LVwG-550759/44/Wg – 550760/4

Linz, 12.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat F (Vorsitzende: Mag. Karin Lederer, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer und fachkundiger Laienrichter: HR DI Robert Türkis) über die Beschwerde des F R, x, N, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 24. August 2015, GZ: LNO-100985/168-2015-Oh/Ko, betreffend Flurbereinigungsplan W (mitbeteiligte Partei: Flurbereinigungsgemeinschaft W, vertreten durch den Obmann K A, x, P),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1.1.      Der Beschwerdeführer (Bf) erhebt Anspruch auf die sog. „ÖKO-Fläche 4“, die im bekämpften Bescheid H J zugewiesen wurde. Zudem habe – so der Bf - mit A J, in Bezug auf die beabsichtigte Grenzänderung im Abfindungskomplex AE02 (Wald), der von seinem Abfindungskomplex AB01 eingeschlossen ist, keine einvernehmliche Lösung über den darauf befindlichen Baumbestand gefunden werden können. Er beantrage daher die Wiederherstellung der alten Grenzen.

 

1.2.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) führte antrags­gemäß am 4. Juli 2016 eine öffentliche Verhandlung durch. Das LVwG verwertete in der Beweisaufnahme folgende Beweismittel: Akteninhalt, Angaben des Sachverständigenorganes der Agrarbehörde, DI A M.

 

 

2.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bf ist mit den Abfindungen lit. AB (R F und G) sowie lit. AG (R F) im Flurbereinigungsverfahren W beteiligt. Besitzstand, verfahrensbedingte Änderungen, Sondervereinbarungen, Abfindungsanspruch, Abfindung, 5 % des Abfindungsanspruches, tatsächlicher Geldausgleich, 1/5 Flächenwertverhältnis alt, tatsächliche Veränderung Flächenwertverhältnis (neu-alt) werden auf Seite 5 der Stellungnahme des Sachverständigenorganes der Agrarbehörde, DI M, aufgeschlüsselt und den Feststellungen zugrunde gelegt. Von einer wörtlichen Wiedergabe wird seitens des LVwG Abstand genommen (Stellungnahme des Sachverständigenorganes der Agrarbehörde, DI M, vom 16. Dezember 2015).

 

Zusammengefasst steht fest: Hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Schranken betreffend die Gesetzmäßigkeit, ist im gegenständlichen Fall betr. lit. AB festzustellen, dass sowohl die erlaubte Höhe des Geldausgleiches von 5 % des Abfindungsanspruches, das entspricht 11.216,27 Euro, mit Euro 35,52 deutlich unterschritten wird und dass auch die tatsächliche Abweichung des Flächenwertverhältnisses mit ca. 0,01 nicht annähernd in die Nähe der maximal zugelassenen Abweichung des Flächenwertverhältnisses von 1/5, das entspricht 0,1542 kommt. Auch für lit. AG werden bei der Neueinteilung die gesetzlich vorgegebenen Schranken der Gesetzmäßigkeit eingehalten, sowohl die erlaubte Höhe des Geldausgleiches von 5 % des Abfindungsanspruches, das entspricht Euro 1.754,58, wird mit Euro 6,93 deutlich unterschritten und auch die tatsächliche Abweichung des Flächenwertverhältnisses mit da 0,0616 ist wesentlich geringer als die maximal zugelassene Abweichung des Flächen­wertverhältnisses von 1/5, das entspricht 0,1225 (Stellungnahme des Sachver­ständigenorganes der Agrarbehörde, DI M, vom 16. Dezember 2015).

 

Zur Zuweisung der „ÖKO-Fläche 4“:

 

Die ÖKO-Fläche 4 wurde J H zugewiesen. Im Rahmen der Aufbringung von Ökoflächen wurden zwischen FL-Gemeinschaft und einzelnen Grundeigentümern, darunter der Bf, privatrechtliche Vereinbarungen abgeschlossen. Dabei wurden dem Bf Abfindungswerte in der Höhe von 432,63 Euro zum Verkehrswert abgelöst. Der Abfindungsanspruch minderte sich dementsprechend um den Betrag von 432,63 Euro. Dem Flurbereinigungsplan und der darin zugewiesenen Abfindung liegt dieser verminderte Abfindungsanspruch zugrunde, wie er eingangs dargestellt und beschrieben wurde (Stellungnahme des Sachver­ständigenorganes der Agrarbehörde, DI M, vom 16. Dezember 2015, Erörterung Tonbandprotokoll).

 

Zur Grenzänderung im Abfindungskomplex AE02 (Wald):

 

Der vom Bf angesprochene Tausch zwischen den Ehegatten A lit. AE und den Ehegatten R lit. AB wurde im Rahmen der Servitutenverhandlung vorgebracht und von beiden Grundeigentümern als zweckdienlich erachtet. Betreffend die Bewertung des Bestandes haben beide angeführten Grundeigentümer erklärt, sich darüber selbst zu einigen, sodass keine Bewertung durch die Agrarbehörde vorgenommen worden ist. Da dieser Tausch auch eine Vereinfachung betreffend die Servitutenregelung bedeutet hat, wurde er, in Absprache mit den Parteien, in die Unterlagen für die Planauflage eingearbeitet und im Flurbereinigungsplan so aufgelegt. Für die Bewirtschaftung des Komplexes AE02 Gst. Nr. x war jedenfalls die Zufahrt durch ein Fahrtrecht über Komplex AB01 Gst. x auf dem bestehenden Weg sicherzustellen. Wenn Komplex AE01 unverändert geblieben wäre, wäre ein ca. 5 m breiter Streifen Fremdgrund bis zum Rechtsweg verblieben. Für die Holzbringung bedeutet dies eine problematische Situation. Durch die Umformung des Komplexes AE02 grenzt dieser direkt an den oben beschriebenen Weg an, sodass für die Erschließung die Einräumung des Fahrtrechts ausreichend ist. Im konkreten Bereich, in der südlichen Hälfte des Besitzkomplexes ab02 bzw. des Abfindungskomplexes AB01, gibt es sehr wohl Veränderungen, die sich infolge der gegebenen Rahmenbedingungen einzig für die Abfindungskomplexe AC06 und AE03 in Grenzbegradigungen erschöpfen. Gerade aber der Abfindungs­komplex AB01 erfuhr beträchtliche Veränderungen und wurde wesentlich kompakter. Für das gesamte Verfahrensgebiet zeigen sich anhand der Komplex­anzahl und der durchschnittlichen Komplexgröße folgende Veränderungen: Bei undifferenzierter Betrachtung verringert sich die Anzahl der Komplexe um ca. 35 % und die durchschnittliche Komplexgröße steigt um ca. 53 %. Klammert man öffentliche Güter, die neugeschaffenen ÖKO-Flächen als eigene Komplexe und Flächen, die nur infolge der Lage der KG-Grenze als eigene Komplexe entstehen, bei der Betrachtung aus, so verringert sich die Anzahl der Komplexe um ca. 64 % und die durchschnittliche Komplexgröße steigt sogar um ca. 180 %. (Stellungnahme des Sachverständigenorganes der Agrarbehörde, DI M, vom 16. Dezember 2015).

 

 

3.           Beweiswürdigung:

 

Einleitend (1) werden Beschwerdegegenstand und Ablauf des verwaltungs­gerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammengefasst wiedergegeben. In der Sache selbst (2) stützen sich die Feststellungen auf die schlüssigen und nachvoll­ziehbaren Ausführungen des Sachverständigenorganes der Agrarbehörde, DI A M, der in der Verhandlung am 4. Juli 2016 seine bisherigen Angaben ausdrücklich aufrechterhielt. Seine fachliche Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 ist umfangreich und steht im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt. Es besteht kein Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Der Bf ist DI M auch nicht substanziiert entgegengetreten.

 

4.           Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Zur Verhandlung in Abwesenheit des Bf:

 

Bereits in der Ladung vom 9. Juni 2016 wurde darauf hingewiesen, dass ein Nichterscheinen weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses hindert. Der Bf ist trotz nachgewiesener Zustellung der Ladung (Rückschein befindet sich im Akt) unentschuldigt nicht erschienen. Es war daher in Abwesenheit des Bf zu verhandeln.

 

4.2.      Zur Zuweisung der ÖKO-Fläche 4 und zur beabsichtigten Grenzänderung im Abfindungskomplex AE02:

 

Der dem Flurbereinigungsplan zugrundeliegende Abfindungsanspruch mindert sich um die durch die privatrechtlichen Vereinbarungen abgelösten Abfindungs­werte. Entscheidend ist – auch betr. Abfindungskomplex AE02 – dass im Ergebnis die Vorgaben des Oö. FLG für die Gesetzmäßigkeit eingehalten werden.

 

§ 19 Oö. FLG lautet unter der Überschrift „Gesetzmäßigkeit der Abfindung“:

 

„(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungs­möglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigen­tümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

 

(2) Mit Zustimmung der Partei ist der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abzugelten, wenn die Personen damit einverstanden sind, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen.

 

(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist nach Anhörung des Zusammen­legungsausschusses unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 15 Abs. 1 zu verwenden. Er kann insbesondere verwendet werden

a) gegen entsprechende Geldleistung für Grundzuteilungen, wenn

hiedurch, eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die

beteiligten Personen zustimmen oder

b) als Ersatzfläche gemäß Abs. 12 oder § 16 Abs. 3.

 

(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind, wenn sie mündlich abgegeben werden, in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigen­tumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies den Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) dient und von allen Miteigentümern beantragt wird.

 

(6) Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.

 

(7) Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirtschaftungs­möglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weit­gehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995)

 

(8) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Ver­hältnisses zulässig.

 

(9) Der Bemessung der Abfindung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 - nicht mehr als fünf vom Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geldwertänderungen im Ausmaß von mehr als einem Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches sind beim Geldausgleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insgesamt) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.

 

(10) Dem bisherigen Eigentümer sind grundsätzlich wieder zuzuweisen:

1. Grundstücke von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6) und

2. für den Betrieb unentbehrliche Waldgrundstücke.

Soweit es die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1 Abs. 1 und 2) und die Neuordnungsgrundsätze (§ 15 Abs. 1) erfordern, können solche Grundstücke auch durch gleichartige abgefunden werden. Ohne Zustimmung der Partei darf der Verkehrswert der Abfindung mit Grundstücken von besonderem Wert um höchstens fünf Prozent vom Verkehrswert der von ihr eingebrachten und nach § 12 Abs. 8 bewerteten Grundstücke von besonderem Wert abweichen, wenn eine solche Abweichung unvermeidlich ist. Der Unterschied zwischen dem Abfin­dungsanspruch und der zugewiesenen Grundabfindung ist in Geld auszugleichen. Hiefür ist im Zusammenlegungsplan eine gesonderte Abfindungsberechnung vor­zunehmen. Werden durch die Neuordnung die Eigentumsverhältnisse an Wald­grundstücken verändert, ist in der Abfindungsberechnung ihr Bodenwert und ihr Bestandswert getrennt auszuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

 

(11) Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie Vermurungen, Überschwem­mungen u.dgl. ausgesetzt sind, dürfen einer anderen Partei nur mit deren Zu­stimmung als Grundabfindung zugewiesen werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn im wesentlichen gleichartige Grundstücke der Partei im min­destens gleichen Wert in die Zusammenlegung einbezogen wurden.

 

(12) Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für Grenzänderungen in Anspruch genommen, so sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

 

Die Abfindung des Bf entspricht den Vorgaben des § 19 Oö. FLG. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösen­den Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen, ab dem Tag der Zustellung, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer