LVwG-300936/4/Kl/Rd

Linz, 15.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn B.H., x, Sch., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. November 2015, Ge96-4025-2015, wegen einer Verwal­tungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnen­schutzgesetz (ASchG) iVm der Arbeitsstättenverordnung (AStV),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die übertretene Rechtsvorschrift zu lauten hat: "§ 130 Abs.1 Z15 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF iVm § 28 Abs.1 Z2 AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 idgF".

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 332 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. November 2015, Ge96-4025-2015, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.660 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­frei­heits­strafe von 68 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG iVm § 28 Abs.1 AStV, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der H. OG mit dem Sitz in Sch., x, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des ASchG iVm der AStV eingehalten wurden. Der Arbeitsinspektor Ing. H. hat bei einer Besichtigung der Arbeitsstätte der H. OG, L., x, am 1. Dezember 2014 um ca. 8.30 Uhr Folgendes festgestellt:

Die Raumtemperatur in der als Arbeitsraum verwendeten aufgelassenen Holztrocknungsanlage betrug nur 7,3°C, obwohl dafür zu sorgen ist, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen zwischen 18° und 24° beträgt, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren zwei ArbeitnehmerInnen mit der Produktion von Schneefanggittern beschäftigt.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bean­tragt. Begründend wurde im Wesentlichen nach weitwendigen Ausführungen betreffend die Situation für Unternehmer in Österreich im Allgemeinen und im Besonderen ausgeführt, dass der Sanitärcontainer den Arbeitern ganzjährig zur Verfügung stehe. Die Behauptung, dass der Container versperrt sei, könne nicht auf die Feststellung eines einzigen Tages begründen. Im Übrigen würden die aufge­lassenen Trockenkammern nicht durch Gaskanonen beheizt werden und sei eine großzügige Belüftung durch die Abluftöffnung in der Decke gegeben. Dem Beschwerdeführer sei nicht mitgeteilt worden, dass das Beheizen mit Heizöl­kanonen nicht zulässig sei. Die Pläne für eine Beheizungsanlage würden schon vorhanden sein, es gebe aber noch Überlegungen, ob nicht auch "Nach­barbetriebe" mitgeheizt werden, damit durch Förderungen, Anschlussgebühren die Heizanlage besser finanziert werden könne.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vorgelegt.

Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich in der Stellungnahme vom 1. März 2016 dahingehend, dass bei der Genehmigungsverhandlung der Betriebsanlage versichert worden sei, dass in der kalten Jahreszeit nicht produziert werde. Dies sei schon damals vom Arbeits­inspektorat angezweifelt worden, aber vom Konsenswerber darauf beharrt worden, dass nur bei Temperaturen von mindestens 12 Grad Außen­temperatur gearbeitet werde. Die Kontrolle am 1.12.2014 habe ergeben, dass zwar nicht im Freien, jedoch in einer aufgelassenen Holztrocknungsanlage gearbeitet worden sei. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass den gesamten Herbst über ebenfalls gearbeitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst zugegeben, dass sogar noch zwei Wochen nach der Kontrolle weitergearbeitet worden sei. Weiters sei der genehmigte Sozialbereich nicht errichtet worden. Der Sozialcontainer sei bei der Besichtigung versperrt gewesen, sodass eine Besichtigung nicht möglich gewesen sei. Der Vorwurf der Provokation durch das Arbeitsinspektorat könne nicht nachvollzogen werden. Eine Zustimmung im Gewerbeverfahren der Betriebsanlagengenehmigung sei nur deshalb erfolgt, da vom Antragsteller versichert worden sei, dass nur bei Temperaturen von mindestens 12 Grad Außentemperatur gearbeitet werde. Die Arbeiten seien in einem nicht gewerberechtlich genehmigten Raum durchgeführt worden. Das entspreche nicht der Arbeitsstättenverordnung, da der Raum schallhart, keine Belichtung, keine Belüftung und keine entsprechende Beheizung aufweise. Die Betriebsanlage sei nur für Arbeiten im Freien bis 12 Grad gewerberechtlich genehmigt und sei eine Beheizung dieser Holztrocknungsanlage mit einer Gaskanone nicht zulässig. Da die Übertretung nicht bestritten werde und seitens des Arbeitgebers keinerlei Unrechtsbewusstsein bestehe, bleibe der Strafantrag vollinhaltlich aufrecht.  

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Sachverhalt erscheint hinreichend geklärt und wurde dieser vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestritten. Es hat daher nur mehr die rechtliche Beurteilung der Verschuldensfrage zu erfolgen.

 

Gemäß § 44 Abs.3 Z1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhand­lung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner der Verfahrensparteien wurde die Durchführung einer Verhand­lung beantragt. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.  

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs.1 Z2 Arbeitsstättenverordnung – AStV ist dafür zur sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen zwischen 18 und 24°C beträgt, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

 

5.2. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. OG mit Sitz in x, Sch. Eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt nicht vor, sodass der Beschwerdeführer daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

Als erwiesen – und vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch unbestritten belassen – steht fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 um ca 8.30 Uhr zwei Arbeitnehmer mit der Produktion von Schneefanggittern beschäftigt hat, wobei die Raumtemperatur in der als Arbeitsraum verwendeten aufgelassenen Holztrocknungsanlage nur 7,3° Celsius betrug. Bei diesen Arbeiten handelte es sich um Arbeiten mit einer normalen körperlichen Belastung. Der Beschwerdeführer hat somit nicht dafür Sorge getragen, dass die Lufttemperatur in dem verwendeten Arbeitsraum zwischen 18° und 24° Celsius betragen hat. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat daher die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis­ses zur Last gelegte Verwaltungs­übertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt es im Einzelfall, ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstraf­rechtlichen Verantwortung befreit ist, davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

 

5.3.1. Der Beschwerdeführer verantwortete sich in seiner Beschwerde dahin­gehend, dass die aufgelassenen Trockenkammern nicht durch Gaskanonen be­heizt werden würden und eine großzügige Belüftung durch die Abluftöffnung in der Decke gewährleistet sei. Ihm sei auch nicht mitgeteilt worden, dass das Beheizen mit Heizölkanonen unzulässig sei. Pläne für eine Beheizungsanlage würden zwar schon vorhanden sein, aber es würde noch Überlegungen mit den Nachbarbetrieben bezüglich einer besseren Finanzierbarkeit geben.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 18.9.2014, GZ: Ge20-13-104-01.2014,  eine Auflage (Pkt. 17) beinhaltet, in welcher der Produktionsbetrieb nur bei Außentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius erfolgen darf, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden. Sollten jedoch im Freien Arbeiten mit normaler körper­licher Belastung durchgeführt werden, so darf erst ab einer Temperatur von 18 Grad Celsius gearbeitet werden. Der Gewerbebetrieb wurde für Arbeiten im Freien bewilligt. Weiters ist der Verhandlungsschrift (Fortsetzung der Verhand­lung vom 16.9.2013) vom 28.10.2013 bei der Befundaufnahme bezüglich der Beschreibung der Betriebsobjekte zu ent­nehmen, dass die Trockenkammern bestehen bleiben, aber künftig nicht verwendet werden. Im gegenständlichen Fall fand – wenngleich dieser Umstand ungeahndet geblieben ist -   eine konsenslose Verwendung der Trockenkammern statt, somit in einem Arbeitsraum, in welchem für eine Lufttemperatur zwischen 18° und 24° Celsius zu sorgen ist.

 

Wenn sich der Beschwerdeführer dahingehend verteidigt, dass er Heiz(öl)­kanonen zur Beheizung der Trockenkammern seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt hat, ist ihm zu entgegnen, dass diese Art der Beheizung unzureichend und ungeeignet war, ansonsten die geforderte Raumtemperatur von zumindest 18° Celsius erreicht und die Temperatur auch für den Zeitraum der Arbeiten gehalten worden wäre. Zudem wurden vom Beschwerdeführer auch nicht entsprechende Beweismittel vorgebracht, wonach er sich vergewissert hätte, dass die Raumtemperatur den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Auch die Vorankündigung der Errichtung einer zentralen Heizungsanlage ändert nichts am Verschulden des Beschwerdeführers. 

Aber auch die Mitteilung des Beschwerdeführers, wonach vom 15.12.2014 (Abmeldung der Arbeiter mit 22.12.2014) bis zum 5.3.2015 (Anmeldung der Arbeiter) die Produktion stillgestanden sei, kann ebenso nicht als strafbefreiend gewertet werden, zumal der Tattag der 1.12.2014 gewesen ist, an welchem die gesetzlich fest­gesetzte Raumtemperatur von zumindest 18° Celsius in einem nicht unerheblichen Ausmaß unterschritten wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerde­führer auch nach der Kontrolle am 1.12.2014 den Betrieb bis zum 15.12.2014 weitergeführt hat. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer auch darge­bracht, dass die Hauptproduktionszeit für Winter­produkte der Herbst/Winter sei und bis Weihnachten eine Auslastung vorgelegen war. Diese Aussage deckt  sich auch mit der Abmeldung seiner Mitarbeiter mit 22.12.2014.

 

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Aspekte offensichtlich vor jenen der Einhaltung der arbeit­nehmerschutzrecht­lichen Bestimmungen gestellt wurden. Der Beschwerde­führer hat die Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

5.3.2. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeit­nehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hierdurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sol­len. Wie bereits das Arbeitsinspektorat zu Recht darauf hingewiesen hat, führt eine Auskühlung neben einer Minderung der Leistungsfähigkeit auch zu einer Gesundheitsgefährdung und zu einem erhöhten Unfallrisiko durch die Einschrän­kung der motorischen Fähigkeiten und eine eingeschränkte Aufmerksamkeit. Längerfristige Kälteeinflüsse begünstigen die Entwicklung von chronischen Er­krankungen des Muskel-Skelett-Systems, der Atemwege, der Harnorgane und der peripheren Systeme. Eine Hintanhaltung dieser Gesundheitsgefährdung müsse doch im Interesse des Arbeitgebers gelegen sein, um Arbeitsausfälle durch Krankenstände zu vermeiden. Durch die massive Unterschreitung der Raumtemperatur von zumindest 10° Celsius ist das Rechtsgut gegenständlich intensiv beeinträchtigt worden.     

 

5.3.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.3.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.660 Euro verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegte Übertretung reicht von 166 Euro bis 8.324 Euro. Es wurden weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände durch die belangte Behörde festgestellt. Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro geschätzt und ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt. Gegenteilige Angaben zu den persönlichen Verhältnissen – auch nicht zu etwaigen Sorgepflichten –  des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Angaben auch seiner Strafbemessung zugrunde legen konnte. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint tat- und schuldangemessen und in Anbetracht, dass zwei Arbeitnehmer beschäftigt wurden, auch nicht überhöht.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht nähergetreten werden, da hierfür die Voraussetzungen, nämlich ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe – dem Beschwerdeführer war nicht einmal die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugutezuhalten – nicht vorlag.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese kumulativen Anwendungsvoraussetzungen wurden durch den Be­schwer­de­führer nicht erfüllt. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzu­halten. Dies Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständ­lich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

6. Die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diente der Klarstellung und erschien gesetzlich geboten.        

 

 

II. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 332 Euro aufzuerlegen (§ 52 Abs.1 und 2 VwGVG).  

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt