LVwG-350220/11/Py/TK

Linz, 14.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn H O, x, gegen die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. Februar 2016, BHFR-2015-122899/23, ausgesprochene Kürzung der zuerkannten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. Februar 2016, GZ.: BHFR-2015-122899/23, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) aufgrund seines Antrages vom 25. Jänner 2016 in Spruchpunkt I. befristet bis 31. März 2016 ab 1. Februar 2016 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in der Höhe des Mindeststandards für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, zuerkannt.

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund der mangelnden Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft die Leistung für den Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2016 um 128,78 Euro (d.s.  20 % des Mindeststandards) reduziert wird.

Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass für die Weitergewährung die Vorlage von Bewerbungen (mindestens 10 pro Monat) notwendig ist, da ansonsten die Leistung weiter verringert wird und dass für eine eventuelle Weitergewährung ein formloser Antrag erforderlich ist.

 

Begründend führte die belangte Behörde zur ausgesprochenen Kürzung der zuerkannten Mindestsicherung zusammengefasst aus, dass für den Zeitraum 11. November 2015 bis 31. Jänner 2016 keine einzige nachvollziehbare Bewerbung durch den Antragsteller nachgewiesen werden konnte und bis zum Entscheidungszeitpunkt auch kein Nachweis hinsichtlich durchgeführter Bewerbungen bei der Behörde einlangte.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 15. Februar 2016. Darin bringt der Bf zusammengefasst vor, dass jede Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Arbeit besteht und der vom AMS in Linz veranstaltete Deutschkurs besucht wurde. An einem in T veranstalteten privaten Deutschkurs wurde mit der gesamten Familie teilgenommen und wird ein weiterer Deutschkurs angestrebt, was aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des AMS Freistadt ersichtlich ist. Aus dem zugesandten und entsprechend ausgefüllten „Bewerbungspass“ war nicht erkennbar, dass Funktionen oder Ansprechpersonen anzuführen sind oder Blockschrift verlangt wird, weshalb um neuerliche Zusendung eines zielführenden „Bewerbungspasses“ ersucht wird und Einspruch gegen die im Bescheid angeführte Kürzung erhoben wird.

 

3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. April 2016. An dieser nahm der Bf im Beisein einer Vertrauensperson teil. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die mündliche Verhandlung. Zur Befragung des Bf wurde ein Dolmetscher für die arabische Sprache der Verhandlung beigezogen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf, geb. x, ist syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Dezember 2014 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

 

Seit 21. Jänner 2015 ist der Bf beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt. Seit 15. April 2015 ist er in x, wohnhaft. Seit Mai 2015 ist der Bf im Ausmaß von 8 Wochenstunden geringfügig bei der Fa. O in T beschäftigt.

 

Erstmals am 17. April 2015 beantragte der Bf bei der belangten Behörde Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, die ihm mit Bescheid vom 13. Mai 2015, befristet bis 30. Juni 2015, zuerkannt wurde. Im Zuerkennungs­bescheid wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Weitergewährung die Vorlage von mindestens fünf Bewerbungen pro Monat notwendig ist, da ansonsten die Leistung verringert wird.

 

Am 17. Juli 2015 beantragte der Bf bei der belangten Behörde die Weiter­gewährung der Mindestsicherung. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 wurde er von der belangten Behörde dazu aufgefordert, unter anderem die von ihm getätigten Bewerbungen seit 17. April 2015 nachzuweisen. Erstmals am 18. August 2015 legte der Bf der belangten Behörde Nachweise über seine Stellensuche vor. Aus dem dazu übermittelten Formular „Bewerbungspass“ gehen persönliche Bewerbungen am 18. August 2015 bei zehn namentlich angeführten Unternehmen in den Bezirken Freistadt und Perg für verschiedene Tätigkeiten (z.B. Lagerarbeiter, Autoaufbereiter, Maschinenbautechniker, Hilfsarbeiter etc.) mit Anführung eines Ansprechpartners der Unternehmen und Firmenstempel hervor.

 

Mit Schreiben vom 19. August 2015 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer neuerlich auf seine Bemühungspflicht hin und führte aus, dass für den Zeitraum 17. April bis 30. Juni 2015 keine einzige Bewerbung vorgelegt wurde und die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt wird, wenn trotz dieser Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.

 

Mit Bescheid vom 19. August 2015 wurde dem Antrag des Bf vom 20. Juli 2015 auf Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs und die Leistung befristet bis 30. September 2015 stattgegeben und im Spruch festgehalten, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung die Vorlage von mindestens zehn Bewerbungen pro Monat notwendig ist, da ansonsten die Leistung verringert wird.

 

Am 3. September 2015 informierte das AMS die belangte Behörde darüber, dass der Bf am 31. August wieder nicht zu einem Deutschkurs in Linz erschienen ist, nachdem er bereits davor zwei Einladungen für einen Deutschkurs erhalten hat, denen er nie Folge leistete.

 

Am 23. September 2015 übermittelte die Flüchtlingsbetreuerin des Bf der belangten Behörde einen - teilweise unvollständig ausgefüllten -„Bewerbungs­pass“ für September 2015 und am 2. November 2015 eine teilweise unvollständige Bewerbungsaufstellung für Oktober 2015.

 

Mit Schreiben vom 11. November 2015 beantragte der Bf Weitergewährung der Mindestsicherung. Die belangte Behörde teilte ihm dazu am 17. November 2015 schriftlich mit, dass er bereits mit Schreiben vom 19. August 2015 nachweislich ermahnt und darauf hingewiesen wurde, dass die Leistung der bedarfs­orientierten Mindestsicherung gekürzt wird, wenn trotz Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Da die geforderten Bewerbungen nicht vorgelegt wurden und den Einladungen für Deutschkurse keine Folge geleistet wurde, beabsichtigt die Behörde, die bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Zeitraum 11. November 2015 bis 31. Jänner 2016 um 15 % des Mindeststandards zu kürzen.

 

Mit Schreiben vom 23. November 2015 legte die Flüchtlingsbetreuerin des Bf unter Hinweis auf die für August und September übermittelte Liste neuerlich die Bewerbungsliste für Oktober sowie die Einladung zu einem Deutsch­qualifizierungskurs in Linz in der Zeit vom 30. November 2015 bis 29. Jänner 2016 der Behörde vor.

 

Daraufhin wurde dem Bf mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 befristet bis 31. Jänner 2016 neuerlich bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt und wieder ausgesprochen, dass für die Weitergewährung die Vorlage von mindestens 10 Bewerbungen pro Monat erforderlich ist.

 

Am 11. Jänner 2016 übermittelte die Flüchtlingsbetreuerin des Bf der belangten Behörde eine Bewerbungsliste des Bf, auf der zwar Firmenstempeln, jedoch keinerlei nachvollziehbare konkrete Aktivitäten erkennbar sind.

 

Daraufhin wurde dem Bf mit Schreiben vom 29. Jänner 2016 Gelegenheit gegeben, zu den Erhebungen der Behörde, wonach keine einzige nachvoll­ziehbare Bewerbung im Zeitraum 11. November 2015 bis 31. Jänner 2016 nachgewiesen werden konnte, Stellung zu nehmen und ihm die Kürzung des Mindeststandards in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2016 um 20 % in Aussicht gestellt wird. Dazu nahm der Bf mit Schreiben vom 4. Februar 2016 Stellung und wies auf 15 eingebrachte Bewerbungen sowie den Abschluss eines 8-wöchigen AMS-Deutschkurses in L hin. Ein Nachweis über die konkret von ihm getätigten Bewerbungen wurde nicht erbracht.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2016. In dieser Verhandlung konnte der Bf, begleitet durch seine Vertrauensperson, zwar glaubwürdig darlegen, dass inzwischen von ihm wieder aktiv die Suche nach einem Arbeitsplatz betrieben wird, gleichzeitig war es ihm jedoch nicht möglich, konkrete und ernsthafte Bemühungen für den von der belangten Behörde angeführten Zeitraum darzulegen. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen Situation, in der sich der Bf und seine inzwischen nachgereiste Ehegattin sowie seine beiden minderjährigen Kinder befinden, ist ein ausreichendes Bemühen des Bf eine Arbeit zu finden, nicht in dem erforderlichen Ausmaß erkennbar. Indem er die ersten beiden ihm angebotenen Deutschkurse nicht besuchte, verschlechterte der Bf auch seine Möglichkeiten, möglichst rasch am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Während der Bf zunächst noch erste nachvollziehbare Anstrengungen hinsichtlich seiner Arbeitssuche vorlegen konnte, liegen für den Zeitraum November 2015 bis Ende Jänner 2016 keinerlei konkrete Nachweise über seine Arbeitssuche vor.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindest­sicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen, wobei gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Oö. BMSG als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 gilt.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumut­barer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäß Abs. 2 auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtanspruch besteht, stufenweise um maximal die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

5.2. Aus dem durchgeführten Beweisverfahren geht hervor, dass der Bf – trotz laufender Ermahnungen durch die belangte Behörde und unter Berücksichtigung seiner schwierigen persönlichen Situation – vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides über einen längeren Zeitraum keine ausreichend konkreten und nachvollziehbaren Bemühungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle durchführte. Dem Umstand, dass sich für den Bf schon aufgrund der Sprachbarriere die Arbeitsplatzsuche als besonders schwierig erweist, wurde von der Behörde ausreichend Rechnung getragen (vgl. § 11 Abs. 1 zweiter Satz Oö. BMSG), indem die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung (mangels schlüssiger Nachweise seiner Bemühungen) nicht sofort gekürzt wurde, sondern ihm mehrmals Gelegenheit gegeben wurde, seine Anstrengungen zu intensivieren und entsprechende Nachweise beizubringen. Aus dem Behördenakt geht zudem hervor, dass der Bf jedenfalls die ersten beiden ihm angebotenen Deutschkurse nicht besuchte, ein Umstand, der seine Situation am Arbeitsmarkt ebenfalls nicht verbesserte. Im Ergebnis kann daher der gegenständliche Bescheid, mit dem die Behörde – trotz bereits davorliegender mehrfacher Ankündigung – erstmals eine Kürzung der zuerkannten Leistung für den Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2016 aussprach, nicht als rechtswidrig erachtet werden, da es dem Bf nicht gelungen ist, über mehrere Wochen konkrete Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nachzuweisen.  

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny