LVwG-601411/6/KOF/MSt

Linz, 14.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Mag. H T, geb. 1963, H-straße, L, vertreten durch Anwalt-GmbH R – T, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25.04.2016, GZ: VerkR96-3273-2015 wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach der am 07. Juli 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.             

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort wie folgt ergänzt wird:  A8 Innkreisautobahn km 59,756

 

 

II.          

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer
einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe
von 14 Euro zu leisten.

 

 

III.        

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision

an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben in der Gemeinde Utzenaich, am 04.04.2015 um 14:40 Uhr als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen L-..... die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 26 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs.2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von   falls diese uneinbringlich ist,                   gemäß

      Euro Ersatzfreiheitsstrafe von

  70 Euro           27 Stunden     § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (§ 64 Abs.2 VStG)

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ............. 80 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art.135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 07. Juli 2016 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr Gr.Insp. W. S. teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters:

Es wird auf die schriftlichen Eingaben,

insbesondere auf die Beschwerde vom 30.05.2016 verwiesen.

 

Zeugenaussage des Herrn GI W. S.:

Ich bin seit ca. 35 Jahren Gendarmeriebeamter bzw. Polizeibeamter – inklusive Gendarmerieschule – und bin auch solange im Verkehrsüberwachungsdienst tätig. Seit dem Jahr 1988 bin ich bei der Autobahnpolizei (zuvor Autobahngendarmerie) ..... beschäftigt.

Seit der Existenz der Lasermessgeräte (glaublich seit Ende der 80er/Beginn
der 90er Jahre) verwende ich auch das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät
für Geschwindigkeitsmessungen.

 

Ich führe an fast jedem Arbeitstag Lasermessungen durch, Durchschnittsbetrachtung ca. 1-2 Stunden/Arbeitstag.

 

Nach der Messung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sind wir dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachgefahren und haben ihn angehalten. Er hat die Geschwindigkeitsüberschreitung eingestanden und auf ein Überholmanöver verwiesen. Der nunmehrige Beschwerdeführer war bereit, ein Organmandat in der Höhe von 35 Euro zu bezahlen.

 

Da jedoch für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen in der Höhe von 26 km/h ein Organmandat von 50 Euro vorgeschrieben ist, war es mir nur möglich diesen Betrag zu verlangen.

 

Stellungnahme des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters:

Es wird auf die schriftlichen Eingaben verwiesen.

 

Zu den Einwendungen des Bf in der Beschwerde ist im Einzelnen auszuführen:

Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem geeichten Laser-Verkehrs-geschwindigkeitsmesser durchgeführt. Ein derartiges Gerät ist ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit.

Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem solchen Gerät betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzutrauen; ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. Erkenntnisse vom 31.05.2012, 2012/02/0082 mit Vorjudikatur und vom 28.06.2001, 99/11/0261.

 

Der Eichschein für den Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser

ist im behördlichen Verfahrensakt enthalten.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr Gr.Insp W. S. hat bei der mVh einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen und in keiner Phase
der Verhandlung den Anschein erweckt, den Bf in irgend einer Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 31.05.2012, 2012/02/0082 und vom 23.01.2009, 2008/02/0247.

 

Der Hinweis des Bf auf den „Tempomat“ ist nicht geeignet, die auf einer Lasermessung beruhende Geschwindigkeitsüberschreitung zweifelhaft erscheinen zu lassen;

VwGH vom 09.03.2001, 2000/02/0170 und vom 24.04.1996, 95/03/0306.

Die Vorlage entsprechender Urkunden oder Zeugnisse für die Schulung des
das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät bedienenden Beamten ist nicht erforderlich; VwGH vom 19.03.1987, 86/02/0185.

 

Das LVwG kann somit – gestützt auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, welcher mit der Handhabung des Lasergerätes befasst war – davon ausgehen, dass das Gerät ordnungsgemäß bedient wurde.

Es ist nicht erforderlich, die „Verwendungsbestimmungen“ beizuschaffen.

VwGH vom 05.06.1991, 91/18/0041 mit Vorjudikatur.

 

Somit steht fest, dass der Bf zur Tatzeit und am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h gefahren ist und dadurch die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit (130 km/h) um 26 km/h überschritten hat.

 

Betreffend den Tatort war die Angabe „A8 Innkreisautobahn km 59,756“

zu ergänzen.

Der Tatort „A8 bei km 59,756“ war bereits in der behördlichen Strafverfügung vom 13. April 2015 enthalten – daher

·         in einer Verfolgungshandlung nach § 32 Abs.2 VStG  und

·         innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs.1 VStG

 

Obendrein hat der Bf selbst – in seiner Rechtfertigung vom 26.05.2015, somit ebenfalls innerhalb der Frist nach § 31 Abs.1 VStG – diesen Tatort erwähnt.

 

Eine Anwendung des § 45 Abs.1 Z4 VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Schuld des Betreffenden geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt;

siehe die in Walter-Thienel – Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E5 und E6 (Seite 388 f) zitierte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH.

 

Dass im vorliegenden Fall das „tatbildmäßige Verhalten“ des Bf hinter dem in
der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, ist nicht erkennbar.

 

Die über den Bf verhängte Geldstrafe (70 Euro) beträgt weniger als 10 % der möglichen Höchststrafe (§ 99 Abs.3 lit.a StVO: 726 Euro) und ist – trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf, welche als mildernder Umstand zu werten ist – als milde zu bezeichnen;

vgl VwGH vom 19.10.2004, 2002/03/0202

 

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Strafausmaßes abzuweisen.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ........... 20 % der verhängten Geldstrafe (= 14 Euro).

 

 

III. absolute Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO beträgt der Strafrahmen bis zu 726 Euro und wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt.

Nach § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig;

VwGH vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0054; vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093;  

         vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0122; vom 15.05.2015, Ra 2014/02/0135;

         vom 05.03.2015, Ra 2015/02/0012; vom 10.02.2015, Ra 2015/02/0023;

         vom 17.04.2015, Ra 2015/02/0046; vom 28.04.2015, Ra 2015/02/0064;

         vom 16.06.2015, Ra 2015/02/0106; vom 03.12.2015, Ra 2015/02/0219;

         vom 01.12.2015, Ra 2015/02/0223; vom 01.12.2015, Ra 2015/02/0224;

         vom 05.02.2016, Ra 2015/02/0248; vom 09.02.2016, Ra 2016/02/0017.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis sowie dieses Erkenntnis besteht innerhalb von
sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler