LVwG-410499/16/Gf/Mu

Linz, 04.07.2016

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Grof über die Beschwerde des Finanzamtes Grieskirchen-Wels gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. Dezember 2014, Zl. Pol96-83-2014 (Mitbeteiligte Partei: G M), wegen Anordnung einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz

 

 

 

 z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

 

I.          Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben; unter einem wird gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a GSpG die Beschlagnahme des am 5. November 2014 vorläufig in Beschlag genommenen Gerätes mit der Gehäusebezeichnung „afric2go“ und der Seriennummer „S/N 0250“ verfügt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

Vorgängiges Behörden- und Verwaltungsgerichtsverfahren

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. Dezember 2014, Zl. Pol96-83-2014, wurde gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Glücksspielgesetzes, BGBl 620/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 13/2014 (im Folgenden: GSpG), die zur Verhinderung bzw. Fortsetzung der Begehung von weiteren Übertretungen des Glücksspielgesetzes von Organen der Finanzpolizei angeordnete vorläufige Beschlagnahme eines im Eigentum der Mitbeteiligten Partei stehenden Eingriffsgegenstandes (mit der Gehäusebezeichnung „afric2go“ und der Seriennummer S/N 0250) aufgehoben.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dieses im Zuge einer am 5. November 2014 in einem Lokal in x durchgeführten Kontrolle von Organen der Finanzpolizei betriebsbereit vorgefundene Gerät kein Glücksspielgerät sei, sondern von diesem vorwiegend Musiktitel käuflich erworben werden könnten.

 

2. Gegen diesen dem Finanzamt Grieskirchen-Wels am 23. Dezember 2014 zugestellten Bescheid richtete sich die vorliegende, am 9. Jänner 2015 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde.

 

Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unmaßgeblich sei, dass von diesen Geräten auch Musiktitel erworben werden könnten; im Vordergrund stehe jedenfalls deren Eignung zur Durchführung von nach dem GSpG verbotenen Ausspielungen.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3. Unter anderem aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Beschwerden hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich gemäß Art. 140 B‑VG einen Antrag auf Aufhebung des § 50 Abs. 1 und des § 52 Abs. 3 GSpG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gestellt.

 

4. Mit Erkenntnis vom 18. Juni 2015, G 55/2015 u.a., hat der VfGH diesen Antrag als unbegründet abgewiesen.

 

5. In der Folge hat das LVwG mit Beschluss vom 18. September 2015, LVwG-410499/10/Gf/Mu, das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zum Einlangen des Erkenntnisses oder Beschlusses des VwGH in einer dg. zu Zl. Ro 2015/17/0022 anhängigen gleichartigen („führenden“) Rechtssache ausgesetzt und dies dem VwGH mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 mitgeteilt.

 

6. Mit Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der VwGH (nicht bloß mit einer kassatorischen, sondern) im Wege einer Entscheidung in der Sache selbst ausgesprochen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG nicht zu erkennen ist (RN 123), weil die mit diesem Gesetz angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden und diese Ziele nicht bloß als Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung bzw. einer Einnahmenmaximierung angesehen werden können. Dass vom Staat – bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele im Sinne von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – im Zusammenhang mit dem Glücksspiel hohe Einnahmen erzielt werden, macht die Regelungen des GSpG nicht unionsrechtwidrig, denn es ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachen. Daher ist es auch unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert werden, wobei im Übrigen gerade die vom LVwG geforderte Vergabe von Konzessionen und Bewilligungen in unbeschränkter Anzahl eine Erhöhung der vom Staat lukrierten Abgaben ermöglichen würde (RN 122).

 

7. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich die Mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 24. Juni 2016, LVwG-410499/13/Gf/Mu, dazu aufgefordert, bekanntzugeben, ob der von der belangten Behörde bescheidmäßig festgestellte Sachverhalt auch vom LVwG seiner im gegenständlichen Fall zu treffenden Entscheidung als unbestritten zu Grunde gelegt werden kann sowie bejahendenfalls, ob auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet wird.

 

8. Am 1. Juli 2016 hat die Mitbeteiligte Partei dementsprechend mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet wird.

 

 

 

II.

 

Fortgesetztes Verfahren – Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung

 

 

1. Zu den von der Mitbeteiligten Partei vorgelegten sowie vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ergänzend erhobenen Beweisen wurde bereits im hg. Verfahren LVwG-410287/42/Gf/Mu ausführlich Stellung genommen (und zwar mit dem Ergebnis, dass sich das im GSpG geregelte Glücksspielmonopol nach hg. Ansicht als unionsrechtswidrig erweist – siehe BEILAGE).

 

2. Davon ausgehend konnte auf Grund des von der Mitbeteiligten Partei abgegebenen Verzichts von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen und der von der belangten Behörde ermittelte und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt als auch für diese Entscheidung zutreffend festgestellt werden.

 

 

 

III.

 

Fortgesetztes Verfahren – Rechtliche Beurteilung

 

 

1. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, dann, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

Eine vergleichbar ausdrückliche Anordnung enthält § 34 Abs. 3 VwGVG zwar nicht; allerdings ergibt sich aus der Zielrichtung dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B‑VG, wonach das Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH explizit einen Revisionsgrund bildet, im Ergebnis eine dem § 63 Abs. 1 vergleichbare quasi-Bindungswirkung.

 

2. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist daher die vom VwGH in dessen Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach das im GSpG normierte Monopolsystem nicht als unionsrechtswidrig anzusehen ist, dem fortgesetzten Verfahren zu Grunde zu legen.

 

3.1. Vor diesem Hintergrund konnte die Behörde nach § 53 Abs. 1. Z. 1 lit. a GSpG u.a. dann die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln anordnen, wenn der Verdacht bestand, dass mit solchen Gegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, der zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen veranstaltete, organisierte oder unternehmerisch zugänglich machte oder sich als Unternehmer daran beteiligte.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall haben die einschreitenden Organe der Finanzpolizei im Zuge ihrer Kontrolle am 5. November 2014 festgestellt, dass der im Eigentum der Mitbeteiligten Partei stehende Eingriffsgegenstand – dass es sich bei Geräten des Typs „afric2go“ um solche handelt, hat der VwGH bereits mehrfach klargestellt (vgl. zuletzt z.B. VwGH vom 20. April 2016, Ro 2015/17/0020) – betriebsbereit war, wobei mit diesen Glücksspiele durchgeführt werden konnten; über die hierfür erforderliche Konzession verfügte die Mitbeteiligte Partei nicht.

 

Auf Grund dieser – auch von der Mitbeteiligten Partei selbst nicht in Zweifel gezogenen – Tatsachen steht sohin fest, dass die einschreitenden Beamten berechtigterweise vom Verdacht des Vorliegens einer gesetzwidrigen, nämlich das Glücksspielmonopol des Bundes beeinträchtigenden Ausspielung ausgehen konnten.

 

4. Daher war der vorliegenden Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben und unter einem gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a GSpG die Beschlagnahme des am 5. November 2014 von Organen der Finanzpolizei vorläufig in Beschlag genommenen Gerätes mit der Gehäusebezeichnung „afric2go“ und der Seriennummer „S/N 0250“ zu verfügen.

 

 

 

IV.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f