LVwG-410721/8/Gf/Mu

Linz, 24.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Grof über die Beschwerde der B H-KG, vertreten durch RA Dr. R S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. April 2015, Zl. Pol96-171-2012, wegen Anordnung einer Einziehung nach dem Glücksspielgesetz

 

 

 

 z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG abgewiesen.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

Vorgängiges Behörden- und Verwaltungsgerichtsverfahren

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. April 2015, Zl. Pol96-171-2012, wurde gemäß § 54 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes, BGBl 620/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 105/2014 (im Folgenden: GSpG), zur Verhinderung bzw. Fortsetzung der Begehung von weiteren Übertretungen des Glücksspielgesetzes die Einziehung von zwei im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Eingriffsgegenständen (sog. „Fun-Wechsler“) angeordnet.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Geräte im Zuge einer am 29. November 2012 in einem Lokal in x durchgeführten Kontrolle von Organen der Finanzpolizei betriebsbereit vorgefunden worden seien, wobei jeweils keine Einflussnahme auf das Spielergebnis möglich gewesen wäre. Da die Rechtsmittelwerberin keine Konzession zum Betrieb derartiger Geräte hätte vorweisen können, sei sohin eine verbotene Ausspielung, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei, vorgelegen. Um solche Verstöße gegen § 52 Abs. 1 GSpG künftig wirksam hintanzuhalten, sei nach erfolgter rechtskräftiger Bestrafung (vgl. LVwG-410025/5/Zo/VS/KR vom 7. Mai 2014) die Einziehung dieser Geräte anzuordnen gewesen.

 

2. Gegen diesen ihr am 29. April 2015 zugestellten Bescheid richtete sich die vorliegende, am 20. Mai 2015 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wurde vorgebracht, dass die eingezogenen Geräte derart umgebaut werden könnten, dass diese nur mehr über eine Geldwechselfunktion verfügen. Als gelindere Maßnahme sei sohin zwingend ein derartiger Umbau anstelle der Einziehung zu verfügen gewesen.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3. In der Folge hat das LVwG mit Beschluss vom 5. Oktober 2015, LVwG-410721/4/Gf/Mu, das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zum Einlangen des Erkenntnisses oder Beschlusses des VwGH in einer dg. zu Zl. Ro 2015/17/0022 anhängigen gleichartigen („führenden“) Rechtssache ausgesetzt und dies dem VwGH mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 mitgeteilt.

 

4. Mit Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der VwGH (nicht bloß mit einer kassatorischen, sondern) im Wege einer Entscheidung in der Sache selbst ausgesprochen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG nicht zu erkennen ist (RN 123), weil die mit diesem Gesetz angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden und diese Ziele nicht bloß als Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung bzw. einer Einnahmenmaximierung angesehen werden können. Dass vom Staat – bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele im Sinne von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – im Zusammenhang mit dem Glücksspiel hohe Einnahmen erzielt werden, macht die Regelungen des GSpG nicht unionsrechtwidrig, denn es ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachen. Daher ist es auch unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert werden, wobei im Übrigen gerade die vom LVwG geforderte Vergabe von Konzessionen und Bewilligungen in unbeschränkter Anzahl eine Erhöhung der vom Staat lukrierten Abgaben ermöglichen würde (RN 122).

 

5. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2016, LVwG-410721/6/Gf/Mu u.a., dazu aufgefordert, bekanntzugeben, ob der von der belangten Behörde bescheidmäßig festgestellte Sachverhalt auch vom LVwG seiner im gegenständlichen Fall zu treffenden Entscheidung als unbestritten zu Grunde gelegt werden kann sowie bejahendenfalls, ob auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet wird.

 

6. Am 22. Juni 2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dementsprechend mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet wird.

 

 

 

II.

 

Fortgesetztes Verfahren – Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung

 

 

1. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten sowie vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ergänzend erhobenen Beweisen wurde bereits im hg. Verfahren LVwG-410287/42/Gf/Mu ausführlich Stellung genommen (und zwar mit dem Ergebnis, dass sich das im GSpG geregelte Glücksspielmonopol nach hg. Ansicht als unionsrechtswidrig erweist – siehe BEILAGE).

 

2. Davon ausgehend konnte auf Grund des von der Rechtsmittelwerberin abgegebenen Verzichts von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen und der von der belangten Behörde ermittelte und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt als auch für diese Entscheidung zutreffend festgestellt werden.

 

 

 

III.

 

Fortgesetztes Verfahren – Rechtliche Beurteilung

 

 

1. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, dann, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

Eine vergleichbar ausdrückliche Anordnung enthält § 34 Abs. 3 VwGVG zwar nicht; allerdings ergibt sich aus der Zielrichtung dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B‑VG, wonach das Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH explizit einen Revisionsgrund bildet, im Ergebnis eine dem § 63 Abs. 1 vergleichbare quasi-Bindungswirkung.

 

2. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist daher die vom VwGH in dessen Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach das im GSpG normierte Monopolsystem nicht als unionsrechtswidrig anzusehen ist, dem fortgesetzten Verfahren zu Grunde zu legen.

 

3.1. Vor diesem Hintergrund konnte die Behörde nach § 54 Abs. 1 GSpG u.a. dann die Einziehung von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln bescheidmäßig anordnen, wenn mit diesen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, der zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen veranstaltete, organisierte oder unternehmerisch zugänglich machte oder sich als Unternehmer daran beteiligte.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall haben die einschreitenden Organe der Finanzpolizei im Zuge ihrer Kontrolle am 29. November 2012 festgestellt, dass die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Eingriffsgeräte betriebsbereit waren, wobei mit diesen Glücksspiele durchgeführt werden konnten; über die hierfür erforderliche Konzession verfügte die Rechtsmittelwerberin nicht.

 

Daher wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG eine Geldstrafe verhängt, die weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. LVwG-410025/5/Zo/VS/KR vom 7. Mai 2014).

 

Auf Grund dieser – auch von der Beschwerdeführerin selbst gar nicht in Zweifel gezogenen – Tatsachen steht sohin fest, dass die Rechtsmittelwerberin gegen § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG verstoßen hat, sodass sich die zur Verhinderung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen bescheidmäßig verfügte Einziehung der verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenstände im Lichte des § 54 Abs. 1 GSpG als rechtmäßig erweist.

 

4. Daher war die vorliegende Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

IV.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

 

 

Dr.  G r o f