LVwG-650478/28/ZO

Linz, 20.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des W M, geb. x, vertreten durch RA Dr. A M, vom 10.9.2015, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 7.8.2015, Zl. FE-36/2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unter folgenden Einschränkungen erteilt:

-      Befristung bis 14. Juni 2017

-      Haaruntersuchung auf Suchtmittel und Ethylglucuronid nach sechs und zwölf Monaten (Haarlänge ca. 6 cm)

-      amtsärztliche Nachuntersuchung bis 14. Juni.2017.

 

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B entzogen.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Bf laut schlüssigem amtsärztlichem Gutachten, welches sich auf eine verkehrspsychologische Stellungnahme stütze, gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Bf zusammengefasst geltend, dass er geeignet zum Lenken von Fahrzeugen sei. Dies ergebe sich aus der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme des Dr, L vom 7.9.2015, mit welchem sich die Behörde nicht auseinandergesetzt habe. Der Vorfall, welcher die Behörde zum gegenständlichen Verfahren veranlasst habe, sei strafrechtlich nicht relevant gewesen, das BG Linz habe das entsprechende Verfahren eingestellt. Der Bf fahre seither mindestens 160 Km pro Woche, ohne negativ aufgefallen zu sein.

 

3.           Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich dessen Zuständigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, den Akt der belangten Behörde zu Zl. 15/065794, Einholung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme samt entsprechender Ergänzung, einer Haaranalyse und einer VPU sowie eines amtsärztlichen Gutachtens und Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Auf diese wurde implizit verzichtet.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Diese war bis 26.2.2016 befristet, wobei innerhalb eines Jahres zwei Haaranalysen auf THC vorgeschrieben waren. Diesem Bescheid war ein Entzug der Lenkberechtigung wegen einer Fahrt in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand (Cannabis und Amphetamine) im Jahr 2013 vorangegangen. Im August 2014 war dem Bf die Lenkberechtigung wegen einer massiven Geschwindigkeitsüber-schreitung neuerlich (für zwei Wochen) entzogen worden.

 

Der Bf wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG Linz vom 10.3.2015, 39 Hv 4/15a zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, weil er am 18.11.2014 mit seinem PKW auf eine die Fahrbahn querende Fußgängerin bis zur Berührung mit deren Unterschenkeln zugefahren war, um sie zum Verlassen der Fahrbahn zu nötigen. Diesen Vorfall nahm die Behörde zum Anlass, seine gesundheitliche Eignung zu prüfen.

 

In diesem Zusammenhang muss angemerkt werden, dass das diesbezügliche Vorbringen des Rechtsvertreters des Bf offenkundig aktenwidrig ist!

 

Nach dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 3.8.2015 bestand beim Bf damals keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Bf sowohl betreffend den gegenständlichen Vorfall als auch Entziehungen der Lenkberechtigung wegen eines Suchtmitteldeliktes und überhöhter Geschwindigkeit nur mangelnde Problemeinsicht habe und wegen seiner schwierigen Persönlichkeitsstruktur zu unreifem und stark impulsivem Verhalten neige. Aufgrund dieser VPU erstattete der Amtsarzt der belangten Behörde ein negatives Gutachten, woraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.

 

Der Bf legte eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme Dr. L vom 7.9.2015 vor. Der Facharzt stellte anamnestisch einen schädlichen Gebrauch von Alkohol sowie von Amphetaminen und Cannabis mit einer angegebenen Abstinenz seit zwei Jahren fest. Die in der VPU angeführten Persönlichkeitsmängel wurden vom Facharzt nicht bestätigt. Nach seiner Einschätzung bestand letztlich eine eingeschränkte Eignung des Bf.

 

Eine Amtsärztin der Direktion Gesundheit und Soziales führte dazu aus, dass die behauptete Suchtmittelabstinenz zu verifizieren sei. Weiters solle eine Psychotherapie nachgewiesen werden. Bei einer Haaranalyse (Probenahme 24.3.2016) wurde zwar bezüglich Alkohol Abstinenz, jedoch Kokain sowie ein Stoffwechselprodukt von Kokain festgestellt. Die festgestellte Menge sprach für einen gelegentlichen Konsum in den letzten drei Monaten vor Probenahme.

 

Es wurde daher eine Ergänzung der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme verlangt. In dieser befürwortete Dr. L die Wiedererteilung der Lenkberechtigung unter folgenden Voraussetzungen:

-      Nachweis der absolvierten Anti-Aggressions-Termine

-      weitgehende Reduktion des Alkoholkonsums

-      anhaltende Abstinenz von illegalen psychotropen Substanzen mit gelegentlicher Überprüfung der entsprechenden Laborparameter

 

Der Bf legte weiters eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 25.5.2016 vor, wonach die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ausreichend gegeben sei. Bezüglich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei eine erkennbare Veränderung des Alkohol- Drogen- und Sozialverhaltens des Bf festgestellt worden. Es habe keine sozialen Auffälligkeiten gegeben und die willentliche Verhaltenskontrolle, soziale Anpassungsbereitschaft und Normakzeptanz sei objektivierbar gewesen. Eine Gefahr von unkontrollierten Verhaltensweisen im Straßenverkehr sei hingegen nicht objektiviert worden. Der Bf sei daher zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bedingt geeignet, wobei eine stufenweise Befristung und eine engmaschige behördliche Verlaufskontrolle empfohlen wurden. Weiters wurde eine regelmäßige Drogen- und Alkoholberatung geraten. Nach zwölf Monaten sollte eine Kontrolluntersuchung angeordnet werden. Der Nachweis der bereits absolvierten Anti-Aggressions-Therapie wurde nicht verlangt.

 

Auf Basis dieser Stellungnahmen, der aktenkundigen Vorbefunde und einer eigenen Untersuchung erstellte eine Amtsärztin der o.ö. Landesregierung folgendes Gutachten vom 14.6.2016 (Zusammenfassung): Beim Bf liege anamnestisch schädlicher Gebrauch von Amphetaminen und Cannabis mit behaupteter Abstinenz über zwei Jahre sowie einmaliger Missbrauch von Kokain im November 2015 und anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol ohne Hinweis auf Abhängigkeit vor. Er sei befristet für ein Jahr geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, nach sechs und zwölf Monaten sei eine Haaruntersuchung auf Suchtmittel und Ethylglcuronid notwendig. Die bereits absolvierten Anti-Aggressions-Termine seien noch nachzuweisen.

 

Dieses Gutachten wurde dem Bf und der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Kenntnis gebracht, sie haben dagegen keine Einwendungen vorgebracht.

 

5.           Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“.

 

Ist der Begutachtete gemäß § 8 Abs.3 Z.2 FSG nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1.    auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2.    auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

Gemäß § 18 Abs.3 FSG-GV ist für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht.

 

5.1.      Aufgrund des Vorfalles vom 18.11.2014 war die Bereitschaft des Bf zur Verkehrsanpassung fraglich, weshalb die Behörde diese zu Recht geprüft hat. Die dazu ursprünglich erstattete verkehrspsychologische Stellungnahme erscheint nachvollziehbar, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgte. Im Hinblick auf die seither vergangene Zeit ist auch gut nachvollziehbar, dass es zu einer Reifung der Persönlichkeit des noch jungen Bf gekommen ist, wozu wohl auch die Anti-Aggressions-Termine beigetragen haben. Es ist daher nachvollziehbar, dass in der aktuellen VPU eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung festgestellt wird. Der Nachweis der diesbezüglichen Therapie ist nicht notwendig, weil nach dem Ergebnis der VPU eine – wenn auch nur bedingte – Eignung besteht. Letztlich kommt es nur auf dieses Ergebnis an und es ist nicht wesentlich, aus welchen Gründen bzw. auf Grund welcher Behandlung oder sonstigen Maßnahmen dieses Ziel erreicht wurde.

 

Im Hinblick auf die diesbezüglich auffällige Vorgeschichte und den relativ kurz zurückliegenden positiven Befund auf Kokain (sowie die diesbezüglichen Leugnungstendenzen des Bf) erscheint es notwendig, die Suchtmittelabstinenz sowie den lediglich mäßigen Konsum von Alkohol tatsächlich zu überprüfen. Diese Anordnungen entsprechen § 14 Abs. 5 FSG-GV. Die Haaranalyse mit einer Länge von jeweils ca. 6 cm stellt die dafür am besten geeignete Maßnahme dar, um eine annähernd lückenlose Kontrolle zu gewährleisten. Sie ist wegen der langen Überprüfungsintervalle für den Bf im Ergebnis auch weniger belastend als andere Untersuchungsmethoden, welche wesentlich häufiger durchgeführt werden müssten.

 

Das nunmehr vorliegende aktuelle amtsärztliche Gutachten vom 14.06.2016, Zl. Ges-2015-231987-Wim, welches sich auf die aktuelle fachärztliche psychiatrische sowie die verkehrspsychologische Stellungnahme stützt und die aktenkundigen Vorbefunde berücksichtigt, kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist. Allerdings ist – wie auch bereits der Facharzt vorgeschlagen hat – eine Befristung auf 1 Jahr sowie eine ausreichende Kontrolle des Alkohol- und Drogenkonsums des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum erforderlich.

 

Dieses Gutachten erscheint (so wie auch die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme und die VPU) schlüssig und ist gut nachvollziehbar. Es wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und er ist diesem nicht mehr entgegengetreten. Es kann daher die Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Die Dauer der Befristung ist gemäß § 8 Abs.3a FSG vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Die Befristung war daher mit 14.6.2016 festzulegen. Diese Befristung ist gemäß § 13 Abs.5 FSG ebenso wie die sonstigen Beschränkungen in den Führerschein einzutragen. Der Bf hat sich zwecks Ausstellung eines neuen Führerscheines mit der Behörde in Verbindung zu setzen.

 

II. Das Führerscheinverfahren ist kostenseitig dadurch gekennzeichnet, dass die jeweilige Verfahrenspartei die Kosten für die erforderlichen Stellungnahmen und Befunde selbst zu tragen hat. Der Ersatz von Anwaltskosten ist im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen (vgl. § 74 Abs. 1 AVG, welcher gemäß   § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist), weshalb der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen war.

 

 

III.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschränkung der Lenkberechtigung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl