LVwG-650007/9/Kof/HK

Linz, 17.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x,
x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. April 2013 VerkR21-59-1-2013 betreffend  Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und F,  

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde

als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.2 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem
nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 01. Mai 2013 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach

der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art.135 Abs.1  1. Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist

·                    die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

·                    der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen.

 

Gemäß Gutachten des Herrn Dr. B. B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
vom 28.6.2012 ist nervenfachärztlicherseits die Eignung zum Lenken eines KFZ
der Gruppe 1 gegeben –

unter der Voraussetzung einer positiven Beobachtungsfahrt.

 

Betreffend die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und F wird auf folgende Ausführungen im Gutachten der amtsärztlichen

Sachverständigen Frau Dr. E. W. vom 24. Juli 2013, Ges-311171/2-2013 verwiesen:

 

Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen handelt es sich beim Bf um einen Zustand nach apoplektischen Insult 10/1999 mit persistierender Hemiparese sowie Kontraktur des linken Armes.

 

Am 28.08.2012 wurde im Beisein des technischen Sachverständigen, Ing. M. A.
eine Beobachtungsfahrt durchgeführt, wobei der Bf – trotz Hilfestellung mittels Fahrschulpedalen und Eingriff in das Lenkrad – koordinativ nicht in der Lage war,
das Fahrzeug selbst im geringen Geschwindigkeitsbereich zu lenken.

 

Am 09.01.2013 wurde eine weitere Beobachtungsfahrt mit einem Fahrschulfahrzeug durchgeführt, wobei der Bf die linke Hand in keiner Form für Bedienungsvorgänge einsetzen konnte.

 

 

 

 

Obwohl der Bf bereits zwei Beobachtungsfahrten – mit jeweils negativem Ergebnis – durchgeführt hat, wurde ihm mit Schreiben des LVwG OÖ. vom 17. Jänner 2014, LVwG-650007/6 nochmals die Möglichkeit eingeräumt, eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG in Beisein eines technischen Sachverständigen durchzuführen.

 

Da gemäß § 9 Abs.3 FSG eine derartige Beobachtungsfahrt nur mit einem Schulfahrzeug vorgenommen werden darf, wurde dem Bf empfohlen, sich mit

·                    einer Fahrschule, welche über einen derartigen „Fahrschultraktor“ verfügt

    sowie

·                     dem technischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl. Ing. R. H.

     Amt der OÖ. Landesregierung, Abt. Verkehr (Tel. Nr. ................)

in Verbindung zu setzen.

 

Für die Durchführung dieser Beobachtungsfahrt wurde eine Frist bis 14. März 2014 vorgemerkt.

 

Der Bf hat sich bisher mit dem technischen Sachverständigen nicht in Verbindung gesetzt und diese Beobachtungsfahrt nicht durchgeführt.

 

Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Bf war die Durchführung einer Beobachtungsfahrt und in weiterer Folge die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend die  gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von KFZ nicht möglich.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler