LVwG-350231/3/GS/JW

Linz, 04.07.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn L H, geb. x, vertreten durch seine Tochter H S, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 3. März 2016, GZ: BHBR-2015-44551/3-Pom, wegen sozialer Hilfe durch Übernahme der Heimkosten nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die Bezirkshauptmannschaft Braunau zurückverwiesen wird.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 3. März 2016, GZ: BHBR-2015-44551/3-Pom, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über den von L H am 14. Dezember 2015 eingebrachten Antrag auf soziale Hilfe durch Übernahme der Heimkosten spruchmäßig folgendermaßen entschieden:

 

„Nach Maßgabe der jeweils geltenden Sozialhilfeverordnung wird, solange sich die Grundlagen dieses Bescheides nicht ändern, ab 01. März 2016 Soziale Hilfe durch die Übernahme des für Ihre Unterbringung im Haus für Senioren M zu leistenden Heimentgeltes gegen teilweisen Rückersatz dieses Heimentgelts geleistet. Der Rückersatz des Heimentgelts beträgt 80 % der Pension sowie die gesamten sonstigen Einkünfte (z.B. Leibrente), und bei Gewährung von Pflegegeld 80 % des jeweiligen Pflegegeldes.

 

Rechtsgrundlage

§§ 7, 9, 11 Abs. 1, 15, 17, 45 und 50 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl.Nr. 82/1998 iVm. § 5 der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 i.d.g.F.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass das eigene Einkommen und Vermögen zur Bezahlung des vollen Heimentgeltes nicht ausreiche. Zur teilweisen Deckung des Heimentgelts wären 80 % der Pension sowie die sonstigen Einkünfte zur Gänze, bei Gewährung von Pflegegeld 80 % des Pflegegeldes abzutreten. 20 % der Pension und die Sonderzahlungen, bei Gewährung von Pflegegeld 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3  verblieben als Taschengeld zur Deckung der durch die Heimunterbringung nicht befriedigten Bedürfnisse.  Hinsichtlich der anderen Ausführungen und des Heimentgeltes werde auf den jeweiligen Sitzungsbeschluss der Verbandsversammlung des Sozialhilfeverbandes B, die Hausordnung sowie den zwischen Herrn H und dem Sozialhilfeverband B abgeschlossenen Vertrag verwiesen.

 

I.2. Mit einem am 21. März bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau eingegangenen Schriftsatz erhob die Tochter folgendermaßen Beschwerde gegen den genannten Bescheid:

 

„Hiermit möchte ich im Namen meiner Eltern, L u. K H ‚Betreff Pensionsteilung‘ diesbezüglich Beschwerde einreichen, da diese ein Monat zu spät berechnet wurde und ihr ganzes Privatvermögen nur mehr für das Monat Jänner reichte. Sie aus diesen Grund nicht wissen wie sie es bezahlen sollen. Sie bitten darum um baldige Bearbeitung lege dafür den Banknachweis u. Kopien der Bescheide bei.

 

 

Hochachtungsvoll

S H

                                         (Tochter)“

 

Beigelegt waren der Beschwerde eine Kopie des in Beschwerde gezogenen Bescheides und eine Kontoübersicht.

 

I.3. Mit Schreiben vom 5. April 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) vor. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.

 

I.4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 2 unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

II. Das LVwG geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 14. Dezember 2015 hat Frau H S für ihre Eltern K und L H jeweils einen eigenen Antrag auf soziale Hilfe zur Deckung der Heimkosten im „Haus für Senioren M“ gestellt.

 

Im Antrag von L H wurde betreffend „Einkommen/Vermögen“ im Wesentlichen Folgendes angegeben:

 

-      P monatlich netto 1.416,60 Euro

-      Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von 664,30 Euro

-      Girokonto Guthaben per 14.12.2015 in der Höhe von 15.540,23 Euro

-      Sparkontoguthaben per 14.12.2015 in der Höhe von 7.000 Euro

 

Für L H wurde ein eigenes Berechnungsblatt ausgestellt, in dem ihm u.a. das Hälfteguthaben des angegebenen Girokontos in der Höhe von 7.770,12 Euro und das Guthaben des Sparbuches in Höhe von 7.000 Euro, zusammen somit 14.770,12 Euro, als Vermögen angerechnet wurden. Als Einkommen wurden seine gesamte Pension von der P und das Pflegegeld berücksichtigt. Für die Pensionsteilung ist der 1.3.2016 vermerkt.

 

Im Antrag von K H ist unter dem Betreff „Einkommen/Vermögen“ ihr Pflegegeldbezug der Stufe 3 in der Höhe von 442,90 Euro monatlich, der Pensionsbezug ihres Ehegatten und dessen Pflegegeldbezug angeführt. Weiters ist ein Sparbuchguthaben per 14.12.2015 in der Höhe von 7.000 Euro angegeben.

In den Beilagen wurde auf „siehe L H“ verwiesen.

 

Für K H wurde zu ihrem Antrag nachweislich kein Berechnungsblatt erstellt.

 

In beiden Anträgen wurde ohne Begründung der Bedarf ab März 2016 festgehalten.

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt. Für Frau K H wurde kein eigenes Berechnungsblatt erstellt. Ein Berechnungsblatt wurde laut telefonischer Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes bei der belangten Behörde vom 20. Mai 2016 nur für Herrn L H ausgestellt. Bemerkt wird, dass auf diesem Berechnungsblatt Herrn L H nur das Hälfteguthaben des angegebenen Girokontos, lautend auf L H, angerechnet wurde. Wem bzw. wie der andere Teil des Guthabens angerechnet wurde, ist für das LVwG nicht nachvollziehbar.

 

IV. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

 

IV.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz (Oö. SHG), BGBl. Nr. 82/1998 idF BGBl. Nr. 90/2013 kann Soziale Hilfe, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. a) sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und

b) ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn diese Person ist lediglich aufgrund eines Touristensichtvermerks oder einer ent­sprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkpflicht eingereist;

2. von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer solchen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und

3. bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. SHG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. SHG können sich in einer besonderen sozialen Lage, im Sinn des Abs. 1 insbesondere Personen befinden, die der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. SHG setzt die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumut­barer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Oö. SHG gilt als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9.

 

§ 9 Oö. SHG regelt den Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag:

(1)Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geld-leistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

(2)Entfallen

(3)Entfallen

(4)Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, die zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen.

(5)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauernde Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.

(6)Hat die hilfebedürftige Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden.

(7)Für Leistungen sozialer Hilfen in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen.

(8)Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.

(9)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1.   inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner) gemäß Abs. 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;

2.   unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfekosten Beiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten oder eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist.

 

 

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. SHG erfolgt die Leistung sozialer Hilfe erfolgt insbe­sondere durch

1. persönliche Hilfe,

2. Geld- oder Sachleistungen,

3. Hilfe in stationären Einrichtungen.

 

Gemäß § 15 Oö. SHG kann soziale Hilfe mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person in entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden. Andere Rechtsvor­schriften über die Unterbringung von Personen in derartigen Einrichtungen werden hiedurch nicht berührt.

 

§ 5 Oö. Sozialhilfeverordnung regelt den Einsatz der eigenen Mittel und Freibeträge:

(1)Entfallen

(2)Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

1.   20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und

2.   die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und

3.   der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz – BPGG nicht erfasste Betrag.

(3)Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Abs. 2 Z 3 20% des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes.

(4)Entfallen

(5)Von Hilfeempfängern, die im Jänner 1997 nach den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 eine Vorschusszahlung erhalten haben, kann zur Sicherung des Einsatzes der eigenen Mittel für den Monat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschussleistung verlangt werden.

(6)Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe sind ein Schmerzensgeld gemäß § 1325 ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte nicht zu berücksichtigen.

(7)Bei Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen sind Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 7.300 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.

 

 

§ 28 Abs. 3 VwGVG bestimmt:

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Aba. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen hat die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person zu erfolgen. Um das bei der hilfebedürftigen Person vorhandene Einkommen und verwertbare Vermögen nachvollziehbar darzustellen, ist jedem zu erlassenden Bescheid ein eigenes Berechnungsblatt anzuschließen, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides zu bilden hat. Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt soll ersichtlich sein:

a)   die einzusetzenden eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) und

b)   das zu leistende Heimentgelt.

 

Nur dadurch kann der Zeitpunkt, ab dem soziale Hilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten ist, nachvollziehbar dargestellt werden.

 

Da für Frau H kein Berechnungsblatt erstellt wurde, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie in der Folge der Zeitpunkt, ab welchem soziale Hilfe durch Übernahme der Heimkosten notwendig ist, nicht nachvollziehbar.

 

Ihr Ehegatte L H bezieht laut dem Antrag auf soziale Hilfe zur Deckung der Heimkosten eine Pension von der P und seit 1. März 2015 Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4 (siehe Bescheid der P vom 26. März 2015, OLA1/1351 111030-1 01).

 

Diese Einkommensverhältnisse entsprechen auch den Angaben des für L H erstellten Berechnungsblattes. Als Vermögen ist in diesem Berechnungsblatt noch ein Betrag von 7.770,12 Euro auf dem Girokonto und 7.000 Euro auf einem Sparbuch, zusammen somit eine Summe von 14.770,12 Euro, angeführt.

Im Antrag für Frau K H auf soziale Hilfe zur Deckung der Heimkosten vom 12. Dezember 2015 ist in der Rubrik „Einkommen/Vermögen“ unter anderem ausgeführt, dass sie Pflegegeld der Stufe 3 in der Höhe von 442,90 Euro monatlich erhält. Ebenfalls vermerkt ist – wie bereits erwähnt – die Pension ihres Ehegatten von der P und dessen Pflegegeldbezug. Weiters ist ein Sparbuchguthaben per 14.12.2015 in der Höhe von 7.000 Euro angegeben.

 

Unter der Annahme, dass Frau K H haushaltsführende Ehegattin ohne eigenes Einkommen ist, hat sie jedoch nach den Vorschriften des ABGB Anspruch auf 33 % des Nettoeinkommens des Ehegatten (Berechnung: Jahresdurchschnitt Pension [x 14] / 12 = Pension Ehegatte und davon 33 %, abzüglich Taschengeld nach BMS zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in stationären Einrichtungen). Ein solcherart bestehender Unterhaltsanspruch einer einkommenslosen Ehegattin ist im Berechnungsblatt von Frau H zu berücksichtigen. Ein Frau K H gegenüber ihrem Ehegatten zustehender Unterhaltsanspruch wird in Folge Auswirkungen auf das bereits für Herrn L erstellte Berechnungsblatt zeigen.

 

Da laut Berechnungsblatt für L H diesem nur das Hälfteeigentum des Girokontos als Vermögen angerechnet wurde, wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu klären haben, wem der andere Teil als Vermögen angerechnet wird.

Im Gegenzug ist in den (neu) auszustellenden Berechnungsblättern für K und L H jeweils das anfallende Heimentgelt pro Monat anzuführen. Durch diese Gegenüberstellung wird ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt einerseits für Frau K H, andererseits für L H durch ihr jeweiliges Einkommen und Vermögen die Kosten der Heimunterbringung nicht mehr gedeckt werden können.

Hingewiesen wird, dass die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfevereinsträger grundsätzlich frühestens mit Antragstellung möglich ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde jeweils für K und L H ein eigenes Berechnungsblatt zu erstellen. Dazu ist zu ermitteln, ob Frau K H gegenüber ihrem Ehegatten als haushaltsführende Ehegattin einen Unterhaltsanspruch hatte, der ihr als eigenes Einkommen zugrunde zu legen ist. Weiters ist festzulegen, wem der andere Hälfteanteil des Girokontos AT x zuzurechnen ist. Erst aufgrund dieser neu erstellten Berechnungsblätter kann der Zeitpunkt der Übernahme der Heimkosten beurteilt werden. Darüber hinaus  ist festzuhalten, dass diese Ermittlungen durch die belangte Behörde wesentlich rascher und einfacher als durch das LVwG vorgenommen werden können.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger