LVwG-601239/2/Kof/CG

Linz, 23.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau DI B T, geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Jänner 2016, VerkR96-10447-2015, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird  die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16 Euro zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.                                                                                                                               Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, 4602 Wels, Herrengasse 8, vom 15.10.2015 aufgefordert, als Zulassungsbesitzerin des Pkw BN-..... der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung (16.10.2016) bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 20.08.2015 um 23.42 Uhr in Eberstalzell auf der A1 Westautobahn bei km 201,222 in Richtung Wien gelenkt hat. Diese Auskunft wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 103 Abs.2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 80 Euro      

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 36 Stunden                                                gemäß § 134 Abs.1 KFG

                                                          

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 90 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bf innerhalb offener Frist

folgende Beschwerde erhoben:

 

„Sehr geehrter Herr Mag. G.,

nachdem Sie oder ein anderer Mitarbeiter des Unternehmens Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der natürlichen Person B. T. (= die Bf) weitere Geschäftsangebote zukommen ließen, gehe ich davon aus, dass Sie die Bedeutung meines Schreibens vom Dezember des vorigen Jahres, in dem ich Sie darüber informierte, dass an weiteren Geschäftsangeboten kein Interesse besteht, entweder nicht ganz verstanden haben oder kriminell handeln.

Das letzte an die genannte Person gerichtete Schreiben wurde laut Post AG versucht am 14.01.2016 zuzustellen. Da ich als Mensch mich nicht mehr ins Personenstatut ausgewiesen habe, wurde die Aushändigung seitens des Post Partners rechtmäßig verweigert. Falls besagtes Schreiben eine vollinhaltliche und unwiderrufliche Zurücknahme aller Ihrer veranlassten Schreiben und Aktionen beinhaltet, so ist dieses Schreiben als gegenstandslos zu betrachten.

Nachdem ich nicht davon ausgehe, dass Sie, Herr Mag. G., wissentlich kriminell agieren und
ich ein hilfsbereiter Mensch bin, investiere ich noch einmal meine Lebenszeit und -energie für eine ausführlichere Information:

Ich möchte hier noch einmal ausdrücklich betonen, dass ich Ihr Angebot an die Person B. T.  mit dem angeblichen Geschäftszeichen VerkR96-10447-2015 vollinhaltlich zurückweise und an keine weiteren Geschäftsangebote interessiert bin!!

Beachten Sie bitte, dass ihr Angebot ein GESCHÄFTSZEICHEN hat und KEIN Aktenzeichen.

 

Die Firma, unter deren Name und Adresse Sie die Person anschreiben, ist eine normale Firma,

die auch in internationalen Firmenverzeichnissen aufscheint.

Das Land Oberösterreich, dem Sie unterstellt sind, ist mit folgenden Daten bei der Partnerfirma

von D unter x mit folgenden Daten zu finden:

Eingetragener Firmenname:                      Land Oberösterreich

Nicht eingetragene Bezeichnung:           Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

D Nummer:     x

Sie können auch gerne im Internet nachprüfen, dass auch die übergeordneten Rechtsformen (Bundesministerium für Justiz, Republik Österreich) als Firmen eingetragen sind.

Bei weiterer Recherche werden Sie feststellen können, dass die D Nummer nur an Unternehmen vergeben wird.

Des Weiteren besitzt das Land Oberösterreich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz UID-Nummer), die laut dem Bundesministerium für Finanzen „nur für den unternehmerischen Bereich" gilt. Diese Nummer lautet x und ist auf der Webseite des Unternehmens nicht zu finden. Laut der Informationspflicht des E-Commerce-Gesetzes § 5 (1) Z7 ist „sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" zur Verfügung zur stellen.

Die Strafbestimmungen für den Verstoß gegen diese Informationspflicht finden Sie im § 26.

Das Unternehmen „Land Niederösterreich" ist hier im Gegensatz zum „Land Oberösterreich" gesetzestreu unterwegs und führt im Impressum die UID-Nummer an.

Sie sind also bei einem Firmen- bzw. Verwaltungskonstrukt angestellt, das nur vorgibt, ein Staat zu sein, was eigentlich arglistige Täuschung/Betrug ist. Für Sie als Bediensteter (und nicht Beamter) eines Wirtschafts-/Handelsunternehmen ist auch interessant zu wissen, dass Sie aufgrund der geänderten Rechtslage nun privatrechtlich haftbar sind und die Amtshaftung hinfällig ist.

Hierzu steht im Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) Folgendes:

BDG § 1     Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich­rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte" bezeichnet.

Hier steht also, dass Sie kein „Beamter" sind, sondern lediglich als solcher bezeichnet werden!!

Daher erhalten so genannte „Beamte" auch nur einen Dienstausweis und keinen Beamtenausweis.

BDG § 43      (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Somit haben Sie als Unternehmen keine Legitimation, ohne einen gültigen Vertrag von einer Person irgendetwas zu verlangen, geschweige denn von einem Menschen.

 

Vermutlich ist Ihnen schon aufgefallen, dass ich zwischen Person und Mensch unterscheide.

Dies ist keine Erfindung von mir, sondern ist aus dem § 16 des ABGB ersichtlich: Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als Person zu betrachten.

 

Das juristische Wörterbuch definiert die Begriffe folgendermaßen:

Person ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann (Rechtssubjekt, Rechtsfähigkeit).

 

Natürliche Person ist der Mensch und zwar von der Vollendung seiner Geburt bis zu seinem Tod. Juristische (...) Person ist die rechtlich geregelte soziale Organisation (Zusammenfassung von Menschen und Sachen), der die geltende Rechtsordnung eine allgemeine Rechtsfähigkeit zuerkennt, so dass sie unabhängig von ihrem Mitgliederstand selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. (...)

Mensch ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zu seinem Tod. Der Mensch steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechts.

Er hat bestimmte grundlegende Rechte gegenüber dem Staat.

 

Wenn der Mensch also dem Staat gegenüber steht, wie könnte er dann auch gleichzeitig unter ihm stehen?

Laut ABGB ist der Mensch aufgrund seiner angebornen Rechte als Person zu betrachten.

Von Pflichten steht hier nichts geschrieben. Erst die Person kann auch Träger von Pflichten sein.

Da eine Pflicht nur von uns selber kommen kann - andernfalls wäre es Zwang (= eine Pflicht, die von außen kommt) - versklavt sich der Mensch also „freiwillig", indem er die Rolle der Person annimmt.

Nachdem die Person ein Geschöpf des Systems ist, muss sie dessen Statuten gehorchen.

Erkennt nun der Mensch wieder, wer er wirklich ist, so ist er auch wieder fähig zu entscheiden,

ob er die Rolle der Person annehmen möchte oder nicht.

Es ist seine freie Wahl. Niemand kann ihn dazu zwingen!

 

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde durch den Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich und besagt im ersten Artikel:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Was ist nun die Würde des Menschen? Nachschlagen im juristischen Wörterbuch...

Menschenwürde (Art. 1 I GG) ist der innere und zugleich soziale Wertanspruch, der dem Menschen um seinetwillen zukommt. Die M. besteht darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen von Natur aus darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken. Die M. ist unantastbar. Daraus folgt, dass einerseits die Würde des Menschen nach der Verfassung der höchste Wert und damit der Mittelpunkt des Wertesystems ist und andererseits          der Staat ausschließlich um des Menschen willen da ist und Verletzungen der M. verhindern muss. (...)

Sittlichkeit (Moral) ist die Gesamtheit der inneren, auf die Gesinnung bezogenen Verhaltens-normen. Sittliches Verhalten ist das auf das Gute um seiner selbst willen gerichtete Verhalten.

Die Ausrichtung am Gewissen und am Guten unterscheidet die S. vom Recht. (...)

 

Dies hier ist ein entscheidender Punkt für mich, denn ich bemühe mich stets um einen wertschätzenden, rücksichtsvollen und liebevollen Umgang mit meinen Mitmenschen und bin ihnen behilflich, so gut ich kann. Der Maßstab hierfür ist mein Gewissen. Wie kann ich also jemals diese Werte innerhalb dieses vermeintlichen „Rechtssystems" leben, wenn sich das Recht genau von diesem sittlichen Verhalten, nämlich an der Ausrichtung am Gewissen und am Guten, unterscheidet??

Und wenn man sich das Weltgeschehen ansieht und die „oberen" Vertreter diverser vermeintlicher „Rechtssysteme", auch Politiker genannt, dann wird einem diese Definition leider bestätigt, denn bei den meisten Politiker sind kaum am Gewissen und am Guten ausgerichtete Verhaltensweisen zu erkennen.

 

Als ich erkannt habe, dass ich bisher unwissentlich und unter Vortäuschung falscher Tatsachen Teil des „Problems" der Ungerechtigkeit auf der Welt war, indem ich mit meiner Lebenszeit und -energie das „System", das nur einigen wenigen Menschen dient und den Rest mehr oder weniger versklavt, bedient habe, kann ich es nicht länger mit meinem Gewissen vereinbaren, weiterhin daran teilzunehmen. Ich verzichte also auf die Rechte der Person und widme meine Lebenszeit wieder Aufgaben, die allen Menschen dienen.

Jetzt liegt es in Ihrer Verantwortung, sich selbst zu informieren und eine Wahl zu treffen.

Ich habe mich bemüht, Ihnen die wichtigsten Informationen so übersichtlich und kurz wie möglich zusammen zu stellen.

 

Falls Sie oder die Firma Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit mir ein Geschäftsverhältnis etablieren wollen, dann finden sie nachfolgend meine Geschäftsbedingungen und Tarife. Nachdem die Person
B. T. selbst nicht handeln kann, übernehme ich die Bearbeitung von Anfragen an diese Person.

D.h. wenn Sie oder Ihre Firma ein Geschäftsverhältnis mit dieser Person wünschen, gelten ebenfalls meine Geschäftsbedingungen und Tarife.

Die Annahme und Ablehnung sind in den heiligenden AGB mit der Referenznummer

x klar definiert.

Schreiben Sie bzw. andere Mitarbeiter Ihres Unternehmens oder andere von Ihnen beauftragte Personen, Firmen, Institutionen, Organisationen, etc. mich bzw. die Person B. T.  in dieser Causa erneut und/oder unaufgefordert an bzw. treten Sie auf irgendeine andere Weise erneut mit mir in Kontakt, dann etablieren Sie ein bindendes Geschäftsverhältnis zu den übermittelten AGB und Tarifen, die Sie dadurch vollinhaltlich, uneingeschränkt und vorbehaltlos akzeptieren.

 

Bereitschaft auf Verzicht:

Sind Sie in der Lage, innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach erfasstem Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche, unwiderrufliche und vollinhaltliche Zurücknahme aller ihrer veranlassten Schreiben und Aktionen, welche das Ergehen dieses Schreibens zur Folge hatte, zu geben, kommt kein Vertrag zustande. Des Weiteren ist die sofortige Einstellung aller, wie auch immer gearteter weiterer, eventuell damit zusammenhängender oder auch zukünftiger Aktionen ebenfalls unwiderruflich und schriftlich mit persönlicher Unterschrift zu bestätigen.

(Da ich Sie zu diesem Schreiben aufgefordert habe, löst es selbstverständlich keine Rechnungslegung aus!)

 

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen und dieser Klarstellung gedient zu haben. Mit Herz und Verstand

 

I, M benannt B. T., geistig-sittliches Lebewesen auf G

 

Beilagen: 1) Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments

    2) Meine AGB mit der Referenznummer x“

 

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32Gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG kann das LVwG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) absehen, wenn

·     im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde  und

·     keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,

    wobei der/die Bf diese in der Beschwerde zu beantragen hat.

 

Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass die – nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;

VfGH vom 03.03.2009, B1284/08;  VwGH vom 26.02.2014, Ro 2014/04/0030;

VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221;  vom 11.09.2013, 2011/02/0072; vom 14.06.2012, 2011/10/0177;  vom 04.10.2012, 2010/09/0225; vom 22.02.2011, 2010/04/0123;  vom 19.03.2014, 2013/09/0167; vom 28.10.2015, 2013/10/0215;

vgl. VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0315  und vom 28.04.2004, 2003/03/0017

zu § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr.33/2013.

         

Diese „Belehrung“ wurde in der Rechtsmittelbelehrung des behördlichen Straf-erkenntnis wie folgt vorgenommen:  "Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen.“

 

Die Rechtsprechung des VwGH zum bisherigen § 51e VStG und zum bisherigen
§ 67d AVG ist auf § 44 VwGVG anzuwenden;

VwGH vom 17.06.2015,  Ra 2014/19/0171; vom 31.07.2014, Ra 2014/02/0011; vom 28.05.2014,  Ra 2014/20/0017, 0018;  vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0060

 

Von der Durchführung einer mVh konnte somit abgesehen werden, da

·      im behördlichen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe

nicht verhängt wurde  und

·      die Bf – trotz entsprechender Belehrung – diese in der Beschwerde

nicht beantragt hat.

 

Bei dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis der belangten Behörde handelt es sich

·         nicht – wie die Bf mit weitwendigen Ausführungen vermeint –

um das „Geschäftsangebot eines Unternehmens“, sondern

·         um den Bescheid einer Behörde.

Dieses Straferkenntnis wurde in einem Rechtsbereich erlassen, in welchem

der Staat dem Einzelnen entscheidend oder verfügend gegenübertritt.

VwGH vom 24.05.1963, GZ 0245/62 - verstärkter Senat.

 

 

Die Bf hat im gesamten Verfahren – insbesondere in der gegenständlichen Beschwerde vom 29.01.2016 – die ihr im behördlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG nicht bestritten bzw. keinen einzigen inhaltlichen Einwand gegen dieses Straferkenntnis vorgebracht.

 

Unbestrittene Tatsache ist somit, dass die Bf als Zulassungsbesitzerin

 

·         mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Oktober 2015, VerkR96-10447-2015 gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert wurde, binnen
zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft
Wels-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug BN-..... am 20.08.2015, 23.42 Uhr auf der A1 Westautobahn bei km 201,222 Richtung Wien gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann  und

 

·         dieses Schreiben nicht beantwortet hat.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht über die Bf wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG das in der Präambel zitierte Straferkenntnis erlassen.

 

Betreffend die Geldstrafe (80 Euro) ist festzustellen, dass diese nur 1,6 % der möglichen Höchststrafe (§ 134 Abs.1 KFG – 5.000 Euro) beträgt und somit
als sehr milde zu bezeichnen ist.

 

Die Beschwerde war daher sowohl hinsichtlich des Schuldspruch,

als auch der verhängten Strafe abzuweisen.

 

 

II.           

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem LVwG Oö ............... 20 % der verhängten Geldstrafe (= 16 Euro).

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.   Für die Beschwerde bzw. Revision ist

eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

“.