LVwG-250082/2/SCH/KA

Linz, 23.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde der Marktgemeinde F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H J K, F, V, vom 31. Mai 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Mai 2016, Bi11-5-2016, betreffend die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches für die Schulpflichtige L W der Neuen Mittelschule in     S,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 4. Mai 2016, Bi11-5-2016, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Antrag der Ehegatten M und C W, H, W, vom 22. Februar 2016, auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihrer Tochter L W, geb.  2006, in der Neuen Mittelschule S ab dem Schuljahr 2016/2017 gemäß §  47 Abs.1, 3a, 3b, 4, 5 und 6 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl.Nr. 35/1992 idF LGBl.Nr.11/2015, stattgegeben und den sprengelfremden Schulbesuch bewilligt.

 

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden, nämlich der Marktgemeinde S und der Marktgemeinde F, gekommen war. Die schulerhaltende Gemeinde der sprengelfremden Neuen Mittelschule stimmte dem Antrag zu, nicht jedoch die sprengelmäßig zuständige Marktgemeinde F.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H K, F, V, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oö. zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 Z1 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Die belangte Behörde führt in der Begründung des Bescheides aus, dass zwingende Versagungsgründe im Sinne des § 47 Abs.4 Oö. POG 1992 nicht gegeben seien.

 

Verwiesen wird des Weiteren auf die Bestimmung des  § 47 Abs.5 Z1 und Z2, wo der Gesetzgeber vorgibt, dass die Bewilligung auf sprengelfremden Schulbesuch versagt werden kann, wenn

1. in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder

2. die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen. Nach der Aktenlage geht das Landesverwaltungsgericht Oö. davon aus, dass allfällige Versagungsgründe im Sinne des § 47 Abs.4 Oö. POG 1992 wohl ausgeschlossen werden können. Auch dürfte ein möglicher Versagungsgrund gemäß § 47 Abs.5 Z1 leg.cit. nicht vorliegen. Ansonsten hätte der Landesschulrat für , Bildungsregion Vöcklabruck, dem Ansuchen wohl nicht zugestimmt.  

 

Von der belangten Behörde jedenfalls zu prüfen gewesen wäre allerdings, ob nicht ein Versagungsgrund gemäß § 47 Abs.5 Z2 Oö. POG 1992 vorliegt. Es handelt sich hiebei zwar um eine Ermessensentscheidung, dieser Umstand entbindet die Behörde aber nicht davon, eine entsprechende Prüfung in diese Richtung durchzuführen.

 

Einer Ermessensentscheidung muss ein einwandfreies Ermittlungsverfahren vorangehen. Eine Ermächtigung zur Ermessensübung darf nicht zu Willkürakten führen, vielmehr ist die Freizügigkeit der Behörde dadurch eingeschränkt, dass sie im Sinne des Gesetzes vorzugehen hat. Die Behörde wird eine Begründung jedenfalls dann zu geben haben, wenn sie das Ermessen zum Nachteil einer Partei ausübt (VwGH 9.10.1973, 1169, 1170/73). Dafür ist es aber unabdingbar notwendig, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und die möglichen Vor- und Nachteile zu erheben.

 

4. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde Ermessen zu Lasten einer Partei, hier der Marktgemeinde F als gesetzliche Schulerhalterin der sprengelmäßig zuständigen Neuen Mittelschule, geübt. Ermittlungen sind dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nach der Aktenlage allerdings nicht vorangegangen. In dem einen Absatz der Begründung, wo die belangte Behörde inhaltlich auf die Bestimmung des § 47 Abs.5 Z2 Oö. POG 1992 eingeht, heißt es lapidar, dass die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundene Vorteile jene Interessen überwiegen, die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigen waren.

 

Die belangte Behörde geht aber weder auf die allfälligen Vorteile, wohlgemerkt für die Schulpflichtige L W und nicht für die Erziehungsberechtigten, noch auf die Frage der Interessen hinsichtlich Schulsprengelfestsetzung ein. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Oö. verwiesen, etwa auf die Erkenntnisse vom 7. September 2015, LVwG-250047, vom 9. September 2015, LVwG-250044 und vom 7. Juni 2016, LVwG-250077.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oö. ist es nicht dessen Aufgabe, ein in weiten Teilen unterlassenes Ermittlungsverfahren einer Behörde im Beschwerdeverfahren nachzuholen.

 

Die weiteren Veranlassungen in diese Richtung sind vielmehr gemäß § 28 Abs.5 VwGVG von der belangten Behörde zu treffen.

 

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.  S c h ö n