LVwG-601450/2/FP

Linz, 11.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von K H M, geb. x, E, L, gegen die zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. Juni 2016, GZ. VStV/916300569231/2016, verhängte Strafe,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 145,20 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Punkt 1 des Straferkenntnis vom 6. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin (Bf) zusammengefasst vorgeworfen, ein im Straferkenntnis näher bezeichnetes Fahrzeug, auf einer bestimmten Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung war, weil ihr diese entzogen worden war. Die belangte Behörde verhängte die im Gesetz vorgesehene Mindestgeldstrafe von 726 Euro (13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

 

Zudem warf die belangte Behörde der Bf vor, sich als Lenkerin des genannten PKW vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass die Begutachtungsplakette abgelaufen war.

 

Auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. April 2016 reagierte die Bf nicht.  

 

I.2. Mit e-mail vom 30. Juni 2016 erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe im Hinblick auf das Delikt nach dem FSG (Spruchpunkt 1). Die Bf führte aus:

 

„[...]

ich erhebe einspruch gegen die höhe der strafe $ 37 abs1 fsgi.v.m $ 1abs. 3 fsg in der höhe von 726 euro.

 

ich bin alleinerziehend und beziehe momentan notstandshilfe. gesagt wurde mir das die höhe ca .350 betraegt.726 ist sehr viel f. mich ich wuerde sie bitten die strafe zu reduzieren.

ich wuerde mich ueber eine positive nachricht ihrerseite freuen.

[...]“

 

Die Bf schloss der Beschwerde eine Bezugsbestätigung der des AMS Linz im Hinblick auf den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Oktober 2015 bei.

 

I.3. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht den Verfahrensakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt. Das Verwaltungsgericht sieht gem. § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab, weil sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Bf keine Verhandlung beantragt hat.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Die Bf hat am 26. April 2016 um 14:15 Uhr in Linz, Franckstraße Höhe Nr. x, Fahrtrichtung stadteinwärts den PKW Fiat Punto, KZ: x, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, weil ihr diese mit Bescheid der LPD Oö. vom 2. Februar 2015 zur Zahl FE-53/2015 entzogen worden war. Der Entziehungsbescheid ist rechtskräftig. Eine Wiedererteilung war bis dahin nicht erfolgt.

(Straferkenntnis, Auszug aus dem FS-Register).

 

II.3. Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln. Die Bf hat ein Rechtsmittel ausdrücklich nur im Hinblick auf die Höhe des Strafausspruchs bei Spruchpunkt 1 erhoben und steht der Schuldspruch deshalb für das Verwaltungsgericht verbindlich fest.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Relevante gesetzliche Bestimmungen:

 

§ 37 Abs 1 und 4 Führerscheingesetz (FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015) lauten:

 

Strafbestimmungen

Strafausmaß

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[...]

 (4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

[...]

 

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Bf im Straferkenntnis vom 6. Juni 2016 zwei Fakten vorgeworfen wurden und die Bf in ihrer als Einspruch bezeichneten Beschwerde kein Rechtsmittel zum 2. Spruchpunkt (abgelaufene Begutachtungsplakette), im Hinblick auf Spruchpunkt 1 nur eines gegen die Höhe der Strafe erhoben hat.

Spruchpunkt 2 ist daher in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf Spruchpunkt 1 verwehrt über die Schuld der Bf abzusprechen, da auch hier der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Das Verwaltungsgericht kann lediglich die Strafhöhe in Prüfung ziehen.

 

III.2.2. Wie sich aus § 37 Abs 4 FSG ergibt, ist für das Lenken eines Kraftfahrzeugs, wenn die Lenkberechtigung entzogen ist, von Gesetzes wegen eine Mindeststrafe von 726 Euro vorgesehen. Insofern ist die Argumentation der Bf, ihr sei gesagt worden, dass die Strafhöhe 350 Euro betrage, nicht nachvollziehbar. Möglicherweise spielt die Bf in diesem Zusammenhang auf § 37 Abs 3 Z2 FSG an, der eine Mindeststrafe von 363 Euro dann vorsieht, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, obwohl der Führerschein (also das Dokument) gem. § 39 FSG vorläufig abgenommen wurde.

Diese Bestimmung kommt vorliegend nicht zur Anwendung, zumal der Bf die Lenkberechtigung mit Bescheid entzogen wurde und der Gesetzgeber dem Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung gegenüber jenem bei bloßer Abnahme des Führerscheindokumentes durch Organe der öffentlichen Aufsicht einen höheren Unwert beimisst und deshalb eine höhere Mindeststrafe vorsieht.

Die vom Gesetz vorgesehene Mindeststrafe beträgt also 726 Euro.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 30. Jänner 2014 in seiner  Entscheidung  2013/03/0129 ausgesprochen:

„Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Dazu wurde in der hg Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (Hinweis E vom 15. Oktober 2002, 2001/21/0087, mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (Hinweis E vom 16. September 2009, 2009/09/0150, mwN).“

 

Die belangte Behörde hat vorliegend ohnehin bloß die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe verhängt.

 

Mit ihrem Vorbringen, nur Notstandhilfe zu beziehen, macht die Bf sohin keinen Sachverhalt geltend, der sie begünstigen kann, zumal es der belangten Behörde dem Grunde nach verwehrt war, die gesetzliche Mindeststrafe zu unterschreiten und die Judikatur des VwGH selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sogar die Mindeststrafe übersteigende Geldstrafen erlaubt.

 

Hinweise, die ein Vorgehen nach § 20 VStG, also ein Unterschreiten der Mindeststrafe, rechtfertigen könnten und ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen erfordern würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von der Bf auch nicht vorgebracht.

 

Ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z4 VStG (Ermahnung) kam angesichts des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat (hohe Beeinträchtigungsintensität des bedeutenden Rechtsguts der Sicherheit im Straßenverkehr) und des erheblichen Verschuldens der Bf (Vorsatz) nicht in Betracht.

 

Das Verwaltungsgericht vermag insofern keine Fehler in der behördlichen Strafbemessung zu erkennen.    

 

III.2.3. Die Beschwerde der Bf gegen das Strafausmaß war aus den genannten Gründen abzuweisen.

 

Gem. § 52 Abs 1 und 2 VwGVG war auszusprechen, dass die Bf einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iHv 20% der Strafe, sohin 145,20 Euro zu leisten hat.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

1. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

2. Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

P o h l