LVwG-850445/12/Kl/IH

Linz, 22.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt aufgrund eines Vorlageantrages über die Berufung (Beschwerde) der G K S BetriebsgesmbH, K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M W, x, E, gegen den Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom 6. November 2013 wegen Festsetzung des Interessentenbeitrages für das Kalenderjahr 2011 nach dem Oö. Tourismus-Gesetz 1990

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 45 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 iVm § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung-BAO wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Mit Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom 6. November 2013 wurde hinsichtlich der G K S BetriebsgesmbH zur Interessentennummer x für das Beitragsjahr (Kalenderjahr) 2011 der Interessentenbeitrag gemäß § 41 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 für die Gemeinde E (Ortsklasse B) in Höhe von insgesamt 3.039,10 Euro festgesetzt. Die Wirtschaftstätigkeit G wurde der Beitragsgruppe 2 mit einem Prozentsatz von 0,3 und die Wirtschaftstätigkeit Beherbergungswesen (Hotel) der Beitragsgruppe 1 mit einem Prozentsatz von 0,45, jeweils mit einem Endigungsdatum 20. Oktober 2011, zugeordnet. Es wurde ein Umsatz von 1.127.059,04 Euro für den G und 59.053,36 Euro für das Hotel zugrunde gelegt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Abgabe bereits fällig war. Fälligkeitstermin gemäß § 42 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 war der 15. Oktober 2011.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Interessentenbeitrag gemäß § 201 Bundesabgabenordnung mit Bescheid festzusetzen war. Gemäß § 39 Abs. 8 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist für das Kalenderjahr, in dem die beitrags­pflichtige Tätigkeit beendet wird, der anteilsmäßige Interessentenbeitrag so zu berechnen, dass der errechnete Interessentenbeitrag durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird, zu vervielfachen ist.

Aufgrund der Aufnahme in den Tourismusverband E als freiwilliges Mitglied ist gemäß § 6 Abs. 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 der Interessentenbeitrag in Höhe von 3039,10 Euro zu leisten. Der Bescheid wurde am 7. November 2013 zuge­stellt.

 

2.1. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht und der Bescheid für das Kalenderjahr 2011 vom 6. November 2013 in seinem gesamten Umfang angefochten sowie ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt. Es wurde die Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar richtig sei, dass die Berufungswerberin aufgrund ihres Antrages vom 20. April 2004 auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied im Tourismusverband E eine freiwillige Mitgliedschaft begründet habe. Zur Abgabe einer Erklärung gemäß § 42 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 sei die Berufungswerberin hingegen nie aufgefordert worden und habe sie auch diesbezüglich weder Erinnerungen noch Ermahnungen erhalten. Der auferlegte Interessentenbeitrag sei zudem vor Erlassung des Bescheides nicht eingemahnt worden, sodass die Berufungswerberin keinerlei Kenntnis einer aushaftenden Beitragsschuld gehabt habe. Es sei in keinster Weise nachvoll­ziehbar, warum der Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 2008 erst mit Bescheid vom 6. November 2013 festgesetzt wurde. Lediglich für das Kalender­jahr 2005 sei der Interessentenbeitrag mit Bescheid der Interessentenbeitrags­stelle L vom 11. Oktober 2006 festgesetzt worden. Dieser Beitrag sei jedoch mit einem Betrag von 43,50 Euro bemessen worden und habe die Berufungswerberin darauf vertraut, dass ihre freiwillige Mitgliedschaft keine weitere Beitragspflicht begründe bzw. allenfalls zu einem derart geringen Mitgliedsbeitrag. Sämtliche weitere Interessentenbeiträge, wie auch jener in Höhe von 1699,30 Euro laut Rückstandsausweis 2007, jener in Höhe von 1239,30 Euro laut Bescheid für das Kalenderjahr 2008 und jener in Höhe von 2171,48 Euro laut Rückstandsausweis 2010, seien der Berufungswerberin erst durch Zustellung sämtlicher Schreiben der Interessentenbeitragsstelle L vom 6. November 2013 bekannt geworden. Hätte die Berufungswerberin zeitgerecht die Höhe des Interessentenbeitrages für das Kalenderjahr 2006 erfahren, so hätte sie unmittelbar den Austritt ihrer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 erklärt und wäre der gegenständliche Interessentenbeitrag folglich nicht entstanden und ihr somit auch nicht aufzuerlegen gewesen. Falls davon ausgegangen werde, dass der Interessentenbeitrag in Höhe von 1239,30 Euro zu Recht auferlegt worden sei, so sei der Umsatz jedenfalls nicht rechtmäßig ermittelt worden. Die bescheidmäßige Vorschreibung sei jedenfalls verspätet und unzulässig.

 

2.2. Im Grunde einer Säumnisbeschwerde vom 13. Juli 2015 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2015 die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass laut den eigenen Angaben die Beschwerdeführerin per 20. April 2004 freiwilliges Mitglied im Tourismusverband E geworden sei und im von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für die Aufnahme als frei­williges Mitglied die Erklärung über den Interessentenbeitrag mit unterfertigt worden sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass Behauptungen der Beschwerdeführerin, nichts von einer Abgabenschuld gewusst zu haben, als reine Schutzbehauptungen zu werten seien. Gemäß § 42 Abs. 1 Oö. Tourismus-
Gesetz 1990 hat jeder Tourismusinteressent bis zum 30. September eines Jahres der Interessentenbeitragsstelle eine Erklärung über den für die Beitragsbemes­sung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich daraus ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstige Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Beitragsbehörde bereitgestellten Formulars einzureichen. Ist der Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid nicht vor, sind die Angaben aus der erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Ansonsten ist die Angabe aufgrund von Aufzeichnungen aus dem zweit­vorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung glaubhaft gemacht werden kann.

Unter Zitierung der weiteren maßgeblichen Bestimmungen wurde darauf hinge­wiesen, dass die Beitragserklärung 2011 bei der Interessentenbeitragsstelle eingebracht wurde und der zugehörige Umsatzsteuerbescheid 2009 übermittelt wurde. Weil mit Beginn der beitragspflichtigen Tätigkeit per 20. Oktober 2011 (Beginn der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe) die freiwillige Mitglied­schaft endete, ist der Bescheid für das Beitragsjahr 2011 erfolgt.

Im Hinblick auf den Einwand der verspäteten Festsetzung wurde auf § 207 BAO verwiesen. Demnach beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, womit eine Fest­setzung des Interessentenbeitrages 2011 per 6. November 2013 innerhalb dieser fünf Jahre liegt und rechtzeitig erfolgt ist.

 

2.3. Mit Eingabe vom 27. August 2015 wurde ein Vorlageantrag gestellt und darüber hinaus die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt.

 

2.4. Mit Bescheid vom 14. September 2015 wurde dem Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend den Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 2011 stattgegeben.

 

3. Die Interessentenbeitragsstelle hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14. September 2015 dem Oö. Landesverwal­tungsgericht vorgelegt. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass die Beschwer­deführerin per 20. April 2004 einen Antrag auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied im Tourismusverband E gestellt habe und mit Beschluss der Tourismuskommis­sion am 1. Mai 2004 aufgenommen worden sei. Davon zu unterscheiden sei die Pflichtmitgliedschaft gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 im Tourismusverband E mit der Interessentennummer x, die sich aus dem Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart Diskothek am Standort x, E, per 21. Oktober 2011 ergibt. Mit der Begründung der Pflichtmitgliedschaft im Tourismusverband E per 21. Oktober 2011 ist die freiwillige Mitgliedschaft ex lege gemäß § 6 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 erloschen, da nur jene natür­liche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, Gesellschaften bürgerlichen Rechtes sowie verwandte Gesellschaftsformen, die nicht Pflichtmitglied des Tourismusverbandes sind, eine freiwillige Mitgliedschaft anstreben können.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11. Mai 2016 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt, zu welcher die Ver­fahrensparteien geladen wurden und erschienen sind. Der weiters geladene Zeuge R L ist entschuldigt nicht erschienen. Von einer Einvernahme konnte im Grunde des Verhandlungsergebnisses Abstand genommen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Mit schriftlichem Antrag vom 20. April 2004 hat die G K S BetriebsgesmbH, x, K, bei der Tourismuskommission des Tourismusverbandes E die Aufnahme als frei­williges Mitglied gemäß § 6 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in den Tourismus­verband E beantragt. Gleichzeitig wurde eine Erklärung über den Interessenten­beitrag dahingehend angekreuzt, dass das freiwillige Mitglied außerhalb des Gebietes des Tourismusverbandes eine oder mehrere Tätigkeit(en) ausübt, die in eine Beitragsgruppe eingereiht sind, für die in der Tabelle gemäß § 41 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 der Prozentsatz nicht mit 0,00 festgelegt ist. Der Interessentenbeitrag richtet sich in weiterer Folge nach dem für die jeweils zu­treffende Beitragsgruppe in der Tourismusgemeinde anzuwendenden Prozent­satz. Als Berechnungsgrundlage für den Interessentenbeitrag wurde der Umsatz der Betriebsstätte G K S BetriebsgesmbH in K angeführt. Nicht angekreuzt wurde der Punkt „Das freiwillige Mitglied übt keine Tätigkeiten im Sinne des obigen Punktes aus und wird jährlich einen Mitgliedsbeitrag im Ausmaß des geringsten Mindestbeitrages entrichten.“.

In der Sitzung der Tourismuskommission des Tourismusverbandes E vom 23. März 2004 (gemeint wohl: 23. April 2004) wurde gemäß Punkt 3. des Sitzungsprotokolls die Aufnahme einstimmig mit sofortiger Wirkung beschlossen. Es wurde auch festgehalten, dass freiwillige Mitglieder genauso eingestuft werden wie Pflichtmitglieder und die Mindestbeitragsregelung auch bei freiwilli­gen Mitgliedern nur dann zutrifft, wenn diese eine Tätigkeit ausüben, die in eine Beitragsgruppe eingereiht ist, für die in der Tabelle gemäß § 41 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 der Prozentsatz mit 0,00 Euro festgelegt ist. Für den G K S gilt daher, dass er in die Beitragsgruppe 2 fällt. Der Antrag sowie der Kommissionsbeschluss wurden mit Schreiben vom 26. April 2004 der Inter­essentenbeitragsstelle übermittelt.

Für das Beitragsjahr 2005 ist mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 eine Beitrags­festsetzung mit dem Mindestbeitrag von 43,50 Euro erfolgt. Für die Folgejahre 2006 und 2007 ist eine Selbstbemessung erfolgt und wurde der Interessenten­beitrag für 2006 auch bezahlt, für das Jahr 2007 gibt es einen Rückstands­ausweis.

Für das Beitragsjahr 2008 ist von der Interessentenbeitragsstelle eine Auffor­derung zur Beitragserklärung vom 4. August 2008 durch Zusenden des Formulars erfolgt. Weiters wurde ein Mahnschreiben vom 5. November 2008 und vom 10. Dezember 2008 an die Beschwerdeführerin gerichtet. Letzteres Mahn­schreiben vom 10. Dezember 2008 wurde von der Beschwerdeführerin mit dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 am 29. April 2009 der Interessenten­beitragsstelle übermittelt. Eine Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2008 ist nicht erfolgt.

Für das Beitragsjahr 2009 erfolgte wieder eine Selbstbemessung und wurde der Beitrag bezahlt. Auch für das Beitragsjahr 2010 ist eine Selbstbemessung erfolgt, eine Bezahlung ist nicht eingegangen und gibt es einen Rückstandsausweis. Hinsichtlich des Beitragsjahres 2011 ist wiederum eine Beitragserklärung durch den Steuerberater erfolgt und wurde durch die Interessentenbeitragsstelle für das Kalenderjahr 2011 eine Beitragsberechnung und Vorschreibung (aliquote Herabsetzung infolge Endigung der freiwilligen Mitgliedschaft mit 20. November 2011 und Beginn der Pflichtmitgliedschaft) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vorgenommen. Dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 21. Juni 2011 liegt ein Gesamtbetrag von 1.186.112,40 Euro der Bemessung zugrunde. Die Beitragserklärung teilt diesen Betrag auf auf Beherbergungswesen mit 59.053,36 Euro und G mit 1.127.059,04 Euro.

 

Der G M, betrieben von der G K S BetriebsgesmbH, liegt im Gemeindegebiet von K, wobei K selbst keinen Tourismusverband besitzt und in die Gruppe D der Orts­klassenverordnung fällt. Zum G gehört auch ein Hotel, welches ebenfalls im Gemeindegebiet von K liegt. Der Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft beim Tourismusverband E wurde von der G K S BetriebsgesmbH gestellt. Die Gemeinde E gehört der Ortsklasse B an. Erstmals wurde für das Hotel für das Beitragsjahr 2009 für den Tourismusverband E, Ortsklasse B, Beitragsgruppe 1 (Beherbergungsbetrieb) eine Erklärung abgegeben und ein Beitrag eingefordert.

Die Beschwerdeführerin betreibt weiters eine Diskothek am Standort E, x. Eine Gewerbeberechtigung bestand laut Gewerberegister- Nummer x von 21. Oktober 2011 bis 11. Dezember 2013. Laut Angaben des GF R L wurde die Diskothek von Oktober 2011 bis Juni 2012, von Oktober 2012 bis März 2013 betrieben (E-Mail vom 16. Oktober 2013). Durch die Diskothek mit Standort in E ergab sich mit 21. Oktober 2011 eine Pflichtmitgliedschaft zum Tourismus­verband E mit Interessentenbeitragsnummer x, welche mit Beendigung des Diskothekenbetriebes Ende 2013 erlosch.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2013 wurde zur Interes­sentenbeitragsnummer x G K S BetriebsgesmbH der sofortige Austritt vom Interessentenverband E erklärt. Der Austritt wurde zudem vorsichtshalber auch rückwirkend per 31. Dezember 2007 erklärt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von den Parteien abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Schriftstücken und Unterlagen, welche dem Akt beigeschlossen sind.

 

5. Hierüber hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Z 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 sind Tourismusinteressenten alle natürlichen oder juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechtes sowie verwandte Gesellschaftsformen, die in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO der Inhaberin bzw. des Inhabers der Berechtigung im Land Oberösterreich maßgebend.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unter­nehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unter­nehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 haben die Tourismusinteres­senten (§ 1 Z 5) für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessenten-beiträge zu entrichten. Werden mehrere derartige Tätigkeiten, die die Beitrags­pflicht begründen, ausgeübt, so ist für jede dieser Tätigkeiten ein Interessenten­beitrag zu entrichten (Abs. 2).

 

Gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 werden zur Berechnung der Interessentenbeiträge die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1-7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).

 

Gemäß § 37 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvoran­gegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist, wenn ein Tourismus-interessent in mehrere Beitragsgruppen eingereiht ist, der Interessentenbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

 

Gemäß § 39 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen oder ein Beschluss über die Aufnahme als freiwilliges Mitglied gefasst wurde (Anfangsjahr), ausgenom­men im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 7, kein Interessenten­beitrag zu entrichten (Abs. 1). Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist in den Beitragsgruppen 3-7 der Mindestbeitrag zu entrichten (Abs. 2). Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfol­gende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen (Abs. 4). In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvoran­gegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend (Abs. 5). Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interes­sentenbeitrages stattzufinden, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechts­kräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vor­schreibung nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten (Abs. 6).

 

Gemäß § 42 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 hat jeder Tourismusinteressent bis 30. September eines jeden Jahres der Interessentenbeitragsstelle eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststel­lung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstige Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Beitrags­behörde bereitgestellten Formulars einzureichen. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu über­nehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Tourismusinteressenten erstatteten Umsatzsteuer­erklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatz­steuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe aufgrund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen (Abs. 1).

 

Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig (Abs. 2).

 

Gemäß § 43 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 obliegen die Überprüfung der Beitrags­erklärung sowie die Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interessentenbeiträge der Interessentenbeitragsstelle (Beitragsbehörde) (Abs. 1). Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Fest­stellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen (Abs. 2).

 

Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Interessentenbeitrages maßgebend sind, der Interessentenbeitragsstelle binnen einem Monat nach Aufforderung bekanntzugeben und auf Verlangen entspre­chend nachzuweisen (Abs. 5).

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes beantragte die Beschwerde­führerin für ihre Tätigkeiten (G und Beherbergungsbetrieb) am Standort K mit 20. April 2004 die freiwillige Mitgliedschaft zum Tourismusverband E. Mit Beschluss des Tourismusverbandes E begann daher die Zugehörigkeit mit 1. Mai 2004.

Nach der Regelung des § 39 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist für das Anfangsjahr (2004) kein Interessentenbeitrag zu entrichten. Erst für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr (das ist das Jahr 2005) ist gemäß § 39 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 in den Beitragsgruppen 3-7 der Mindestbeitrag zu entrichten. In den Beitragsgruppen 1 und 2 ist der nach § 41 Abs. 1 errechnete Interessentenbeitrag nach Maßgabe des Abs. 3, höchstens jedoch das 1,5fache des Mindestbeitrages, zu entrichten. Dies wurde auch so mit Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom 11. Oktober 2006 festgesetzt.

Gemäß § 39 Abs. 4 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen, also für das Kalenderjahr 2006 der Jahresumsatz des Jahres 2005.

In den folgenden Jahren (hier ab 2007) ist jeweils der Umsatz des zweitvoran­gegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) (hier für das Jahr 2007 der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005) für das Ausmaß der Beitrags­pflicht maßgebend. Dementsprechend war für das Beitragsjahr 2011 gemäß § 39 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 der Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2009 zugrunde zu legen.

Gemäß § 42 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 war bis zum 30. September 2011 eine Beitragserklärung von der Beschwerdeführerin abzu­geben und der Interessentenbeitrag entsprechend dieser Beitragserklärung bis zum 15. Oktober 2011 fällig und zu entrichten. Da aber mit der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit in E im Gebiet des Tourismusverbandes E mit 21. Oktober 2011 eine Pflichtmitgliedschaft entstand, endete hiermit die freiwil­lige Mitgliedschaft zum selben Tourismusverband. Dieselbe juristische Person kann nicht gleichzeitig freiwilliges Mitglied und Pflichtmitglied in ein und dem­selben Tourismusverband sein. Entsprechend der Bestimmung des § 39 Abs. 8 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist der errechnete Interessentenbeitrag durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird oder die freiwillige Mitglied­schaft noch besteht, zu vervielfachen.

 

5.3. Gemäß § 41 Abs. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 beträgt die Höhe des Interessentenbeitrages unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteres­senten zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in die jene Tourismus­gemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten besteht, den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes:

Ortsklasse B, Beitragsgruppe 1: 0,45

Ortsklasse B, Beitragsgruppe 2: 0,30

 

Mit der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung von Tourismus­verbänden, LGBl. Nr. 17/2003 idgF, wurde gemäß § 2 für die Gemeinde E ein Tourismusverband gegründet. Für die Gemeinde K besteht kein Touris­musverband.

Nach der aufgrund der §§ 2 und 3 des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990 erlassenen Oö. Ortsklassenverordnung gehört die Gemeinde E der Ortsklasse B an.

Laut Anlage 1 der Beitragsgruppenordnung, LGBl. Nr. 54/1992 idgF, gehören Beherbergungsbetriebe der Ortsklasse B der Beitragsgruppe 1, G und Gaststättenbetriebe der Ortsklasse B der Beitragsgruppe 2 an.

Es war daher gemäß § 39 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 für das Beitrags­jahr 2011 der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid, also gemäß Umsatzsteuerbescheid 2009, für das Ausmaß der Beitragspflicht heranzuziehen. Die Interessentenbeitragsstelle hat laut dem vorliegenden Umsatzsteuerbescheid 2009 und Beitragserklärung für das Jahr 2009 eine Bemessungsgrundlage von 59.053,36 Euro für den Beherbergungs­betrieb und 1.127.59,04 Euro für den G zugrunde gelegt. Gemäß den vorzitierten Bestimmungen war für die Ortsklasse B, Beitragsgruppe 1 ein Prozentsatz von 0,45 und Beitragsgruppe 2 ein Prozentsatz von 0,30 zu berech­nen. Weil die freiwillige Mitgliedschaft mit 20. Oktober 2011 endete, war der Umsatz jeweils durch zwölf (Monate) zu teilen und mit den verbleibenden zehn Monaten der Tätigkeit (bis 20. Oktober 2011) zu vervielfachen, sodass sich ein Interessentenbeitrag von insgesamt 3.039,10 Euro ergibt.

 

5.4. Gemäß § 45 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 hat die Beitragsbehörde bei der Erhebung der Beiträge die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestim­mungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden.

 

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder sie dies gestatten, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

 

Gemäß § 198 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeit­punkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungs­grundlagen) zu enthalten (Abs. 1 und 2).

 

Im Grunde der vorzitierten Bestimmungen, weil sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist, ist daher der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen und wurde der Beschwerdeführerin rechtsrichtig der Inter­essentenbeitrag in Höhe von 3.039,10 Euro vorgeschrieben. Auch wurde im Bescheid der Fälligkeitstermin gemäß § 42 Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 mit 15. Oktober 2011 bekanntgegeben. Es war daher die Beschwerdevorent­scheidung, die den angefochtenen Bescheid bestätigte, richtig.

 

5.5. Hinsichtlich des Einwandes der Verjährung wird auf § 207 Abs. 2 BAO hin­gewiesen, wonach die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Demnach ist der Abgabenanspruch für den Interessentenbeitrag für das Jahr 2011 im Jahr 2011 entstanden und beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2011 und endet daher gemäß § 207 Abs. 2 BAO die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2016. Es ist daher der angefochtene Bescheid noch innerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Darüber hinaus ist auch noch nicht eine absolute Verjährung eingetreten, da diese gemäß § 209 Abs. 3 BAO erst spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (im konkreten Fall im Jahr 2021) eintritt. Auch steht gemäß § 209a Abs. 1 BAO einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

 

5.6. Zur freiwilligen Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin ist ergänzend auszu­führen, dass die Gemeinde K nach den vorzitierten Bestimmungen keinem Tourismusverband angehört und daher nur in einem solchen Fall eine freiwillige Mitgliedschaft möglich ist bzw. eine von Gesetz angeordnete Pflichtmitgliedschaft eine freiwillige Mitgliedschaft ausschließt. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. April 2004 an den Tourismusverband E ist eindeutig und enthält eine eindeutige Erklärung hinsichtlich der Beitragspflicht. Auch wurde der Antrag einstimmig in der Sitzung des Tourismusverbandes angenommen. Diese freiwillige Mitgliedschaft endete aber nach dem vorhin Gesagten mit dem Zeitpunkt, mit dem eine Pflichtmitgliedschaft beginnt. Im konkreten Fall begann für die Beschwerdeführerin mit Aufnahme des Betriebes der Diskothek am 21. Oktober 2011 eine Pflichtmitgliedschaft zum Tourismusverband E infolge des Standortes der Diskothek im Gemeindegebiet von E. Einer Austrittserklärung, wie sie mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 erfolgt ist, bedurfte es daher nicht, da schon mit 21. Oktober 2011 die freiwillige Mitgliedschaft endete. Eine vorsichts­halber abgegebene rückwirkende Erklärung, nämlich rückwirkend mit Jahres­ablauf 2007, hat jedoch keine Wirkung, da ein Austritt ex tunc, also rückwirkend, im Oö. Tourismus-Gesetz 1990 nicht vorgesehen ist und auch dem Zweck der Regelungen über eine freiwillige Mitgliedschaft nach dem Oö. Tourismus-Gesetz 1990 entgegenwirken würde. Insbesondere werden mit freiwilligem Bei­tritt zum Tourismusverband die Dienstleistungen des Tourismusverbandes in An­spruch genommen und ist daher eine Rückabwicklung infolge eines rückwirken­den Austrittes nicht möglich.

 

5.7. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr die Beitragspflicht nicht bewusst gewesen sei, sind aber - wie im festgestellten Sachverhalt aufgelistet wurde - Beitragserklärungen und Beitragsleistungen in den Vorjahren sowie der unterzeichnete Antrag entgegenzuhalten, sodass für das gegenständliche Beitragsjahr 2011 die Einrede der Unwissenheit nicht zum Tragen kommt.

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt