LVwG-650545/7/SCH/MSt

Linz, 22.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Favoritenstraße 7, 1040 Wien vom 1. Dezember 2015, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. November 2015, GZ: Verk-720.936/23-2015-Aum/Pfe, betreffend die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen der Linzer Lokalbahn in Bahnkilometer x und x, eingeschränkt auf die Spruchpunkte I. und II., jeweils 3. Spiegelstrich, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am         19. Mai 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.  

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 9. November 2015, Verk-720.936/23-2015-Aum/Pfe, der S und H Verkehrsgesellschaft m.b.H. Folgendes vorgeschrieben:

 

„Gemäß § 103 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) sind Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) in Verbindung mit den Bestimmungen des § 4 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des § 6 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. In Erfüllung dieser Verpflichtung wurden die Eisenbahnkreuzungen in Bahn-km x und Bahn-km x der Linzer Lokalbahn mit Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von K-T einer behördlichen Überprüfung zur Festlegung der Art der Sicherung unterzogen.

 

Auf Grund des Ergebnisses des eisenbahnrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergeht seitens des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung folgender SPRUCH:

 

I. Eisenbahnkreuzung in Bahn-km x

Die Eisenbahnkreuzung der Linzer Lokalbahn in Bahn-km x ist durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV zu sichern.

- Die Lichtzeichenanlage ist so zu konzipieren, dass jeweils am rechten Straßenrand entsprechende Signale mit Rücklichtern aufgestellt werden und ein zusätzliches Signal für den rechts der Bahn einmündenden Weg errichtet wird.

- Wird im Störungsfall das Vorschriftszeichen „Halt" vor der Eisenbahnkreuzung angebracht, haben Schienenfahrzeuge bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Bewachung möglich oder die Störung behoben ist, weiterhin vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und dürfen die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.

- Bei Sichtraumeinschränkungen während der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage hat die Sicherung über Abgabe von akustischen Signalen zu erfolgen und ist die Geschwindigkeit auf der Schiene in beiden Fahrtrichtungen auf 20 km/h zu reduzieren.

 

Für die Umsetzung wird eine Frist von 2 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides festgesetzt.

 

 

 

 

II. Eisenbahnkreuzung in Bahn-km x

Die Eisenbahnkreuzung der Linzer Lokalbahn in Bahn-km x ist durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrVzu sichern.

- Als Zusatzeinrichtung ist ein Läutewerk zu errichten.

- Wird im Störungsfall das Vorschriftszeichen „Halt" vor der Eisenbahnkreuzung angebracht, haben Schienenfahrzeuge bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Bewachung möglich oder die Störung behoben ist, weiterhin vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und dürfen die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.

- Während der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage hat die Sicherung durch die Anbringung der Vorschriftszeichen „HALT" sowie über Abgabe von akustischen Signalen und durch die Reduktion der Geschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen auf max. 20 km/h zu erfolgen.

 

Für die Umsetzung wird eine Frist von 2 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides festgesetzt.

 

Rechtsgrundlagen:

ad. I.: §§ 12 Abs. 2 Z. 1 und 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, i.d.g.F. i.V.m. §§ 4, 5, 37, 81, 95 und 103 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012, i.d.g.F.

§§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F.

ad. II: §§ 12 Abs. 2 Z. 1 und 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, i.d.g.F. i.V.m, §§ 4, 5, 12, 37, 81, 95 und 103 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012, i.d.g.F.

§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F.

 

 

2. Gegen die Verfügungen laut jeweils drittem Spiegelstrich in den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, im Folgenden als Verkehrs-Arbeitsinspektorat bezeichnet, Beschwerde erhoben und Folgendes begehrt:

 

„Begehrt werden die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Sicherheit auf den gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen unter Zugrundlegung der der neuen Eisenbahnkreuzungsverordnung zu Grunde liegenden Erkenntnisse, dass die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus nur auf eine maximale Entfernung von 120 m zuverlässig wahrgenommen werden kann, und die Anordnung der dadurch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

 

a) unter Abstützung auf die Bestimmungen des § 81 EisbKrV 2012, wenn der Zeitraum der Errichtung umfassend gesehen wird und zwar als Vorbereitungsphase (Planungsphase) und als Ausführungsphase im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes,

 

in eventu

 

b) durch entsprechende Sicherheitsanordnungen der Behörde, gestützt auf die Bestimmungen der §§ 13 und 19 Eisenbahngesetz 1957.“

 

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Diese hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erfolgen.

 

Am 19. Mai 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der jeweils zwei Vertreter der beschwerdeführenden Partei und der L L AG, S & H-Verkehrsgesellschaft m.b.H., teilgenommen haben. Die belangte Behörde hat sich für ihr Nichterscheinen bereits im Vorfeld der Verhandlung entschuldigt.

 

 

4. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat vertritt sowohl in der Beschwerdeschrift als auch im Rahmen der eingangs erwähnten Verhandlung mit entsprechender ausführlicher Begründung im Ergebnis folgende Rechtsmeinung (Punkt 5. der Beschwerdeschrift):

 

„Wird „Im Zeitraum der Errichtung" entgegen den Festlegungen im angefochtenen Bescheid so interpretiert, dass in Analogie zum BauKG die Errichtung mit der Vorbereitungsphase un­mittelbar nach Rechtskraft des Bescheides über die Art der Sicherung beginnt, dann ist im gesamten Zeitraum bis zur Inbetriebnahme durch die im angefochtenen Bescheid vorge­schriebenen Sicherheitsmaßnahmen die Sicherheit auf den gegenständlichen Eisenbahn­kreuzungen gewährleistet.

Ist die Wortfolge „Im Zeitraum der Errichtung" im Sinne des angefochtenen Bescheides zu interpretieren, dann ist im Zeitraum bis zum „Spatenstich" (Beginn der Errichtung) die Si­cherheit auf den beiden Eisenbahnkreuzungen nicht mehr gewährleistet, da zwar eine Hörbarkeit der akustischen Signale vom Schienenfahrzeug aus auf eine Entfernung von ca. 300 m erforderlich ist, auf Grund des der neuen Verordnung zugrundeliegenden Gutachtens aber nur auf eine Entfernung von 120 m sichergestellt ist. Aus der Sicht des Schutzes der am Eisenbahnverkehr beteiligten Arbeitnehmer sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen, am besten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 81 EisbKrV, von der Behörde von Amts wegen nach den Bestimmungen der §§ 13 und 19 Eisenbahngesetz 1957 anzuord­nen.“

 

5. Die belangte Behörde hat als in Beschwerde gezogene Verfügungen im Spruch des Bescheides für die Eisenbahnkreuzung bei Bahnkilometer 10,635 angeordnet, dass bei Sichtraumeinschränkungen während der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage die Sicherung über Abgabe von akustischen Signalen zu erfolgen hat und die Geschwindigkeit auf der Schiene in beiden Fahrtrichtungen auf 20 km/h zu reduzieren ist.

Bezüglich der Eisenbahnkreuzung bei Bahnkilometer 10,865 heißt es, dass während der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage die Sicherung durch Anbringung der Vorschriftszeichen „Halt“ sowie über Abgabe von akustischen Signalen und durch Reduktion der Geschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen auf max. 20 km/h zu erfolgen hat.

Diese Verfügung stützt sich auf § 81 EisbKrV.

Entgegen der Ansicht des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vertritt die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass die Bestimmungen des § 81 EisbKrV nur für den Zeitraum von der Errichtung der technischen Anlage bis zur Inbetriebnahme anzuwenden sind, nicht aber bereits vorher.

Die beschwerdeführende Partei wiederum vermeint, dass schon mit der Rechtskraft des Bescheides über die technische Sicherung der Eisenbahnkreuzung, also schon während der Umsetzungsfrist – hier von zwei Jahren – die Maßnahmen gemäß § 81 EisbKrV zu setzen wären.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Ergebnis kommt es auf die Interpretation des § 81 der erwähnten Verordnung an.

 

Dieser lautet in seinen beiden relevanten Absätzen:

 

§ 81.(1) Ordnet die Behörde mit einer Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen oder durch Lichtzeichen mit Schranken an, hat sie zu prüfen, ob der erforderliche Sichtraum gemäß § 46 Abs. 1 im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme eingeschränkt wird.

 

(2) Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes nicht vor, hat die Behörde anzuordnen, dass die Eisenbahnkreuzung bis zur Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 40 zu sichern ist. Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes vor, kann die Behörde die Beibehaltung der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes unter der Voraussetzung anordnen, dass die erforderlichen, deren örtlichen Verhältnissen und Verkehrserfordernissen auf der Straße und auf der Bahn entsprechenden, die Eisenbahnkreuzung sichernden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeits-beschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder Vorschriftszeichen „Halt“, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn nach Maßgabe des vorhandenen Sichtraumes, anzubringen sind. Ist dies nicht möglich, kann die Behörde, sofern dies die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrserfordernisse auf der Straße und auf der Bahn zulassen, anordnen, dass die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 durch Abgabe akustischer Signale von Schienenfahrzeug zu sichern ist.

 

 

7. § 81 EisbKrV trägt folgende Überschrift:

„Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung vor Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken“

 

Der Verordnungsgeber geht also von einer vorübergehenden Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes aus.

Unter dem Begriff „vorübergehend“ versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch einen Vorgang, der nur kurze Zeit andauert bzw als zeitweilig zu bezeichnen ist. Damit scheiden aber jegliche Überlegungen aus, dass die Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes durch eine strengere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung (hier Änderung der Eisenbahnkreuzungs-verordnung) eingetreten ist, da diese ja auf Dauer angelegt ist. Entgegen der Ansicht des Verkehr-Arbeitsinspektorates kann also dem Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden, dass der erforderliche Sichtraum gemäß § 46 Abs. 1 EisbKrV schon mit der Rechtskraft des behördlichen Bescheides relevant wäre. Auch dieser Sichtraum kann vorübergehend eingeschränkt sein, dann ist § 52 EisbKrV anzuwenden. In einem solchen Fall kann es sich von vornherein nicht um eine rechtliche Frage handeln, sondern nur um ein im faktischen Bereich gelegenes Vorkommnis.

Nicht anders kann die Bestimmung des § 81 Abs. 1 der Verordnung ausgelegt werden, wo es heißt, dass zu prüfen ist, ob der erforderliche Sichtraum gemäß § 46 Abs. 1 „Im Zeitraum der Errichtung“ der Lichtzeichen usw. bis zu deren Inbetriebnahme eingeschränkt wird. Je nach Ergebnis dieser Prüfung sind dann die Maßnahmen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 3 zu treffen.

 

In Anbetracht der obigen Erwägungen verbleibt als einzige schlüssige Interpretation des Begriffes „im Zeitraum der Errichtung“ letztlich jene, das der Verordnungsgeber damit faktische, mit der physischen Errichtung der technischen Sicherungsanlage verbundene Sichteinschränkungen, etwa durch den Aufbau des Schalthauses, gemeint hat.

 

Diese Auslegung kann sich auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Im Beschluss des Gerichtshofes vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0033-4, heißt es, dass nicht jede einzelne Eisenbahnkreuzung unabhängig von dem nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden, insbesondere nach dem Maßstab der Gefährlichkeit zu messenden Dringlichkeit sofort an die verschärften Sicherungsvorschriften der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 anzupassen ist.

 

Damit wird ausgesagt, dass keine Vorgabe seitens der erwähnten Verordnung besteht, die dort vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen, und schon gar nicht jene, die im Sinne des § 81 bloß vorübergehende sind, sogleich in Kraft zu setzen. Dem Verordnungsgeber kann kein gewolltes „zweistufiges“ Sicherungsverfahren zugesonnen werden, also ab Rechtskraft des Bescheides bis zur Inbetriebnahme das eine und hienach dann die technische Kreuzungssicherung.

 

 

8. Für eine analoge Interpretation im Sinne des § 2 Abs. 4 und Abs.5 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl I.  Nr. 37/1999 idgF, bleibt kein Raum. Die dort verwendeten Begriffsdefinitionen „Vorbereitungsphase“ und „Ausführungsphase“ sind für den einschlägigen Regelungsinhalt dieses Gesetzes relevant und entsprechend spezifisch. Für die Anwendung der EisbKrV ist eine Unterscheidung im Sinne des Beginnes der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe (Vorbereitungsphase) und weiters von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten (Ausführungsphase) völlig entbehrlich.

 

 

9. Der Beschwerde und den dort gestellten Anträgen – Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage der Hörbarkeit von akustischen Signalen vom Schienenfahrzeug aus, Unterscheidung von Vorbereitungs- und Ausführungsphase, Verfügung „entsprechender“ Sicherungsmaßnahmen - kam daher keine Berechtigung zu, weshalb mit der Abweisung derselben vorzugehen war.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu II:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n