LVwG-650648/2/WP

Linz, 12.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des S S, H, T, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 15. April 2016, GZ: VerkR21-60-2016/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen, relevanter Sachverhalt:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge kurz: belangte Behörde) hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15. April 2016 dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis zur Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (Harnbefund, psychiatrische Stellungnahme) entzogen.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Bf mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2016 aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides eine „Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie bzw. Neurologie und Psychiatrie beizubringen sowie binnen 1 Tag ab Zustellung dieses Bescheides eine Harnuntersuchung auf Suchtgiftmetabolite vornehmen zu lassen und den Befund vorzulegen“. Dieser Bescheid wurde dem Bf im Wege der Hinterlegung am 31. März 2016 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Dieser Verpflichtung ist der Bf nicht nachgekommen.

 

2. Gegen den Bescheid vom 15. April 2016 über die Entziehung der Lenkberechtigung erhob der Bf mit Schreiben (E-Mail) vom 10. Mai 2016 (bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt) Beschwerde. Begründend führt der Bf – soweit rechtlich relevant – auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei jederzeit bereit, eine Harnprobe abzugeben, allerdings unter der Voraussetzung, dass ihm die diesbezüglich anfallenden Kosten erlassen werden. Zudem sei er nicht „Psychiater reif“ und fühle er sich in seiner Ehre gekränkt. Abschließend begehrt der Bf eine neue amtsärztliche Untersuchung.

 

3. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 7. Juni 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt – unter Hinweis auf das Absehen von einer Beschwerdevorentscheidung – zur Entscheidung vor.

 

4. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde auf telefonische Anfrage vom 12. Juli 2016 von der belangten Behörde am selben Tag mitgeteilt, dass der Bf bis zu diesem Tag keinerlei Befunde beigebracht hat.

 


 

II.            Beweiswürdigung:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt samt Schriftsatz des Bf. Der oben wiedergegebene entscheidungs­wesentliche Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt (Vorliegen eines rechtskräftigen Aufforderungsbescheides gem § 24 Abs 4 FSG; Nichterfüllung der Verpflichtung) schon aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte und auch vom Bf nicht bestritten wurde. Zudem erweist sich die anzuwendende Rechtslage als eindeutig und existiert diesbezüglich reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine weitere Erörterung der Sach- und Rechtslage konnte daher – auch vor dem Hintergrund der Art 6 EMRK sowie 47 GRC – unterbleiben.

 

III.           Rechtslage:

 

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG) lautet auszugsweise wie folgt:

 

§ 24

(1) […]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Soweit in rechtlicher Hinsicht von Relevanz, richtet sich das Vorbringen des Bf insbesondere gegen die (mit Kosten verbundene) Verpflichtung zur Vorlage von Harnbefunden und die Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens. Im Hinblick auf die Beibringung des psychiatrischen Gutachtens bezweifelt der Bf offenkundig auch die Notwendigkeit eines solchen. Die Verpflichtung zur Vorlage dieser Befunde wurde dem Bf allerdings bereits mit (rechtskräftigem) Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2016 aufgetragen und ist deren Rechtmäßigkeit (und damit auch die diesbezügliche Notwendigkeit) nicht mehr im gegenständlichen Verfahren über den Entzug der Lenkberechtigung, bei dem es im Wesentlichen nur mehr um die Frage des Vorliegens eines rechtskräftigen Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs 4 FSG und dessen Befolgung respektive Nichtbefolgung geht, zu prüfen (vgl VwGH 3.11.2015, Ra 2015/11/0061 mwN zur ständigen Rechtsprechung [stRsp]). Richtigerweise hätte der Bf bereits gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2016 vorgehen müssen, um gegen die (kostenpflichtige) Verpflichtung zur Harnabgabe und das angeordnete psychiatrische Gutachten vorzugehen. Indem der Bf diesbezüglich den Rechtsweg nicht beschritt, hat er die daraus resultierenden (Rechts-)Folgen zu verantworten.

 

2. Im Hinblick auf die mit den Harnbefunden und mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens verbundenen Kosten erlaubt sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anlässlich der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes die für das amtsärztliche Gutachten notwendigen Befunde und Stellungnahmen (Gutachten) auf Kosten des zu Untersuchenden (Inhaber der Lenkberechtigung) zu erbringen sind (VwGH 23.1.2001, 2000/11/0217).

 

3. Soweit der Bf in seiner Beschwerde offenkundig vermeint, er leide an keiner psychischen Erkrankung („Psychiater reif“) und sei ein psychiatrisches Gutachten keinesfalls erforderlich, so ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung durch einen Psychiater vor dem Hintergrund der bisherigen „Drogenkarriere“ des Bf zur Abklärung einer möglicherweise bestehenden (psychischen) (Drogen-)
Abhängigkeit dient und die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens nicht in der Weise verstanden werden darf, dass der Bf in seiner gesamten Psyche erkrankt sei.

 

4. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Formalentzugs der Lenkberechtigung wird vom Bf kein Vorbringen erstattet. Allerdings lagen die erforderlichen Voraussetzungen – Rechtskraft des Aufforderungsbescheides zur Beibringung von Befunden und Nichterfüllung dieser Aufforderung – unbestritten vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – in der Entscheidung zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Peterseil