LVwG-150704/8/RK/GD -150705/2

Linz, 25.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde der D M und des A M, beide vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Neuhofen i. Innkreis vom 31.03.2015, Zl: 20 008/2015 W (3), betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Neuhofen im Innkreis vom 21.03.2014, Zl. Bau.-20 008/5-2014, wurde D und A M (im Folgenden „Bf“) die Baubewilligung zum Wohnhausneubau auf Parzelle Nr. x, EZ x, KG G, erteilt.

Zwischen dem gegenständlichen Grundstück der Bf (Nr. x) und der öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde (Nr. x) liegt das Grundstück Nr. x mit einem Privatweg der zur öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde führt. Auf dem Privatweg besteht ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Grundstücks der Bf (Nr. x). Das Grundstück Nr. x steht im Eigentum des Bf A M.

 

I.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 04.09.2014, Zl. 20 008/2014 W (1) als Abgabenbehörde erster Instanz wurde den Bf der Verkehrsflächenbeitrag für das Grundstück Nr. x, KG G, in Höhe von Euro 1.495,25 gem. § 19 ff Oö. BauO 1994 vorgeschrieben.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf am 02.10.2014 fristgerecht Berufung und begründeten ihr Rechtsmittel damit, dass nach § 19 Oö. BauO 1994 ein Verkehrsflächenbeitrag dann vorzuschreiben sei, wenn ein Grundstück durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen sei. Die Aufschließung ihres Grundstücks sei durch eine Privatstraße erfolgt, welche ausschließlich mit privaten Mitteln finanziert wurde.

 

I.4. Der Gemeinderat als Abgabenbehörde zweiter Instanz bestätigte mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 31.03.2015, Zl. 20 008/2015 W (3), (Gemeinderatsbeschluss vom 26.03.2015 die erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters mit diversen Korrekturen:

 

1) Die Vorschreibung erfolgte hinsichtlich der Aufschließung durch die Gemeindestraße Parzelle Nr. x, KG G.

2) Zur Entrichtung dieses Verkehrsflächenbeitrages ist der Grundstückseigentümer (anstatt vorher Bauwerber) verpflichtet.

3) „Der Inhalt von Punkt „b) Ermäßigungen“ wird ersetzt durch…

„Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich:

ba) wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert wurden oder für ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäude – auch in verdichteter Flachbauweise

– mit höchstens 3 Wohnungen um 60% …………………………………………€ 4.485,73

bb) gem. § 20 (7) Oö. BauO 1994 um _%

(privatrechtl. geleistete Beiträge ………………………………………………………..…€ 0,00

 

Der Inhalt von Punkt „c) Höhe des Verkehrsflächenbeitrages“ wird ersetzt durch…

ca) Höhe des Verkehrsflächenbeitrages zu 100 % bei Herstellung des Tragkörpers und Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf dem Tragkörper § 20 (5)……………………………..€ 2.990,49

cb)  davon 50 %, weil vorerst nur der Tragkörper

hergestellt wurde ……………………………………………………………………………€ 1.495,25“

 

Begründet wurde die Vorschreibung mit der Verpflichtung nach § 19 Oö. BauO 1994. Zum Einwand der Aufschließung über eine Privatstraße wurde ausgeführt, dass die Lage an der Verkehrsfläche für das „Aufgeschlossen werden“ des Bauplatzes nicht erforderlich sei und dass ein Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz auch dann vorliege, wenn ein solcher über einen Privatweg oder über ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht erfolgte (VwGH 19.06.1985, Zl. 85/17/0032).

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.04.2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Bf erachteten sich durch inhaltliche und verfahrensrechtliche Mängel in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt und beantragten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Begründend führten die Bf im Wesentlichen aus:

-      Die Verpflichtung zur Herstellung der Aufschließungsstraße für das Grundstück x sei an die Bescheidadressaten des Bauplatzbewilligungsbescheides und in weiterer Folge an die Bf ausgelagert worden.

 

-      Die Kosten für die Herstellung der Verkehrsfläche zur Aufschließung gegenständlichen Grundstücks seien ausschließlich durch die Bf getragen worden.

 

-      Da die belangte Behörde bzw. die Gemeinde Neuhofen im Innkreis im Sinne der Bestimmung der Bauordnung keine Verkehrsfläche hergestellt habe, würde es an den Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages im Sinne der §§ 19 ff Oö. BauO 1994 mangeln.

 

I.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 24.06.2015 vor.

 

I.7. Bei der am 03.02.2016 abgehaltenen mündlichen Verhandlung nahm die belangte Behörde wie folgt Stellung:

Vorweg verwies die belangte Behörde darauf, dass mittlerweile die Asphaltschicht beim öffentlichen Gut G R, Grundstück Nr. x, hergestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Baubewilligung wäre nur die Tragschicht hergestellt gewesen.

 

Die Bf erklärten, dass für die Herstellung der privaten Verkehrsfläche (ca. die Hälfte der Länge des gegebenen Fahrweges zur Tischlerei des Bf) bis jetzt ein Aufwand von ca. 15.000,-- Euro entstanden sei. Sollte noch ein Asphaltbelag aufgebracht werden, so würde dies weitere Kosten in Höhe von ca. 15.000,-- Euro verursachen. Dies stelle einen erheblichen finanziellen Aufwand für die Bf dar.

 

Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die angegebenen Kosten zwar zutreffend sein mögen, rechtlich entscheidend würde jedoch im gegebenen Zusammenhang der Umstand sein, ob bis dato je ein Verkehrsflächenbeitrag wegen der Aufschließung des Grundstückes Nr. x durch den G R bezahlt wurde oder nicht.

Dies wurde von den Bf nicht bezweifelt. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf die zwingenden rechtlichen Vorschriften, die auch unter Gleichbehandlungsaspekten jedenfalls beachtlich wären.

 

Die Bf führten sodann verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sachlichkeit der in diesem Zusammenhang gegebenen Rechtslage deswegen an, weil im Ergebnis große Unterschiede bestehen bliebe zwischen den finanziellen Aufwendungen bei einer Situation wie der gegebenen und solchen, wo es sich um eine dichte Bebauung handelt, mit wesentlich geringeren Strecken, welche dort aber angerechnet würden und somit auch wesentlich geringeren finanziellen Belastungen für Verkehrsflächenbeiträge.

 

Hingewiesen wurde von der belangten Behörde noch auf den Umstand, dass für die gegebene Situierung des Wohnhauses auf Gst. Nr. x diverse antragsbedürftige Akte notwendig waren, woraus der Wille der Bf zu einer Bautätigkeit auf diesem Grundstück resultieren würde. Belastungen in diesem Zusammenhang müssten sodann in Kauf genommen werden. Abschließend wurde von der belangten Behörde der Antrag auf Abweisung der Beschwerde aufrechterhalten.

 

Die Bf beantragten abschließend weiterhin die Aufhebung der gegenständlichen  Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Neuhofen im Innkreis vom 31.3.2015 unter Bezugnahme auf die gemachten schriftlichen Ausführungen und jene in der mündlichen Verhandlung.

 

 

II.            Beweiswürdigung

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, Einholung von Grundbuchsauszügen und DORIS-Auszügen der betroffenen Grundstücke.  Weiters wurde am 03.02.2016 eine mündliche Verhandlung abgehalten. Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind die Beiträge gemäß §§ 19 bis 21 leg. cit. hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Nach § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

III.2. In der Sache:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 lauten:

 

㤠6

Größe und Gestalt von Bauplätzen

 

(3) Bauplätze müssen unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 sicherzustellen.

 

§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(1) Anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

[…]

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

§ 20
Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

 

(1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrunde gelegt wurde, vorbehaltlich des Abs. 4b nur einmal zu entrichten.“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Die Bf erachteten sich durch den Bescheid der Abgabenbehörde in ihren Rechten verletzt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Herstellung der Aufschließungsstraße für das Grundstück Nr. x an die Bescheidadressaten des Bauplatzbewilligungsbescheides und in weiterer Folge an die Bf ausgelagert wurde und die Kosten für die Herstellung der Verkehrsfläche zur Aufschließung des gegenständlichen Grundstücks ausschließlich durch die Bf getragen worden seien. Da die belangte Behörde bzw. die Gemeinde Neuhofen im Innkreis im Sinne der Bestimmung der Bauordnung keine Verkehrsfläche hergestellt habe, würde es an den Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages im Sinne der §§ 19 ff Oö. BauO 1994 mangeln.

 

Dazu ist § 6 Abs. 3 1. Halbsatz der Oö. BauO anzuführen, wonach Bauplätze unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein müssen.

Gemäß dieser Bestimmung kann ein Bauplatz also durch eine geeignete öffentliche oder auch nichtöffentliche Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Herstellung einer öffentlichen Aufschließung findet sich nicht, weswegen dieser Beschwerdepunkt der Bf ins Leere geht.  

 

IV.2. Die Beschwerde konzentriert sich im Wesentlichen auf die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 erfüllt ist.  Gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. hat die Gemeinde anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben.

Das Gebäude der Bf befindet sich auf dem Grundstück Nr. x. Es grenzt an das Grundstück Nr. x an, auf welchem ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten dem Grundstück Nr. x der Bf grundbücherlich sichergestellt ist. Der Privatweg auf dem Grundstück Nr. x mündet in die Parzelle Nr. x, KG G, welche laut Grundbuchsauszug eine Straßenverkehrsanlage im Eigentum der Gemeinde Neuhofen i.I. ist und somit eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Oö. BauO 1994 darstellt.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass das Gebäude der Bf über das Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück Nr. x mit der öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde mittelbar verbunden ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 21.03.2005, 2001/17/0056 mwN) ist es nach der Oö. BauO 1994 für die Aufschließung eines Gebäudes nicht erforderlich, dass das betroffene Grundstück direkt an der von der Gemeinde errichteten öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Entscheidend ist lediglich, dass eine Verbindung des Gebäudes mit der errichteten Verkehrsfläche möglich ist und damit eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht. Diese Anbindung kann entweder unmittelbar sein, weil das Gebäude an diese Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt, oder mittelbar, weil zwischen dem Gebäude und der errichteten Verkehrsfläche die Grundfläche des Bauplatzes liegt, über welche die Anbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche hergestellt werden kann. Eine „Aufschließung“ liegt auch dann vor, wenn der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz über einen Privatweg oder über ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht erfolgt (vgl. die Judikaturnachweise bei Neuhofer, Oö. Baurecht7, Erl. 3 zu § 19 Oö. BauO 1994; sowie VwGH 24.08.2006, 2006/17/0081).

 

Da das Gebäude der Bf auf dem Grundstück Nr. x durch das grundbücherlich sichergestellte Geh- und Fahrtrecht am Grundstück Nr. x mittelbar mit der öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde (Grundstück Nr. x) verbunden ist, gilt es als aufgeschlossen iSd § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994. Mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Neuhofen im Innkreis wurde den Bf am 21.03.2014 die Baubewilligung zum Wohnhausneubau auf gegenständlichem Grundstück erteilt. Die Bf sind unstrittig – und durch den Grundbuchsauszug belegt – Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks.

 

Aufgrund des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 war die Gemeinde verpflichtet den Verkehrsflächenbeitrag nach der BauO 1994 vorzuschreiben. 

 

 

IV.3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung  wiesen die Bf auf erhebliche finanzielle Belastungen (im Ausmaß von bisher ca. 15.000,-- Euro und weiteren ca. 15.000,-- Euro im Falle der Asphaltierung) für die Herstellung des Privatweges hin und führten verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sachlichkeit der in diesem Zusammenhang gegebenen Rechtslage deswegen an, weil im Ergebnis große Unterschiede zwischen den finanziellen Aufwänden bei einer Situation, wie der gegebenen, bestehen blieben und solchen, wo es sich um eine dichte Bebauung handle, mit wesentlich geringeren Strecken, welche angerechnet würden und somit auch wesentlich geringeren finanziellen Belastungen für Verkehrsflächenbeiträge.

Die Höchstgerichte haben sich mit den Bestimmungen des Verkehrsflächenbeitrages bereits auseinandergesetzt: Nach der höchstgerichtliche Rechtsprechung durch den VfGH (27.06.1986, Slg. Nr. 10.947) und VwGH (29.01.1993, Zl. 89/17/0135) handelt es  sich gemäß § 22 Oö. BauO  bei einem Verkehrsflächenbeitrag um einen Interessentenbeitrag, bei dem die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen muss; die Aufteilung muss nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein. Insbesondere ist die Abgabepflicht bei Interessentenbeiträgen nicht notwendigerweise von der Erbringung konkreter Leistungen (Aufschließungsarbeiten der erhebungsberechtigten Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück) abhängig.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages nach den Kriterien des § 19 ff Oö. BauO 1994 in nachvollziehbarer und korrekter Weise. Die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags wurde von den Bf auch nicht in Zweifel gezogen.

 

Zu den Sachlichkeitsbedenken der Bf  hält das erkennende Gericht weiters fest, dass es sich beim Verkehrsflächenbeitrag nur um einen „Beitrag“ des Grundstückseigentümers handelt, der die tatsächlichen Kosten der Straßenerrichtung durch die Gemeinde nicht abdeckt. Darüber hinaus wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.03.2001,  2000/17/0260) hingewiesen, wonach die Vorschreibung des Interessentenbeitrages ihre objektive Rechtfertigung in dem Aufschließungsnutzen findet, den das Grundstück aus dem von der Gemeinde errichteten Ortsstraßennetz zieht.

 

Zusammengefasst wird festgestellt, dass der Gemeinderat als Abgabenbehörde zweiter Instanz verpflichtet war den Verkehrsflächenbeitrag entsprechend der Verwirklichung des Tatbestands des § 19 Oö. BauO 1994 vorzuschreiben und dies in korrekter Weise vornahm.

 

IV.4. Gemäß § 20 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist der Beitrag für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrunde gelegt wurde, vorbehaltlich des Abs. 4b nur einmal zu entrichten. Zufolge des festgestellten Sachverhalts steht unstrittig fest, dass für das Grundstück der Bf, Nr. x, KG G, noch kein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde. Aus diesem Grund erfolgte die Vorschreibung rechtmäßig.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder im Falle einer Revision auch durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Das Rechtsmittel ist zu begründen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer