LVwG-550746/23/Wg

Linz, 07.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der W M, vertreten durch den Obmann M M, x, I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Oktober 2015, GZ: WR10-70-2015, betreffend Anordnung eines Schutzgebietes im Sinne des § 34 WRG (mitbeteiligte Parteien:

1.   P F, x, T,

2.   Landeshauptmann von O als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die in Spruchab-schnitt III. des Bescheides unter der Überschrift „Neufestlegung des Schutzgebietes“ enthaltene Anordnung mit dem Wortlaut „Die Schutzzone II wird durch folgende Koordinaten festgelegt:
1: x/x; 2: x/x; 3: x/x; 4: x/x“ wird abgeändert und lautet nunmehr wie folgt: „Die Schutzzone II wird durch folgende Koordinaten festgelegt:

1: x/x;

2: x/x;

3: x/x;

4: x/x;

5: x/x;

6: x/x;

7: x/x;

8: x/x“

Der angeschlossene und mit einem Bezugsvermerk gekennzeichnete Lageplan gilt als integraler Bestandteil dieser Entscheidung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) eine im Wasserbuch unter der Postzahl x eingetragene und wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage. Auf Grund immer wiederkehrender Qualitätsprobleme beabsichtigt die Bf, die gegenständliche Anlage an den Stand der Technik heran­zuführen und reichte bei der belangten Behörde das Projekt vom 30. Jänner 2015 zur wasserrechtlichen Bewilligung ein. Dieses Einreichprojekt beinhaltet auch einen von der Projektantin Dr. S erstellten Schutzgebietsvor­schlag (datiert auf den 16. Dezember 2014). Der Schutzgebietsvorschlag sieht eine Schutzzone I und II auf den im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei (erstmP) stehenden Grundstücken Nr. x, KG T, und Nr. x, KG I, vor (Einreich­projekt, ON 1 und Niederschrift vom 2. Juni 2015, ON 13, jeweils des Behördenaktes).

 

Der von der belangten Behörde in der Verhandlung am 2. Juni 2015 beigezogene Amtssachverständige für Geohydrologie Mag. E befand den projektierten Schutz­gebietsvorschlag für nicht ausreichend und verlangte in seinem Gutachten eine Vergrößerung (Niederschrift, ON 13 des Behördenaktes).

 

Die erstmP führte mit an die belangte Behörde gerichteter - als Einspruch bezeichneter - Eingabe vom 7. Juli 2015 aus: „Da keine privatrechtliche Einigung bezüglich einer Entschädigung möglich ist, würde ich Sie ersuchen, einen land­wirtschaftlichen Sachverständigen zu beauftragen, ein Gutachten zur Feststellung der Entschädigung zu erstellen unter Berücksichtigung jeglicher Veränderungen, sei dies Wirtschafterwechsel oder Besitzerwechsel, sowie die Auflagen von der AMA und Naturschutz. Bei jeglicher Veränderung muss die Entschädigung neu verhandelt werden! Vorweg wäre aber zu überprüfen, ob überhaupt die Notwen­digkeit der Erweiterung des Wasserschutzgebietes durch die Wasserschutz­behörde besteht, da die Bewirtschaftung in den letzten 15 Jahren gleich war! - und somit auf Grund der Bewirtschaftung keine Veränderung der Wasserqualität möglich ist. Weiters möchte ich festhalten, dass ich nur einer Wasserleitungs­erneuerung der bestehenden Leitung auf meinem Grund zustimme, aber nicht einer Veränderung der Leitungsführung. Alle entstehenden Kosten bezüglich des Projektes sowie der Gutachten sind ausschließlich von der Wassergenossenschaft zu tragen!“ (Eingabe, ON 15 des Behördenaktes sowie Beilage zu ON 22 des verwaltungsgerichtlichen Aktes)

 

Die belangte Behörde erteilte der Bf schließlich in Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides vom 28. Oktober 2015, GZ: WR10-70-2015, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung und ordnete in Spruchabschnitt III. entsprechend dem Vorschlag des Amtssachverständigen Mag. E ein Schutzgebiet, bestehend aus einer Schutzzone I und II, an. Die Schutzzone II wurde durch folgende Koordinaten festgelegt: „1: x/x; 2: x/x; 3: x/x; 4: x/x“. In Spruchab­schnitt IV. mit der Überschrift „Abspruch über Entschädigung“ wurde die Bf verpflichtet, für die Nutzungsbeschränkungen des neu festgelegten Schutzge­bietes eine Entschädigung an die erstmP zu leisten. Die Festsetzung über die Form, Art und Höhe der Entschädigung wurde einem Nachtragsbescheid vorbe­halten. Der Bescheid wurde unter anderem der Bf und der erstmP zugestellt (Bescheid, ON 30 des Behördenaktes samt Rückscheinen).

 

Gegen die in Spruchabschnitt III. erfolgte Festsetzung eines Schutzgebietes erhob die Bf Beschwerde. Die erstmP brachte keine Beschwerde ein (Beschwerde, ON 31 des Behördenaktes).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich befasste im Beschwerdeverfahren den Amtssachverständigen für Geohydrologie Dr. W mit der Frage, ob mit dem Schutzgebiet laut Projekt das Auslangen gefunden hätte werden können. In der Folge reichte die Bf zu den Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. W eine Stellungnahme ein. Im Ergebnis steht für das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich fest, dass im Sinne des vorbeugenden Grund- und Trinkwasser­schutzes mit einer Schutzzone II mit folgenden Koordinaten das Auslangen gefunden werden kann:

„1: x/x;

2: x/x;

3: x/x;

4: x/x;

5: x/x;

6: x/x;

7: x/x;

8: x/x"

Damit verkleinert sich das von Mag. E vorgeschlagene und „in Spruchabschnitt III.“ des bekämpften Bescheides angeordnete Schutzgebiet. Das Schutzgebiet ist auf dem diesem Erkenntnis angeschlossenen Lageplan dargestellt. Das Schutz­gebiet erstreckt sich auf die Grundstücke Nr. x, KG T, und Nr. x, KG I, der erstmP (Schreiben, ON 20 des verwaltungsgerichtlichen Aktes samt ange­schlossenem Lageplan).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich informierte Bf, belangte Behörde, erstmP und zweitmP über die vorläufig beabsichtigte Entscheidung. Die Bf erklärte sich mit dieser Schutzgebietsverkleinerung ausdrücklich einverstanden. Die erstmP erklärte mit Eingabe vom 5. Juni 2015 „nur unter Berücksichtigung aller Punkte laut Einspruch vom 07.07.2015“ auf eine Verhandlung zu verzichten. Belangte Behörde und zweitmP gaben keine Stellungnahme ab (Stellungnahmen, ON 21 und 22 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt (I.) ergibt sich aus den jeweils in Klammer angegebenen Beweismitteln. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich überprüfte den vom Amtssachverständigen der Behörde erstellten Schutzgebietsvorschlag. Im Ergebnis steht auf Grund der von Amtssachverständigen Dr. W erstellten gut­achtlichen Stellungnahme und Dr. S erstellten Stellungnahme fest, dass mit der nunmehr festgesetzten Schutzzone II im Sinne des vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutzes das Auslangen gefunden werden kann. Es handelt sich dabei um eine Verkleinerung des im ursprünglichen Bescheid angeordneten Schutzgebietes. Im Übrigen beschränkt sich der festgestellte Sachverhalt auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes.

 

 

III.       Rechtliche Beurteilung:

 

Der allein aus öffentlichem Interesse zu gewährende Schutz der Wasserversor­gung nach § 34 WRG 1959 ist vom Bestehen oder Nichtbestehen der Partei­stellung Dritter im Verfahren unabhängig. Diese Bestimmung hat uneinge­schränkt den allein im öffentlichen Interesse liegenden Schutz einer Wasserver­sorgungsanlage im Auge. So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechts­behörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl. VwGH vom 21.06.2007, GZ: 2005/07/0086). Es konnte mit dem vorgeschriebenen - kleineren – Schutz­gebiet im Sinne des vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutzes das Aus­langen gefunden werden.

 

Da die Bf der beabsichtigten Verkleinerung zustimmt, ist keine Verhandlung erforderlich (§ 24 VwGVG).

 

Die erstmP, die keine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben hat, wird durch die - auf Grundlage eingehender fachlicher Prüfung gestützte - Verkleinerung des Schutzgebietes in keinen Rechten verletzt. Die erstmP bezog sich in ihrer Eingabe vom 5. Juni 2016 unter Verweis auf die im Behördenverfahren erstattete Stellungnahme vom 7. Juli 2015 auf die Entschädigung. Dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich ist es verwehrt, eine Entschädigung festzusetzen. Spruchabschnitt IV. wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl