LVwG-601307/2/ZO

Linz, 20.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des A J O, geb. 19xx, vertreten durch KR L D, vom 23.3.2016, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Kirchdorf an der Krems, vom 22.2.2016, GZ: VerkR96-30-2016, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Beschwerdeführers vom 19.2.2016 gegen die Strafverfügung vom 7.1.2016, Zl. VerkR96-30-2016, als verspätet eingebracht, zurückgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass die Strafverfügung am 11.1.2016 durch Hinterlegung zugestellt und der Einspruch vom 19.2.2016 daher verspätet sei.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er in der Zeit vom 25.1. bis 7.2.2016 ortsabwesend gewesen sei. Er habe in dieser Zeit Transporte in Großbritannien und Deutschland durchgeführt, diesbezüglich legte er auch Bestätigungen vor. Er habe erst am 25.1.2016 von der Strafverfügung Kenntnis erlangt, weshalb der Fristenlauf erst an diesem Tag begonnen habe.

3. Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Die Durchführung einer Verhandlung war daher nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt, weshalb von dieser abgesehen wurde.

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Landesverkehrsabteilung erstattete aufgrund einer Auswertung der Fahrerkarte Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen mehrerer Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten.

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf verhängte gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen dieser Übertretungen eine Strafverfügung. Diese Strafverfügung wurde im Postweg zugestellt. Das Zustellorgan konnte den Adressaten bei einem Zustellversuch am 8.1.2016 nicht antreffen, weshalb es eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückließ. Das Schriftstück wurde bei der Zustellbasis 4283 hinterlegt, als erster Tag der Abholfrist wurde der 8.1.2016 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich nach seinen eigenen Behauptungen zwischen 25.1. und 7.2.2016 durchgehend nicht an seiner Abgabestelle aufgehalten. Eine Abwesenheit zwischen 8.1. und 25.1.2016 wurde nicht behauptet. Er hat den Einspruch am 19.2.2016 eingebracht.

5. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 8.1.2016 bei der Zustellbasis 4283 hinterlegt. Als erster Tag der Abholfrist wurde der 8.1.2016 festgelegt. Der Beschwerdeführer war zwar gegen Ende der Abholfrist ortsabwesend, eine Abwesenheit am Beginn sowie in den ersten beiden Wochen der Abholfrist hat er jedoch weder behauptet noch belegt. Es ist daher nach seinen eigenen Angaben davon auszugehen, dass er von der Hinterlegung Kenntnis erlangen konnte und ca. zwei Wochen lang die Möglichkeit hatte, die Strafverfügung bei der Zustellbasis abzuholen. Diese gilt daher gemäß § 17 Abs. 3 3. Satz Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist, also mit 8.1.2016 als zugestellt. Der Einspruch vom 19.2.2016 ist daher verspätet, weshalb ihn die Behörde zu Recht zurückgewiesen hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Hinterlegung bereits dann als gültige Zustellung anzusehen, wenn der Empfänger innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist und die theoretische Möglichkeit hatte, den Brief am nächsten Tag abzuholen. Ob ihm dies aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit oder unaufschiebbarer Termine nicht möglich war, ist aus rechtlicher Sicht nicht relevant (siehe zB VwGH 19.9.1995, 95/14/0097). Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger aufgrund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung hatte sondern nur darauf, ob er sich innerhalb der Abholfrist an der Abgabestelle aufgehalten hat und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre.

Zu II.:Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zustellung durch Hinterlegung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl