LVwG-601105/2/Wim/Bb

Linz, 18.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn G R, geb. 19xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, M, S, vom 3. November 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Oktober 2015, GZ VerkR96-35956-2015/KUF STE P-Akt, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheits­strafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Die Kosten des behördlichen Verfahrens betragen 10 Euro (§ 64 Abs. 2 VStG).

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) warf Herrn G R (Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 22. Oktober 2015, GZ VerkR96-35956-2015/KUF STE P-Akt, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG vor und verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm § 9 Verwaltungsstrafgesetz – VStG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.  

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Die Firma R Spedition GmbH wurde als vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsfirma des LKW mit dem Kennzeichen LL-x mit Schreiben vom 24.06.2015 der BH Wels-Land aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 21.05.2015 um 01.19 Uhr in Pichl bei Wels, auf der A 8 bei km 21.300 Richtung Passau gelenkt hat. Sie haben es als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. aus, dass der Bf als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG der Firma R Spedition GmbH der Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG, die Person die das Kraftfahrzeug, Kennzeichen LL-x zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, innerhalb der Frist von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung (= 26. Juni 2015) nicht nachgekommen sei. Die Lenkerauskunft sei erst mit Einlagen des Einspruchs gegen die Strafverfügung (= 15. September 2015) – somit verspätet – erteilt worden. Die mit 80 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf und dem Nichtvorliegen von strafmildernden noch straferschwerenden Umständen begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 11. Oktober 2015, richtet sich die vorliegende, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Bf mit Schriftsatz vom 3. November 2015 rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren nach § 45 VStG einzustellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG (gemeint wohl: § 45 VStG) abzusehen bzw. die Rechtssache zur Verfahrens­ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Begründend wurde im Rechtsmittel ausgeführt, dass die Auskunft, wenn auch verspätet, erteilt worden sei. Es handle sich jedenfalls um einen Entschuldigungsgrund und wäre nach § 21 VStG vorzugehen gewesen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 5. November 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-35956-2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der anwaltlich vertretene Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straf­erkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Juni 2015, GZ VerkR96-6558-2015, wurde an die Firma C T R GmbH mit Sitz in H, R Straße x, als Zulassungsbesitzerin des Kraft­fahrzeuges mit dem Kennzeichen LL-x, ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 103 Abs. 2 KFG am 21. Mai 2015 um 01.19 Uhr unter Angabe der Tatortörtlichkeit Gemeinde Pichl bei Wels, A 8, km 21,300, Fahrtrichtung Passau, oder jener Person, welche Auskunft darüber erteilen kann, gerichtet.

Anlass der Lenkeranfrage war eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 9. Juni 2015, wonach mit dem angefragten Kraftfahrzeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Die Geschwindigkeits­feststellung erfolgte durch ein Radarmessgerät.

 

Mit Antwort vom 19. Juni 2015 teilte die Zulassungsbesitzerin auf das Auskunftsverlangen der anfragenden Behörde mit, dass die Firma R Spedition GmbH, in W, B, die verlangte Auskunft erteilen könne, woraufhin die Behörde eine Lenkeranfrage an die R Spedition GmbH veranlasste, mit welcher diese gemäß § 103 Abs. 2 KFG als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson zur Auskunftserteilung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Aufforderungsschreibens aufgefordert wurde. In dieser Aufforderung befand sich der Hinweis auf die Strafbarkeit bei Nichterteilen der Auskunft bzw. unrichtiger Erteilung der Auskunft. Die Lenkeranfrage wurde nachweislich am 26. Juni 2015 zugestellt.

 

Nachdem auf die entsprechende Anfrage innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung keine Lenkerauskunft erteilt wurde, wurde in weiterer Folge der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Spedition GmbH und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Unter­nehmens nach § 103 Abs. 2 KFG verfolgt.

 

Im Einspruch vom 15. September 2015 gegen die Strafverfügung vom 9. September 2015, GZ VerkR96-6558-2015, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 VStG teilte der Bf mit, dass es ein Versehen gewesen sei, dass die Auskunft nicht erteilt wurde. Verursacher der Verwaltungsübertretung sei die Txx T x x s.r.o., in B, S T.

 

Am 22. Oktober 2015 wurde schließlich das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis, mit welchem der Bf einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt wurde, erlassen.

 

Der Bf verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.800 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Unterhaltspflichten. Er ist verwaltungsstrafrechtlich bislang unbescholten.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form durch den Bf unbestritten.

 

Der Bf bestreitet insbesondere nicht, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Lenkeranfrage am 26. Juni 2015 der anfragenden Behörde keine Auskunft über den Fahrzeuglenker erteilt zu haben. Es bestehen daher für das erkennende Gericht keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. § 103 Abs. 2 KFG lautet:

„Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“

 

§ 9 Abs. 1 VStG zufolge ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2.1. Der Bf war im Vorfallszeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Spedition GmbH mit Sitz in W, B, der von der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen LL-x   namhaft gemachten Auskunftsperson, und als solcher gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG verwaltungs­strafrechtlich verantwortlich. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 2 und Abs. 4 VStG wurde im Verfahren nicht behauptet.

 

Ist bei einer juristischen Person keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (VwGH 30. Juni 1982, 82/03/0032).

 

5.2.2. Die belangte Behörde hat an die Firma R Spedition GmbH in ihrer Eigenschaft als Auskunftsperson nachweislich ein dem Gesetz entsprechendes Auskunftsersuchen gemäß § 103 Abs. 2 KFG gerichtet. Die am 26. Juni 2015 erfolgte Zustellung des Auskunftsverlangens setzte die gesetzlich vorgegebene – und daher behördlicherseits nicht erstreckbare – Frist von zwei Wochen nach Zustellung in Gang, die demnach am 10. Juli 2015 ablief.

 

Aufgrund des Akteninhaltes und geständigen Verantwortung des Bf steht außer Zweifel, dass er als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma R Spedition GmbH seiner Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht nachgekommen ist und innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung keine Lenkerauskunft erteilt hat, weshalb er das objektive Tatbild des § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 VStG verwirklichte.

 

Die Mitteilung des Bf im Einspruch vom 15. September 2015 gegen die Strafverfügung wegen § 103 Abs. 2 KFG, wonach Verursacher der Verwaltungs­übertretung die Txx T x x s.r.o., in T, gewesen sei, wurde um mehr als zwei Monate verspätet erstattet, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigte.

 

An die Lenkerauskunft sind strenge Anforderungen geknüpft. Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Um seiner Auskunftspflicht Genüge zu tun, wäre der Bf verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung den tatsächlichen Fahrzeuglenker mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (VwGH 5. Oktober 1990, 90/18/0190, 18. September 1991, 91/03/0165 uva.). Der Bf hat die geforderte Auskunft aber nicht fristgerecht erteilt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 KFG vor, wenn innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen keine Auskunft erteilt wird (VwGH 28. November 1990, 90/02/0113).

 

Der Tatbestand der Nichterteilung der Lenkerauskunft ist eine eigenständige -vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Ver-streichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Auskunft als verwirklicht gilt.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite der Übertretung erfüllt ist. Dass den Bf an der Unmöglichkeit der rechtzeitigen Auskunftserteilung kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden trifft (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte er mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen und ließ sich auch aus dem Sachverhalt nicht schließen. Es ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG durch den Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen gegen § 103 Abs. 2 KFG einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

 

Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von ca. 1.800 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Der Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22. April 1992, 92/03/001, 21. Jänner 2012, 2009/05/0123).

 

Laut Verwaltungsstrafevidenz stellt die zu beurteilende Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG die erste Verfehlung des Bf im Verwaltungsbereich der belangten Behörde dar. Strafmildernd (§ 34 StGB) ist daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die als mildernd keinen Umstand berücksichtigt hat, die Unbescholtenheit des Bf zu werten. Straf­erschwerungs­gründe liegen nicht vor.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 30. Juni 1993, 93/02/0109).

 

Die Bedeutsamkeit des § 103 Abs. 2 KFG hat der Verfassungsgesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil hievon in Verfassungsrang erhoben und allfällige Verweigerungsrechte damit zurückgestellt wurden.

 

Die Verweigerung der Lenkerauskunft sowie auch deren verspätete oder unrichtige Erteilung machen geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich bzw. erschweren diese. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht schädigt in erheblichem Maß das Interesse der Behörde an einer raschen Ermittlung des Lenkers bzw. führt gegebenenfalls zu der Vereitelung der Strafverfolgung. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen ist daher nicht unerheblich, jedoch ist angesichts der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf, welche die belangte Behörde bei der Strafbemessung unberücksichtigt ließ, im konkreten Fall eine Milderung der verhängten Geldstrafe auf 70 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden gerechtfertigt und geboten.

 

Diese nunmehr festgesetzte Geldstrafe erscheint tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe ausreichend, um den Bf in Hinkunft von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und ihn darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach      § 103 Abs. 2 KFG – im Besonderen für die Ahndung von Delikten im Straßenverkehr – von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Für eine weitere Strafherabsetzung fand sich aber kein Ansatz.

 

Ein Absehen von der Bestrafung und die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des     § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Bf nicht als gering zu werten sind.

 

Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe in jedem Fall problemlos ermöglichen.

 

Zu II.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Aufgrund der Reduktion der Strafe hat der Bf keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Der von ihm zu leistende Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG     10 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro).

 

Zu III.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r