LVwG-411356/10/Wei/BZ

Linz, 24.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des C A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 18. Dezember 2015, GZ: VStV-915301598117/2015, wegen einer Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird mangels eines rechtswirksam gewordenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. Dezember 2015, GZ: VStV-915301598117/2015, wurde die gänzliche Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung „C A“ in x, mit Wirkung ab 16.12.2015, angeordnet.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid vom 18. Dezember 2015 wurde von „C A“ (im Folgenden: Bfin) am 14. Jänner 2016 Beschwerde erhoben, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Betriebsschließungsverfahrens beantragt werden. Begründend wird unter anderem ausgeführt, dass der überwiegende Zweck des Lokales nicht der des Anbietens von Glücksspielen sei und somit für die Betriebsschließung kein Platz sei. Weiters hätte sich jedenfalls nur ein „normaler“ und kein begründeter Verdacht ergeben. Darüber hinaus sei der Bereich, wo die inkriminierten Geräte aufgestellt seien, abgetrennt. Es wäre im Sinn der ultima ratio-Regelung auch möglich gewesen, nur den getrennten Bereich abzusperren.

 

I.3. Mit Schreiben vom 14. März 2016 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2016. Zu dieser Verhandlung ist der rechtsfreundliche Vertreter der Bfin erschienen.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Am 26. August 2015 wurde im Lokal mit der Bezeichnung „C A“, in x, eine glücksspielpolizeiliche Kontrolle durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurden zwei Glücksspielgeräte (Walzenspielgeräte) funktionstüchtig und betriebsbereit vorgefunden und in weiterer Folge die vorläufige Beschlagnahme wegen des Verdachts des illegalen Glücksspiels verfügt. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung verfügt.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. November 2015, adressiert an „C A“, wurde die Bfin nachweislich aufgefordert, den weiteren Betrieb von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes einzustellen, anderenfalls die Schließung des Betriebes verfügt werde. Dieses Schriftstück wurde hinterlegt und nach Ablauf der Frist an die belangte Behörde mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurückgesandt.

 

Am 16. Dezember 2015 wurde im oa. Lokal eine weitere finanzpolizeiliche Kontrolle durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde wiederum ein Glücksspielgerät (Walzenspielgerät) funktionsfähig und betriebsbereit vorgefunden und wegen des Verdachts des illegalen Glücksspiels vorläufig beschlagnahmt.

Am 16. Dezember 2015 wurde durch die belangte Behörde an Ort und Stelle die gänzliche Schließung des gegenständlichen Lokales verfügt und dies der im Lokal anwesenden Arbeitnehmerin A B mündlich mitgeteilt.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2015, adressiert an „C A“, wurde die gänzliche Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung „C A“ in x mit Wirkung ab 16. Dezember 2015 angeordnet. Es wurde versucht, diesen Bescheid an diesem Tag an die im Lokal anwesende Angestellte A B auszufolgen. Die Angestellte hat den Bescheid übernommen, allerdings die Bestätigung der Übernahme durch Unterschrift auf dem RSb-Rückschein verweigert.

 

In der Folge wurde der Bescheid am 18. Dezember 2015 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 56a Abs 3 GSpG an der Amtstafel ausgehängt.

 

Am Standort x sind zum einen das „Gastgewerbe C“ mit dem Gewerbeinhaber Herrn A M und zum anderen das „Gasthaus Gastgewerbe gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 mit dem Gewerbeinhaber Herrn E K angemeldet.

 

Im Beschlagnahmeverfahren ist ein Erkenntnis des Oö. LVwG vom 10. Februar 2016, LVwG-411030/11/Wg, betreffend Herrn A M, die P GmbH und die P GmbH ergangen. Weiters wurde auch ein Straferkenntnis gegen Herrn A M erlassen und über dessen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 10. Februar 2016, LVwG-411076/7/Wg, entschieden. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, dass Herr A M als Betreiber des Lokales „C A“ anzusehen ist.

 

Im Firmenbuch gibt es nur eine Firma mit der (Teil-)Bezeichnung „C A“, welche allerdings „C A, N OEG“ heißt und ihren Sitz in L hat und in keinem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Lokal steht.

 

II.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie aus der Beweisaufnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2016. Dass am Standort x zwei Gewerbe angemeldet sind, ergibt sich aus den GISA-Auszügen vom 10.12.2015. Die Feststellungen zur Firma „C A“ ergeben sich aus dem Firmenbuch, A.

 

 

III. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

III.1. Ein Bescheid ist ein an individuell bestimmte Personen gerichteter, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt (vgl zum Begriff Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 379 ff mwN). Unverzichtbare Bescheidmerkmale sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung (§ 18 Abs 2 u 4 AVG), der individuell bestimmte Adressat und der normative Spruch. Fehlt eines dieser konstitutiven Merkmale, so liegt kein Bescheid vor und man kann auch von „Nichtbescheid“ sprechen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 433, Anm 2 zu § 58 AVG).

 

Fehlt ein individuell bestimmter Adressat, ist dieser ungenau umschrieben oder gar nicht existent, so spricht die Judikatur von absoluter Nichtigkeit des „Bescheides“ (vgl die Judikaturnachweise bei Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 411/1 und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 89a bis 89d zu § 56 AVG).

 

Der vorliegende „Bescheid“ wurde an „C A“ adressiert. „C A“ ist jedoch lediglich die Bezeichnung des Lokales ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

 

Rechts- und Handlungsfähigkeit kommt in der österreichischen Rechtsordnung ausschließlich natürlichen und/oder juristischen Personen zu. Beim „C A“ handelt es sich weder um eine natürliche Person noch um eine juristische Person, wie auch die Firmenbuchabfrage ergeben hat.

 

In Zusammenschau mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der angefochtene „Bescheid“ vom 18. Dezember 2015 somit als nichtig bzw als „Nichtbescheid“ anzusehen.

 

Aus diesen Gründen richtet sich die Beschwerde gegen einen rechtlich gar nicht existent gewordenen Bescheid, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war.

 

III.2. Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass die „Zustellung“ an die Lokalangestellte und eine allfällige Weiterleitung des Schriftstückes an den Lokalbetreiber Herrn A M keine Heilung iSd § 7 Zustellgesetzes bewirken kann, da die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen kann (vgl VwGH 26.02.2014, Zl. 2013/04/0015 mwN). Eine nähere Prüfung, ob das Schriftstück dem Lokalbetreiber tatsächlich zugekommen ist, konnte aus diesem Grund unterbleiben.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  W e i ß