LVwG-850443/12/Kl/IH

Linz, 23.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt aufgrund eines Vorlageantrages über die Berufung (Beschwerde) der G K S BetriebsgesmbH, K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M W, x, E, gegen den Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom 6. November 2013 wegen Fest­setzung des Interessentenbeitrages für das Kalenderjahr 2013 nach dem Oö. Tourismus-Gesetz 1990

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 45 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 iVm § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung-BAO wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Mit Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom 6. November 2013 wurde hinsichtlich der G K S BetriebsgesmbH zur Interessentennummer x für das Beitragsjahr (Kalenderjahr) 2013 der Interessentenbeitrag gemäß § 41 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 für die Gemeinde E (Ortsklasse B) in Höhe von insgesamt 103,85 Euro festgesetzt. Die Wirtschaftstätigkeit T wurde der Beitragsgruppe 2 mit einem Prozentsatz von 0,3 zugeordnet. Es wurde ein Umsatz von 138.461,48 Euro zugrunde gelegt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Abgabe bereits fällig war. Fälligkeitstermin gemäß § 42 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 war der 15. Oktober 2013.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Interessentenbeitrag gemäß § 201 Bundesabgabenordnung mit Bescheid festzusetzen war. Gemäß § 39 Abs. 4 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist für das dem Anfangsjahr zweitfolgende Kalender­jahr der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen. Für das Kalenderjahr, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit beendet wird, ist gemäß § 39 Abs. 8 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 der anteilsmäßige Interessentenbeitrag derart zu berechnen, dass der errechnete Interessentenbeitrag durch zwölf zu teilen ist und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, zu vervielfachen ist.

Der Bescheid wurde am 7. November 2013 zugestellt.

 

2.1. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht und der Bescheid für das Kalenderjahr 2013 vom 6. November 2013 in seinem gesamten Umfang angefochten sowie ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt. Es wurde die Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar richtig sei, dass die Berufungswerberin aufgrund ihres Antrages vom 20. April 2004 auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied im Tourismusverband E eine freiwillige Mitgliedschaft begründet habe. Zur Abgabe einer Erklärung gemäß § 42 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 sei die Berufungswerberin hingegen nie aufgefordert worden und habe sie auch diesbezüglich weder Erinnerungen noch Ermahnungen erhalten. Der auferlegte Interessentenbeitrag sei zudem vor Erlassung des Bescheides nicht eingemahnt worden, sodass die Berufungswerberin keinerlei Kenntnis einer aushaftenden Beitragsschuld gehabt habe. Es sei in keinster Weise nachvoll­ziehbar, warum der Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 2008 erst mit Bescheid vom 6. November 2013 festgesetzt wurde. Lediglich für das Kalender­jahr 2005 sei der Interessentenbeitrag mit Bescheid der Interessentenbeitrags­stelle L vom 11. Oktober 2006 festgesetzt worden. Dieser Beitrag sei jedoch mit einem Betrag von 43,50 Euro bemessen worden und habe die Berufungswerberin darauf vertraut, dass ihre freiwillige Mitgliedschaft keine weitere Beitragspflicht begründe bzw. allenfalls zu einem derart geringen Mitgliedsbeitrag. Sämtliche weitere Interessentenbeiträge, wie auch jener in Höhe von 1699,30 Euro laut Rückstandsausweis 2007, jener in Höhe von 1239,30 Euro laut Bescheid für das Kalenderjahr 2008 und jener in Höhe von 2171,48 Euro laut Rückstandsausweis 2010, jener in Höhe von 3039,10 Euro laut Bescheid für das Kalenderjahr 2011 und jener in Höhe von 43,50 Euro laut Bescheid für das Kalenderjahr 2012, seien der Berufungswerberin erst durch Zustellung sämtlicher Schreiben der Interessentenbeitragsstelle L vom 6. November 2013 bekannt geworden. Hätte die Berufungswerberin zeitgerecht die Höhe des Interessentenbeitrages für das Kalenderjahr 2006 erfahren, so hätte sie unmittelbar den Austritt ihrer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 erklärt und wäre der gegenständliche Interessentenbeitrag folglich nicht entstanden und ihr somit auch nicht aufzuerlegen gewesen. Falls davon ausgegangen werde, dass der Interessentenbeitrag in Höhe von 103,85 Euro zu Recht auferlegt worden sei, so sei der Umsatz jedenfalls nicht rechtmäßig ermittelt worden. Die bescheidmäßige Vorschreibung sei jedenfalls verspätet und unzulässig.

 

2.2. Im Grunde einer Säumnisbeschwerde vom 13. Juli 2015 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2015 die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 42 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 hat jeder Tourismusinteressent bis zum 30. September eines Jahres der Interessentenbeitragsstelle eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßge­benden Umsatz und den sich daraus ergebenden Interessentenbeitrag abzu­geben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstige Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Beitrags­behörde bereitgestellten Formulars einzureichen. Ist der Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu über­nehmen. Liegt dieser Bescheid nicht vor, sind die Angaben aus der erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Ansonsten ist die Angabe aufgrund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung glaubhaft gemacht werden kann.

Unter Zitierung der weiteren maßgeblichen Bestimmungen wurde darauf hingewiesen, dass die Beitragserklärung 2013 bei der Interessentenbeitragsstelle nicht eingebracht wurde und daher der Interessentenbeitrag mit Bescheid festzusetzen war (§ 201 Abs. 1 BAO). Die beitragspflichtige Tätigkeit begann per 21. Oktober 2011 (Beginn der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe). Gemäß § 39 Abs. 4 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist für das dem Anfangsjahr zweitfolgende Kalenderjahr der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen. Die steuerliche Vertretung gab den Umsatz 2012 der Diskothek in E mit 138.461,48 Euro an. Dieser Umsatz wurde zur Berechnung herangezogen und der ermittelte Interessentenbeitrag aufgrund der Endigung der Tätigkeit per 1. März 2013 für drei Monate aliquotiert.

Im Hinblick auf den Einwand der verspäteten Festsetzung wurde auf § 207 BAO verwiesen. Demnach beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, womit eine Festsetzung des Interessentenbeitrages 2013 per 6. November 2013 auf jeden Fall rechtzeitig erfolgt ist.

 

2.3. Mit Eingabe vom 27. August 2015 wurde ein Vorlageantrag gestellt und darüber hinaus die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt.

 

2.4. Mit Bescheid vom 14. September 2015 wurde dem Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend den Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 2013 stattgegeben.

 

3. Die Interessentenbeitragsstelle hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14. September 2015 dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vorgelegt. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin per 20. April 2004 einen Antrag auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied im Tourismusverband E gestellt habe und mit Beschluss der Touris­muskommission am 1. Mai 2004 aufgenommen worden sei. Davon zu unter­scheiden sei die Pflichtmitgliedschaft gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Tourismus-
Gesetz 1990 im Tourismusverband E mit der Interessentennummer x, die sich aus dem Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart Diskothek am Standort x, E, per 21. Oktober 2011 ergibt. Mit der Begründung der Pflichtmitgliedschaft im Tourismusverband E per 21. Oktober 2011 ist die freiwillige Mitgliedschaft ex lege gemäß § 6 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 erloschen, da nur jene natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, Gesellschaften bürgerlichen Rechtes sowie verwandte Gesellschaftsformen, die nicht Pflichtmitglied des Tourismusverbandes sind, eine freiwillige Mitgliedschaft anstreben können.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11. Mai 2016 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und erschienen sind. Der weiters geladene Zeuge R L ist entschuldigt nicht erschienen. Von einer Einvernahme konnte im Grunde des Verhandlungsergebnisses Abstand genommen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Mit schriftlichem Antrag vom 20. April 2004 hat die G K S BetriebsgesmbH, x, K, bei der Tourismuskommission des Tourismusverbandes E die Aufnahme als freiwilliges Mitglied gemäß § 6 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in den Tourismusverband E beantragt. Gleichzeitig wurde eine Erklärung über den Interessentenbeitrag dahingehend angekreuzt, dass das freiwillige Mitglied außerhalb des Gebietes des Tourismusverbandes eine oder mehrere Tätigkeit(en) ausübt, die in eine Beitragsgruppe eingereiht sind, für die in der Tabelle gemäß § 41 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 der Prozentsatz nicht mit 0,00 festgelegt ist. Der Interessentenbeitrag richtet sich in weiterer Folge nach dem für die jeweils zutreffende Beitragsgruppe in der Tourismusgemeinde anzuwendenden Prozentsatz. Als Berechnungsgrundlage für den Interessentenbeitrag wurde der Umsatz der Betriebsstätte G K S BetriebsgesmbH in K angeführt. Nicht angekreuzt wurde der Punkt „Das freiwillige Mitglied übt keine Tätigkeiten im Sinne des obigen Punktes aus und wird jährlich einen Mitgliedsbeitrag im Ausmaß des geringsten Mindestbeitrages entrichten.“.

In der Sitzung der Tourismuskommission des Tourismusverbandes E vom 23. März 2004 (gemeint wohl: 23. April 2004) wurde gemäß Punkt 3. des Sitzungsprotokolls die Aufnahme einstimmig mit sofortiger Wirkung beschlossen. Es wurde auch festgehalten, dass freiwillige Mitglieder genauso eingestuft werden wie Pflichtmitglieder und die Mindestbeitragsregelung auch bei freiwil­ligen Mitgliedern nur dann zutrifft, wenn diese eine Tätigkeit ausüben, die in eine Beitragsgruppe eingereiht ist, für die in der Tabelle gemäß § 41 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 der Prozentsatz mit 0,00 Euro festgelegt ist. Für den G K S gilt daher, dass er in die Beitragsgruppe 2 fällt. Der Antrag sowie der Kommissionsbeschluss wurden mit Schreiben vom 26. April 2004 der Interessentenbeitragsstelle übermittelt.

Für das Beitragsjahr 2005 ist mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 eine Beitragsfestsetzung mit dem Mindestbeitrag von 43,50 Euro erfolgt. Für die Folgejahre 2006 und 2007 ist eine Selbstbemessung erfolgt und wurde der Interessentenbeitrag für 2006 auch bezahlt, für das Jahr 2007 gibt es einen Rückstandsausweis.

Für das Beitragsjahr 2008 ist von der Interessentenbeitragsstelle eine Auffor­derung zur Beitragserklärung vom 4. August 2008 durch Zusenden des Formulars erfolgt. Weiters wurde ein Mahnschreiben vom 5. November 2008 und vom 10. Dezember 2008 an die Beschwerdeführerin gerichtet. Letzteres Mahn­schreiben vom 10. Dezember 2008 wurde von der Beschwerdeführerin mit dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 am 29. April 2009 der Interes­sentenbeitragsstelle übermittelt. Eine Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2008 ist nicht erfolgt.

Für das Beitragsjahr 2009 erfolgte wieder eine Selbstbemessung und wurde der Beitrag bezahlt. Auch für das Beitragsjahr 2010 ist eine Selbstbemessung erfolgt, eine Bezahlung ist nicht eingegangen und gibt es einen Rückstandsausweis. Hinsichtlich des Beitragsjahres 2011 ist wiederum eine Beitragserklärung durch den Steuerberater erfolgt und wurde durch die Interessentenbeitragsstelle für das Kalenderjahr 2011 eine Beitragsberechnung und Vorschreibung (aliquote Herabsetzung infolge Endigung der freiwilligen Mitgliedschaft mit 20. November 2011 und Beginn der Pflichtmitgliedschaft) mit Bescheid vom 6. November 2013 vorgenommen. Hinsichtlich des Beitragsjahres 2012 ist eine Festsetzung mit Bescheid vom 6. November 2013 erfolgt. Hinsichtlich des Beitragsjahres 2013 wurden der Bemessung die Angaben des Steuerberaters mit einem Jahresumsatz von 138.461,48 Euro zugrunde gelegt.

 

Der G M, betrieben von der G K S BetriebsgesmbH, liegt im Gemeindegebiet von K, wobei K selbst keinen Tourismusverband besitzt und in die Gruppe D der Ortsklassenverordnung fällt. Zum G gehört auch ein Hotel, welches ebenfalls im Gemeindegebiet von K liegt. Der Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft beim Tourismusverband E wurde von der G K S BetriebsgesmbH gestellt. Die Gemeinde E gehört der Ortsklasse B an. Erstmals wurde für das Hotel für das Beitragsjahr 2009 für den Tourismusverband E, Ortsklasse B, Beitragsgruppe 1 (Beherbergungsbetrieb) eine Erklärung abgegeben und ein Beitrag eingefordert.

Die Beschwerdeführerin betreibt weiters eine Diskothek am Standort E, x. Eine Gewerbeberechtigung bestand laut Gewerberegister- Nummer x von 21. Oktober 2011 bis 11. Dezember 2013. Laut Angaben des GF R L wurde die Diskothek von Oktober 2011 bis Juni 2012, von Oktober 2012 bis März 2013 betrieben (E-Mail vom 16. November 2013). Durch die Diskothek mit Standort in E ergab sich mit 21. Oktober 2011 eine Pflichtmitgliedschaft zum Tourismus­verband E mit Interessentenbeitragsnummer x, welche mit Beendigung des Diskothekenbetriebes Ende 2013 erlosch.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2013 wurde zur Interessentenbeitragsnummer x G K S BetriebsgesmbH der sofortige Austritt vom Interessentenverband E erklärt. Der Austritt wurde zudem vorsichtshalber auch rückwirkend per 31. Dezember 2007 erklärt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von den Parteien abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Schriftstücken und Unterlagen, welche dem Akt beigeschlossen sind.

 

5. Hierüber hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Z 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 sind Tourismusinteressenten alle natürlichen oder juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechtes sowie verwandte Gesellschaftsformen, die in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO der Inhaberin bzw. des Inhabers der Berechtigung im Land Oberösterreich maßgebend.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unter­nehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unter­nehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. 

 

Gemäß § 33 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 haben die Tourismusinteres­senten (§ 1 Z 5) für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessenten-beiträge zu entrichten. Werden mehrere derartige Tätigkeiten, die die Beitrags­pflicht begründen, ausgeübt, so ist für jede dieser Tätigkeiten ein Interessen­tenbeitrag zu entrichten (Abs. 2).

 

Gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 werden zur Berechnung der Interessentenbeiträge die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1-7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).

 

Gemäß § 37 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvoran­gegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist, wenn ein Tourismus-interessent in mehrere Beitragsgruppen eingereiht ist, der Interessentenbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

 

Gemäß § 39 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen oder ein Beschluss über die Aufnahme als freiwilliges Mitglied gefasst wurde (Anfangsjahr), ausgenom­men im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 7, kein Interessenten­beitrag zu entrichten (Abs. 1). Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist in den Beitragsgruppen 3-7 der Mindestbeitrag zu entrichten (Abs. 2). In den Beitragsgruppen 1 und 2 ist der nach § 41 Abs. 1 errechnete Interessenten­beitrag nach Maßgabe des Abs. 3, höchstens jedoch das 1,5fache des Mindest­beitrages, zu entrichten. Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahres­umsatz zugrunde zu legen (Abs. 4). In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuer­bescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend (Abs. 5). Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten (Abs. 6).

 

Gemäß § 42 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 hat jeder Tourismusinteressent bis 30. September eines jeden Jahres der Interessentenbeitragsstelle eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfest­stellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstige Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Beitrags­behörde bereitgestellten Formulars einzureichen. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Tourismusinteressenten erstatteten Umsatzsteuer­erklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatz­steuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe aufgrund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen (Abs. 1).

 

Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig (Abs. 2).

 

Gemäß § 43 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 obliegen die Überprüfung der Beitragserklärung sowie die Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interessentenbeiträge der Interessentenbeitragsstelle (Beitrags­behörde) (Abs. 1). Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen (Abs. 2).

 

Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Interessentenbeitrages maßgebend sind, der Interessentenbeitragsstelle binnen einem Monat nach Aufforderung bekanntzugeben und auf Verlangen ent­sprechend nachzuweisen (Abs. 5).

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes beantragte die Beschwerde­führerin für ihre Tätigkeiten (G und Beherbergungsbetrieb) am Standort K mit 20. April 2004 die freiwillige Mitgliedschaft zum Tourismusverband E. Mit Beschluss des Tourismusverbandes E begann daher die Zugehörigkeit mit 1. Mai 2004. Da aber mit der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit in E im Gebiet des Tourismusverbandes E mit 21. Oktober 2011 eine Pflichtmitgliedschaft entstand, endete hiermit die freiwillige Mitgliedschaft zum selben Tourismusverband. Dieselbe juristische Person kann nicht gleichzeitig freiwilliges Mitglied und Pflichtmitglied in ein und demselben Tourismusverband sein.

Nach der Regelung des § 39 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist für das Anfangsjahr (das ist für die T/Diskothek in E das Jahr 2011) kein Interessentenbeitrag zu entrichten. Erst für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr (das ist das Jahr 2012) ist gemäß § 39 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in den Beitragsgruppen 3-7 der Mindestbeitrag zu entrichten. In den Beitragsgruppen 1 und 2 ist der nach § 41 Abs. 1 errechnete Interessenten-beitrag nach Maßgabe des Abs. 3, höchstens jedoch das 1,5fache des Mindest­beitrages, zu entrichten. Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahres­umsatz zugrunde zu legen (§ 39 Abs. 4). Weil im Kalenderjahr 2013 die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit beendet wurde, ist gemäß § 39 Abs. 8 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 der anteilsmäßige Interessentenbeitrag derart zu berechnen, dass der errechnete Interessentenbeitrag durch zwölf zu teilen ist und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, zu vervielfachen ist.

Dies wurde auch so mit dem angefochtenen Bescheid der Interessenten­beitragsstelle vom 6. November 2013 festgesetzt.

Gemäß § 42 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 war bis zum 30. September 2013 eine Beitragserklärung von der Beschwerdeführerin abzu­geben und der Interessentenbeitrag entsprechend dieser Beitragserklärung bis zum 15. Oktober 2013 fällig und zu entrichten. Eine Beitragserklärung für die T ist nicht ergangen und der Beitrag wurde nicht entrichtet.

 

5.3. Gemäß § 41 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 beträgt die Höhe des Interessentenbeitrages unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteres­senten zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in die jene Touris­musgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusin­teressenten besteht, den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes:

Ortsklasse B, Beitragsgruppe 2: 0,30

 

Mit der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung von Touris­musverbänden, LGBl. Nr. 17/2003 idgF, wurde gemäß § 2 für die Gemeinde E ein Tourismusverband gegründet.

Nach der aufgrund der §§ 2 und 3 des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 erlassenen Oö. Ortsklassenverordnung gehört die Gemeinde E der Ortsklasse B an.

Laut Anlage 1 der Beitragsgruppenordnung, LGBl. Nr. 54/1992 idgF, gehören Beherbergungsbetriebe der Ortsklasse B der Beitragsgruppe 1, G und Gaststättenbetriebe der Ortsklasse B der Beitragsgruppe 2 an.

Gemäß den vorzitierten Bestimmungen war für die Ortsklasse B, Beitragsgruppe 2 (Diskothek) ein Prozentsatz von 0,30 zu berechnen.

Bei einem für die Diskothek bekanntgegebenen Jahresumsatz für 2012 von 138.461,48 Euro, welcher gemäß § 39 Abs. 4 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 heranzuziehen ist, mal 0,3 % für die Beitragsgruppe 2, geteilt durch 12 mal 3 (Monate Jänner bis März 2013 mit noch ausgeübter Tätigkeit gemäß § 39 Abs. 8 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) ergeben sich 103,85 Euro Beitrag.

 

5.4. Gemäß § 45 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 hat die Beitragsbehörde bei der Erhebung der Beiträge die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestim­mungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden.

 

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder sie dies gestatten, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

 

Gemäß § 198 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemes­sungsgrundlagen) zu enthalten (Abs. 1 und 2).

 

Im Grunde der vorzitierten Bestimmungen, weil eine Selbstberechnung nicht  erfolgte, ist daher der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen und wurde der Beschwerdeführerin rechtsrichtig der Interessentenbeitrag in Höhe von 103,85 Euro vorgeschrieben. Auch wurde im Bescheid der Fälligkeitstermin gemäß § 42 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 mit 15. Oktober 2013 bekannt­gegeben. Es war daher die Beschwerdevorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid bestätigte, richtig.

 

5.5. Hinsichtlich des Einwandes der Verjährung wird auf § 207 Abs. 2 BAO hingewiesen, wonach die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Demnach ist der Abgabenanspruch für den Interessentenbeitrag für das Jahr 2013 im Jahr 2013 entstanden und beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2013 und endet daher gemäß § 207 Abs. 2 BAO die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018. Es ist daher der angefochtene Bescheid jedenfalls noch innerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Darüber hinaus ist auch noch nicht eine absolute Verjährung eingetreten, da diese gemäß § 209 Abs. 3 BAO erst spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (im konkreten Fall im Jahr 2023) eintritt. Auch steht gemäß § 209a Abs. 1 BAO einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorent­scheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

 

5.6. Zur freiwilligen Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin ist ergänzend auszuführen, dass die Gemeinde K nach den vorzitierten Bestimmungen keinem Tourismusverband angehört und daher nur in einem solchen Fall eine freiwillige Mitgliedschaft möglich ist bzw. eine von Gesetz angeordnete Pflichtmitgliedschaft eine freiwillige Mitgliedschaft ausschließt. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. April 2004 an den Tourismusverband E ist eindeutig und enthält eine eindeutige Erklärung hinsichtlich der Beitragspflicht. Auch wurde der Antrag einstimmig in der Sitzung des Tourismusverbandes angenommen. Diese freiwillige Mitgliedschaft endete aber nach dem vorhin Gesagten mit dem Zeitpunkt, mit dem eine Pflichtmitgliedschaft beginnt. Im konkreten Fall begann für die Beschwerdeführerin mit Aufnahme des Betriebes der Diskothek am 21. Oktober 2011 eine Pflichtmitgliedschaft zum Tourismusverband E infolge des Standortes der Diskothek im Gemeindegebiet von E. Einer Austrittserklärung, wie sie mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 erfolgt ist, bedurfte es daher nicht, da schon mit 21. Oktober 2011 die freiwillige Mitgliedschaft endete. Eine vorsichtshalber abgegebene rückwirkende Erklärung, nämlich rückwirkend mit Jahresablauf 2007, hat jedoch keine Wirkung, da ein Austritt ex tunc, also rückwirkend, im Oö. Tourismus-Gesetz 1990 nicht vorgesehen ist und auch dem Zweck der Regelungen über eine freiwillige Mitgliedschaft nach dem Oö. Tourismus-Gesetz 1990 entgegenwirken würde. Insbesondere werden mit freiwilligem Beitritt zum Tourismusverband die Dienstleistungen des Tourismusverbandes in Anspruch genommen und ist daher eine Rückabwicklung infolge eines rückwirkenden Austrittes nicht möglich.

 

5.7. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr die Beitragspflicht nicht bewusst gewesen sei, sind aber - wie im festgestellten Sachverhalt aufgelistet wurde - Beitragserklärungen und Beitragsleistungen in den Vorjahren sowie der unterzeichnete Antrag entgegenzuhalten, sodass für das gegenständliche Beitragsjahr 2013 die Einrede der Unwissenheit nicht zum Tragen kommt.

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt