LVwG-300850/10/BMa/Gru

Linz, 25.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des C K, vertreten durch J:M Rechtsanwälte GesbR in T, B, vom 27. Oktober 2015, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, jeweils vom 22. September 2015, jeweils GZ: SV96-211-2013/SIM, jeweils wegen Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis vom 22. September 2015, SV96-211-2013/SIM, mit dem ein zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) von 1.650 Euro vorgeschrieben wurde, aufgehoben wird, und

die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. September 2015, SV96-211-2013/SIM, mit dem ein zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) von 1.800 Euro vorgeschrieben wurde, verhängte Geldstrafe, auf 1.000 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 100 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich ist gem. § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III. Gegen diese Entscheidung ist gem. § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

„Sie haben es als handelsrechtlicher Gesellschafter und somit als Außen­vertretungsbefugter der „A K GmbH" mit Sitz in A, T, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Dienstgeberin zumindest seit 12.11.2012, (so auch innerhalb des Zeitraums vom 15.02.2013 bis zum 03.10.2013) den b. Staatsangehörigen

Herrn K S, geb. x

als Fahrer für Fahrzeugüberstellungen von PKW auf eigener Achse oder mittels Transportfahrzeug, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.

Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Wels im Zuge von Ermittlungen und einer niederschriftlichen Einvernahme der angeführten Person am 03.10.2013 in W, D, festgestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1. und 2. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF i.V.m § 9 Verwaltungsstrafgesetz idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe         Gemäß

                             von                                                                        § 28 Abs. 1 Zl. 1 lit. a

1.500,-- €           130 Stunden               AuslBG                        

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind 300,-- € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

1.800,00 Euro“

 

 

Ein identes Straferkenntnis mit derselben Zahl und demselben Datum wurde dem Rechtsvertreter des Bf nochmals zugestellt, jedoch mit einem zu zahlenden Gesamtbetrag von 1.650 Euro.

 

Dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde mit dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24. Februar 2016 lediglich das Straferkenntnis, mit dem ein zu zahlender Gesamtbetrag von 1.650 Euro vorgeschrieben wurde. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 wurde vom Vertreter des Bf aber jenes Straferkenntnis in Kopie vorgelegt, mit dem der Gesamtbetrag von 1.800 Euro vorgeschrieben wurde und das vor dem im Akt der belangten Behörde einliegenden erlassen wurde.

 

1.2. Die rechtzeitige Beschwerde vom 27. Oktober 2015 wendet sich gegen diese beiden Straferkenntnisse. Es wurden die Anträge auf Aufhebung beider angefochtenen Bescheide und Einstellung des Verfahrens auf Aufhebung der Bescheide und Erteilung einer Ermahnung, in eventu auf Strafmilderung gestellt.

 

1.3. Das Oö. LVwG entscheidet gem. § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und am 11. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung und ein Vertreter der Organpartei gekommen sind.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Strafbescheid der Bezirkshauptmann­schaft Linz-Land vom 22. September 2015, SV96-211-2013/SIM, mit dem der zu zahlende Gesamtbetrag von 1.800 Euro verhängt wurde, vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegt. Gegen diesen wurde mit selben Schriftsatz wie gegen jenen Bescheid, mit dem ein zu zahlender Gesamtbetrag von 1.650 Euro verhängt wurde, Beschwerde erhoben. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheid wurde nachträglich als Geschäftsfall des Oö. LVwG unter der Aktenzahl LVwG-300988-2015 erfasst.

 

2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

C K ist handelsrechtlicher Gesellschafter der Firma „A K GmbH“ mit Sitz in A, T. Der b. Staatsangehörige K S wurde von der A K GmbH als Überstellungsfahrer und für sonstige Dienstleistungen eingesetzt. Die Dienstnehmereigenschaft des K S wurde im vorgeworfenen Tatzeitraum außer Streit gestellt.

Vom Bf wurden keine Informationen hinsichtlich der rechtlichen Qualität der Übertragung von Arbeit an K S eingeholt, insbesondere wurde beim AMS als zuständige Stelle keine Anfrage gestellt, ob S von der A K GmbH in der im Verwaltungsstrafakt aufgezeigten Weise beschäftigt werden darf.

 

Der Bf war der Meinung, dass er S die Überstellungsfahrten und andere Dienstleistungen übertragen kann, weil dieser in Österreich einen Gewerbeschein für ein Transportgewerbe und für Autoaufbereitung besitzt.

Für S ist aber keine entsprechende Genehmigung nach dem AuslBG vorgelegen, um diesen am österreichischen Arbeitsmarkt einzusetzen.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergibt. Die Dienstnehmereigenschaft des S wurde in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beschwerdeführers außer Streit gestellt.

 

2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG),
BGBl. Nr. 218/1975 idgF, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungs-nachweis besitzt. 

 

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeits­erlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Nieder­lassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthalts­titel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis
(§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

2.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war S Dienstnehmer in der Firma des Bf. Dieser ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer gem. § 9 VStG verwaltungs­straf­rechtlich verantwortlich für dessen Beschäftigung. Dass eine entsprechende Genehmigung nach dem AuslBG für die Beschäftigung des S vorgelegen wäre, hat das Beweisverfahren nicht hervorgebracht.

 

Der Bf hat damit das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsnorm erfüllt.

 

2.3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwal­tungs­gerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

2.3.4. Der Bf bringt vor, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung des S gehabt zu haben, weil dieser in Österreich zwei Gewerbe angemeldet hatte. Er war der Meinung, er könne auf Grund der vorliegenden Gewerbescheine S in der A K GmbH beschäftigen. Damit aber ist der Bf einem Rechtsirrtum unterlegen, der ihm vorwerfbar ist. Ihm ist auch anzulasten, dass er es unterlassen hat, Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen, ob eine Beschäftigung des S durch die A K GmbH in der vorgefundenen Form möglich ist. Der Bf hat damit fahrlässig gehandelt und auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungs­übertretung erfüllt.

 

2.3.5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF sind Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bf hat den von der belangten Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nichts entgegengehalten. Diese Feststellungen werden daher auch dem Verfahren vor dem LVwG zugrunde gelegt. Demnach ist von einem Einkommen von 2.000 Euro netto pro Monat, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen. Die belangte Behörde hat zu Recht die strafmildernden Umstände der langen Verfahrensdauer und der bisherigen Unbescholtenheit des Bf zugrunde gelegt. Straferschwerend wurde von der belangten Behörde vorsätzliches Verhalten gewertet. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, kann dem Bf aber kein vorsätzliches Handeln, sondern lediglich fahrlässiges vorgeworfen werden.

Dies berücksichtigend war die verhängte Strafe auf die Mindeststrafe herabzusetzen. Die Verhängung dieser war jedoch sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen notwendig.

 

Eine Ermahnung gem. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG konnte nicht erteilt werden, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der geregelte Einsatz von ausländischen Arbeitskräften am österreichischen Arbeitsmarkt, noch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Beschäftigung des S, so wurde dieser über ca. 8 Monate als Dienstnehmer, ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere, beschäftigt, gering sind.

 

Der am selben Tag mit derselben Aktenzahl nochmals erlassene Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit einem verminderten Kostenanteil für das erstinstanzliche Verfahren war aufzuheben, weil eine zweimalige Erlassung eines Bescheides (die beiden Bescheide wurden dem Rechtsvertreter des Bf zugestellt) dem Doppelbestrafungsverbot wegen derselben Tat widerspricht und dieser Bescheid nachträglich erlassen wurde.

 

 

Zu II.: 

Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen.

 

 

Zu III.: 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die ggst. Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

Bitte beachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann