LVwG-650580/15/Bi/

Linz, 20.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn U O, vertreten durch RAe Dr. E H, vom 15. Februar 2016 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von vom 18. Jänner 2016, F-15/360188, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B mangels gesundheitlicher Eignung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) vom 16. Oktober 2015 auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 21. Jänner 2016.

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 18. Mai 2016 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bf, Herrn Dr. J M, durchgeführt. Der Bf war ebenso entschuldigt wie der Vertreter der belangten Behörde. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der Polizeiarzt Dr. F G gehe von einem Abhängigkeitssyndrom bezüglich Amphetamin und Cannabis und einem erfahrungsgemäß bestehenden Rückfallrisiko in den ersten 12 bis 24 Monaten und erst nach Nachweis eine zumindest ein Jahr andauernden Abstinenz von der Wiederherstellung seiner gesundheitlichen Eignung aus. Er habe einen negativen Laborbefund auf Cannabis und Amphetamin zum Beweis seiner Drogenabstinenz vorgelegt. Mit Frau Dr. H sei es im Zuge der Exploration und Anamnese zu einer heftigen Diskussion gekommen, sodass er den Eindruck erhalten habe, diese sei gänzlich abgeneigt, überhaupt eine gesundheitliche Eignung zu bescheinigen. Er habe auf Abraten der belangten Behörde zum Gutachten Dris H keine Stellungnahme abgegeben und von einer VPU, zu der er bereits einen Termin vereinbart gehabt habe, abgesehen. Ein weiterer negativer Laborbefund von 28. Jänner 2016 wurde vorgelegt. In der Beratungsstelle POINT sei ihm am 4. Jänner 2016 bestätigt worden, dass keine Indizien für eine Drogenabhängigkeit vorlägen und keine weitere Inanspruchnahme erforderlich sei.

Der Bescheid sei insofern rechtswidrig, als sich die belangte Behörde auf das amtsärztliche Gutachten Dr G stütze, das sich wiederum an die FA-Stellungnahme Dris H anlehne, die unter Verweis auf ein statistisch erhöhtes Rückfallrisiko von seiner gesundheitlichen Nichteignung ausgehe. Sie habe aber die aktuelle Abstinenz aufgrund des Laborbefundes vom 24. November 2015 für glaubwürdig erachtet. Beide Stellungnahmen ließen eine Begründung für eine konkrete Rückfallswahrscheinlichkeit vermissen und dazu, weshalb nicht eine Lenkberechtigung befristet unter Erteilung von Auflagen ausgestellt werden könne. Er sei zumindest seit Mai 2015 abstinent.

Die nun vorgelegte FA-Stellungnahme Dris B L vom 9. Februar 2016 gehe von seiner gesundheitlichen Eignung aus, wobei eine Befristung auf 1 Jahr mit regelmäßigen Drogenharnkontrollen empfohlen werde, da eine erhöhte Rückfallswahrscheinlichkeit bestehe, die aber die Fahrtauglichkeit grundsätzlich nicht beeinträchtige. Die bloße Möglichkeit eines potentiell bestehenden Rückfallrisikos könne ebenso wenig zu einem Versagen der Lenkberechtigung führen wie die bloße Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheits­zustandes. Das Rückfallrisiko könne durch Auflagen eingedämmt werden.

Dr. H sei in ihrer FA-Stellungnahme von einem Cannabiskonsum von zuletzt 30 g pro Woche ausgegangen, das sei unrichtig und ihm sei keine Möglichkeit zur Berichtigung dieser Aussage gegeben worden.

Die Annahme einer mangelnden Verkehrsanpassung sei rein spekulativ und es liege auch kein führerscheinrelevanter Drogenkonsum vor, er habe niemals in einem solchen Zustand ein Fahrzeug gelenkt. Von der VPU habe er auf Empfehlung der belangten Behörde abgesehen.

Die belangte Behörde habe ihm eine Frist von nur 14 Tagen für eine Stellungnahme zum Gutachten vom 10. Dezember 2105 gewährt, die für die Einholung der psychiatrischen Stellungnahme Dris L zu kurz gewesen sei. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides, in eventu Rückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in die FA-Stellung­nahmen Dris H und Dris L, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der der Rechtsvertreter des Bf gehört und die Ausführungen der belangten Behörde berücksichtigt wurden, sowie weitere Erhebungen zur Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 8 FSG.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf ist 1973 geboren und hat 1991 eine Lenkberechtigung für die Klasse B erworben. 2003 erfolgte die erste Entziehung wegen Drogen und die Lenkberechtigung erlosch 2005. 2006 erfolgte die Wiedererteilung unter Auflagen, 2010 die nächste Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die Lenkberechtigung erlosch 2012.

Nach eigenen Aussagen konsumierte der Bf seit dem 23. Lebensjahr regelmäßig Drogen in Form von pernasalem Amphetamin- und inhalativem Cannabiskonsum. Im Sommer 2015 erfolgte eine schrittweise Reduzierung, um „Ordnung in sein Leben zu bringen“. Aktenkundig ist ein Joint am 29. April 2015.

Nach seinem Antrag auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B vom 16. Oktober 2015 folgt eine aä Untersuchung durch den Polizeiarzt Dr. G und die FA-Stellungnahme Dris H vom 1. Dezember 2015, die zwar den negativen Drogenharnbefund des Bf vom 24. November 2015 auf Cannabinoide und Amphetamine, aber auch die Diagnose in Form einer Störung durch multiplen Substanzkonsum (Amphetamine, Cannabis) und ein Abhängigkeitssyndrom, ggw abstinent, bestätigte. Er habe ihr gegenüber eine Abstinenz von Amphetaminen seit 8 Monaten – dh seit Anfang April 2015 - und von Cannabis seit 5 Monaten – dh seit Anfang Juli 2015 – angegeben. Die aktuelle Abstinenz erscheine glaubwürdig und könne zumindest für die vergangenen Wochen mit dem Laborbefund vom 24. November 2015 belegt werden. Um eine Wiedererteilung in Betracht zu ziehen, wäre ein Nachweis einer zumindest 1 Jahr andauernden Abstinenz notwendig und im Anschluss entsprechende regelmäßige Laborkontrollen. Empfohlen wurde wegen des jahrelangen und zuletzt hochdosierten Cannabiskonsums eine umfassende  verkehrspsychologische Stellungnahme samt Persönlichkeitstestung.

Das amtsärztliche Gutachten Dris G vom 10. Dezember 29015 lautete auf dieser Grundlage auf „nicht geeignet“.

 

Mit der Beschwerde legte der Bf außer einer Bestätigung der Beratungsstelle für Suchtfragen POINT über eine psychosoziale Beratung vom 18. Jänner 2016 die psychiatrische FA-Stellungnahme Dris B L vom 9. Februar 2016 vor mit der Diagnose „Abhängigkeit von Cannabis, schädlicher Gebrauch von Amphetaminen“, in der er als aktuell fahrtauglich bezeichnet wurde, jedoch im 1. Jahr eine erhöhte Rückfallswahrscheinlichkeit attestiert wurde, weshalb eine Befristung und regelmäßige Harnkontrollen und in einem Jahr eine erneute Begutachtung empfohlen wurden. Der Laborbefund vom 28. Jänner 2016 auf Cannabinoide und Amphetamine war negativ.

 

Zur öffentlichen Verhandlung am 10. Mai 2016 erschien nur der Rechtsvertreter und legte einen negativen Laborbefund des Bf vom 1. April 2016 auf Cannabinoide und Amphetamine vor, aber nicht einen in der Ladung geforderten aktuellen Drogenharnbefund. Der Bf gab dafür Kostengründe an, den Befund vom 1. April 2016 habe er dem Gericht vorlegen müssen; er arbeite bei einer Leasingfirma derzeit in der PC und verdiene nur 1400 Euro netto monatlich.

 

Seitens der Amtsärztin Dr. W, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abt. Gesundheit, wurde in der Stellungnahme vom 24. Mai 2016 aufgrund der erhöhten Rückfallgefährdung eine Haaruntersuchung auf Drogen gefordert, um eine länger dauernde Abstinenz retrospektive nachweisen zu können. Dem Bf wurde die Vereinbarung eines Termins zur Haarentnahme empfohlen; bei Ablehnung wären für die nächsten drei Monate zumindest sechs  Drogenharnuntersuchungen auf Abruf durch die Behörde binnen drei Tagen vorgesehen gewesen. Danach wäre vonseiten der Amtsärztin eine VPU sowohl im Hinblick auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als auch hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung verlangt worden.

 

Der Bf hat über seinen Rechtsvertreter am 15. Juni 2016 erklärt, er werde keinen der angebotenen Termine wahrnehmen und weder eine Haarprobe durchführen lassen noch Drogenharnbefunde vorlegen. Daraufhin wurde der Verfahrensakt vonseiten der Amtsärztin dem Landesverwaltungsgericht rückübermittelt.

Auf dieser Grundlage war in rechtlicher Hinsicht keine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

  

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger