständigkeitshalber gemäß § 50 BAO (unter sinngemäßer Anwendung des § 249 Abs. 1 BAO) an den zur Entscheidung hierüber zuständigen Gemeinderat der Gemeinde L weiterzuleiten.

 

Nach Erledigung möge die Gemeinde L den Akt samt einer Kopie der do. Entscheidung umgehend wieder dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorlegen.

 

4. Diese h. Verfügung ist als ein bloß verfahrensleitender Beschluss i.S.d. § 94 BAO zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) zulässig ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r ó f