LVwG-500141/14/KH

Linz, 14.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn S R, geb.
x, vertreten durch x & P Rechtsanwälte GmbH, x, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Mai 2015, GZ: UR96-27/10-2014,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird Spruchteil I. des angefochtenen Straf­erkenntnisses aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verringert sich auf 210 Euro.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Straferkenntnis vom 26. Mai 2015, GZ: UR96-27/10-2014, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn S R, geb. x (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf) zwei Verwaltungsstrafen in der Höhe von je 2.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 84 Stunden), weil er es als gemäß § 26 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verantwortliche Person für die Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers und -behandlers von nicht gefährlichen Abfällen der B E GmbH (im Folgenden: Firma B) und somit als der gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) verantwortliche Beauftragte der Firma B mit Sitz in x, x, zu verantworten habe, dass die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt worden ist, ohne im Besitz der dafür gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein, da im Zeitraum von 23. Jänner 2014 bis 15. Februar 2014 insgesamt 288 m³ Betonrücklaufsuspension (HDBV-Rücklaufsuspension, welche der Abfallart Bohrschlamm, verunreinigt, Schlüsselnummer 31636 gemäß Abfallverzeichnis entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008, Stand 31.12.2008, zuzuordnen ist) durch die Firma B gesammelt und auf dem Grundstück Nr. x, KG W, Gemeinde S a W, gelagert worden sind.

 

Weiters habe der Bf es als gemäß § 26 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verantwortliche Person für die Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers und -behandlers von nicht gefährlichen Abfällen der Firma B und somit als der gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) verantwortliche Beauftragte der Firma B mit Sitz in x, x, zu verantworten, dass die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt worden ist, ohne im Besitz der dafür gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein, da durch die Firma B im Zeitraum von 23. Jänner 2014 bis 15. Februar 2014 insgesamt 288 m³ Betonrücklaufsuspension (HDBV-Rücklaufsuspension, welche der Abfallart Bohrschlamm, verunreinigt, Schlüsselnummer 31636 gemäß Abfallverzeichnis entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008, Stand 31.12.2008, zuzuordnen ist) in eine auf dem Grundstück Nr. x, KG W, Gemeinde S a W, ausgehobene Grube eingebracht worden sind, damit die überschüssige Flüssigkeit versickert und die in der Suspension enthaltenen Festbestandteile sich abbinden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 28. Mai 2015, erhob der Bf am 25. Juni 2015 fristgerecht Beschwerde.

Darin beantragte er, das Landesverwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu eine bloße Ermahnung erteilen. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass den Bf kein bzw. nur ein geringes Verschulden treffe. Die Anlieferungen der in Rede stehenden Betonsuspension seien lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum vorgenommen worden und dem Bf sei erst bewusst geworden, dass diese Materialien nicht von der bestehenden Sammler- und Behandlererlaubnis umfasst sein könnten, als im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines abfallpolizeilichen Auftrages gegen die Firma B durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung diese Materialien der Schlüssel­nummer 31636 zugeordnet wurden.

Den Bf treffe keine Beweislast hinsichtlich der Schuldentlastung, es reiche die Glaubhaftmachung dessen, dass kein Verschulden gegeben sei, anstelle einer Beweisführung aus. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sage nichts darüber aus, ob der Bf nun vorsätzlich, fahrlässig oder überhaupt nicht schuldhaft gehandelt habe. Die Behörde habe keine tauglichen Feststellungen zur Frage der subjektiven Tatseite getroffen. Hätte sie die erforderlichen Ermitt­lungsschritte gepflogen, so wäre sie zu den rechtsrichtigen Sachverhaltsfest­stellungen hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Verschuldens des Bf gelangt.

Lediglich für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht ein Verschulden des Bf annehmen sollte, wurde beantragt, gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstraf­gesetz (VStG) von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Ein allfälliges Verschulden des Bf sei lediglich als geringfügig anzusehen, da, wie bereits dargelegt, dem Bf die abfallrechtliche Zuordnung der 288 m³ Betonrücklaufsuspension zur Schlüsselnummer 31636 erst im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines abfallpolizeilichen Auftrages bewusst geworden sei. Auch die Folgen einer allfälligen Übertretung der in Rede stehenden abfallrechtlichen Bestimmungen seien unbedeutend.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. März 2016, zu welcher der Bf sowie sein Rechtsvertreter erschienen sind. Der Vertreter der belangten Behörde hatte per E-Mail vom 1. März 2016 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

 

III. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

1. Auf eine Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung informierte die Firma D GmbH & Co KG diese mit E-Mail vom 11. März 2014, dass betreffend das Bauvorhaben H P S ein Vertrag mit der Firma B bezüglich der Weitergabe der dabei angefallenen DSV-Rücklaufsuspension an diese geschlossen wurde (mit Hinweis auf die beiliegende Bestellung). Transportiert sei die DSV-Rücklaufsuspension von der Firma K-G worden.

Die in Kopie beiliegenden Bestellungsformulare beinhalten die Bestellung folgender Leistung bei der Firma B durch die Firma D als Mitgliedsfirma der B mbH: „Laden, Verfuhr und Entsorgung des Rückflussmaterials Spezialtiefbau (Wasser-Zement-Gemisch) auf Enddeponie des AN inkl. aller Transport- und Deponiekosten“ sowie separat ausgewiesen „Deponiekosten Rückflussmaterial flüssig auf Deponie AN in S, Antransport Fa. D mit Saugwagen“. Als Liefertermin wurde „ab 04.12.2013“ angegeben. Neben der oberen Zeile („Laden, Verfuhr und Entsorgung des Rückflussmaterials Spezialtiefbau...“) wurde ein händischer Vermerk „Material muss fest oder halbfest sein“ angebracht.

 

Weiters liegt dem Behördenakt ein zwischen der Firma D GmbH & Co KG sowie der Firma B abgeschlossener Mietvertrag betreffend die Liegenschaft EZ x, KG W, Grundstück Nr. x, bei, welche gemäß Punkt IV. des Mietvertrages ausschließlich für die Lagerung von Schotter, Betonabbruch und mineralischem Bauschutt verwendet werden darf.

 

2. Dem Behördenakt liegen darüber hinaus für den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum Lieferscheine der Firma K-G an die Firma B bei, in welchen unter der Rubrik „Auftrag/Arbeitsbericht“ folgende Eintragungen erfolgten: „Bohrschlamm abgesaugt, Abladen D S“, „Bohrschlamm von Konteiner abgesaugt und bei D Deponie entsorgt“, „Bohrschlamm von Konteiner abgesaugt und gereinigt und bei D Deponie entsorgt“.

 

Dass mit der „Deponie D“ die gegenständliche Liegenschaft, EZ x, KG  W, Grundstück Nr. x, welche durch die Firma B von der Firma D GmbH & Co KG angemietet wurde, gemeint war, und dass es sich dabei um das Grundstück, welches in der unter Punkt III. 1.  erwähnten Leistungsbestellung an die Firma B als „Deponie AN in S“ bezeichnet wurde, geht aus dem Behördenakt hervor und wurde von der Firma B bzw. vom Bf nicht bestritten.

 

3. In einer Stellungnahme vom 24. März 2014 beurteilte ein abfalltechnischer Amtssachverständiger die auf dem Grundstück Nr. x, KG W (das Grundstück, welches die Firma B von der Firma D GmbH & Co KG zwecks Lagerung von Schotter, Betonabbruch und mineralischem Bauschutt gemietet hat), vorgefundenen Ablagerungen betreffend die Rücklaufsuspension aus der Hochdruck-Bodenverdichtung, welche von einem Saugwagen in eine im Boden ausgehobene Grube zur Versickerung des Überwassers eingebracht worden sei. Der abfalltechnische Amtssachverständige wies darauf hin, dass die Amtssachverständige für Gewässerschutz in ihrer Stellungnahme zum Schluss gekommen sei, dass durch die Versickerung der alkalischen Überwässer eine potenzielle Gefährdung des Grundwassers jedenfalls gegeben sei.

Aufgrund der Herkunft, der Zusammensetzung und der festgestellten Eigen­schaften ordnete der abfalltechnische Amtssachverständige die HDBV-Rücklauf­suspension der Abfallart Bohrschlamm, verunreinigt, SN 31636, zu.

Der Sachverständige wies weiters darauf hin, dass die Lagerflächen nicht dicht zum Untergrund hin ausgeführt sind und etwaig enthaltene Schadstoffe in den Untergrund eindringen und den Boden und auch das Grundwasser möglicher­weise beeinträchtigen können.

 

4. Im Behördenakt liegt weiters ein Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Februar 2013 auf, in welchem die Feststellung des Erlaubnisumfanges der Firma B zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen sowie die Feststellung, dass der Bf verantwortliche Person für die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von nicht gefähr­lichen Abfällen im Sinn des § 26 AWG 2002 ist, erfolgte.

Der Erlaubnisumfang zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen umfasste zu dieser Zeit die Schlüsselnummern SN 31409 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) mit und ohne Spezifikation 18, SN 31427 Betonabbruch sowie SN 54912 Bitumen, Asphalt.

Der Erlaubnisumfang zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfäl­len umfasste die SN 31411 Bodenaushub mit den Spezifikationen 29 bis 34.

 

Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 bewilligte der Landeshauptmann von Ober­österreich der Firma B eine Erweiterung ihrer Erlaubnis zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen für folgende Schlüsselnummern:

·         SN 17201 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt, ohne und mit den Spezifikationen 01 bis 03

·         SN 17202 Bau- und Abbruchholz ohne und mit den Spezifikationen 01 bis 03

·         SN 17203 Holzwolle, nicht verunreinigt

·         SN 31411 Bodenaushub, Spezifikation 35

·         SN 31427 Betonabbruch, Spezifikation 17 (= nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen)

·         SN 31467 Gleisschotter

·         SN 35103 Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt

·         SN 57112 Hartschaum (ausgenommen solcher auf PVC-Basis)

·         SN 57116 PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis

·         SN 57117 Kunstglas-, Polycrylat- und Polycarbonatabfälle

·         SN 57118 Kunststoffemballagen und -behältnisse

·         SN 57119 Kunststofffolien

·         SN 57501 Gummi

·         SN 91206 Baustellenabfälle (kein Bauschutt)

·         SN 92105 Holz, Spezifikation 67

Eine Erlaubniserweiterung betreffend die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen wurde von der Firma B nicht beantragt.

 

5. In der mit 21. Jänner 2015 datierten Aufforderung zur Rechtfertigung warf die belangte Behörde dem Bf die nachfolgenden, im angefochtenen Strafer­kenntnis enthaltenen beiden Tatbestände, nämlich das Sammeln bzw. das Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen ohne Erlaubnis nach § 24a Abs. 1 AWG 2002, vor.

 

6. Auch in der daraufhin ergangenen Stellungnahme bestritt der Bf nicht, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Ort der vorgeworfenen Lage­rungen war. Es wurde darin ausgeführt, dass geplant gewesen sei, das Material in absehbarer Zeit für die Vornahme von Aufschüttungen im Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Supermarktes in unmittelbarer Nähe zu verwenden.

Es wurde darüber hinaus - wie auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde - lediglich bestritten, dass der Bf fahrlässig gehandelt habe.

 

7. In der Folge erging das im vorliegenden Beschwerdeverfahren ange­fochtene Straferkenntnis vom 26. Mai 2015, GZ: UR96-27/10-2014.

 

8. Dagegen erhob der Bf binnen offener Frist die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher, wie unter Punkt I. 2. ersichtlich, der Sachverhalt an sich nicht bestritten, sondern lediglich das mangelnde Verschulden des Bf vorgebracht wurde.

 

9. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich forderte im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens zur Abklärung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwort­lichkeit des Bf Unterlagen betreffend dessen Bestellung nach § 9 Abs. 2 VStG an. Der Rechtsvertreter übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine vom Bf unterzeichnete Bestätigung betreffend eine bereits im März 2012 mündlich erfolgte Bestellung des Bf als verantwortliche Person im Sinn des § 26 AWG 2002 bzw. als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG.

 

10. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Bf mit seinem Rechtsvertreter erschienen ist. Der Vertreter der belangten Behörde hatte mit E-Mail vom 1. März 2016 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

In der mündlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter des Bf aus, dass es einerseits nicht branchenüblich sei, dass der Bf als verantwortliche Person jeden Tag auf dem gegenständlichen Grundstück anwesend sei und man seitens der Firma B der Ansicht gewesen sei, dass die Betonrücklaufsuspension verfestigt angeliefert werden sollte. Weiters wurde vorgebracht, dass zu dieser Zeit die zweite Tochter des Bf geboren wurde und sich seine ältere Tochter aufgrund einer schweren Erkrankung in stationärer Behandlung befand. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Firma B als reiner Transporteur aufgetreten wäre, wenn sie bereits zur Tatzeit im Wissen gewesen wäre, dass die Abfälle der Schlüsselnummer 31636 zugeordnet werden.  

Das verfahrensgegenständliche Material ist mittlerweile entsorgt worden - Liefer­scheine, datiert mit September 2014, wurden vom Rechtsvertreter des Bf nach­gereicht.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtliche Grundlagen:

 

Gemäß § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann.

 

§ 26 Abs. 6 AWG 2002 normiert, dass für den Fall, dass die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird, eine verantwortliche Person namhaft zu machen ist, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.

 

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 begeht, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a
Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist -, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

 

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 ist unter „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu verstehen, einschließlich der Vorbereitung vor der Ver­wertung oder Beseitigung.

 

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 ist unter „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten zu verstehen. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.

 

In Anhang 3 zum AWG 2002 sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren angeführt, unter denen unter R13 (Verwertungsverfahren) die „Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)“ bzw. unter D15 (Beseitigungsverfahren) die „Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)“ angeführt sind.

 

2. Erwägungen:

 

2.1. Zu den in Spruchpunkt I. bzw. II. des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochenen Tatvorwürfen:

 

Dem Bf wurde in Spruchteil I. des angefochtenen Straferkenntnisses vorge­worfen, es zu verantworten, dass nicht gefährliche Abfälle ohne Erlaubnis nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 gesammelt wurden, da im Tatzeitraum 288 m³ Beton­rücklaufsuspension (HDBV-Rücklaufsuspension, Abfallart Bohrschlamm, verun­reinigt, SN 31636) durch die Firma B gesammelt und auf dem Grundstück Nr. x, KG W, Gemeinde S a W, gelagert worden sind.

 

In Spruchteil II. wurde dem Bf vorgeworfen, es zu verantworten, dass nicht gefährliche Abfälle ohne Erlaubnis nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 behandelt wurden, da im Tatzeitraum 288 m³ Betonrücklaufsuspension (HDBV-Rücklauf­suspension, Abfallart Bohrschlamm, verunreinigt, SN 31636) durch die Firma B in eine auf dem Grundstück Nr. x, KG W, Gemeinde S a W, ausgehobene Grube eingebracht worden sind, damit die überschüssige Flüssigkeit versickert und die in der Suspension enthaltenen Festbestandteile sich abbinden.

 

Es wurde dem Bf somit vorgeworfen, es zu verantworten, dass die verfahrens­gegenständlichen Abfälle einerseits auf dem angegebenen Grundstück gelagert und andererseits in eine Grube eingebracht wurden, damit die überschüssige Flüssigkeit versickert und sich die in der Suspension enthaltenen Festbestandteile abbinden.

 

Im vorliegenden Fall erfolgte durch die als Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ohne Erlaubnis vorgeworfene Lagerung der verfahrensgegenständlichen Betonrücklaufsuspension auf der gegenständlichen Liegenschaft in der dazu ausgehobenen Grube zum Zweck der Versickerung der überschüssigen Flüssig­keit bzw. des Abbindens der in der Suspension enthaltenen Festbestandteile jedoch gleichzeitig deren Behandlung - aus diesem Grund ist aufgrund der im gegenständlichen Fall vorliegenden besonderen Umstände, nämlich dass durch die Lagerung der Abfälle eine Behandlung derselben aufgrund der Versickerung der überschüssigen Flüssigkeit erfolgte, davon auszugehen, dass der in Spruch­teil I. des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Tatvorwurf des Lagerns und damit Sammelns der gegenständlichen Abfälle vom Tatvorwurf des Einbringens in eine und Lagerns in einer Grube zum angeführten Zweck und damit Behandelns derselben nicht gefährlichen Abfälle ohne Erlaubnis mit umfasst ist.

 

Im vorliegenden Fall besteht die Behandlung der gegenständlichen Abfälle nämlich genau in der unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses als Sammlung vorgeworfenen Lagerung derselben in einer Grube, um damit eine Trennung von flüssigen und festen Bestandteilen zu erreichen. Somit ist der durch die Lagerung der gegenständlichen Suspension verwirklichte Vorwurf des Sammelns von nicht gefährlichen Abfällen bereits vom Vorwurf des Einbringens in eine Grube - und dortigen Lagerns, bis sich flüssige und feste Bestandteile abgesetzt haben, und somit des Behandelns der gegenständlichen Abfälle - umfasst, insbesondere weil sich der angestrebte Zweck der Behandlung, nämlich die Versickerung der überschüssigen Flüssigkeit bzw. das Abbinden der in der Suspension enthaltenen Festbestandteile, nicht bereits durch das Einbringen der Abfälle in die Grube, sondern erst durch deren Lagerung in dieser Grube verwirk­lichen lässt.

 

Darüber hinaus definiert das AWG 2002 den Begriff der Sammlung von Abfällen als Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.

Im Spruchteil I. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Tätigkeit des Lagerns des gegenständlichen Materials auf dem erwähnten Grundstück unter den Tatvorwurf des Sammelns von nicht gefährlichen Abfällen ohne entspre­chende Erlaubnis nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 subsumiert. Betreffend die Tätigkeit des Lagerns von Abfällen umfasst die Begriffsbestimmung im AWG 2002 hinsichtlich der Sammlung von Abfällen lediglich die vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zweck des Transports zu einer Behandlungsanlage - im vorliegenden Fall beinhaltet der Tatvorwurf in Spruchteil I. des angefochtenen Straferkenntnisses nach dessen Wortlaut jedoch nicht das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliche Verfügung über die Abholung oder Entgegennahme, sondern lediglich die Tätigkeit des Lagerns dieser Abfälle, welche jedoch definitionsgemäß nur dann unter den Begriff „Sammlung“ zu subsumieren ist, wenn er die vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zweck des Transports zu einer Behandlungsanlage umfasst; dieser Fall liegt jedoch gegenständlich nicht vor, da die Lagerung der Abfälle nicht zum Zweck des Transports derselben zu einer Behandlungsanlage erfolgte, sondern durch die Lagerung der Abfälle, wie bereits erwähnt, deren Behandlung bewirkt wurde (da Zweck der Lagerung war, dass die überschüssige Flüssigkeit versickert und sich die in der Suspension enthaltenen Festbestandteile abbinden).

Da im vorliegenden Einzelfall aufgrund der Art des angewandten Behand­lungsverfahrens der in Spruchteil I. des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Tatvorwurf bereits von dem in Spruchteil II. enthaltenen Tatvorwurf umfasst ist, liegt in der Bestrafung beider Verstöße ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung. Darüber hinaus entspricht der in Spruchteil I. ausschließlich erhobene Vorwurf des Lagerns von Abfällen am gegenständlichen Grundstück im vorliegenden Fall nicht der Begriffsdefinition der Sammlung von Abfällen, da Zweck des Lagerns nicht eine vorläufige Lagerung zum Zweck des Transports zu einer Behandlungsanlage war, sondern dessen Behandlung war.

Aus den angeführten Gründen war Spruchteil I. des angefochtenen Strafer­kenntnisses aufzuheben.

 

2.2. Wie bereits erwähnt, hat der Bf den Sachverhalt an sich nicht bestritten, sondern lediglich argumentiert, dass ihn kein bzw. nur ein geringes Verschulden treffe. Dabei ist Folgendes zu den vorgebrachten Argumenten festzuhalten:  

 

2.2.1. Die Anlieferungen der verfahrensgegenständlichen Betonrücklauf­suspension seien nur für einen sehr kurzen Zeitraum vorgenommen worden:

Der Tatzeitraum erstreckt sich von 23. Jänner 2014 bis 14. Februar 2014 - die flüssige Betonrücklaufsuspension wurde in eine Grube gepumpt, welche gegen den Untergrund nicht abgedichtet war. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass man kein Fachexperte sein muss, um zu erkennen, dass die Möglichkeit bestand, dass die darin befindliche Flüssigkeit in den Untergrund und damit auch ins Grundwasser vordringen konnte. Gerade einer im Rahmen des § 26 Abs. 5 AWG 2002 agierenden verantwortlichen Person müsste umso mehr klar sein, dass auch ein nur kurzfristiger Verbleib der Suspension an dieser Örtlichkeit, welche im vorliegenden Fall ungeeignet zur Sammlung bzw. Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle war, jedenfalls eine Gefährdung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus hervorrufen kann. Aus diesem Grund kann der von 23. Jänner 2014 bis 14. Februar 2014 andauernde Tatzeitraum keinesfalls als sehr kurz bezeichnet werden.

 

Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgebrachten Argumentation, es sei nicht branchenüblich, dass eine verantwortliche Person jeden Tag auf der Baustelle anwesend sei, ist entgegenzuhalten, dass sich der Tatzeitraum von 23. Jänner 2014 bis 15. Februar 2014 - somit über 24 Tage - erstreckte, an denen eine zumindest auch nur kurze Anwesenheit des Bf an der verfahrensgegenständlichen Liegen­schaft möglich gewesen wäre und er dabei den gegebenen Handlungsbedarf erkennen und entsprechend reagieren hätte können. Auch in den Lieferscheinen über die tatsächlich erfolgte Anlieferung der Abfälle durch die Firma K-G ist von einem „Bohrschlamm ausgepumpt“ die Rede - insofern hätte es dem Bf auch ohne Anwesenheit an der Liegenschaft bewusst sein müssen, dass das angelieferte Material keineswegs fest oder halbfest sein konnte und er hätte entsprechende Anordnungen treffen können.  

 

2.2.2. Dem Bf sei erst bewusst geworden, dass die angelieferten Materialien nicht von der bestehenden Sammler- und Behandlererlaubnis umfasst seien, als diese im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines abfallpolizeilichen Auftrages gegen die Firma B der Schlüsselnummer 31636 (Bohrschlamm, verunreinigt) zugeordnet wurden:

Voranzustellen ist, dass der Bf als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 von der Firma B namhaft gemacht wurde und im Tatzeitraum als solche tätig war. § 26 Abs. 6 leg.cit. normiert eindeutig, dass eine verant­wortliche Person die (für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen) fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufzuweisen hat. Im Wissen um diese gesetzliche Anforderung kann die Argumentation, dem Bf sei die Zuordnung der Abfälle zur Schlüsselnummer 31636 erst im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung eines abfallpolizeilichen Auftrages bewusst geworden, nicht aufrecht erhalten werden. Als verantwortliche Person muss ihm selbstverständlich der Umfang der Sammler- bzw. Behandlererlaubnis der Firma, für die er tätig ist, bekannt sein bzw. muss sein Wissen jedenfalls auch so weit reichen, dass er einen im Rahmen der Sammler- oder Behandlertätigkeit durch die Firma angenommenen Abfall einer in der Sammler- bzw. Behandlererlaubnis enthaltenen Schlüsselnummer zuordnen kann. Auch hat er Vorkehrungen zu treffen, dass eine tatsächliche (wenn auch vorerst nur augenscheinliche) Einstufung des Abfalles erfolgt und hätte im Rahmen dieser jedenfalls auffallen müssen, dass das Material keinesfalls für eine derartige Lagerung auf der gegenständlichen Liegenschaft geeignet ist. Ist eine Zuordnung des Abfalles zu einer in der Erlaubnis enthaltenen Schlüssel­nummer nicht eindeutig möglich, hätte er entweder Schritte setzen müssen, um die Zusammensetzung und Zuordnung des Abfalles zu einer in der Sammler- bzw. Behandlererlaubnis enthaltenen Schlüsselnummer abzuklären oder dafür sorgen müssen, dass der Abfall im Zweifelsfall nicht angenommen wird.

 

Der Argumentation, dass dem Bf als verantwortliche Person einer gewerblich im Rahmen der Abfallwirtschaft tätigen Firma nicht bewusst gewesen sei, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien nicht von der bestehenden Sammler- bzw. Behandlererlaubnis der Firma B umfasst seien, ist umso weniger zu folgen, als der am 23. Februar 2013 gegenüber der Firma B ergangene Erlaubnisbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich gemäß § 24a AWG 2002 lediglich Betonabbruch als eine namentlich entfernt ähnliche Schlüsselnummer - und auch nur zum Sammeln und nicht auch zum Behandeln - beinhaltete. Auch der am 13. Februar 2014 ergangene Erweiterungsbescheid enthielt keinerlei darüber hinausgehende Abfallarten, die nur in irgendeiner Weise den verfahrensgegenständlichen Abfällen ähnlich waren. Da in dem im Behördenakt aufliegenden Bestellformular (zwischen Fa. D und B) bzw. in den Lieferscheinen der Firma K-G eindeutig von „Rückflussmaterial“, „Wasser-Zement-Gemisch“, „Antransport mit Saugwagen“ bzw. „Bohrschlamm ausgepumpt“ die Rede ist, ist eine Zuordnung zur Schlüsselnummer Betonabbruch oder einer anderen Schlüsselnummer, welche ein nicht flüssiges Vorliegen des gegenständlichen Abfalles indiziert, wohl auszuschließen. An eine über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügende verantwortliche Person im Sinn des § 26 AWG 2002 sind hier wiederum erhöhte Anforderungen hinsichtlich ihres Fachwissens zu stellen.

Der Zeitpunkt der Anbringung des auf dem Bestellformular händisch ange­brachten Vermerkes „Material muss halbfest oder fest sein“ lässt sich nicht mehr verifizieren - im Hinblick auf den Text, der auf dem Bestellformular aufgedruckt ist („Laden, Verfuhr und Entsorgung des Rückflussmaterials Spezialtiefbau (Wasser- Zement-Gemisch)“ sowie „Deponiekosten Rückflussmaterial flüssig auf Deponie des AN in S, Antransport Fa. D mit Saugwagen“), scheint er jedoch mehr als fragwürdig. Aus dem gedruckten Formular geht eindeutig hervor, dass das angelieferte Material flüssig ist und mittels Saugwagen antransportiert wird. Auch in den Lieferscheinen über die tatsächlich erfolgte Anlieferung durch die Firma K-G ist von einem „Bohrschlamm ausgepumpt“ die Rede.

In diesem Sinn ist auch nochmals zu der unter Punkt IV. 2.2.1. erwähnten Argumentation des angeblich sehr kurzen Tatzeitraumes darauf hinzuweisen, dass das Bestellformular, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass das Material flüssig und mittels Saugwagen angeliefert werden sollte, bereits mit 4. Dezember 2013 datiert war und dem Bf bereits damals bekannt war, in welcher Form das verfahrensgegenständliche Material angeliefert werden sollte und dass dieses in der vorliegenden Form nicht von der Sammler- bzw. Behandlererlaubnis der Firma B umfasst sein konnte.

 

2.3. Zur subjektiven Tatseite ist im Allgemeinen auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sogenanntes „Ungehorsams­delikt“).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010, mwN). Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaub­haftmachung“ nicht. Im vorliegenden Verfahren hat der Bf in der Hauptsache lediglich behauptet, dass ihm im Tatzeitraum nicht bewusst gewesen sei, dass das angelieferte Material nicht von der Sammler- bzw. Behandlererlaubnis der Firma B umfasst sei. Wie oben unter Punkt 2.2.1. und 2.2.2. ausgeführt, reicht diese Behauptung für eine Glaubhaftmachung jedoch nicht aus, insbesondere da an den Bf als verantwortliche Person im Sinn des § 26 AWG 2002 erhöhte fachliche Anforderungen zu stellen sind. Es ist deshalb jedenfalls davon auszugehen, dass der Bf fahrlässig gehandelt hat.

 

Für eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten sind gering) bzw. die Erteilung einer Ermahnung besteht aufgrund der hohen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (insbesondere Schutz der Umwelt) und der Intensität der Beeinträchtigung desselben durch die Tat keine Möglichkeit: Es wurde eine Behandlung von Abfällen ohne entspre­chende Erlaubnis vorgenommen und dadurch auch die Gefahr einer Umwelt­beeinträchtigung eröffnet. Von einem geringen Verschulden kann aufgrund des jedenfalls über drei Wochen andauernden Tatzeitraumes und der Stellung des Bf als verantwortliche Person im Sinn des § 26 AWG 2002 (Erfordernis fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten!) sowie als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG keinesfalls ausgegangen werden.

 

2.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 bis 8.400 Euro zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht.

 

Dass der Bf als verantwortliche Person bzw. verantwortlicher Beauftragter der Firma B gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, ist klar ersichtlich bzw. wurde auch nicht bestritten.

 

Mildernd wird die schwierige persönliche Lage des Bf aufgrund der Erkrankung eines seiner Kinder zur Tatzeit berücksichtigt. Einschlägige Vorstrafen scheinen hinsichtlich des Bf nicht auf, er ist jedoch aufgrund von rechtskräftigen Vor­strafen in anderen Rechtsbereichen nicht als unbescholten anzusehen. Es liegt somit auch kein Anwendungsfall des § 20 VStG vor, da im vorliegenden Fall keinesfalls von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausge­gangen werden kann.

 

Den Annahmen der belangten Behörde betreffend die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse wurde vom Bf nicht entgegengetreten, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kam hervor, dass Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder bestehen.

 

Da in dem mit vorliegendem Erkenntnis bestätigten Spruchteil II. des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch bereits die Mindeststrafe von 2.100 Euro verhängt wurde, war eine weitere Herabsetzung der Strafe aus den genannten Gründen nicht möglich. Bei der verhängten Strafe handelt es sich um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe, welche in general- und spezialpräventiver Hinsicht als ausreichend angesehen wird.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing