LVwG-550728/2/Wim/BZ

Linz, 24.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der H L X, P, x, vertreten durch G K L R x, L, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. November 2015, GZ: 0046089/2015 BBV-SuG, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.         Die Beschwerde wird mangels eines rechtswirksam gewordenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungs­gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. November 2015, GZ: 0046089/2015 BBV-SuG, wurde der H L als Eigentümerin des Grundstückes Nr. x, KG W, gemäß § 47 Wasserrechtsgesetz 1959 aufgetragen, folgende Maßnahmen durchzuführen:

1)   Abflusshemmender Bewuchs im Gerinne des W ist vollständig zu entfernen.

2)   Ablagerungen im 30-jährlichen Hochwasserbereich des W sind ebenfalls voll­ständig zu entfernen.

3)   Die durchgeführten Maßnahmen sind der Wasserrechtsbehörde unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.

 

Über diese Vorschreibung hinaus sei die betroffene Bachstrecke bzw. dessen Ufer und das Bachbett künftig so instand- bzw. freizuhalten, dass eine Verletzung öffentlicher Interessen und fremder Rechte durch mangelhafte Pflege des Gewässers nicht Platz greifen könne.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei der am 19. März 2015 durchgeführten Bachbegehung festgestellt worden sei, dass die im Spruch aufgetragenen Maßnahmen im Interesse der Instandhaltung des M bzw. zur Vermeidung von Überschwemmungen erforderlich seien.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) vom 26. November 2015, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt werden.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 die gegen­ständliche Beschwerde mit ihrem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG schon deshalb abgesehen werden, weil der Antrag der Bf zurückzuweisen ist.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der „H L“ aufgetragen, abflusshemmen­den Bewuchs im Gerinne des W sowie Ablagerungen im 30-jährlichen Hoch­wasserbereich des W zu entfernen.

 

In der Zustellverfügung wurde als Adressat ebenso die „H L“ angeführt.

 

Dem im Akt einliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) ist als Empfänger die „H L x“ zu entnehmen.

 

Im Firmenbuch ist die H L x eingetragen.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung hinsichtlich der Eintragung im Firmenbuch ergibt sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch, ANKÖ vom 23. Juni 2016.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Ein Bescheid ist ein an individuell bestimmte Personen gerichteter, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt (vgl. zum Begriff Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 379 ff mwN). Unverzichtbare Bescheidmerkmale sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, die Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung (§ 18 Abs. 2 und 4 AVG), der individuell bestimmte Adressat und der normative Spruch. Fehlt eines dieser konstitutiven Merkmale, so liegt kein Bescheid vor und man kann auch von „Nichtbescheid“ sprechen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichi­schen Verwaltungsverfahrens5, 433, Anm 2 zu § 58 AVG).

 

Fehlt ein individuell bestimmter Adressat, ist dieser ungenau umschrieben oder gar nicht existent, so spricht die Judikatur von absoluter Nichtigkeit des „Bescheides“ (vgl. die Judikaturnachweise bei Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 411/1 und Hauer/Leukauf, Handbuch des öster­reichischen Verwaltungsverfahrens5, E 89a bis 89d zu § 56 AVG).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters konstatiert, dass es einer Erledigung, die an einen rechtlich nicht existenten Adressaten gerichtet ist, an der Bescheid­qualität mangelt (vgl. VwGH 20.06.2001, 2000/06/0117, mwN).

 

Auch reicht es nicht aus, dass der Adressat aus dem Zustellnachweis hervorgeht, weil dieser keinen Bestandteil der (schriftlichen) Erledigung bildet (so VwGH 24.03.1992, 88/07/0072).

 

Im vorliegenden „Bescheid“ wurde im Spruch als Verpflichtete und auch in der Zustellverfügung die „H L“ angeführt. Der „H L“ kommt jedoch keine Rechts­persönlichkeit zu.

Rechts- und Handlungsfähigkeit kommt in der österreichischen Rechtsordnung ausschließlich natürlichen und/oder juristischen Personen zu. Bei der „H L“ handelt es sich weder um eine natürliche Person noch um eine juristische Person, wie auch die Firmenbuchabfrage ergeben hat.

 

In Zusammenschau mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der angefochtene „Bescheid“ vom 13. November 2015 somit als nichtig bzw. als „Nichtbescheid“ anzusehen.

 

Aus diesen Gründen richtet sich die Beschwerde gegen einen rechtlich gar nicht existent gewordenen Bescheid, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war.

 

4.2. Im Übrigen wird angemerkt, dass der angefochtene „Bescheid“ in mehr­facher Hinsicht zu unbestimmt ist. Zum einen fehlt es der Erledigung an der Bezeichnung der konkret vom Verpflichteten vorzunehmenden Maßnahmen, da nicht (ausreichend) erkennbar ist, welche Maßnahmen konkret vorgeschrieben werden sollten. Der Spruch eines wasserpolizeilichen Auftrages muss so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist (vgl. dazu auch VwGH 17.02.2011, 2010/07/0128). Zum anderen wurde auch keine (angemessene) Frist, innerhalb der die aufgetragenen Maßnahmen ausge­führt werden sollten, festgesetzt. Weiters fehlen auch Feststellungen (durch einen Sachverständigen) zur Definition des 30-jährlichen Hochwasserabfluss­bereiches.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer