LVwG-000116/6/Bi

Linz, 11.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn H K, B,  V, vertreten durch Herrn RA Dr. A W, F, L, vom 24. September 2015  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. September 2015, Pol96-214-2015, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2016

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 4) und 8) behoben und das Verfahren jeweils gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Fall VStG und § 45 Abs.1 Z2 1. Fall VStG ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt wird.  

Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis in den Punkten 1), 5), 6) und 7) jeweils im Schuldspruch bestätigt wird, wobei im Punkt 6) die Wortfolgen „vier größere und“ und „Metall-“ zu entfallen haben; die Geldstrafen werden auf je 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 48 Stunden herabgesetzt. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde ermäßigt sich auf je 30 Euro.

Die Punkte 2) und 3) werden zu einem Punkt 2) zusammengefasst, dessen Spruch zu lauten hat: „Sie haben entgegen der Anlage 1 Abs.2 Z.2.8. 1.THVO den drei dauernd auf der Weide befindlichen Pferden keinen überdachten, trockenen und eingestreuten Bereich zum Liegen angeboten und dadurch eine Übertretung gemäß §§ 13 Abs.2 und 24 Abs.1 Z1 iVm 38 Abs.3 TSchG und Anlage 1 Abs.2 Z.2.8. 1.THVO begangen. Die Geldstrafe wird mit 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden neu bemessen. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde beträgt somit 30 Euro.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt in allen Punkten ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß

1) §§ 13 Abs.2, 24 Abs.1 Z1 und 38 Abs.3 Tierschutzgesetz  - TSchG iVm Anlage 1 Abs.2 Z2.2.4. 1. Tierhaltungsverordnung – 1.THVO,

2) §§ 19 iVm 38 Abs.3 TSchG,

3) §§ 13 Abs.2, 24 Abs.1 Z1 und 38 Abs.3 TSchG iVm Anlage 1 Abs.2 Z2.8.

1. THVO,

4) §§ 17 Abs.3 und 4 iVm 38 Abs.3 TSchG,

5) §§ 13 Abs.2, 24 Abs.1 Z1 und 38 Abs.3 TSchG iVm Anlage 1 Abs.2 Z 2.8.

1. THVO,

6) §§ 18 Abs.1 und 2 iVm 38 Abs.3 TSchG

7) §§ 13 Abs.2, 24 Abs.1 Z1 und 38 Abs.3 TSchG iVm Anlage 4 Abs.2 Z2.2.

1. THVO

8) §§ 13 Abs.2, 24 Abs.1 Z1 und 38 Abs.3 TSchG iVm Anlage 6 Abs.2 Z2.5.

1. THVO

Geldstrafen von 1) bis 8) je 375 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 8) je 60 Stunden verhängt sowie ihm gemäß     § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von  1) bis 8) je 37,50 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, aufgrund der Feststellungen beim am 9. Juli 2015 gegen 10.10 Uhr durch den Amtstierarzt der BH Gmunden, Mag. R G im Beisein von R B durchgeführten Lokalaugen­schein habe er als Halter von drei Pferden, einem Ziegenbock und Geflügel, welche in V, B, gehalten worden seien, zu verantworten, dass die Bestimmungen des TSchG und der 1. THVO wie folgt nicht eingehalten worden seien:

1) Auf einer Weide hätten sich drei Pferde befunden, wobei die Umzäunung der Weide insofern mangelhaft ausgeführt gewesen sei, als teilweise weitmaschiger Knotengitterzaun verwendet worden sei, obwohl in der Anlage 1 Abs.2 Z2.2.4. der 1. THVO normiert werde, dass die Verwendung von weitmaschigen Knotengitterzäunen bei Pferdekoppeln und Pferdeausläufen verboten sei.

2) Gemäß den Erhebungsarbeiten im Zuge des Lokalaugenscheins würden die Pferde auch bei widrigen Witterungsverhältnissen wie zB Hagel auf der Weide bleiben. Obwohl § 19 TSchG normiere, dass vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere, soweit erforderlich, vor widrigen Witterungsbedingungen für ihr Wohlbefinden zu schützen seien, stehe auf der gesamten Weide kein entsprechender Witterungsschutz zur Verfügung.

3) Obwohl in der Anlage 1 Abs.2 Z2.8. 1. THVO normiert werde, dass für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen müsse, dass allen Tieren ein gleichzeitiges und ungestörtes Liegen ermögliche, habe er den drei Pferden einen entsprechenden Bereich auf der Weide nicht angeboten.

4) Im Zuge der Kontrolle sei ein stark getrübter Gänseteich als Trinkwasserversorgungsstelle für die drei Pferde präsentiert worden, in dem sich sechs Gänse, eine Ente und ein bereits skelettierter Karpfen befunden hätten und an der Böschung zum Teich hin seien an einer Stelle mehrere Schulterblätter und andere Knochen vorgefunden worden, obwohl gemäß § 17 Abs.3 und 4 TSchG die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben müssten und Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden müssten und diese Bestimmungen aufgrund der Feststellungen des ATA nicht eingehalten worden seien.

5) Die drei Pferde hätten zum Trinken in den Teich hineingehen müssen; der Boden im Bereich des ständig benützten Tränkebereiches sei nicht befestigt gewesen, obwohl in der Anlage 1 Abs.2 Z2.8. 1. THVO normiert werde, dass der Boden im Bereich des ständig benützten Tränkebereiches befestigt sein müsse.

6) Auf der Weide, auf der die drei Pferde gehalten worden seien, seien vier größere und mehrere kleinere Metallteile sowie Plastikpfähle und Bänder gelegen, an denen sich die Tiere verletzen  oder hängenbleiben hätten können, obwohl    § 18 Abs.1 TSchG normiere, dass das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen könnten, für die Tiere ungefährlich sein müsse, und   § 18 Abs.2 TSchG normiere, dass die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere  angebunden oder räumlich umschlossen seien, so auszuführen seien, dass die Tiere keine Verletzungen, insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten, erleiden könnten. 

7) Obwohl Anlage 4 Abs.2 Z2.2. der 1. THVO normiere, dass die Anbindehaltung von Ziegen verboten sei, habe er einen Ziegenbock an einer ca 20 m langen Leine gehalten.

8) Vor dem Hof seien in einem Käfig eine schwarze Henne mit vier Küken und in einem 2. Käfig eine weiße Henne mit drei Küken gehalten worden, wobei zum Zeitpunkt der Kontrolle im Käfig der schwarzen Henne weder Wasser noch Futter und im Käfig der weißen Henne zwar Futter aber kein Wasser gewesen sei. Anlage 6 Abs.2 Z2.5. 1. THVO normiere, dass jedes Haltungssystem mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Trinkvorrichtung ausgestattet sein müsse, und die Verteilung der Fütterungs- und Tränkeanlagen sicherstellen müsse, dass alle Tiere ungehinderten Zugang hätten.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 9. September 2015.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 4. Juli 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Dr. A W, des Vertreters der belangten Behörde Mag. M S, des Tierschutzombudsmannes Dr. D D und des sachverständigen Zeugen Mag. R G (ATA), Amtstierarzt der belangten Behörde, durchgeführt. Der Bf beantragte in der Verhandlung, seine von ihm in der Beschwerde nicht beantragte aber zur Verhandlung mitgebrachte Ehegattin Frau M K (K) als Zeugin zu vernehmen, die unter Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht und nach ihrer Erklärung, sie wolle aussagen, ebenso wie der ATA unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. In seiner Beschwerde macht der Bf unter Vorlage von Fotos im Wesentlichen geltend: Der Knotengitterzaun begrenze lediglich den „Kranzlgarten“, in dem sich bäuerliches Gemüse und Blumen befänden, und sei extra noch mit einem elektrischen Weidezaun in entsprechendem Abstand gesichert, mit dem die Pferde nicht in Berührung kämen. Die Umzäunung sei daher nicht mangelhaft, es sei auch eine elektrische Leitung vorhanden. Die Pferde verfügten über mehrere Hektar große gepflegte Weide, verbrächten den Tag aber bei Insektenplage in ihren Boxen mit trockener sauberer Einstreu, wobei eine Pferdetränke mit Fischwasser (Granter) frei zugänglich sei. Bei widrigen Witterungsverhältnissen erfolge sofort eine Einstallung, der Stall sei unmittelbar neben der Weide.

Der Teich sei ein frisch ausgebaggertes Teilstück des ehemaligen Mühlbaches, der mit Grundwasser gespeist sei. Seit 2002 sei er nur mehr 2 m tief, vorher  sei er 4 m tief gewesen. Bei einer früheren Analyse sei das Wasser einwandfrei gewesen. Pferde würden nie verschmutztes oder verseuchtes Wasser trinken. Jedes Pferd habe eine eigene Box neben der Weide, daher sei ein weiterer Unterstand außer dem Stall nicht notwendig. Im Teich seien etliche Karpfen, die keine Symptome schlechter Wasserqualität aufwiesen, es sei auch keine Wasserprobe genommen worden. Laut früherer Aussage eines Tierarztes sei das Wasser in Ordnung, solange Fische darin lebten. Dass die Pferde zum Trinken in den Teich gehen müssten, sei nicht richtig. Sie hätten eine eigene betonierte Pferdetränke, zu der sie hingeführt würden, darin seien Goldfische – das Wasser könne daher nicht schlecht sein. Der vorgefundene Knochen sei uralt und aus der Böschung hervorgekommen, er habe sich vermutlich im nicht mehr existierenden Mühlbach befunden. Es seien bislang auch keine Krankheiten festgestellt worden.

Es gebe bauliche Veränderungen, die dafür sorgten, dass sich die Tiere nicht verletzen könnten. Der Grund für die Gefährdung werde nicht begründet und sei nicht nachvollziehbar. Richtig sei, dass Leichtmetall und Sprunghindernisse zum Training der Pferde vorhanden seien, die der europäischen und österreichischen Turnierverordnung entsprächen. Die Jungtiere benötigten die Plastikständer zum Spielen. Bei 50jähriger Erfahrung habe sich noch nie ein Pferd an einem Elektroband verletzt. Das Weidegelände habe eine natürliche äußere Begrenzung durch den Almfluss und den Mühlbach.

Der „alte Bock“ sei angebunden, habe im Hof Freilauf, sofern ihn nicht eine fremde Person betrete, und habe nach altem Brauch ein Ausgedinge. Er befinde sich im bestem Futter- und Haltungszustand, das Anbinden sei zum Schutz des Kontrolleurs notwendig gewesen.

Es seien auch 30 Hühner vorhanden in einem „Freigehege“, sie würden vor Raubwild geschützt, erhielten frisches Nassfutter; auch die Küken würden bei günstiger Temperatur freigelassen. Die beiden Gluckhennen müssten während der Nacht in einem geschlossenen Freigehege verwahrt werden zum Schutz vor Raubtieren; sie würden um 5.00 Uhr Früh mit Nassfutter versorgt, daher könne nicht von Käfighaltung gesprochen werden.

Das Straferkenntnis sei ergänzungsbedürftig, eine Übertretung werde nicht konkretisiert. Er habe noch nie Schwierigkeiten mit der Behörde gehabt und sei von der Kontrolle völlig überrascht gewesen. Er sei über 70 Jahre alt und der Hof sei ein „Auslaufhof“, den er nächstes Jahr abgeben werde. Bei der Kontrolle sei keine nähere Befragung erfolgt und es habe auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme bestanden. Er sei von 1978 bis 1983 Obmann des Pferdezucht­verbandes K und auch im Pferdezuchtverband G gewesen, habe erhebliche Zuchterfolge und sei erfolgreich in der Norikazucht und Einzeldressur gewesen, sei österreichischer Champion Sieger 2014 mit selbstgezogenen österreichischen Warmbluttieren. Die Übertretungen habe er nicht begangen. Die Strafe werde vorsichtshalber bekämpft, weil diese weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sei.

Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu ein Lokalaugenschein, allenfalls Strafherabsetzung. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündliche Verhandlung, bei der alle Parteien gehört und der am 9. Juli 2015 die  veterinärbehördliche Kontrolle durchgeführt habende Amtstierarzt sowie die Zeugin K nach Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht und ihrer Erklärung, sie wolle aussagen, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden. Die Anzeige ist mit Lichtbildern umfangreich dokumentiert, ebenso die Beschwerde, sodass die örtlichen Verhältnisse am Tag der Kontrolle, dem 9. Juli 2015, ausreichend geklärt werden konnten. Auf einen Ortsaugenschein wurde deshalb verzichtet.

 

In der Verhandlung legte der Bf eine mit 2. Juli 2016 datierte Liste mit 16 Unterschriften von Nachbarn vor, die bestätigen, dass „die Tiere in der B von der Familie K gut betreut“ würden.

Der Bf legte weiters eine „tierärztliche Bestätigung“ der Dipl.Tierärztin C S, T V C, R, vom 2. Juli 2016 vor, wonach dort bei einer Betriebsbesichtigung am 2. Juli 2016 alle Tiere gesund, gut genährt und gepflegt gewirkt hätten. Die TierärztInnen der Praxis würden seit 2005 für tierärztliche Tätigkeiten hinzugezogen, die Pferde würden termingerecht geimpft und entwurmt, es sei nie eine Krankheit oder Verletzung aufgefallen, die verdächtig für eine tierschutzwidrige Haltung gewesen wäre. Auch sei nie Weidehaltung bei widrigen Wetterverhältnissen, insbesondere bei Hitze, beobachtet worden, obwohl die Besuche der Bestandsgröße angemessen erscheinten.  

Dazu ist vonseiten des Landesverwaltungsgerichtes zu bemerken, dass der Betrieb an der Adresse „F, V“ nicht ident ist mit dem  in Rede stehenden Straferkenntnis der BH Gmunden vom 4. September 2015, Pol96-214-2015, genannten landwirtschaftlichen Anwesen B, V. Außerdem ist zu betonen, dass im ggst Verfahren nie der Vorwurf von Tierquälerei erhoben oder auch nur angedeutet wurde.   

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens fand am 9. Juli 2015 um etwa  10.00 Uhr Vormittag eine unangekündigte Kontrolle des Anwesens des Bf in V, B, nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes durch den ATA und Herrn R B (B), Mitarbeiter der belangten Behörde, statt. Diese Kontrolle erfolgte laut ATA wegen der im Vorbeifahren beobachteten beiden Käfige, in denen sich Hennen mit Küken, aber kein Wasser befand. Nach Erscheinen der Zeugin K eskalierte die Amtshandlung, weil diese den ATA lautstark und unflätig beschimpfte, seine Kontrollbefugnis anzweifelte und schließlich mit der Polizei drohte, worauf dieser das gesamte Anwesen einer Kontrolle unterzog, obwohl er eine solche zunächst lediglich auf die Käfige mit den Hennen beschränken wollte.

 

Bei der Besichtigung der hinter dem Haus befindlichen Weide, auf der sich drei Pferde befanden, stellte der ATA fest, dass sich vom „Kranzlgarten“ entlang der Weide bis zum Almfluss ein weitmaschiger Knotengitterzaun befand und der weitere  aus Bändern bestehende Weidezaun zum Teil niedergetreten war, dass in der Wiese Metallsteher und kleinere Metallteile lagen und dass die Pferde keine Tränke zur Verfügung hatten sondern nur einen Teich, in dessen weichem Uferbereich deutliche Trittspuren zu sehen waren und der von der Wasserqualität her augenscheinlich nicht entsprach, zumal darin ein Fischskelett und im Uferbereich Knochen zu sehen waren. Als sich gesprächsweise ergab, dass die Pferde immer draußen auf der Weide seien, beanstandete er auch das gänzliche Fehlen von schattigen Liegeflächen mit Windschutz und von jeglichem Witterungsschutz. Von sämtlichen beanstandeten Mängeln wurden Farbfotos angefertigt, die in der Verhandlung ausgiebig erörtert wurden.

 

Zu diesen Feststellungen des ATA äußerte sich der Bf insofern, als er, ebenso wie die Zeugin K, bestätigte, dass beim Kranzlgarten zum Schutz von Blumen und Gemüse ein Knotengitterzaun montiert ist, der aber nach einigen Metern ende. Aus den Fotos lässt sich aber schon ersehen, dass dieser weiter Richtung Almfluss reicht; laut ATA reicht er über die gesamte Länge der Weide.

 

Die Ehegatten K erklärten, dass zwar Metallsteher von Sprunghindernissen auf der Weide lägen, die normalerweise dort stünden, aber von der damals 2jährigen Stute beim Spielen umgeworfen würden. Die Sprunghindernisse dienten dazu, die Stute daran zu gewöhnen. Die in der Wiese liegenden kleineren Teile dienten zur Verankerung der Sprunglatten; diese seien aus Holz und würden unter dem Dach zum Schutz vor Regen aufbewahrt. Bei der Kontrolle durch den ATA lagen sowohl die Metallsteher als auch die Kleinteile mitten auf der Weide.

Die Weide ist laut Fotos von einem Zaun umschlossen. Laut den Ehegatten K befindet sich zwischen Haus und Weide ein Zaun, dh die Pferde können von sich aus nicht von der Weide zur beim Haus befindlichen betonierten Tränke und auch nicht zu den Stallungen. Die Ehegatten K bestätigten, die Pferde würden im Sommer in der Nacht draußen gehalten, tagsüber würden sie in die Stallungen gebracht und am Abend nach Ende der Bremsen-Attacken würden sie wieder auf die Weide geführt. Die Kontrolle fand am 9. Juli 2015 um 10.00 Uhr Vormittag statt, wobei es sich laut ATA um einen kühleren Tag handelte, sodass noch keine Hitze herrschte und die Pferde auf der Weide waren.

Durch die Absperrung zum Haus konnten die Pferde aber auch nicht beim Granter sauberes Wasser trinken. Die einzige Trinkmöglichkeit auf der Weide bestand daher beim Teich, dessen Wasser augenscheinlich – und aus den Fotos erschließbar – nicht den dafür geltenden Qualitätskriterien entsprach. Die Aussage der Ehegatten K, sie hätten „vor Jahren“ das Wasser überprüfen lassen und da sei es in Ordnung gewesen und die Ausführungen in der Beschwerde, der Teich sei „einmal“ 4 m tief gewesen und sei jetzt 2 m tief, lassen ebenso wie der vom ATA vorgefundene skelettierte Fisch darauf schließen, dass die Wasserqualität schon lange nicht mehr überprüft wurde und sich der für die Pferde verantwortliche Bf um den Teich einfach nicht kümmert. Die Trittspuren beim Teich lassen den Schluss zu, dass die Pferde sich nicht nur dort „abkühlen“ sondern auch dort trinken, weil sie keinen anderen Zugang zu Wasser haben.

 

Die beim Teich herumliegenden und auch auf einem Foto vom ATA festgehaltenen Knochen hat der Bf damit erklärt, das Anwesen habe in früherer Zeit mehrere Funktionen gehabt, möglicherweise sei dort auch geschlachtet worden und die Knochen kämen von daher. Er hat selbst ein Foto vorgelegt und ausgeführt, die Knochen kämen aus der Böschung hervor, vermutlich anlässlich eines Hochwassers. Aus dem vom ATA vorgelegten Foto lässt sich ersehen, dass es sich nicht um vereinzelt herumliegende Knochen unbekannten Alters handelt, sondern um eine größere Menge. Ob das Fischskelett noch vom letzten Hochwasser stammt oder ein Fisch tatsächlich von einem Tier (Fischotter) aus dem Teich gezogen und liegen­gelassen wurde, konnte in der Verhandlung nicht geklärt werden. Laut Beschwerde befinden sich im Granter Goldfische und das Wasser dort hat Trinkwasserqualität; die Pferde sind durch den von den Ehegatten K bestätigten Zaun zwischen Haus und Weide aber nicht in der Lage, selbständig dorthin zu gelangen, sodass sie, wenn sie am Abend und in der Nacht auf der Weide sind, bei Durst mit dem Teich das Auslangen finden müssen.

 

Den Ziegenbock hat der Bf nach Aussagen beider Ehegatten an die Leine genommen, wobei der ATA ausführte, er habe nicht beobachtet, dass dies bei seinem Erscheinen an der Hofseite des Hauses erfolgt sei; im Übrigen sei der Kreis zu sehen gewesen, den der Ziegenbock von der Leinenlänge her zur Verfügung gehabt habe und den er offenbar immer entlanggelaufen sei – auch dazu gibt es ein Farbfoto. Die Ehegatten K haben die Verantwortung für das Tier so dargelegt, dass der Bf das Tier in den Stall bringt, weil es dazu einer gewissen Körperkraft bedürfe, und sich ansonsten die Zeugin K um ihn kümmert. Beide haben betont, dass der Ziegenbock insbesondere hausfremde Personen „angreife“ bzw „belästige“ und er nur „zur Vorsicht“ angehängt worden sei.     

 

Die Verantwortung für die Hühner, Gänse und Enten, dh auch für die im Käfig ohne Wasser vorgefundenen Hennen mit Küken, hat der Bf der Zeugin K zugestanden. Diese hat ausgeführt, die Hennen und Küken erhielten von ihr um etwa 5.00 Uhr Früh und Abends Nassfutter in Form von wässrigem gedünstetem Reis und würden, wenn die Sonne eine gewisse Höhe erreicht habe, aus dem Käfig gelassen, in den sie über Nacht zum Schutz vor Raubwild eingesperrt würden. Wegen der Kontrolle sei es um 10.00 Uhr des 9. Juli 2015 noch nicht dazu gekommen gewesen. Die Kontrolle hat laut ATA überhaupt nur stattgefunden, weil er beim Vorbeifahren die Hennen mit Küken in den Käfigen ohne Wasser gesehen hat. Er hat aber auch bestätigt, es sei ein kühlerer Tag gewesen.

  

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 38 Abs.3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs.2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 TSchG hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs.2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

Gemäß § 13 Abs.2 TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

 

Die ua auf § 24 Abs.1 Z1 TSchG gestützte 1. Tierhaltungsverordnung regelt in ihrer Anlage 1 die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, in der Anlage 4 die Mindestanforderungen für die Haltung von Ziegen und in der Anlage 6 die Mindestanforderungen für die Haltung von Hausgeflügel.

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß Anlage 1 Abs.2 („Allgemeine Haltungsvorschriften“) 2.2. („Bewegungs­freiheit“) Punkt 2.2.4. („Auslauf“)  der 1. Tierhalteverordnung (THVO) ist die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten.

 

Der vom „Kranzlgarten“ über die gesamte Länge der Weide bis zum Almfluss montierte Knotengitterzaun ist auf zwei vom ATA vorgelegten Fotos einwandfrei zu erkennen, dahinter befindet sich noch ein weiterer elektrisch geladener Zaun.     Der Knotengitterzaun besteht aus weitmaschig verknüpften Bändern, wobei für die Pferde die Gefahr besteht, dass sie mit den Hufen daran hängenbleiben. Der Bf hat damit als Halter der Pferde den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten.

 

Zu den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 19 TSchG sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungs­bedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.

Gemäß Anlage 1 Punkt 2.8. der 1. THVO muss bei ganzjähriger Haltung im Freien für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.

 

Dass die Pferde im Freien gehalten werden, haben beide Ehegatten K bestätigt, lediglich bei Hitze werden sie untertags bis zum Ende der Bremsenangriffe bei Sonnenuntergang in den Stall geführt. Sie befinden sich nach deren Schilderungen über Nacht, bis untertags „die Sonne zu heiß wird“ und nach Sonnenuntergang draußen und haben dort weder eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche noch irgendeinen Unterstand, der sie vor der Witterung schützt. Sie sind jedenfalls bei Hitze vollkommen davon abhängig, wann der Bf sie in den Stall führt, den sie wegen eines Zaunes nicht selbständig erreichen können. Der Schatten im Bereich der Bäume am Almfluss ist für die Pferde nur erreichbar, wenn sie den aus Bändern bestehenden Zaun Richtung Alm niedertreten, wie auf den Fotos zu sehen ist; die Ehegatten K haben den niedergetretenen Zaun – wenig glaubhaft – dem Spieltrieb einer Jungstute zugeschrieben und betont, nahe des Almflusses sei eine Böschung, die kein Pferd betrete – damit bleibt für die Pferde, wenn überhaupt vom Sonneneinfall her, nur ein sehr kleiner schattiger Bereich, der für sie nicht ungehindert erreicht werden kann. Die vom Bf selbst als „Pensionisten“ bezeichneten Pferde haben nur diese Möglichkeit, Schatten zu erreichen, wenn sie der Bf nicht rechtzeitig in den Stall führt. Dabei ist aber auch zu bedenken, dass Hitze von in der Sonne befindlichen Pferden anders empfunden wird als vom Bf, der jederzeit die Möglichkeit hat, sich im Schatten aufzuhalten.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die zitierte Bestimmung der Anlage 1 als lex specialis zu § 19 TSchG, bezogen auf Pferde, zu sehen, zumal „widrige Witterungsverhältnisse“ im Sommer bei Hitze und mangelndem Schatten auf einer Weide zweifellos als gegeben anzunehmen sind. Wenn sich am Tag der Kontrolle um ca 10.00 Uhr Vormittag, auch wenn es sich um einen „etwas kühleren Tag“ gehandelt hat, die Pferde auf der sonnenbeschienenen Weide ohne jeden schattenspendenden Unterstand befunden haben, hat der als Halter verantwortliche Bf zweifellos den ihm nunmehr aus beiden Punkten zusammengefasst als Punkt 2) zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 VStG nicht gelungen ist.

 

Zu Punkt 4) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 17 Abs.3 TSchG müssen die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben. Gemäß Abs.4 müssen Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.

 

Die Pferde haben nach den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens definitiv keinen selbständigen Zugang zu einwandfrei sauberem Trinkwasser. Der Bf selbst hat ausgeführt, er führe die Tiere am Morgen und am Abend zur an der Hofseite des Hauses gelegenen betonierten Tränke (Granter), was den Schluss zulässt, dass er selbst den Teich nicht als geeignete Wasserversorgung der Pferde ansieht. Vergleicht man seine Schilderung des Aufenthalts der Pferde auf der Weide, so werden die Tiere am Morgen, wenn sie bei Hitze von der Weide in den Stall und am Abend, wenn sie vom Stall auf die Weide geführt werden, die Möglichkeit haben, am Granter sauberes Wasser zu trinken, dh sie sind vollkommen davon abhängig, ob und wann sie der Bf zur Tränke führt, wobei ein Durstgefühl nicht vom Bf bestimmt werden kann. Die Tiere können selbständig nur zum Teich gelangen, was sie nach den vorgefundenen und auf einem Foto festgehaltenen Trittspuren auch selbständig tun. Die Aussagen der Zeugin K, die Pferde kühlten sich im Teich ab, wäre hinfällig, wenn sie tatsächlich vom Bf rechtzeitig vor der Hitze in den Stall gebracht und erst nach der Bremsenplage am Abend wieder hinausgeführt würden, weil sich in der Nacht eine Abkühlung erübrigen würde. Eine offenbar früher erfolgte Wasserversorgung für die Pferde mit auf die Weide gestellten, wassergefüllten Badewannen wäre eine geeignete Alternative, wenn die Badewannen innerhalb des Zaunes der Weide für die Pferde ständig erreichbar wären.

 

Die Wasserqualität des Teiches wurde nicht objektiv festgestellt, sondern ergibt sich diese Mutmaßung des ATA allein aus seinen Beobachtungen, die er auf Fotos festgehalten hat. Wenn im Teich noch Karpfen leben, sagt das nichts über eine hygienisch einwandfreie Wasser­versorgung für die Pferde aus; Goldfische hat der ATA offenbar nirgends gesehen. Unter welchen Umständen der skelettierte Fisch an den Teichrand gekommen ist, lässt sich nicht klären, wobei die vom Bf geäußerte  Vermutung, er könnte von einem Fischotter liegengelassen worden sein, möglich ist. Ebenso ist die Herkunft der vielen Knochen nebulos, auch wenn sie schon geraume Zeit dort immer wieder auftauchen und an sich gefahrlos für die Pferde sind. Allein deren Vorhandensein lässt den Schluss zu, dass sich um den Teich schon längere Zeit niemand mehr gekümmert hat; die von den Ehegatten K erwähnte Wasserprobe „vor Jahren“ hat heute keinerlei Aussagekraft mehr. Ob der Teich als Pferdetränke in hygienischer Hinsicht geeignet ist, ist nicht objektivierbar, was aber für einen Schuldvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausreicht, sodass das Straferkenntnis im Punkt 4) gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Fall VStG wegen Nichterweisbarkeit einzustellen war.

 

Zu Punkt 5) des Straferkenntnisses:   

Gemäß Anlage 1 Punkt 2.8. vorletzter Satz der 1. THVO muss der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche befestigt sein.

 

Das vom ATA vorgelegte Foto vom Teich mit den Trittspuren zeigt, dass die Pferde den Teich aufsuchen, weil sie gezwungen sind, ihn als ständige Tränke zu akzeptieren. Die Tritte sind wassergefüllt, der Boden zweifellos unbefestigt, dh die Pferde müssen, um daraus trinken zu können, selbst in den Teich hineingehen, was wiederum Verunreinigung bedeutet. Auch in diesem Punkt war das Straferkenntnis im Schuldspruch zu bestätigen, zumal dem Bf auch diesbezüglich die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist.

 

Zu Punkt 6) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 18 Abs.1 TSchG muss das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen. Gemäß Abs.2 leg.cit. sind die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.

 

Bei den einzelnen Teilen von Sprunghindernissen, die zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Weide herumgelegen sind und laut Aussagen der Ehegatten K dazu dienen sollen, die damals zweijährige Jungstute, mit der der Sohn trainiert, an solche Sprunghindernisse zu gewöhnen, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht von Verletzungsgefahr auszugehen, weil die Pferde diese Teile kennen und sie laut Fotos auch keine scharfen Kanten aufweisen. Die großen Metallsteher sind zweifellos gut sichtbar und umgehbar, sodass ein Darüberfallen weitgehend auszuschließen ist. Die in der Wiese liegenden kleineren Teile, die laut Bf zum Fixieren der Sprunglatten an den Stehern dienen, haben keine scharfen Kanten, auch beim Beschnuppern besteht keine Gefahr von Schnittwunden. Gefährlich wegen der Stolpergefahr sind aber die im Bereich des Sandplatzes herumliegenden Teile, die auf dem in der Verhandlung erörterten Foto zu sehen sind, außerdem die in der Wiese liegenden heruntergetretenen Bänder der Umzäunung und die halb umgefallenen Plastikpfähle.

Der Tatvorwurf war auf diese Grundlage einzuschränken auf „mehrere kleinere Teile, Plastikpfähle und Bänder“; auf der Grundlage dieser Einschränkung war auch die Strafe neu zu bemessen.

 

Zu Punkt 7) des Straferkenntnisses:

Gemäß Anlage 4 Abs.2 Punkt 2.2. ist Anbindehaltung von Ziegen verboten.

Darunter fällt auch das kurzfristige Anbinden von Ziegenböcken, auch wenn der Zweck laut Ehegatten K der Schutz hausfremder Personen vor Belästigungen war. Zum einen besteht die Möglichkeit, einen Ziegenbock in seinem Stall zu verwahren, wenn er tatsächlich hausfremde Personen „angreifen“ sollte. Zum anderen hat der ATA glaubhaft bestätigt, ihm sei nicht aufgefallen, dass der Ziegenbock erst bei seinem Erscheinen auf der anderen Seite des Hauses an die Leine genommen worden wäre; außerdem habe man die kreisförmigen Laufspuren in der Wiese gesehen. Diesbezüglich wurde das vom ATA vorgelegte Foto erörtert.

Der Bf hat in der Verhandlung erklärt, er habe den Ziegenbock angehängt, die Zeugin K hat das letztlich bestätigt. Auch in diesem Punkt war daher der Beschwerde im Schuldspruch ein Erfolg versagt, zumal der Bf auch in diesem Punkt mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 VStG nicht glaubhaft zu machen in der Lage war.

 

Zur Strafbemessung in den Punkten 1), 2), 5), 6) und 7) ist zu sagen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 38 Abs.3 TSchG reicht bis 3750 Euro Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG bis 2 Wochen Ersatzfreiheits­strafe.

 

Die belangte Behörde legte laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses ihren Überlegungen zur Strafbemessung das Fehlen von erschwerenden und mildernden Umständen zugrunde und ging von den von Bf selbst angegebenen finanziellen Verhältnissen aus (2000 Euro netto monatlich, weder Sorgepflichten noch Vermögen).

Der Bf weist laut Vormerkungsverzeichnis keine rechtskräftigen aus der Zeit vor dem 9. Juli 2015 stammenden Vormerkungen auf und ist damit als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten anzusehen, was einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, der zur Herabsetzung der verhängten Strafen führt.

 

Das Alter des Bf – er ist am x geboren und war somit am x x Jahre alt – und der von ihm behauptete Umstand, es handle sich um einen „Auslaufhof“, der höchstens noch ein Jahr bewirtschaftet werden würde, stellen aber keine Milderungsgründe dar, weil die Tiere darunter nicht leiden dürfen.

Die nunmehr verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und entsprechen den Kriterien des § 19 VStG; die Ersatzfreiheits­strafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen.

 

Zu Punkt 8) des Straferkenntnisses:

Gemäß Anlage 6 Abs.2 Punkt 2.5. der 1. THVO muss bei Hausgeflügel jedes Haltungssystem mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein. Die Verteilung der Fütterungs- und Tränk­anlagen muss sicherstellen, dass alle Tiere ungehinderten Zugang haben.

 

Die Ehegatten K haben übereinstimmend erklärt, die Zeugin K sei für das auf dem Anwesen befindliche „Federvieh“ verantwortlich, dh auch für die Hennen, die mit ihren Küken nach 10.00 Uhr des 9. Juli 2015 in zwei Käfigen ohne jede Wasser­versorgung eingesperrt waren, wie sich aus den vom ATA vorgelegten Fotos einwandfrei ergibt. Die von der Zeugin K. geschilderte Fütterung mit „Nassfutter“ in Form von wässrigem Reis ersetzt laut Tierschutzombudsmann nicht eine Wasserbereitstellung, außerdem fand eine Fütterung laut Zeugin K bereits um ca 5.00 Uhr Früh statt, dh um 10.00 Uhr waren die Tiere definitiv schon etwa 4 Stunden ohne Wasser. Laut Zeugin K werden die Küken erst bei einem entsprechenden Sonnenstand herausgelassen, das sei an diesem Tag durch die Kontrolle verhindert worden. Die Kontrolle begann aber erst um ca 10.00 Uhr. Bei Fehlen von Wasser besteht gerade bei kleinen Tieren eher die Gefahr eines Kreislaufversagens.  

 

Der Bf hat bestätigt, die Hennen fielen in die Verantwortung seiner Gattin, er kümmere sich daher nicht darum. Da laut der Definition des § 4 Z1 TSchG unter dem Begriff „Halter“ jene Person zu verstehen ist, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat, und beide Ehegatten K die Verantwortung der Zeugin K bestätigt haben, kann dem Bf kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, wenn die im Käfig verwahrten Hennen und Küken zum Zeitpunkt der Beanstandung ohne jede Wasserversorgung waren.

Diesbezüglich war das gegen ihn als Halter geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 1. Fall VStG ohne Vorschreibung von Verfahrens­kostenbeiträgen einzustellen.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger