LVwG-600894/2/Wim/Bb

Linz, 20.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn Dr. D R, geb. 1960,  vom 21. Mai 2015, gegen das   Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20. April 2015,  GZ: VStV/915300074203/2015, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von        14 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) warf Dr. D R (Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 20. April 2015, GZ VStV/915300074203/2015, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO vor und verhängte gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.  

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 15.01.2015 um 13:08 Uhr in L das KFZ mit dem Kennzeichen L-x im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ausgenommen mobilitätseingeschränkte Personen“ abgestellt, ohne dass das Fahrzeug mit einem Ausweis gem. § 29b StVO gekennzeichnet war.“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. aus, dass der zugrundeliegende Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen sei. Die mit 70 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf und dem Nichtvorliegen von mildernden noch straferschwerenden Umständen begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 24. April 2015, richtet sich die vorliegende, durch den Bf mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 rechtzeitig erhobene Beschwerde, worin er ua. ausführt, dass er am 15. Jänner 2015 seinen Pkw in der Johann-Konrad-Vogel-Straße parkte und zwar an jener Stelle, an dem sich der auf dem beigeschlossenen Lichtbild ersichtliche Pkw befände. Wie deutlich erkennbar, sei diese Stelle mit einem blauen Streifen – also Kurzparkzone – gekennzeichnet.

 

Bei genauerer Betrachtung des Fotos könne man auch auf der linken Seite bei der Hausnummer zwischen den Holzlatten ein Verkehrsschild (Metallständer) erkennen. Dieses kennzeichne den Bereich als Halte- und Parkverbot.

Sein Einspruch begründe sich damit, dass es nicht nur widersinnig sondern in höchstem Maße irreführend sei, eine Halte- und Parkverbotszone gleichzeitig mit einer blauen Kurzparkzonenmarkierung zu versehen. Dass er für diesen Zeitraum auch die Parkgebühr bezahlt habe, sei ein Hinweis dafür, dass für ihn eindeutig klar war, dass er sich in einer Kurzparkzone befände.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 21. Mai 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VStV/915300074203/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Bf (vgl. z. B. VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221, 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011) trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat.

 

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am 15. Jänner 2015 um 13:08 Uhr war der auf den Bf zugelassene Pkw, Toyota Prius, mit dem behördlichen Kennzeichen x verbotswidrig in Linz auf der Johann-Konrad-Vogel-Straße gegenüber Nr. x im Bereich des Halte- und Parkverbotes ausgenommen „mobilitätseingeschränkte Personen“ abgestellt. Das Fahrzeug war nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO gekennzeichnet, sodass der meldungslegende Polizeibeamte GI O B von der Polizeiinspektion Linz-Landhaus die Abschleppung des Pkw durch die Firma L veranlasste. Der Bf hatte den Pkw damals selbst am Tatort abgestellt.

 

Die konkrete Tatortörtlichkeit war zur Tatzeit wie folgt beschildert: Auf einer entsprechenden Anbringungsvorrichtung (Metallsäule) war das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13 b StVO („Halten und Parken verboten“) mit der Aufschrift „Anfang“ und darunter die Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit.h StVO („aus­genommen dauerhaft mobilitätseingeschränkte Personen“) angebracht. Die vom Bf geltend gemachte blaue Bodenmarkierung war zum Tatzeitpunkt laut Meldungsleger kaum sichtbar.

 

Der Bf verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 2.000 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten. Er ist verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten und weist im Verwaltungsbereich der belangten Behörde drei rechtskräftige, zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgte Verwaltungs­übertretungen gemäß § 52 lit.a Z 10a und Z 11a StVO auf.

 

3.4. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes. Es liegt der konkreten Sachlage insbesondere die dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes zugrunde, der am 15. Jänner 2015 in Ausübung seines Dienstes feststellte, dass der Pkw mit dem Kennzeichen       x um 13:08 Uhr im Bereich eines sogenannten „Behindertenparkplatzes“ auf der Johann-Konrad-Vogel-Straße gegenüber Nr. x in Linz abgestellt war, die Abschleppung des Pkws veranlasste, seine dienstlichen Feststellungen anschließend zur Anzeige brachte und diese ihm Rahmen des behördlichen Verfahrens für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schlüssig und nachvollziehbar zeugenschaftlich bestätigte. Der Meldungsleger erläuterte plausibel, dass der Pkw nicht im Bereich einer Kurzparkzone, sondern im deutlich beschilderten Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel ausgenommen „mobilitätseingeschränkte Personen“ abgestellt war und blaue Boden­markierungen vor Ort nur mehr schemenhaft erkennbar waren.

 

Bekanntermaßen ist den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen die fehlerfreie Wahrnehmung und richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zuzumuten und zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen und Feststellungen richtige Angaben machen (u.a. VwGH 28. November 1990, 90/03/0172).

 

Das erkennende Gericht hegt keine Zweifel daran, dass der meldungslegende Polizeibeamte in der Lage war, einwandfreie Feststellungen zu treffen. Seine Wahrnehmungen werden insbesondere durch - anlässlich des Abschlepp­vorganges angefertigte - Lichtbilder gestützt, welche die sich darstellende Tatortörtlichkeit samt Abstellposition des tatgegenständlichen Pkw und die Beschilderung des Halte- und Parkverbotes zum Vorfallszeitpunkt unmittelbar vor der Abschleppung des Fahrzeuges dokumentieren. Wie diese Bilder unbestritten zeigen, war das Fahrzeug des Bf zur fraglichen Tatzeit aufgrund seiner Stellposition unzweifelhaft im Bereich der "Behindertenzone" positioniert. 

 

Der Bf ließ die Tatbegehung im behördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeschriftsatz dem Grunde nach unbestritten, wandte jedoch ein, dass er aufgrund blauer Bodenmarkierungen der Meinung gewesen sei, das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt zu haben.  

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit.a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

 

Das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ gemäß § 52 lit.a Z 13b StVO zeigt mit der Zusatztafel „Anfang“ den Beginn und mit der Zusatztafel „Ende“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

 

Eine Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit.h StVO unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind.

 

4.2. Der dienstlichen Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes und der bildlichen Dokumentation des Tatortes zur Tatzeit zufolge, hatte der Bf seinen  Pkw mit dem Kennzeichen x am 15. Jänner 2015 um 13:08 Uhr in Linz  auf der Johann-Konrad-Vogel-Straße gegenüber Nr. x im Bereich des Halte- und Parkverbotes mit der Zusatztafel „ausgenommen Personen mit Mobilitäts­einschränkung“ abgestellt.

 

Der objektive Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit.a StVO ist daher erfüllt.

 

Der Bf befand sich offenbar in der irrigen Meinung, sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben. Hinsichtlich seines Vorbringens, dass der von ihm gewählte Abstellplatz durch blaue Bodenmarkierungen gekennzeichnet gewesen sei, ist anzumerken, dass die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13d und Z 13e StVO abzuleiten ist und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen (vgl. ua. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222). Den blauen Bodenmarkierungen kommt keine konstitutive Bedeutung zu (z. B. VwGH 22. Februar 2006, 2003/17/0138). Das Vorhandensein von Bodenmarkierungen am Tatort ist im Beschwerdefall sohin ohne Bedeutung und hat auf die Rechtmäßigkeit des konkreten Halteverbotes keinen Einfluss.

 

Einem geprüften und aufmerksamen Kraftfahrzeuglenker muss die sorgfältige Beachtung der Verkehrszeichen und Zusatzschilder und auch die Bedeutung von Bodenmarkierungen zugemutet werden, wobei er im Zweifelsfalle das Abstellen des Fahrzeuges zu unterlassen bzw. allenfalls Erkundigungen einzuholen darüber hat, ob das Abstellen des Fahrzeuges an der beabsichtigen Stelle erlaubt ist oder nicht. Dass er vor Begehung der ihm vorgeworfenen Übertretung derartige Erkundigungen eingeholt hat, hat der Bf nicht behauptet. Die an der Tatortörtlichkeit angebrachten Straßenverkehrszeichen waren zur Tatzeit deutlich sichtbar und deren Inhalt leicht und rechtzeitig erkennbar, eindeutig und unmissverständlich, sodass dem Bf hätte klar sein müssen, dass er sein Fahrzeug auf einem Personen mit eingeschränkter Mobilität vorbehaltenen Parkplatz abstellt. Es ist ihm damit nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG ist daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite der Übertretung zu bejahen.

 

4.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u.a. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und sein Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist. 

 

Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von 2.000 Euro, keinem relevanten Vermögen und keinen gewichtigen Sorgepflichten aus. Der Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22. April 1992, 92/03/001, 21. Jänner 2012, 2009/05/0123).

 

Strafmildernd hat die Behörde keinen Umstand gewertet, Straferschwerungs­gründe wurden ebenso nicht festgestellt.

 

Das gegenständliche Halte- und Parkverbot wurde zugunsten von mobilitätseingeschränkten Personen – also einer besonders schutzwürdigen Personengruppe - erlassen, weshalb das Missachten dieses Verbotes einen höheren Unrechtsgehalt aufweist, als dies bei sonstigen Halte- und Parkverboten der Fall ist.

  

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich  die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 70 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzte Geldstrafe ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt 9,6 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 726 Euro (§ 99 Abs. 3 lit.a StVO) kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe in jedem Fall problemlos ermöglichen.

 

Zu II.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 14 Euro vorzuschreiben.

 

 

Zu III.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r