LVwG-600128/7/KLi/SA

Linz, 14.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, vom 9. Dezember 2013 gegen das Straf-erkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. November 2013, GZ: VerkR96-20779-2013, wegen Übertretungen der StVO 1960

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. November 2013, GZ: VerkR96-20779-2013, im Umfang des Spruchpunktes 1) und des Spruchpunktes 5) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu bezahlen. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verringern sich auf 30 Euro.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Zunächst wurden dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20.06.2013, GZ: VerkR96-20779-2013 folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen:

 

 

Fahrzeug: Pkw, x

 

1) Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

Tatzeit: 06.05.2013, 15.40 Uhr

Tatort: Gemeinde Traun, Wiener Bundesstraße, B1 in FR Linz bei km 193.800, 4050 Traun

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs.1 StVO

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO: 80 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden

 

2) Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzungen geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.

Tatzeit: 06.05.2013, 15.40 Uhr

Tatort: Gemeinde Traun, Wiener Bundesstraße, B1 in FR Linz bei km 193.800, 4050 Traun

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.10 KFG

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG: 30 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden

 

3) Sie haben es Lenker des angeführten Fahrzeuges keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

Tatzeit: 06.05.2013, 15.40 Uhr

Tatort: Gemeinde Traun, Wiener Bundesstraße, B1 in FR Linz bei km 193.800, 4050 Traun

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.10 KFG

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG: 30 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden

 

4) Sie haben keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroflektierenden Streifen mitgeführt.

Tatzeit: 06.05.2013, 15.40 Uhr

Tatort: Gemeinde Traun, Wiener Bundesstraße, B1 in FR Linz bei km 193.800, 4050 Traun

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.10 KFG

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG: 25 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden

 

5) Sie haben ohne zwingenden Grund Ihr Fahrzeug so langsam gelenkt, dass der übrige Verkehr behindert worden ist.

Tatzeit: 06.05.2013, 15.40 Uhr

Tatort: Gemeinde Traun, Wiener Bundesstraße, B1 in FR Linz bei km 193.800, 4050 Traun

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs.1 StVO

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO: 80 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden

 

Sie haben daher folgenden Betrag einzuzahlen: 245 Euro

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

I.2. Gegen diese Strafverfügung vom 20.06.2013 richtete sich zunächst der Einspruch des Beschwerdeführers vom 25.06.2013. Mit diesem Einspruch bekämpft der Beschwerdeführer die Spruchpunkte 1) und 5). Bei den Spruchpunkten 2), 3) und 4) – Nichtmitführen eines Verbandszeuges, eines Pannendreieckes sowie einer Warnweste – wurde die Strafverfügung rechtskräftig.

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer in seinem Einspruch vor, dass er nicht ohne zwingenden Grund langsam gefahren sei, zumal er seine Geschwindigkeit verringern habe müssen, da die Ampel auf rot schaltete und er sich der Kreuzung näherte. Außerdem habe er an der beschriebenen Vorfallsörtlichkeit eine Sperrlinie nicht überfahren.

 

I.3. Nach Erhebungen der belangten Behörde erging das Straferkenntnis vom 22.11.2013, GZ: VerkR-96-20779-2013. Das Straferkenntnis entspricht seinem Inhalt nach der zuvor ergangenen Strafverfügung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Ausführungen zu Punkt I.1. verwiesen. Auch die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wurden in derselben Höhe neuerlich verhängt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 Euro (10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu bezahlen habe.

 

I.4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2013 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde Beschwerde. Die Beschwerde richtete sich gegen die Spruchpunkte 1) und 5) des Straferkenntnisses.

 

Der Beschwerdeführer brachte vor:

 

„Ich berufe gegen das Straferkenntnis vom 22.11.2013 – Punkte 1) und 5) aus folgenden Gründen:

Zu Punkt 1): Ich habe die Sperrlinie sicher nicht überfahren, sondern bin ordnungsgemäß nach dem Ende der Sperrlinie zum Parkplatz der Firma G eingebogen.

Zu Punkt 5): Herr Insp. A hat einen BMW kontrolliert und wurde erst durch mein Zurufen auf mich aufmerksam. Ich habe meine Geschwindigkeit verringert, da die Verkehrsampel rot anzeigte. Herr Insp. A konnte daher nicht feststellen, ob ich bereits vor dem ,rot werden‘ der Verkehrsampel meine Geschwindigkeit verringert habe.“

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Beim Beschwerdeführer wurde am 06.05.2013, 15.40 Uhr in 4050 Traun, Landesstraße Freiland, Wiener Bundesstraße, B1 bei km 193.800, in FR Linz eine Verkehrskontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle ergab sich, dass der Beschwerdeführer kein Verbandszeug, keine Warneinrichtung und keine Warnweste mitgeführt hat, sodass er gegen § 102 Abs.10 KFG verstoßen hat, weshalb Geldstrafen in Höhe von 30 Euro (EFS 24 Stunden), 30 Euro (EFS 24 Stunden) und 25 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt wurden. Im Hinblick auf diese Verwaltungsübertretungen erwuchs das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.11.2013, GZ: VerkR96-20779-2013 in Rechtskraft.

 

II.2. Der Beschwerdeführer lenkte am 06.05.2013, 15.40 Uhr sein Kfz, Pkw Kennzeichen x im Gemeindegebiet von 4050 Traun auf der Wiener Bundesstraße, B1 auf Höhe des km 193.800. Der Beschwerdeführer war auf dem Weg nach Hörsching zum Altstoffsammelzentrum. Auf seinem Weg nach Hörsching bemerkte er an der Kreuzung der B1 bei dem Unternehmen der Firma G, km 193.800, zwei Beamte der Polizeiinspektion Traun – die Zeugen Insp. A und BI F – welche bei eingeschaltetem Ampelbetrieb Verkehrskontrollen – insbesondere Radarmessungen – durchführten. Auf dem Rückweg vom Altstoffsammelzentrum führten die Beamten der PI Traun weiterhin Verkehrskontrollen durch. Der Beschwerdeführer verringerte daraufhin seine Geschwindigkeit und rief den die Kontrollen durchführenden Beamten zu, ob sie sich bewusst seien, was sie hier machen würden.

 

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Zeugen Insp. A aufgefordert, an den rechten Fahrbahnrand zu fahren. Zunächst führte der Zeuge BI F sodann eine Verkehrskontrolle beim Beschwerdeführer durch. In weiterer Folge kam auch der Zeuge Insp. A hinzu und setzte die Verkehrskontrolle fort.

 

Während der Beschwerdeführer zunächst sein Fahrzeug verlangsamte und den Beamten zurief, ob sie sich bewusst seien, was sie hier machen, führte der Zeuge Insp. A eine andere Verkehrskontrolle bei einem BMW durch und hatte sich zu diesem Fahrzeug hinuntergebeugt.

 

Nicht festgestellt werden kann, welches Ampellicht die weiter vorne befindliche Ampel abstrahlte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob die Ampel gerade auf Rotlicht umschaltete oder gerade grün-blinkend war.

 

Bevor der Zeuge BI F die Verkehrskontrolle beim Beschwerdeführer durchführte, befand er sich zunächst am Mittelstreifen der an der genannten Stelle zweispurig in jede Fahrtrichtung verlaufenden B1. Der Zeuge BI F blickte zunächst auf die Fahrbahn, ob Fahrzeugverkehr herannahte; nachdem dies nicht der Fall war, trat er auf die Fahrbahn um diese zu überqueren und sich zum Beschwerdeführer zu begeben, um die Verkehrskontrolle durchzuführen.

 

II.3. Nicht festgestellt werden kann ferner, dass der Beschwerdeführer eine Sperrlinie im Sinne des Spruchpunktes 5) überfahren hat. Die Kontrolle des Beschwerdeführers wurde auf der B1 im Bereich des Mündungstrichters auf der Zufahrtsstraße zur Firma G durchgeführt. Nach Abschluss der Amtshandlung fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Pkw bis zur Zufahrt zur Firma G. Die Sperrlinie endet im Bereich der Parkplatzzufahrt. Der Beschwerdeführer bog zum Parkplatz ab und stellte sein Kfz auf dem ersten dort befindlichen Parkplatz ab. In weiterer Folge fertigte der Beschwerdeführer Lichtbilder von der in Rede stehenden (verfahrensgegenständlichen) Kreuzung an. Nachdem die Sperrlinie kurz vor der Zufahrt zur Firma G endet, kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer sein Abbiegemanöver derart vorgenommen hat, dass er dabei die Sperrlinie noch überfahren hat oder ob die Sperrlinie bereits zuvor geendet hat.

 

 

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt zu den Spruchpunkten 2), 3) und 4) ergibt sich aus dem Akteninhalt schlüssig und widerspruchsfrei. Weitere Erhebungen dazu waren nicht erforderlich.

III.2. Der festgestellte Sachverhalt im Hinblick auf die Ampelschaltung ergibt sich insbesondere aus den Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.03.2014. Der Beschwerdeführer schilderte in seiner Aussage, dass beim Zufahren auf die Ampelkreuzung diese auf Rotlicht umschaltete, sodass er schon deshalb seine Geschwindigkeit verringern musste. Diese Gelegenheit nutzte der Beschwerdeführer offensichtlich, um sein Autofenster hinunterzulassen und die erhebenden Beamten der PI Traun und Zeugen (Insp. A und BI F) auf ihre Verkehrskontrolle anzusprechen. Nachdem eine Ampel in eingeschaltetem Ampelbetrieb an der Kreuzung angebracht war, ist es nicht ausgeschlossen, dass diese tatsächlich auf Rotlicht umschaltete. Insofern liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der Ampelschaltung seine Geschwindigkeit verringern musste.

 

Im Widerspruch dazu steht die Aussage des Zeugen Insp. A, welcher angab, dass die Ampel Grünlicht abstrahlte – also nicht Rot- oder Gelblicht und auch nicht grün-blinkendes Licht. Allerdings ist zu bedenken, dass der Zeuge Insp. A gerade eine Kontrolle bei einem anderen Pkw durchführte und sich zu diesem Fahrzeug hinunterbeugte. Diese Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer und vom Zeuge Insp. A übereinstimmend geschildert. Erst auf Zuruf des Beschwerdeführers hob der Zeuge Insp. A seinen Kopf um auf das Ampellicht zu blicken. Wenngleich der Zeuge Insp. A stehendes Grünlicht angab, konnte dieser Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufgeklärt werden.

 

Mithin sind beide Schilderungen des Ampellichtes gleichermaßen glaubwürdig, sodass es nicht möglich ist, sich für die eine oder andere Version zu entscheiden.

 

Hinzu kommt, dass der Zeuge BI F angab, vom Mittelstreifen aus die B1 – welche dort zweispurig verläuft – überquert zu haben. Dies ist wohl eher der Lebenserwartung entsprechend dann möglich, wenn die Ampel auf Rotlicht steht. Zumindest aber ist es lebensnahe, dass kein Pkw-Verkehr herannahte, welcher es dem Zeugen BI F unmöglich gemacht hätte, die Fahrbahn zu überqueren. Der Zeuge BI F gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2014 selbst anschaulich an, dass er „nicht lebensmüde sei“.

 

Völlig unabhängig vom Ampellicht erscheint es daher in Übereinstimmung aller drei Aussagen lebensnahe, dass jedenfalls kein Fahrzeugverkehr nahte, welchen der Beschwerdeführer bei seinem Fahrmanöver behindern hätte können.

 

III.3. Hinsichtlich der Sperrlinie ist auszuführen, dass sich auf dem im Akt befindlichen Lichtbild (Seite 14) ein Übersichtsfoto der in Rede stehenden Kreuzung befindet. Aus diesem Übersichtsfoto zeigt sich der Verlauf der Ampelkreuzung bzw. der Zufahrtsstraße zur Firma G und der dort angebrachten Sperrlinie. Auch das Ende der Sperrlinie ist auf diesem Lichtbild anschaulich abgebildet. Bei einem Zufahren zur Firma G ist es daher möglich, das Abbiegemanöver derart vorzunehmen, dass die Sperrlinie nicht überfahren wird. Speziell dann, wenn ein Fahrzeuglenker zum ersten dort gelegenen Parkplatz zufährt, wird der Abbiegebogen der Lebenserfahrung nach derart geführt werden, dass die Sperrlinie nicht überfahren wird. So hat der Beschwerdeführer jedenfalls sein Fahrmanöver in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geschildert.

 

Dem stehen die Aussagen der Zeugen Insp. A und BI F entgegen. Der Zeuge BI F gab an, sich zum Mittelstreifen zurückbegeben zu haben und vom Mittelstreifen aus das Überfahren der Sperrlinie beobachtet zu haben. Die Sperrlinie befindet sich allerdings in einiger Entfernung vom Mittelstreifen. Wenngleich eine unverbaute Sicht auf die Firma G bestand, kann daraus nicht geschlossen werden, dass auch völlig freie Sicht auf die Sperrlinie bestand und es für den Zeugen einwandfrei erkennbar war, in welchem Abbiegebogen der Beschwerdeführer zum Parkplatz der Firma G zufuhr.

 

Darüber hinaus ist die Aussage des Zeugen BI F mit einem Zweifel dahingehend behaftet, dass dieser nicht angeben konnte, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug sofort wendete um zurück zur Kreuzung zu fahren oder ob er zum Parkplatz der Firma G zufuhr. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2014 dachte der Zeuge BI F befragt zu diesem Umstand zunächst einige Zeit nach und gab dann an, dass er glaube, der Beschwerdeführer habe noch einige Zeit zugeschaut.

 

Ähnlich verhält es sich mit der Aussage des Zeugen Insp. A. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer nicht sofort in einem Kreisbogen sein Fahrzeug gewendet habe. Vielmehr sei der Beschwerdeführer zunächst zum Parkplatz der Firma G zugefahren und habe sodann die Amtshandlungen der beiden Zeugen beobachtet. Diesbezüglich bestehen außerdem Unterschiede zwischen der Aussage bzw. dem Protokoll über die Aussage des Zeugen Insp. A vor der belangten Behörde und der Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2014. Aus der Aussage vor der belangten Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug gewendet hätte, um zur Kreuzung mit der B1 zurückzufahren. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Zeuge Insp. A angegeben, dass dies offenbar „schlecht formuliert“ sei, zumal der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht sogleich gewendet habe, sondern zum Parkplatz der Firma G abgebogen sei.

 

Sämtliche Aussagen – sowohl jene des Beschwerdeführers als auch jene der Zeugen – sind somit (fahr-)technisch möglich. Es kann nicht festgestellt werden, welches dieser Fahrmanöver der Beschwerdeführer tatsächlich durchgeführt hat. Im Hinblick auf die zwischen den einzelnen Aussagen bestehenden Widersprüche konnte jedenfalls keine positive Sachverhaltsfeststellung dahingehend getroffen werden, dass der Beschwerdeführer eine Sperrlinie tatsächlich überfahren hat. Dieser Tatbestand musste somit offen bleiben.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 9 Abs.1 StVO regelt, dass Sperrlinien (§ 55 Abs.2) nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs.4) nicht befahren werden dürfen.

 

§ 20 Abs.1 StVO normiert, dass der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen und durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen hat. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegenen Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung – III.2. und III.3. – verwiesen werden. Aufgrund der unterschiedlichen und widersprüchlichen – jedoch gleichermaßen lebensnahen und möglichen – Schilderungen der beteiligten Personen, konnte eine Feststellung dahingehend, dass der Beschwerdeführer eine Sperrlinie überfahren habe nicht getroffen werden. Ebenso konnte keine positive Feststellung zum Ampellicht getroffen werden. Allerdings ergab sich aus der Schilderung des Zeugen BI F, dass ihm jedenfalls ein Überqueren der zweispurigen Fahrbahn der Wiener Bundesstraße B1 möglich war. Daraus lässt sich ableiten, dass unabhängig vom Ampellicht eine Behinderung des übrigen Verkehrs nicht stattgefunden hat. Zumal es dem Zeugen BI F möglich war, die zweispurig verlaufende B1 zu überqueren muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass Fahrzeugverkehr nicht herannahte, welcher behindert werden hätte können. Andernfalls wäre es auch dem Zeugen BI F nicht möglich gewesen, die Fahrbahn zu überqueren. Dass tatsächlich Fahrzeugverkehr vorhanden war, welcher durch das Fahrmanöver des Beschwerdeführers behindert wurde – etwa weil ein Abbremsen oder Ausweichen notwendig wurde – ergab sich zu keiner Zeit im gesamten Verfahren.

 

V.2. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen des Überfahrens einer auf der Fahrbahn angebrachten Sperrlinie (§ 9 Abs.1 StVO) sowie eine derart langsame Fahrgeschwindigkeit, dass der übrige Verkehr behindert worden sei (§ 20 Abs.1 StVO) konnten somit auch nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Befragen des Beschwerdeführers sowie Vernehmung der Zeugen Insp. A und BI F, nicht erwiesen werden. Sowohl die Schilderung des Beschwerdeführers als auch jene der Zeugen waren gleichermaßen möglich.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übersieht dabei nicht, dass von den beiden Zeugen als besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht eine ordnungsgemäße Wahrnehmung und Wiedergabe der geschilderten Vorgänge durchaus zugesonnen werden kann; ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer als mit Verwaltungsübertretungen belasteter Verkehrsteilnehmer ein Interesse an der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat. Dennoch konnten trotz intensiver Befragungen und Vernehmungen des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen die sich ergebenden Wiedersprüche nicht ausgeräumt werden. Feststellungen zu Lasten des Beschwerdeführers konnten deshalb letztendlich nicht getroffen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer