LVwG-650643/2/MZ

Linz, 17.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des F W, geb x 1993, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2.7.2013, GZ VerkR22-1-139-2013,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2.7.2013, GZ VerkR22-1-139-2013 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß § 4   Abs 3 FSG aufgetragen, innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, eine Nachschulung zu absolvieren.

 

Ihren Bescheid begründet die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Bf gemäß § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960.

 

II. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Der Bf bringt in seinem Rechtsmittelschriftsatz auf das Wesentliche verkürzt vor, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe.

 

III.a) Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die – seit der Einführung zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Beschwerde zu wertende – Berufung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 23.5.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem, unstrittigen Sachverhalt aus:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.1.2013 wurde dem Bf angelastet, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x am 16.12.2012 um 12:50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort, der im Ortsgebiet liegt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten zu haben. Er habe daher gegen § 20 Abs 2 StVO 1960 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt wurde.

 

Diese Strafverfügung wurde vom Bf nicht beeinsprucht und erwuchs in Rechtskraft.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägige Bestimmung des Führerscheingesetzes lautet in der geltenden Fassung:

 

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

 

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

 

(2) …

 

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

(4) …

 

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),

g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.“

 

b) Aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 14.1.2013 ist für die Behörden rechtlich bindend festgestellt, dass der Bf die ihm angelastete Übertretung, nämlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 22 km/h, begangen hat.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl VwGH 27.1.2005, 2003/11/0169; 24.2.2009, 2007/11/0042; 21.8.2014, Ra 2014/11/0027). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.

 

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung vermag der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht entgegen getreten zu werden, wenn sie infolge der rechtskräftigen Bestrafung dem Bf gegenüber, gestützt auf § 4 Abs 3 in Verbindung mit Abs 6 Z 2 lit a FSG, eine Nachschulung angeordnet hat.

 

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung der oben zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vollinhaltlich entspricht.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.




 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer