LVwG-550831/9/Fi/SB

Linz, 19.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat K (Vorsitzender und Berichter: Mag. Dr. Johannes Fischer, Beisitzer: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Ing. Dipl.-Päd. Josef Peterseil) über die Beschwerde des Herrn P B und der Frau S P, X, vertreten durch Notar Mag. E O, X, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Braunau am Inn vom 18.02.2016, GZ. Agrar20-403-2015-Rm, über die Ablehnung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994) (mitbeteiligte Partei: E und I B) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.            Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts am auf Grund der Vermessungsurkunde der Geometer B X-GmbH, GZ X, neu gebildeten Grundstück Nr. X, KG X, im Ausmaß von 469 , durch die Ehegatten E und I B an P B und S P auf Grund des Schenkungsvertrags vom 06.11.2015 genehmigt wird.

 

II.      P B und S P haben als Gesamtschuldner eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 65,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. E und I B haften für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß § 2 Abs 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgaben­verordnung iVm § 31 Abs 2 Oö. GVG 1994 als Gesamtschuldner.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang:

 

I.1. Mit Ansuchen vom 11.11.2015 beantragten Herr P B und Frau S P, X, vertreten durch Notar Mag. E O, X (im Folgenden: „Bf“) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts am neu zu begründenden Grundstück X, KG X gemäß Vermessungsurkunde der Geometer B X-GmbH, GZ X, derzeit Teil des Grundstücks X, EZ X, KG X, im Ausmaß von 469 durch die Ehegatten E und I B (im Folgenden „Geschenkgeber“ genannt) auf Grund des Schenkungsvertrags vom 06.11.2015. Zur Begründung führten die Bf aus, dass das Grundstück Nr. X der Vergrößerung des Hausgartens dienen solle.

 

I.2. Die Gemeinde F bei M teilte dazu im Schreiben vom 02.12.2015 an die Bezirksgrundverkehrskommission Braunau (im Folgenden: „belangte Behörde“) mit, dass das Gst. Nr. X lt Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sei und die Genehmigung befürwortet werde.

 

I.3. Nach durchgeführter Sitzung am 09.12.2015 der belangten Behörde wurde den Bf mit Schreiben vom 15.12.2015, GZ: Agrar20-403-2015-Rm, mitgeteilt, dass ein ablehnender Beschluss gefasst worden sei. Der Schenkungsvertrag widerspreche wesentlichen Grundsätzen des Oö. GVG 1994. „Die Rechtserwerber sind keine Landwirte und schaffen auch keinen landwirtschaftlichen Betrieb, vielmehr dient das Grundstück zur Vergrößerung des Hausgartens. Der Grunderwerb dient sohin keinem wie immer gearteten landwirtschaftlichen Interesse.“ Den Bf wurde die Möglichkeit der Stellungnahme dazu eingeräumt.

 

I.4. Mit Schreiben vom 13.01.2016 führten die Bf dazu aus, dass gegen die Ablehnung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, da das Oö. GVG 1994 unzweifelhaft die Freiheit über das Eigentum zu verfügen einschränken würde. Die belangte Behörde habe richtigerweise festgestellt, dass es sich bei den Erwerbern um keine Landwirte handle wobei ausdrücklich festzuhalten sei, dass es sich auch bei den bisherigen Eigentümern (Geschenkgebern) um keine Landwirte handle. Diese seien lediglich Eigentümer „eines ursprünglich landwirtschaftlichen Grundstückes im Ausmaß von 3.044 . Von einer leistungsfähigen und schutzwürdigen Land- und Forstwirtschaft ist sohin keinesfalls zu sprechen.“ Es läge durch den zu genehmigenden Schenkungsvertrag kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft vor, da eine solche zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Die belangte Behörde wende das Oö. GVG 1994 gegenständlichenfalls denkunmöglich an, sofern diese Bestimmungen nicht überhaupt als verfassungswidrig anzusehen seien.

 

I.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2016, GZ: Agrar20-403-2015-Rm, wurde der Antrag der Bf abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gst. Nr. X, KG X, im Grundbuchsauszug die Nutzungsart LN aufweise und lt Mitteilung der Gemeinde „das Teilstück X eine Flächenwidmung Bauland/Dorfgebiet [Anm: lt Schreiben der Gemeinde vom 02.12.2015: Gst. Nr. X], das Teilstück X die Flächenwidmung Grünland [Anm: lt Schreiben der Gemeinde vom 02.12.2015: Gst. Nr. X]“ aufweise. Es sei der Erwerb des Gst. Nr. X [Anm: Gst. Nr. X] zur Erweiterung des Hausgartens beabsichtigt. „Dass dieses Grundstück bisher nicht landwirtschaftlich genutzt worden wäre wurde nicht vorgebracht.“ Durch den Rechtserwerb werde den Interessen iSd § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 nicht entsprochen und es werde kein selbständig leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geschaffen, diene das Grundstück doch zur Vergrößerung des Haugartens. „Wenn nunmehr derart argumentiert wird, dass schon die Schenkungsgeber keine Landwirte sondern lediglich Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes von 3.044 waren, so ist dem entgegenzuhalten, dass das oö. Grundverkehrsgesetz weder die Genehmigungspflicht noch das öffentliche Interesse am Erhalt landwirt-schaftlicher Flächen an eine bestimmte Mindestgröße von Grundstücken knüpft. Abgesehen davon wurde nicht vorgebracht, dass dieses Grundstück von den Geschenkgebern nicht landwirtschaftlich - etwa als Teil des Hausgartens genutzt worden wäre.“ Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass durch den beabsichtigten Erwerb ein „wenngleich kleines Grundstück ohne zureichenden Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen“ werde, weshalb der Antrag abzuweisen war.

 

II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 04.04.2016 in der beantragt wurde, dass in Form des beantragten Feststellungsbescheids die Eigentumserwerbe genehmigungsfrei zulässig seien in eventu die Genehmigung der Eigentumserwerbe. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück gem. § 2 Abs 1 Oö. GVG 1994 handle, weil es zum einen auf Grund der geringfügigen Fläche von 469 m² gar keine Eignung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen eines gesunden, leistungs- und wettbewerbsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes aufweise und zudem überhaupt nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt worden sei. Aus diesen Gründen bedürfe es keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, weshalb ein Feststellungsbescheid gem. § 11 Oö. GVG 1994 zu erlassen gewesen sei. Selbst wenn eine Genehmigungspflicht angenommen werde, wäre der gegenständliche Eigentumserwerb zu genehmigen. Unter Hinweis auf den Zielsetzungskatalog des Oö. GVG 1994 liege im konkreten Fall „das geschützte öffentliche Interesse an der Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven zur Begründung eines Hauptwohnsitzes, insbesondere für den Wohnbedarf der ortsansässigen Personen“ vor. Die Geschenkgeber sind im selben Ort ansässig und beabsichtigen die Bf ihren Hauptwohnsitz auf den zu erwerbenden Grundstücken zu begründen, weshalb die Absiedelung ortsansässiger Personen verhindert werde und die diesbezüglichen Zielsetzungen des Oö. GVG 1994 (§ 1 Abs 1 Z 4) erfüllt werden würden. Der Bescheid der belangten Behörde leide zudem an einem Begründungsmangel, weil nicht hervorgehe, welchem konkreten öffentlichen Interesse der gegenständliche Erwerb widersprechen würde. Auch bei der Annahme, dass sich das gegenständliche Grundstück für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eigne, würden durch den Erwerb keine Nachteile eintreten, da ohnehin seit Jahren kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb/keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt sei. Bei Eigentumsübergang von Todes wegen auf Sohn und Lebensgefährtin bedürfe es zudem keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - an der Nutzung würde sich aber im Vergleich zur jetzigen Schenkung zu Lebzeiten nichts ändern. Auch wenn die Behörde - entgegen der Ansicht der Bf - das Oö. GVG 1994 korrekt angewendet hätte, läge eine Verfassungswidrigkeit des Oö. GVG 1994 vor, insbesondere wegen Verletzung der Eigentumsfreiheit, der Liegenschafts-erwerbsfreiheit und des Gleichheitssatzes.

 

II.1. Mit Schreiben vom 11.04.2016, GZ: Agrar20-403-2015-Rm, legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der von den Bf angeregten Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

II.2. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde am 12.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde ausgeführt, dass das Grundstück Nr. X - welches als Bauland gewidmet ist - bereits in das Eigentum der Bf übergegangen sei (entsprechend Pkt. 12 des Schenkungsvertrags). Das ursprüngliche Grundstück Nr. X sei vom benachbarten Bauern mitgemäht worden, wobei dies in Hinkunft auch für das Grundstück Nr. X - welches bis auf weiteres im Eigentum der Geschenkgeber verbleibe - beibehalten werden werde. Das gegenständliche Grundstück soll der Verlegung einer Erdwärmeanlage dienen und mit Obstbäumen bepflanzt werden. Für das im Eigentum der Geschenkgeber verbleibende Grundstück gäbe es noch keine konkreten Nutzungspläne, möglicherweise wird auch dieses einem Kind übergeben und dann bebaut werden. Die Parteien besitzen darüber hinaus keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke und eine Hofstelle sei auch nicht mehr vorhanden. Von den Bf werden die in der Beschwerde gestellten Anträge aufrechterhalten.

 

II.4. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird (in Ergänzung zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Mit Schenkungsvertrag vom 06.11.2015 übergaben die Mitbeteiligten (Geschenkgeber) die zwei nachstehenden, aufgrund der Vermessungsurkunde der Geometer B X-GmbH, GZ X, aus dem Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ X, KG X, neu gebildeten Grundflächen an ihren Sohn und in weiterer Folge den ideellen Hälfteanteil an dessen Lebensgefährtin:

a) Das als Bauland gewidmete (grundverkehrsrechtlich nicht genehmigungsbedürftige und damit nicht weiter relevante) Grundstück Nr. X (Trennstück 2 aus dem Grundstück Nr. X) im Ausmaß von 1.246 .

b) Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. X (Trennstück 3 aus dem Grundstück Nr. X) im Ausmaß von 469 an die Bf.

 

Es verbleibt dadurch ein Restgrundstück Nr. X mit einer Gesamtfläche von 1.329 im Eigentum der Geschenkgeber.

 

Das ursprünglich verfahrensgegenständliche Grundstück ist zur landwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich geeignet, erfährt durch die Parteien - die keine Land- und Forstwirtschaft betreiben - aber keine derartige Nutzung, sondern wurde dieses vom benachbarten Bewirtschafter mitgemäht. Hinsichtlich des im Eigentum der Geschenkgeber verbleibenden Grundstücks soll dies bis auf weiteres beibehalten werden. (sh Verhandlungsschrift vom 12.05.2016)

 

Durch den Übergang des Bauland-Grundstücks Nr. X an die Geschenknehmer bildet das gegenständliche Grundstück spätestens bei der Weitergabe des Grundstücks Nr. X an ein weiteres Kind eine weitgehend isolierte land- und forstwirtschaftliche Grünlandfläche im Ausmaß von insgesamt 469 , welche südlich an das Baulandgrundstück der Geschenknehmer, östlich an das als Bauland und Grünland gewidmete Nachbargrundstück, westlich an das im Eigentum der Geschenknehmer verbleibende Grundstück Nr. X (Bauland und Grünlandwidmung) und nördlich an das landwirtschaftliche Grundstück Nr. X des Nachbarn angrenzt. Das gegenständliche Grundstück Nr. X soll der Vergrößerung des Hausgartens und insbesondere der Verlegung der „Erdwärmekollektoren“ sowie der Bepflanzung durch Obstbäume dienen. Durch die Einbeziehung dieses Grundstücks in den Besitz der Bf ergibt sich hinsichtlich der Eigentums- und Grundstücksgrenzen eine geradlinige Anordnung unter anderem auch bezogen auf das nördlich angrenzende landwirtschaftliche Grundstück, die keine „Grundstücksgrenzeinsprünge“ aufweisen. (sh die im Akt befindlichen Pläne und Orthofotos)

 

II.5. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Bf und der Geschenkgeberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. insbesondere die jeweils in Klammer angeführten Beweismittel).

 

 

III. In rechtlicher Sicht ist Folgendes auszuführen:

 

III.1. Gemäß § 31 Abs 6 Oö. GVG 1994 hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

III.2. Das gegenständliche Grundstück ist nach seiner Beschaffenheit grundsätzlich zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet und wird nicht zur Gänze für andere Zwecke als der Land- und Forstwirtschaft verwendet. Der zwischen den Bf und den Mitbeteiligten über die gegenständliche Grundfläche abgeschlossene Schenkungsvertrag vom 05.11.2015 bedarf daher, auf Grund der darin vereinbarten Übertragung von Eigentum an land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (vgl. § 4 Abs 1 iVm §§ 1 Abs 2 Z 1, 2 Abs 1 Oö. GVG 1994).

 

III.3. Nach § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und

1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder

2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.

Darüber hinaus muss der Rechtserwerber glaubhaft machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird.

 

Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet, dass das Grundverkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f mwN). Mit der Gründung eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Ausmaß von 469 m2 (gegenständliches Trenngrundstück 3) wird kein wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen bzw. kann aus einer landwirtschaftlichen Grundfläche in dieser Größe üblicherweise kein nachhaltiges landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden. Durch das Rechtsgeschäft wird daher den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 4 Abs 2 Oö. GVG, weshalb eine Genehmigung nach dieser Bestimmung aus diesen Gründen nicht in Betracht kommt.

 

III.4. Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 nicht erfüllen, dürfen gemäß § 4 Abs 5 Oö. GVG 1994 nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch private Interessen zu beachten, da jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde liegen und es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen konnte, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind (VfSlg. 16.937/2003).

 

Für eine Genehmigung nach § 4 Abs 5 Oö. GVG kann im vorliegenden Fall – neben dem Interesse an der Nutzung der Grundflächen – zunächst das Interesse der Parteien (Vater, Mutter, Sohn und dessen Lebensgefährtin) an der Erhaltung von Grundflächen im Familienbesitz ins Treffen geführt werden (vgl. Wiesinger, Oö. GVG, in Lienbacher/Müller/Putz/Schöffmann/ Schön/Walzel v. Wiesentreu/Wiesinger/Wischenbart, Die Grundverkehrsgesetze der öster-reichischen Bundesländer², S 37 mwN; vgl. zur Berücksichtigung von Verwandtschaftsverhältnissen auch LVwG-550210). Auch der VfGH sieht bei einer Eigentumsübertragung zwischen Blutsverwandten in gerader Linie ein offenkundig privates und bei der Abwägung zu berücksichtigendes Interesse (vgl. VfSlg. 16.937/2003).

 

Die Mitbeteiligten verfügen über keinen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb, der durch eine Genehmigung des beantragten Rechtsgeschäfts geschwächt werden könnte. Vielmehr handelt es sich bei dem gegenständlichen Grundstück um einen durch die Teilung, neben dem Bauland-Grundstück und dem Grundstück Nr. X, welches lt Flächenwidmungsplan eine geteilte Widmung (Dorfgebiet und Grünland) aufweist, verbleibenden Grünlandteil. Das ursprünglich bestehende Grundstück wurde lediglich vom benachbarten Bewirtschafter mitgemäht, wobei nunmehr im Fall der Versagung dieses Rechtserwerbs ein (isoliertes) Grundstück im Ausmaß von 469 m² übrig bleiben würde, das einen geradlinigen Grenzverlauf spätestens bei Übergabe des neu gebildeten Grundstücks Nr. X an ein weiteres Kind unterbrechen wird.

 

Da damit die Interessen am Erwerb bzw. an der Veräußerung die öffentlichen Interessen nach § 4 Abs 2 Oö. GVG 1994 überwiegen und ein Widerspruch zu den sonstigen Zielen des Oö. GVG 1994 nicht erkennbar ist, war dem gegenständlichen Schenkungsvertrag die Genehmigung zu erteilen.

 

 

IV. Zur Kostenentscheidung

 

Gemäß § 32 Oö. GVG 1994 iVm § 1 Abs 1 Z 1 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Oö. GVG 1994 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Nachdem zwischen den Bf und den Mitbeteiligten über das verfahrensgegenständliche Grundstück ein Schenkungsvertrag abgeschlossen wurde, war gemäß § 3 Abs 1 Z 2 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ein Betrag von € 65,- vorzuschreiben. Nach § 2 Abs 1 Z 1 lit a Oö. Grundverkehrs-Verwaltungs­abgabenverordnung ist die Verwaltungsabgabe von den Bf zu entrichten, da diese nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrundeliegenden Schenkungsvertrags die „mit der Errichtung und Verbücherung dieses Vertrags verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren“ bestreiten. Diese Vertragsbestimmung ist so auszulegen, dass nach dem Willen der Parteien auch die - nicht ausdrücklich genannte - Verwaltungsabgabe nach § 32 Oö. GVG 1994 darunter fällt. Die Haftung der Mitbeteiligten als Gesamtschuldner gründet sich auf § 2 Abs 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung.

 

 

V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die im gegenständlichen Verfahren unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommene Interessenabwägung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG ab. Dem Ergebnis einer derartigen Interessenabwägung kommt regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 [zur Interessenabwägung nach § 61 FPG]: „Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen [...] nicht revisibel“).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Johannes Fischer