LVwG-600809/14/SE

Linz, 20.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn F H, L, S, Deutschland, vom 25. Februar 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Februar 2015, GZ. VerkR96-18920-2014, wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit am 16. August 2014 in der Gemeinde Aistersheim

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  10,-  Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (kurz: belangte Behörde) vom 12. Februar 2015 , GZ: VerkR96-18920-2014, wurde Herr F H, L, S, Deutschland (kurz: Beschwerdeführer) belangt, weil er am 16. August 2014 um 22:44 Uhr auf der Autobahn A8 bei km 35.225 in Fahrtrichtung Suben, Gemeinde Aistersheim, mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen WL-x die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Dadurch wurde § 98 Abs. 1 KFG iVm § 58 Abs. 1 Z 2 lit. e KDV verletzt und gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 50,-, bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden, verhängt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von Euro 10,- (10% der Strafe, mindestens jedoch Euro 10,-) verhängt.

 

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Rechtshilfeweg vom Polizeikommissariat Seevetal im Zuge einer Anhörung des Beschwerdeführers durch den zuständigen Sachbearbeiter anhand des Frontfotos zweifelsfrei als Lenker identifiziert worden sei.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 25. Februar das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis im vollen Umfang bekämpft wurde, da keine ausreichenden Beweise vorliegen würde. Überdies sei das Gespann von einem schneller fahrenden Einzelfahrzeug überholt worden.

 

Der Beschwerdeführer forderte ferner weitere Beweisfotos, weil das bisherige Frontfoto nur den Beschwerdeführer zeige und weder das Fahrzeug noch der Zeitpunkt feststellbar sei.

 

I. 3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 10. März 2015, eingelangt am 31. März 2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht hat am 5. Februar 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte sich. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 26. Jänner 2016 mit, dass er den Termin nicht persönlich wahrnehmen und auch keinen Vertreter entsenden könne. Ferner beantragte er, das Verfahren auf schriftlichem Weg durchzuführen.

 

I. 5. Der Beschwerdeführer wurde jeweils mit Schreiben vom 1. April 2016 und vom 20. April 2016 ersucht, eine Kopie des Zulassungsscheins bzw. der Fahrzeugbeschreibung des Gespanns mit dem zum Tatzeitpunkt amtlichen Kennzeichen WL-x zur Feststellung des Eigengewichts sowie des höchstzulässigen Gesamtgewichts dieses Gespanns innerhalb einer festgesetzten Frist zu übermitteln.

 

Mit Schreiben vom 15. April 2016 und 3. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es nicht richtig sei, dass das Gespann die Geschwindigkeitsüberschreitung auslöste. Solange seiner Forderung, ihm eindeutige Beweismittel vorzulegen, nicht nachgekommen wird, wird er keine Unterlagen übermitteln. Er sei nicht der Verursacher der Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2016 sowie den Versuchen, Unterlagen vom Beschwerdeführer einzuholen.

 

II. 2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:    

 

Der Beschwerdeführer hat am 16. August 2014, 22:44 Uhr, auf der Autobahn A 8, bei Km 35.225, Gemeinde Suben, Fahrtrichtung Suben, ein Kraftfahrzeug, mit dem er den mit einem Boot beladenen Trailer mit dem amtlichen Kennzeichen WL-x gezogen hat. Dabei wurde mit dem stationären Radarmessgerät MUVR 6 FA 0246, Nr. 4, eine Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz von 92 km/h gemessen.

 

II. 3. Aus dem vorliegenden Radarfoto und dem Ermittlungsbericht samt Beilagen des Polizeikommissariats S, Kriminal- und Ermittlungsdienst, vom 19. Dezember 2014 ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer der Lenker des Zugfahrzeuges war. Weiters ergibt sich aus dem vorhandenen Radarfoto auch eindeutig, dass die Geschwindigkeit vom Trailer gemessen wurde.

 

Wenn ein Beschuldigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen. Vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, kann im Übrigen erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. VwGH vom 18.11.2002, 2001/03/0297).

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1.  Anzuwendende Rechtsbestimmungen:

 

Maßgebliche Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der zur Tatzeit geltenden Fassung:

 

§ 98. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

„(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.

[...]

 

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen [...] zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen [...].“

 

Maßgebliche Bestimmung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), BGBl. Nr. 399/1967, in der zur Tatzeit gültigen Fassung:

 

§ 58 Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

„§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

 

(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:

 

[...]

 

2. im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen

 

a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen [...]

 

b) beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt werden, [...]

 

e) bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen,   70 km/h

auf Autobahnen und Autostraßen    80 km/h

 

f) beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt     80 km/h

  auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960)  100 km/h

 

[...]“

 

III. 3. Es ist davon auszugehen, dass das Zugfahrzeug und der Trailer die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Z 2 lit. e KDV erfüllen. Einerseits blieb dies in der Beschwerde und auch in den weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers unbestritten, andererseits legte der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen trotz zweimaligem Ersuchen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht vor, sodass nicht festgestellt werde konnte, dass § 58 Abs. 1 Z 2 lit. e KDV nicht anwendbar ist.

 

Es galt daher für den Beschwerdeführer am Tatort zum Tatzeitpunkt die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h. Er fuhr jedoch eine Geschwindigkeit von 92 km/h, weshalb somit der objektive Tatbestand des § 134 Abs. 1 KFG erfüllt ist.

 

Die mittels Radarmessung, welche nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 27. Februar 1992, 92/02/0097 uvm.) ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten darstellt, festgestellte Geschwindigkeit ist daher dem Grunde nach erwiesen und vom Beschwerdeführer als verwirklicht anzusehen.

 

Da § 134 Abs. 1 leg. cit. nichts über die Verschuldensform sagt, genügt gemäß

§ 5 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz - VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit besteht in einem Mangel an Sorgfalt.

 

Umstände, welche das Verschulden der Beschwerdeführers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist. Einem geprüften Kraftfahrzeuglenker wie dem Beschwerdeführer muss die sorgfältige Beachtung der Verkehrsvorschriften zugemutet werden.

 

Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer u. a. diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt. 

 

Strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Straferschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.

 

Von einem geringfügigen Verschulden kann nicht ausgegangen werden, weil weder hervorgekommen ist noch anzunehmen ist, dass die Vermeidung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.

 

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 50 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten beim Ziehen seines Trailers von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzte Geldstrafe ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt 1% der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 21 Stunden festgesetzt.

 

Auch ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers – wie oben dargestellt - nicht als gering zu werten sind.

 

Da dem Straferkenntnis der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

II.            Verfahrenskostenbeitrag (zu Spruchpunkt II):

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Im vorliegenden Fall war daher ein Betrag in der Höhe von 10 Euro vorzuschreiben.

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer