LVwG-650647/5/Bi

Linz, 30.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Ing. G P, vom 11. Mai 2016 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von vom 25. April 2016, FE-477/2016, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, , A1, A2, A und B befristet auf 12 Monate unter der Auflage zweier Kontrolluntersuchungen wieder besteht, für die der Beschwerdeführer auf Aufforderung durch die belangte Behörde aktuelle Leberlaborwerte auf GGT, GOT, GPT, MCV und CDT vorzulegen hat.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß § 24 Abs.1 FSG iVm § 3 Abs.1 FSG-GV FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der Landespolizeidirektion am 21.1.2010 zu F10/026658, für die Klassen AM, A1, A2, A und B – mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß § 30 Abs.2 FSG eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung ab 1. Mai 2016 bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, entzogen. Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG wurde einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte persönlich am 25. April 2016.  

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 VwGVG.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, seine normwertigen Laborwerte für CDT und GGT vom 31. März 2016 hätten die im amtsärztliche Gutachten vermutete Leberschädigung und damit verbundene gesundheitliche Beeinträchtigung eindeutig widerlegt und seien auch 18 Tage vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides zugestellt, aber nicht berücksichtigt worden. Er habe unmittelbar nach der Entziehung mehrmals ein privates Coaching absolviert und sein Verhalten nachhaltig geändert. Die spezifischen Werte lägen alle innerhalb der Rahmenwerte und die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sei laut INFAR gegeben, die Bereitschaft zur Verkehrs­anpassung habe er durch die Verhaltensänderung nachgewiesen. Beantragt wird sofortige Wiedererteilung der Lenkberechtigung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie neuerliche Zuweisung des Bf gemäß § 18 Abs.5 2.Satz FSG-GV zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung eingeschränkt auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung – die kraftfahr­spezifische Leistungsfähigkeit war bei der VPU vom 19. Februar 2016 bereits gegeben.

 

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Dem Bf war mit Bescheid des Landespolizeidirektors von vom 18.11.2015, FE-1221/2015 NSch 601/2015, die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 30. Oktober 2015, wegen mangelnder Verkehrszu­verlässigkeit entzogen, ihm die Beibringung einer verkehrspsychologischen  Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG aufgetragen worden, ebenso die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker.

Er absolvierte am 30. Jänner 2016 die Nachschulung und am 19. Februar 2016 die verkehrspsychologische Untersuchung, wobei die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als „derzeit knapp ausreichend gegeben“ war, nicht aber die psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Begründet wurde dies damit, es zeigten sich Hinweise auf physische und/oder psychische Alkoholabhängigkeit zumindest bezogen auf die Vergangenheit und dieser Befund spreche für eine klinisch relevante Alkoholgefährdung. Die Alkoholtrinkgewohn­heiten könnten derzeit nicht als sicher unbedenklich eingestuft werden. 

Die Leberlaborwerte vom 26. Jänner 2016 waren bei GOT, GPT und CDT normwertig, bei GGT und CHE erhöht.

Am 26. Jänner 2016 erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung bei Polizeiarzt Dr. F G, der auf dieser Grundlage in seinem Gutachten vom 17. März 2016 eine mangelnde gesundheitliche Eignung bestätigte und eine neuerliche VPU nach 4 Monaten für vertretbar erachtete.

Der Bf legte der belangten Behörde mit Schreiben vom 6. April 2016 neue Leberwerte vom 31. März 2016 vor – allesamt normwertig – jedoch erging kein neues amtsärztliches Gutachten, sondern der in Beschwerde gezogene Bescheid.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde aufgrund der Stellungnahme des Polizeiarztes vom 20. Mai 2016 mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit des Besuchs einer Alkoholberatung und eines Abstinenznachweises sowie einer positiv absolvierten Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abgelehnt.

 

Nunmehr hat der Bf nach neuerlicher Zuweisung eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 22. Juni 2016 vorgelegt, wonach ihm unter Berücksichtigung neuer – allesamt normwertiger – Leberlaborwerte vom 14. Juni 2016 und des Besuchs der Alkoholberatungsstelle eine „derzeit ausreichend gegebene psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“ attestiert wurde. Der Bf sei derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bedingt geeignet, eine Alkoholabstinenz über 8 Monate sei glaubhaft, Auflagen wurden empfohlen.

 

Der Bf hat persönlich am 29. Juni 2016 das Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiarztes Dr. Geier vom selben Tag vorgelegt, wonach er als auf 12 Monate befristet geeignet befunden wurde unter der Auflage von Kontrollunter­suchungen, für die er zweimal auf Aufforderung durch die Behörde aktuelle Leberlaborwerte auf GGT, GOT, GPT, MCV und CDT vorzulegen habe.

 

Der Bf hat die genannten Unterlagen persönlich vorgelegt und um Erlassung eines Erkenntnisses ersucht, sodass davon auszugehen ist, dass er inhaltlich mit dem amtsärztlichen Gutachten einverstanden ist.

 

Damit ist vonseiten des Landesverwaltungsgerichtes in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die gesundheitliche Eignung des Bf wieder besteht, allerdings befristet auf 12 Monate und unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen zweimal in diesem Jahr, wobei der Bf  auf Aufforderung durch die Behörde aktuelle Leberlaborwerte auf GGT, GOT, GPT, MCV und CDT vorzulegen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger