LVwG-650634/10/Bi

Linz, 15.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn D P P, E,  S, vertreten durch Herrn RA Mag. G E, S, G, vom 2. Mai 2016 gegen den Bescheid der  Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. März 2016, VerkR21-4-1-2016pl, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16. Juni 2016 und am 5. Juli 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) in Bestätigung des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 7. Jänner 2016, VerkR21-4-2016pl, gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 Z1, 7 Abs.1 und Abs.3 Z1 und 25 Abs.1 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BH Vöcklabruck am 7.5.2015 zu GZ:15149691 – für die Klassen AM, A und B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 19. Dezember 2015, dh bis zum Ablauf des 19. Juni 2016, entzogen. Gemäß § 30 Abs.2 FSG wurde ihm, sollte er im Besitz einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländi­schen EWR-Führerscheins sein, diese Lenkberechtigung für die Zeit vom 19. Dezember 2015 bis zum Ablauf des 19. Juni 2016 entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, dass er sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom BMVIT ermächtigten Stelle zu unterziehen habe und vom Amtsarzt der belangten Behörde ein Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und überdies eine verkehrs­psychologische Stellungnahme beizubringen habe. Außerdem wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 5. April 2016.

 

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 16. Juni und am 5. Juli 2016 wurde – in Verbindung mit der Verhandlung zu LVwG-601376 – eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Mag. G E, der Vertreterin der belangten Behörde Frau U P und der Zeugen R P (RP) und Meldungsleger RI C W (Ml) durchgeführt. Auf die beantragte Zeugeneinvernahme von BI L (BI L) wurde verzichtet, ebenso auf die mündliche Verkündung beider Erkenntnisse.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, für ihn habe keine Verpflichtung bestanden, der Aufforderung nachzukommen, weil er keine ausreichenden Symptome für die Annahme aufgewiesen habe, er habe ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Ml habe lediglich angeführt, er habe auf ihn äußerst nervös, zittrig gewirkt und habe gerötete Augenbindehäute usw gehabt. Dabei handle es sich um eine Leerformel. Der Ml habe eine Suchtgiftbeeinträchtigung annehmen wollen und ihm ein objektiviertes standardisiertes Verfahren zur Erhärtung eines Verdachts der Suchtgift­beein­trächtigung verweigert, nachdem er Einträge in seinem Bordcomputer den Bf betreffend festgestellt habe.

Die Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stelle eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte dar und sei nur bei einem entsprechend substantiierten Verdacht gerechtfertigt. Das dafür aufgelegte Drogencheckformular habe der Ml nicht verwendet, wobei er angegeben habe, er verwendet dieses nie bei der Aufforderung eines Probanden, sondern erst dann, wenn die Vorführung zum Arzt erfolge – was sinnlos sei, weil die klinische Untersuchung ja letztlich Aufschluss darüber geben solle, ob eine Suchgiftbeeinträchtigung vorliege oder nicht und den durch das Formular schon vorgefundenen Verdacht in diese Richtung erhärten solle. Da der Ml von der sinnvollen Vorgabe des BMI/BMVIT abgewichen sei, hätte die belangte Behörde zur Erkenntnis gelangen müssen, dass für ihn keine Verpflichtung bestanden habe, sich der Untersuchung zu unterziehen. Auch das Argument, er habe sich keinem Schnelltest unterzogen, sei rechtswidrig. Die in § 5 Abs.9a StVO vorgesehen Speichelvortestgeräte lägen bislang nicht vor, insofern existierte kein Drogenschnelltest. Eine Urinuntersuchung müsse überhaupt nicht schnell gehen, diese könne unter Umständen Stunden dauern. Der Ml habe nicht definiert, worin der Drogenschnelltest bestehen sollte. Es existiere auch keine Rechtspflicht, eine Harnprobe abzugeben.  Da er die Verwaltungsvorschrift des § 99 Abs.1 lit.b StVO nicht übertreten habe, sei ihm die Lenkberechtigung nicht zu entziehen gewesen, weil keine Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG vorgelegen habe, die eine Entzugsdauer von sechs Monaten rechtfertigen könnte.

Die belangte Behörde habe die vom Ml behaupteten Symptome als festgestellt unterlegt und sich nicht mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt. Der 2. Beamte BI L habe bei ihm keine Symptome festgestellt, ebenso wie sein als Beifahrer anwesender Bruder, der im Übrigen nicht gefragt worden sei, ob er vor Fahrtantritt Suchtgift konsumiert habe. BI L habe auch beim Beifahrer keine Symptome festgestellt, wenn naheliegender Weise beide zuvor THC konsumiert hätten. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides und Verfahrenseinstellung nach Beweiswiederholung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht (RP nach Hinweis auf sein Entschlagungsrecht als Bruder des Bf und seine Erklärung, er wolle aussagen) einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf und sein Bruder RP waren am 19. Dezember 2015 gegen 22.40 Uhr mit dem auf RP zugelassenen Pkw VB-x im Ortsgebiet von Attnang-Puchheim unterwegs, um bei einer offenen Tankstelle Bier zu kaufen. Der Bf lenkte den Pkw, einen fast neuen schwarzen Mercedes CLA 200 CDI, den sein Bruder geleast hatte. Beim mit einer Straßenlaterne beleuchteten Vorplatz des Feuerwehrhauses, P x, befand sich in dieser Nacht ein Polizei-Standort im Rahmen einer speziellen Alkohol- und Drogenamtshandlung („Sondernacht“), an der ua der Ml und BI L teilnahmen.    

Der Bf wurde nach dem Zufallsprinzip angehalten und händigte dem Ml die verlangten Dokumente, Führerschein und Zulassungsschein, aus. Dabei fiel dem Ml, wie er in der Verhandlung am 5. Juli 2016 darlegte, auf, dass die Hand des Bf zitterte. Er führte eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch, wobei am Fahrzeug (Reifen, Beleuchtung, Warndreieck, Verbandspaket) keinerlei Mängel festgestellt wurden. Der Bf stieg nach eigenen Angaben, ohne aufgefordert worden zu sein, aus und fragte den Ml, ob „eh alles in Ordnung sei“, was dieser bejahte. Nach den Angaben des Bf und des Zeugen RP fragte der Ml, da die Zulassung auf RP lautete, warum der Bf den Pkw seines Bruders lenke und wie sich dieser so ein Auto leisten könne. Laut RP hat er dem Ml erklärt, er könne sich das als Filialleiter bei der Fa H leisten und außerdem sei der Pkw geleast.  

Der Ml stellte nach seiner Aussage zwar keinen Geruch der Atemluft des Bf auf Alkohol fest, wohl aber gerötete Augenbindehäute, eine  veränderte (im Sinne von „nervöse“) Aussprache und er habe auf ihn äußerst nervös gewirkt. Der Alkoholvortest ergab 0,0 mg/l AAG. Der Ml führte beim Polizeifahrzeug eine Personenanfrage durch und fand dabei in der Personeninformation Eintragungen über den Bf, die auf Suchtgift hinwiesen und, wie er in der Verhandlung ausführlich darlegte, die bei ihm auf das Gesamtbild der festgestellten Symptome gegründete Vermutung auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung beim Bf stützten. Er ging zum Fahrzeug zurück und fragte den Bf, wann er zum letzten Mal Suchtgift konsumiert habe, worauf dieser sofort antwortete, dazu müsse er keine Angaben machen.

 

Der Bf und RP sagten aus, der Ml habe nie irgendwelche Symptome beim Bf erwähnt, habe aber, als er zum Fahrzeug zurückgekommen sei, in süffisantem Ton die Bemerkung gemacht, „Na Herr P., da haben Sie ja einen Ausflug durch das gesamte Strafgesetzbuch gemacht!“ Der Ml gab an, er könne sich daran nicht mehr erinnern, allerdings sehe er bei der Personenanfrage keine Verurteilungen. Allerdings sei aufgrund der Antwort des Bf auf seine Frage nach dem letzten Drogenkonsum seine Vermutung noch zusätzlich erhärtet worden und er habe ihn daraufhin wörtlich zu einem „Suchtmittelschnelltest mittels Harnabgabe“ aufgefordert, den der Bf damit verweigert habe, das mache er nicht. Diesbezüglich haben der Bf und RP seine Antwort ähnlich geschildert, nämlich, für so etwas habe er jetzt keine Zeit – beide begründeten dies damit, zu Hause in S hätten Gäste auf sie (und das Bier) gewartet, um sich ein aufgezeichnetes Fußballspiel anzusehen. Im Übrigen äußerten beide in der Verhandlung am 16. Juni 206 die Vermutung, der Ml habe in seinen Unterlagen irgendetwas gesehen und die Aufforderung hinsichtlich Drogen sei nur deswegen erfolgt, zumal er ihnen vorher zu verstehen gegeben habe, das sei eh gleich erledigt.

 

Der Ml führte in der Verhandlung am 5. Juli 2016 aus, er habe den Bf nach seiner Verweigerung des Drogenschnelltests aufgefordert, ins Krankenhaus zur klinischen Untersuchung mitzufahren. Der Bf und RP sagten hingegen aus, der Ml habe gesagt, dann müsse er mitkommen „ins Krankenhaus zur Blutabnahme“, eine Aufforderung zur klinischen Untersuchung sei nie erfolgt. Der Bf betritt auch eine Aufklärung darüber, was genau ein „Drogenschnelltest“ sei und welche Folgen eine Verweigerung, ins Krankenhaus mitzufahren, für ihn habe. Der Ml habe auf die Frage des Bf, wie es nun weitergehe, nur geantwortet, der Führerschein sei nun erst einmal für 6 Monate weg, das andere komme dann mit der Post.

Der Ml führte dazu in der Verhandlung am 5. Juli 2016 aus, er habe den Bf ganz bestimmt nicht aufgefordert, ins Krankenhaus „zur Blutabnahme“ mitzufahren, weil es erst nach der klinischen Untersuchung zu einer Aufforderung zur Blutabnahme komme und es auch sein könne, dass der Aufgeforderte zwar einer klinischen Untersuchung zustimme, aber danach die Blutabnahme verweigere. Er habe ihn mit Sicherheit aufgefordert, ins Krankenhaus zur klinischen Untersuchung mitzukommen, was dieser ausdrücklich verweigert habe.  Er habe ihn mehrmals dazu aufgefordert und ihm auch erklärt, dass er im Krankenhaus auf seine Fahrtauglichkeit untersucht werde und, wenn der Arzt meine, er sei nicht fahrtauglich, werde ihm Blut abgenommen und in der Gerichtsmedizin Salzburg untersucht. Der Bf sei trotz zweimaliger Erklärung dabei geblieben, er mache das nicht. Davon, was genau ein Drogenschnelltest sei, sei nie die Rede gewesen; er meine aber, dass der Bf diesen Begriff schon aus seiner Vergangenheit richtig zuordnen könne.

Die Aussage des Ml ist zum einen aufgrund seiner speziellen Schulung für Drogenamtshandlungen und zum anderen deswegen glaubhaft, weil eine Aufforderung zur Blutabnahme vor dem Ergebnis der klinischen Untersuchung völlig verfrüht wäre, wie der Ml in der Verhandlung auch betonte.

 

Zur Durchführung des Drogenschnelltests erklärte der Ml in der Verhandlung, bei dieser „Sondernacht“ würde ein spezieller Koffer mit Utensilien für Drogenamts­handlungen mitgeführt, darunter mit Bechern zur (im ggst Fall beim Feuerwehrhaus ums Eck durchzuführenden) Harnabgabe und eingeschweißten Schnelltests auf 10 verschiedene Suchtmittel, die nach 30 Sekunden Harnkontakt jeweils einen (positiv) oder zwei (negativ) Striche zeigten. Bei Schwierigkeiten bei der Harnabgabe bestehe auch die Möglichkeit, Wasser zu trinken und etwas zu warten. Der Ml hat auch dargelegt, er fülle deshalb kein Drogencheckformular aus, weil der Bf sofort die klinische Untersuchung verweigert habe. Er sehe das Formular als 1. Teil der klinischen Untersuchung an, wobei die 1. 2 Seiten des Formulars vom Polizisten und die restlichen Seiten vom untersuchenden Arzt auszufüllen seien. Hätte der Bf sich zur klinischen Untersuchung bereiterklärt, hätte er noch im Polizeifahrzeug die 1. beiden Seiten ausgefüllt und den Bf anschließend zur klinischen Untersuchung ins Krankenhaus V gebracht. Er bestätigte auch, dass BI L während der Amtshandlung mit dem Bf auf der Beifahrerseite des Pkw gestanden sei und mit RP gesprochen habe; es könne sein, dass, wie der Bf und RP angegeben hatten, BI L im Anschluss daran den Pkw durchsucht (aber nichts gefunden) habe, aber das habe mit „seiner“ Amtshandlung nichts zu tun gehabt. Er selbst habe die Daten des Bf und ua auch die in der Anzeige angeführten Symptome notiert und die Bestätigung nach § 39 VStG ausgestellt.

Der Zeuge RP fuhr nach einem negativen Alkoholvortest mit seinem Pkw weiter.

 

Der Ml berief sich in der Verhandlung bei der Frage nach genauen Gesprächsinhalten und zum Gesprächsklima – aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit nachvollziehbar – auf eine fehlende Erinnerung, verwies aber auf seine bei solchen Amtshandlungen übliche Vorgangsweise und bestritt dezidiert, den Bf in diesem Stadium der Amtshandlung zu einer Blutabnahme aufgefordert zu haben. Der Ml hat glaubhaft dargelegt, die Symptome an der Person des Bf seien entweder als Übermüdung oder als Suchtgiftbeeinträchtigung zu deuten gewesen, die gefundenen Einträge und vor allem dessen sofortige Antwort, er brauche zu einem ev. Drogenkonsum keine Angaben zu machen, hätten die Vermutung hinsichtlich Drogen bestärkt. Die vom Ml beim Bf geschilderten körperlichen Symptome sind insofern glaubwürdig, als eben nicht einfach die im Vordruck vorgegebenen Möglichkeiten angekreuzt sondern vielmehr eigene Formulierungen verwendet und in der Verhandlung auch nachvollziehbar beschrieben wurden. Dass RP die in der Anzeige festgehaltenen Symptome beim Bf pauschal bestritten hat, vermag hingegen nicht zu überzeugen.

 

Zur Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Bf ist zu sagen, dass zwar letztlich nicht auszuschließen ist, dass der Ml tatsächlich einen teilweise etwas unpassenden Ton erwischt hat, was aber trotzdem nichts daran ändert, dass der Bf die beiden Aufforderungen auch als solche verstanden und trotzdem beides verweigert hat. Ihm musste auch bewusst sein, dass seine Lenkberechtigungs-Vorgeschichte dem Ml im Wesentlichen zugänglich ist und dieser aufgrund seiner speziellen Schulung und Ermächtigung für § 5 StVO-Amtshandlungen die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie seine Befugnisse bestens kennt und auch ausübt. Die Verantwortung, der Ml habe ihn durch seinen süffisanten Ton gereizt und dann entgegen den  Bestimmungen des § 5 StVO nie zu einer klinischen Untersuchung sondern rechtswidriger Weise sofort zu einer Blutabnahme aufgefordert, wurde bei der Zeugeneinvernahme des Ml in der Verhandlung am 5. Juli 2016 eindeutig widerlegt.

 

RP führte am 16. Juni 2016 aus, der Ml habe seinen Bruder so süffisant angesprochen, dass er sich gewundert habe, dass dieser so ruhig bleibe, und habe ihn dann bloß zu einer „Blutabnahme im Krankenhaus“ aufgefordert. Keiner der Brüder hat erwähnt, dass der Bf vom Ml sogar aufgeklärt worden sei, was mit dem abgenommenen Blut geschieht. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen RP ist zu sagen, dass dieser die Verantwortung des Bf exakt wiedergegeben und auch zu denselben Aspekten geschwiegen hat, was daran liegen kann, dass er wegen des eigenen Gesprächs mit BI L auf der Beifahrerseite des Pkw nicht alles selbst mitgehört hat, oder dass er seine Aussage mit der seines Bruders abgestimmt hat. Die geschilderte Aussage des Ml von einer Entziehungsdauer von 6 Monaten und der Bescheidzustellung mit der Post entspricht aber durchaus den gesetzlichen Bestimmungen. Dass beide Brüder nicht gewusst hätten, was ein Drogenschnelltest ist, ist insofern unglaubwürdig, als auch keiner der beiden erklären konnte, warum sie den Ml dann nicht gefragt haben, wie ein solcher ablaufe. Ob sich tatsächlich, wie in der Verhandlung angeklungen ist, irgendwelche Schwierigkeiten bei der Flüssigkeitsmenge ergeben hätten, stand im Rahmen der Amtshandlung selbst nie zur Diskussion. Die wiederholte und in der Verhandlung weder vom Bf noch von RP bestrittene Äußerung des Bf auf die Aufforderung, ins Krankenhaus zur klinischen Untersuchung mitzufahren, „ich mache das nicht“ ist eindeutig als Verweigerung zunächst des Drogenschnelltests und dann nach entsprechender Aufforderung durch den Ml der klinischen Untersuchung im Krankenhaus V zu verstehen und war nach seiner eigenen Verantwortung vom Bf auch so beabsichtigt.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ua zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht (weiters) berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs.4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs.2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

Gemäß Abs.9 leg.cit. gelten die Bestimmungen des Abs.5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 29. März 2016, VerkR96-22660-2015pl, über den Bf wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.5 1. Satz und Abs.9 StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Laut Schuldspruch habe er sich am 19. Dezember 2015 um 22.45 Uhr im Ortsgebiet 4800 Attnang-Puchheim, P Straße x, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den Pkw VB-x in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei ihm seien deutliche Merkmale einer Suchtgiftbeeinträchtigung – wie gerötete Augenbindehäute, er habe äußerst nervös gewirkt, zittrig, veränderte Sprache usw – festgestellt worden.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landes-verwaltungsgerichtes vom 15. Juli 2016, LVwG-601376/12/Bi, als unbegründet abgewiesen. 

 

Nach der sich infolge der Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren, die gemeinsam mit jener im Entziehungsverfahren abgeführt worden war, sowie der oben angeführten Erhebungen ergebenden Beweislage ist das Landesver­waltungsgericht in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.  

Er hat daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, für die im § 26 Abs.2 Z1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

§ 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

 

Da gemäß § 29 Abs.4 FSG die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, sind die sechs Monate im ggst Fall ab dem 19. Dezember 2015 zu berechnen, dh bis 19. Juni 2016.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182). 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Die von der belangten Behörde verfügten weiteren Maßnahmen wie die Anordnung einer Nachschulung für besondere Problematik gemäß § 4 FSG-NV und die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungsdauer und Entziehung einer allenfalls bestehenden ausländischen Nicht-EWR-Lenk­berechtigung sowie eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines für die ausgesprochene Entziehungsdauer gemäß § 30 Abs.2 FSG, sind gesetzliche Folgen von gravierenden Suchtgiftdelikten wie dem gegenständlichen und daher gemäß § 24 Abs.3 FSG von den Führerscheinbehörden im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls vorzuschreiben. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ist im § 24 Abs.3 6. Satz FSG festgelegt.

 

Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

 

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger