LVwG-650078/3/Br/SA

Linz, 12.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde von x, geb. x, x,  gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat SVA 2  - Verkehrsamt, GZ: FE-22/2014

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

 

I.   Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe  stattgegeben als die Entzugsdauer bis zum Ablauf des 30.06.2014 festgesetzt wird (dies entspricht einer Verkehrsunzuverlässigkeits-prognose von vierzehn Monaten ab dem Ende des strafbaren Verhaltens).

 

 

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem o.a. Bescheid hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Beschwerdeführer

1)   die von der LPD , am 23.05.2011, unter ZI. F11/007612, für die Klassen AM, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen;

2)   das Recht von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt;

3) spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung wurde zwecks Wiedererteilung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens (gegebenenfalls mit einer Haaranalyse) über  gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem. § 8 FSG eingefordert;

4)   einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und den

5)   wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

 

 

 

II.  Begründend führte die Behörde folgendes aus:

„Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gem. § 30 Abs. 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

 

Gem. § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-

Gem. § 30 Abs. 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

 

Gem. § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs.4), der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

Gem. § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.      die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.      sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

 

eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gem. § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens (mit gegebenenfalls einer Haaranalyse über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1 a StVO 1960

 

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1 b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer bzw. Lenkverbotsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gem. § 25 Abs. 3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Gem. § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gem. § 2 Abs. 3 Z 7 FSG umfasst die Lenkberechtigung jeder Klasse die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Landespolizeidirektion - Verkehrsamt erhielt am 02.10.2013 vom Landesgericht Linz eine Strafkarte (Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung). Daraufhin wurde vom LG Linz das Urteil angefordert und ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet.

 

Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass Sie schuldig gesprochen wurden

 

A.) im Zeitraum Mai/Juni 2012 bis Ende 2013 Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt haben, indem Sie in Kaplice insgesamt zumindest 845 Gramm Crystal-Meth angekauft und mit dem PKW im Zuge regelmäßiger Ankaufs- und Schmuggelfahrten nach Linz transportiert haben.

 

B.) in Linz Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge einem anderen überlassen haben, indem Sie von den im Anklagepunkt A.) geschmuggelten Mengen insgesamt zumindest 835 Gramm Crystal-Meth mit einem Gewinnaufschlag an (im Urteil) genannte Abnehmer verkauften.

 

D.) Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben,

 

1.) zumindest seit Jänner 2008 bis zumindest Anfang Mai 2013 teils regelmäßig, teils

sporadisch insgesamt unbekannte Mengen Amphetamin, Methamphetamin,

Kokain und Cannabisprodukte konsumiert zu haben;

2.) bis zur polizeilichen Sicherstellung am 05.06.2013 in der elterlichen Wohnung in

x, 0,3 Gramm Kokain, 1,4 Gramm Cannabiskraut und 2

buprenorphinhältige Subutex-Tabletten;

3.) am 25.11.2011 in Linz ein Tablettenbruchstück „B8" Subutex zum Preis von Euro  30,-

von einer unbekannten Person erworben und bis zur Sicherstellung durch

Beamten des SPK Linz besessen zu haben.

 

Sie wurden hiefür unter Anwendung des § 28 a Abs.1 2., 3., und 5. Fall, Abs. 4 Z. 3 und nach § 27 Abs. 1 Z.1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Gemäß § 43a Abs. 4 StGB wird ein Teil von 2 Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil beträgt somit 1 Jahr.

 

Im Detail wird auf das Ihnen vollinhaltlich bekannte Urteil verwiesen.

 

Die Behörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Die Landespolizeidirektion als Kraftfahrbehörde erster Instanz ist in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung an ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gebunden. Es ist daher auszugehen, dass Sie diese im angeführten Urteil des LG Linz begangenen Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz begangen haben. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach diesem Sachverhalt sind Sie nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern ist die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Aufgrund der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, wird die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangt.

 

Ein amtsärztliches Gutachten war vorzuschreiben, da Sie Suchtmittel selbst konsumiert haben.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Behörde im Sinne des § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde immer dann ausschließen kann, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird.

 

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde.

Diese lässt sich im Ergebnis dahingehend zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer Eingangs ersucht die Entzugsdauer zu verkürzen oder diese ihm zu erlassen. Er wisse eine riesengroße Dummheit gemacht zu haben und versichere, dass er derartiges in seinem Leben nicht mehr tun werde. Gerade in der schwierigen Zeit habe er erfahren können, welche Personen sich zu ihm bekannt hätten und welche ihm sehr geholfen haben um wieder den richtigen Weg zu finden. Er habe am 7.1.2014 die Justizanstalt A mit elektronisch überwachtem Hausarrest verlassen dürfen. Anlässlich der Haftprüfung am 11.2.2014 sei beschlossen worden den überwachten Hausarrest mit 26.2.2014 zu beenden. Ebenfalls müsse er seit dieser Zeit keine weiteren Drogentests mehr durchführen, da festgestellt worden sei, dass er nie Drogen zu sich genommen habe. Sofort habe er im Jänner seine Arbeit bei der Firma W in Linz wieder antreten können. Bei dieser Firma habe er den Fachberuf „M“ erlernt und jedes Schuljahr mit gutem Erfolg abgeschlossen. Die Firma habe ihm versichert ab Herbst mit der Ausbildung zum Bauleiter beginnen zu können welche er von der Firma bezahlt bekomme.

Mit seiner Freundin lebe er seit drei Jahren in einer Beziehung und mit Unterstützung derer Eltern könne er im März dieses Jahres seine Wohnung in x anmieten, was ein wirklich guter Neubeginn nach dieser riesengroßen Blödheit sei.

Gerade mit dieser wohnlichen Veränderung gehe durch den Führerscheinentzug ein großes Problem einher. Dies treffe ebenso für seine berufliche Tätigkeit zu, welche zur Folge habe, dass er zu diversen Baustellen fahren müsse.

Insgesamt bedeutet der Führerscheinentzug für ihn einen erheblichen beruflichen Nachteil.

Abschließend bat der Beschwerdeführer ihm eine Chance zu geben und versicherte abermals das Allerbeste aus dieser zweiten Chance zu machen.

 

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer zur Klarstellung des Umfanges seiner Beschwerde iSd § 13 Abs.3 AVG aufgefordert. Mit ihm wurde eine Niederschrift aufgenommen, in welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerde nur auf die Entzugsdauer gerichtet klarstellte.

 

 

 

III. Sachverhalt.

Dieses Verfahren hat den Ausgang im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.9.2013, GZ: 25 Hv 67/13k-43 genommen. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 2. und 3. Fall, Abs.4 Z3 Suchtmittelgesetz und wegen anderer Delikte erhobenen Anklageschrift für schuldig erkannt. Er habe

A) im Zeitraum Mai/Juni 2012 bis Ende April 2013 Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge aus Tschechien aus und nach Österreich eingeführt, indem er in Kaplice insgesamt zumindest 845 g Chrystal-Meth (enthaltend 561,9 g Methamphetamin; 66,5 % Reinsubstanz) zum Gesamtpreis von 50 Euro  ankaufte und mit dem PKW im Zuge regelmäßiger Ankaufs- und Schmuggelfahrten nach Linz transportierte;

 

B) in Linz Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge einem anderen überließ, indem er von den im Anklagepunkt A Gamma geschmuggelten Mengen insgesamt zumindest 835 g Crystal-Meth (enthaltend 555,28 g Methamphetamin; 66,5 % Reinsubstanz) mit einem Gewinnsaufschlag von 20 Euro bis 30 Euro an (im Urteil genannte) Abnehmer verkaufte;

 

C) Suchtgift - nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch - besessen, nämlich im Zeitraum von Ende April 2013 bis zur polizeilichen Sicherstellungen 5.6.2013 in der elterlichen Wohnung in Linz aus Anklagepunkt A stammenden 9,1 g Chrystal-Meth(enthaltend 6,05 g Methamphetamin; 66,5 % Reinsubstanz), welches - bereits in 7 Klemmsäckchen verpackt - vorwiegend zum Gewinn bringenden Weiterverkauf bestimmt war;

 

D) Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich

1.) zumindest seit Jänner 2008 (Gerda vorliegende Zeitraumes bereits von der gemäß  §§ 35, 38 SMG zurückgelegten Anzeige des SBK Linz vom 19.12.2007 zu 46 BAZ 1493/07k erfasst, bis zumindest Anfang Mai 2013 teils regelmäßig, teils sporadisch insgesamt unbekannte Mengen Amphetamin, mit Methamphetamin, Kokain und Cannabisprodukte konsumiert;

2.) bis zur polizeilichen Sicherstellungen am 5.6.2013 in der elterlichen Wohnung in x, 0,3 g Kokain, 1,4 g Cannabiskraut und 2 bupreorphinhältige Subutex-Tabletten;

3.) am 25.11.2011 in Linz ein Tablettenbruchstück „B8“ Subutex-Tabletten zum Preis von 30 Euro  von einer unbekannten Person erworben und bis zur Sicherstellung durch Beamte des SPK Linz besessen.

 

Dadurch habe er

Zu A) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs.1 2. und 3. Fall, Abs.4 Z3 Suchtmittelgesetz;

zu B) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs.1 5. Fall, Abs.4 Z3 SMG;

zu C) das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften nach § 27 Abs.1 Z1 2. Fall SMG;

zu D) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften nach § 27 Abs.1 Z1 und 2. Fall SMG begangen und er wurde hierfür unter Anwendung der § 28 und 36 StGB nach § 28 Abs.4 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Umfang von drei Jahren verurteilt.

III.1. Gemäß § 43a Abs. 4 StGB wurde ein Teil von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil beträgt somit ein Jahr.

Auf die Wiedergabe weiterer rechtlicher Ausführungen im Hinblick auf die Vollzugsmodalität und die Anrechnungen von Vorhaftzeiten kann hier verzichtet werden.

 

 

 

III.2. In der Entscheidungsbegründung ging das Gericht davon aus, dass der damals ledige und zwanzigjährige Verurteilte keine Sorgepflichten habe. Nach Absolvierung der Volks- und Hauptschule besuchte er noch ein Jahr die Handelsakademie, habe anschließend eine Maurerlehre begonnen die er im April 2013 abgeschlossen habe. Dabei habe er im dritten Lehrjahr 1.300 Euro  monatlich verdient. Nach wenigen Wochen als ausgelernter Facharbeiter habe er Anfang Mai 2013 mit der Ableistung des Präsenzdienstes begonnen. Er habe keine Schulden, besitze jedoch einen - mittlerweile sichergestellten gerichtlich beschlagnahmten - PKW der Marke x, Baujahr 2007 mit einem Kilometerstand von 151.655. Dieser PKW sei ihm im Jahre 2011 von seiner Großmutter geschenkt worden und dieser stehe in seinem Alleineigentum. Weiters verfüge er seit 2 bis 3 Jahren über einen Bausparvertrag, auf den er monatlich rund 100 Euro  einzahle. Derzeit betrage der Einlagestand ca. 3.000 Euro.

Der Betroffene sei bereits viermal zur Anzeige gebracht worden, wobei jedoch sämtliche Verfahren diversionell erledigt worden seien. Eine Anzeige wegen Urkundenfälschung sei am 28.1.2009 gemäß § 4 Abs.2 Z2 JGG eingestellt worden; von einer Verfolgung wegen Sachbeschädigung sei am 14.12.2010 gemäß § 6 Abs. 1 JGG abgesehen worden. Zwei Anzeigen erfolgten nach § 27 SMG, die jeweils gemäß § 35 SMG für eine Probezeit eingestellt wurden. Die Anzeige des SPK Linz vom 19.12.2007 sei am 14.4.2008 vorläufig und am 29.4.2010 endgültig eingestellt worden (es wurden jeweils die gerichtlichen Geschäftszahlen angeführt, auf deren Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet wird);

der Abschlussbericht des SPK Linz vom 18.1.2012, welcher lediglich die Sicherstellung einer Subutex-Tablette anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 25.11.2011 betraf, sei am 20.9.2012 vorläufig eingestellt worden. Dank der oftmaligen (aber spezialpräventiv und offensichtlich wirkungslosen) diversionellen Erledigungen teils nach dem JGG, als auch nach dem SMG, sei der Betroffene  (es wurde jeweils der Name des Beschwerdeführers zitiert worauf hier in der Wiedergabe des Urteils ebenfalls verzichtet wird) bislang gerichtlich noch unbescholten gewesen.

 

 

 

Zur Sache:

Der Betroffene habe im Alter von 13 Jahren mit dem Konsum von Cannabiskraut begonnen. Seither konsumierte er teils regelmäßig, teils auch nur sporadisch diverse Suchtmittel wie Cannabiskraut, Amphetamin, Methamphetamin und Kokain. Laut eigenen Angaben sei er nicht süchtig, sondern konsumiere meist an den Wochenenden je nach Lust und Laune jene Arten von Suchtmittel, nach denen ihm gerade gelüste (Anklagepunkt D) 1)).

Im Mai/Juni 2012 sei er gemeinsam mit seiner Freundin nach Kaplice gefahren. Dort sei ihm von einem asiatischen Standverkäufer Crystal-Meth (das in Tschechien „pico“ genannt wird) angeboten worden. Er habe 1 g Crystal-Meth um 50 Euro  erworben und dieses nach Linz gebracht wo er es konsumierte. Da ihm die Wirkung sehr gut gefallen habe und die Linzer-Szene vom tschechischen Chrystal-Meth begeistert gewesen ist, sei er auf die Idee gekommen Chrystal-Meth aus Tschechien einzuschmuggeln und in Linz gewinnbringend zu verkaufen. Dies obwohl ihm bewusst und bekannt gewesen sei, dass es sich bei Chrystal-Meth um ein Suchtgift handelte, dessen Schmuggel nach Österreich und dessen Verkauf in Österreich verboten sei, habe er mit dem gewinnbringenden Verkauf begonnen um daraus Profit zu ziehen.

Die Ankaufs- und Schmuggelmenge habe sich nach den Angaben des Betroffenen stetig gesteigert. Habe anfangs bei den ersten fünf Schmuggelfahrten die Menge jeweils 10 g (insgesamt 50 g) betragen, habe sie sich im Zeitraum Anfang August bis Ende Oktober 2012 auf bereits 20 g, durchschnittlich dreimal pro Monat  auf insgesamt 180 g erhöht und habe er ab November 2011 bis zum Beginn des Präsenzdienstes begonnen, jeweils 50 g zweimal pro Monat anzukaufen und nach Österreich zu transportieren (insgesamt 600 g). Insgesamt habe er mit seinem PKW der Marke x - nur 2 bis 3 Mal verwendete er das Auto seiner Mutter - zumindest 845 g Crystal-Meth von Tschechien nach Österreich gebracht. Der Ankaufpreis habe jeweils 50 Euro  pro Gramm betragen und der Verkaufspreis sei immer zwischen 70 und 80 Euro  pro Fahrt gelegen. Die Verkäufe seien jeweils gegen Barzahlung und teilweise auf Kommission erfolgt. Durch den Gewinnsaufschlag von 20 bis 30 Euro  pro Gramm habe er innerhalb eines Zeitraumes von knapp einem Jahr einen Reingewinn von 16.700 bis 25.000 Euro  erzielt.

Zur Verdeutlichung, wie lukrativ der Suchtgifthandel für ihn gewesen sei verweist das Gericht darauf, dass der monatliche Reingewinn seine an sich hohe Lehrlingsentschädigung von 1.300 Euro im Monat überstiegen habe. Er habe sich damit in erster Linie ein „luxuriöses Leben“ gemacht indem er beispielsweise öfters essen gegangen sei und auch andere eingeladen habe; darüber hinaus habe er damit auch die Kosten seines eigenen Suchgiftkonsums beglichen.

Das Ermittlungsverfahren habe durch eine Aussage eines namentlich zitierten Hauptabnehmers begonnen, welcher angegeben habe, insgesamt ca. 400 g Speed (laut Beschwerdeführer jedoch Crystal) von einem „M“ aus Linz angekauft und teilweise weiterverkauft zu haben, wobei er schließlich seinen Lieferanten (den Beschwerdeführer) auf einen Lichtbild eindeutig identifiziert habe. Aufgrund dieses Berichtes des SPK Wels habe der Staatsanwalt gerichtlich bewilligte Festnahme- und Durchsuchungsanordnungen gegen den Betroffenen erlassen, der am 5.6.2013 verhaftet werden habe können. Bei der freiwilligen Nachschau in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung haben die Beamten nicht nur geringe Mengen Marihuana, Kokain und Subutex, sondern auch 9,1 g Chrystal - bereits verkaufsfertige in sieben  Klemmsäckchen abgepackt - sichergestellt. Diese haben aus seiner letzten Einkaufsfahrt Ende April 2013 gestammt. Weiters sind auch 650 Euro  Bargeld sichergestellt worden die ebenfalls aus den letzten Verkäufen des ersten Juniwochenendes an namentlich genannte Personen stammten.

Er habe bereits bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme ein (fast) umfassendes Geständnis zum betriebenen Suchtgiftschmuggel und Handel abgelegt, wobei er auch seine Abnehmer preisgegeben habe. Dieses - auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende - Geständnis habe er auch vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin aufrechterhalten. Die gegen ihn verhängte U-Haft wurde von der Richterin in der ersten Haftprüfungsverhandlung vom 20.6.2013 in Anwendung diverser gelinder Mittel aufgehoben, wogegen die Staatsanwaltschaft Linz sofort Beschwerde erhoben habe. Mit Beschluss vom 3.7.2013 habe das Oberlandesgericht Linz der staatsanwaltlichen Beschwerde auch Folge gegeben und bezeichnete zunächst die Annahme der Erstrichterin, es sei bis zum Vorliegen einer Auswertung des sichergestellten Suchtgifts bloß vom Übersteigen der 15-fachen (nicht aber fünfundzwanzigfachen) Grenzmenge auszugehen, wörtlich als „willkürlich“ bezeichnet. Stattdessen seien ausreichende Anhaltspunkte für eine zumindest 50%ige Wirkstoffkonzentration vorgelegen und habe deshalb ein dringender Tatverdacht nach § 28 Abs.1, 2., 3. und 5. Fall Abs.4 Z3 SMG bestanden. Weiters habe das Beschwerdegericht dargelegt, dass die von der Erstrichterin gewählten gelinderen Mittel fallbezogen nicht geeignet gewesen wären, die Untersuchungshaft effektiv zu ersetzen. Nachdem die Enthaftung des Genannten vom Oberlandesgericht Linz als rechtswidrig aufgehoben worden war, sei der Betroffene - aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft neu zu erlassenden Festnahmeanordnung - am 11.7.2013 neuerlich verhaftet und über ihn tags darauf die Untersuchungshaft verhängt worden. Darüber hinaus sei der Angeklagte am 25.11.2011 mit einem Tablettenbruchstück Subutex aufgegriffen worden. Dieses Tablettenbruchstück habe er um 30 Euro  von einer unbekannten Person erworben gehabt um es in der Folge selbst zu konsumieren.

In der rechtlichen Beurteilung ging das Gericht von einer 56-fachen Grenzwertüberschreitung mit Blick auf den Rheingehalt von Methamphetamin aus. Die vom Betroffenen verkaufte Menge entspreche der 55,5-fachen Grenzmenge. Dies unter Hinweis auf die Qualifizierung der Anklagepunkte A) und B).

Insgesamt sei daher über den jungen erwachsenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe im Rahmen des § 28 Abs.4 SMG vorgesehenen Rahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren zu finden gewesen, wobei aufgrund der Anwendung des § 36 StGB die Strafuntergrenze auf sechs Monate zu reduzieren gewesen sei. Mildernd sei dabei der Umstand zu berücksichtigen gewesen, dass der Betroffene noch jugendlich gewesen ist, das Alter unter 21 Jahren gelegen sei (welches bereits durch die Anwendung des § 36 StGB Berücksichtigung gefunden habe), die Unbescholtenheit und die reumütige geständige Verantwortung, die auch zur Wahrheitsfindung beigetragen habe.

Erschwerend sei dabei jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Gewinnabsicht, der lange Tatzeitraum, viele Angriffe und der Umstand, dass die Übermenge zweimal überschritten wurde und zwar sowohl bei der Einfuhr als auch beim Inverkehrsetzen des Suchtgiftes, zu werten gewesen.

Unter sorgfältiger Würdigung dieser Strafzumessungsgründe durch das Gericht in der Urteilsbegründung, sei eine Freiheitsstrafe von drei Jahren tat- und schuldangemessen gewesen, wobei im Hinblick auf die besonders geständige Verantwortung, die zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, das erstmalige Haftübel und die reuige Einstellung des Betroffenen eine besonders positive Spezialprognose im Sinne des § 43a Abs.4 StGB erstellt werden habe können.

Aufgrund dieser geschilderten Umstände sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Genannte keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, weshalb ein Teil von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden habe können.

 

 

 

III.3. In Bindung an diese rechtkräftigen Feststellungen sind diese Fakten als Tatsachen bei der Wertung für die Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit heranzuziehen.

 

 

 

IV. Der Beschwerdeführer hat dem Behördenakt drei Berufsschulzeugnisse über seine Facharbeiterausbildung für das Maurerhandwerk, mit überwiegend auf „sehr gut“ lautendem Notenkalkül nachgereicht. Ebenfalls ein Lehrabschlusszeugnis worin dem Beschwerdeführer ein Abschluss mit gutem Erfolg beurkundet wird. Ein Lehrbrief mit ebenfalls gleichlautendem positiven Kalkül und die Verleihungen einer Einsatzmedaille des österreichischen Bundesheeres vom 21.10.2013, worin dem Beschwerdeführer die Würdigung seiner Leistungen im Rahmen des Assistenzeinsatzes beim Hochwasser im Juni 2013 in Salzburg, geleistet unter besonders gefährlichen Verhältnissen und unter besonders erheblicher psychischer und physischer Belastung, bescheinigt wird.

Ferner wird eine Erklärung seines Arbeitgebers vom 6.9.2013 vorgelegt womit dem Beschwerdeführer Bestätigung ausgestellt wurde, ihn nach seiner Haftentlassung weiter zu beschäftigen. Schließlich wurde noch ein Bescheid vom 18.12.2013 der Justizanstalt Linz vorgelegt, worin dem Beschwerdeführer ab 7.1.2014 der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt wurde. Schließlich wurde auch ein Mietvertrag vom 1.2.2014 für ihn und seine Lebensgefährtin zum Akt genommen,  woraus eine Wohnsitzbegründung in x hervorgeht.

 

IV.1. Verwaltungsgerichtliche Beweiserhebung:

Der Beschwerdeführer erklärt anlässlich seiner Anhörung vor dem Landesverwaltungsgericht zu der auch ein Vertreter der belangten Behörde geladen wurde, die Beschwerde nur auf die Entzugsdauer eingeschränkt sehen zu wollen und beantragt, wie bereits in seinem Eingangsstatement unter Hinweis auf seine persönliche Situation, den Entzugsausspruch auf ein Mindestausmaß zu beschränken. Er verweist  diesbezüglich auf die von ihm angebotenen Bereitschaft entsprechende Auflagen (Haartest) zu erfüllen, wobei er einen im Gerichtsauftrag eingeholten aktuellen Laborbefund zu Einsichtnahme vorwies.

 

 

 

V. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hinterließ auch im Rahmen seiner Anhörung vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht  einen sehr soliden und geläuterten Eindruck. Er zeigte sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens ebenfalls einsichtig und versicherte aus seinen Fehlern die Lehre gezogen zu haben, sodass insbesondere auch im Führerscheinverfahren von einer sehr günstigen, ja geradezu optimalen Prognose betreffend das Wiederelangen der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer ist sichtlich bemüht dem Gericht gegenüber seine Abstinenz von Suchtmittel durch Vorlage von Laborbefunden zu belegen. Diese legte er zur Einschau vor, wobei diese jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unmittelbar verfahrensgegenständlich sind, jedoch – wie auch die gerichtliche Beweiswürdigung – die positive Zukunftsprognose zusätzlich zu stärken vermögen.  Letztlich gilt es zu vermeiden, dass der Führerscheinentzug gleichsam als Zusatzstrafe zur Wirkung gelangt und der Beschwerdeführer – in gleichsam konträrer Wirkung der ihm vom Gericht ermöglichten Wieder-eingliederung in das Berufsleben und in die soziale Gesellschaft -  nicht im Führerscheinverfahren darin über ein sachbezogenes Ausmaß behindert werden sollte.   

Der Beschwerdeführer geht einem Beruf nach und wird von seinem Arbeitgeber offenbar als Arbeitskraft geschätzt. Auch das soziale Umfeld scheint integer, sodass auch das Oö. Landesverwaltungsgericht der überdurchschnittlich positiven Persönlichkeits- und Prognosebeurteilung folgt.

Die Rechtsordnung gibt für die Entzugsdauer keine starren Vorgaben, sondern stellt ausschließlich auf die Prognose der wieder zu erwartenden Verkehrszuverlässigkeit ab, wobei hier mit einem deliktsbezogenen und von der Judikatur so reichhaltig wie differenzierend praktizierten Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann. Es wäre nach h. Überzeugung nicht sachgerecht in diesem Fall erst von einem späteren Wiedererlangen der – in Wahrheit nicht messbaren -  Verkehrszuverlässigkeit auszugehen.

 

 

VI. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

...

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;

...

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, ... .

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

 

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. ...

 

 

VI.1. Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung liegt das Ende der als "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 7 Abs. 3 Z11 FSG zu wertenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers bereits neun Monate zurück. Die Feststellung des Ende des strafbaren Verhalten per Ende 2013 beruht offenbar auf einem Schreibfehler: Die letzte Schmuggelfahrt war lt. Urteil Ende April 2013.  Auch wenn ein Verbrechen nach § 28 SMG besonders verwerflich ist und der Beschwerdeführer mit "harten Drogen" in durchaus großer Menge gehandelt hat, ist doch  - auch mit Blick auf den im Rahmen der Wertung zu berücksichtigenden Umstand, dass das Strafgericht eine überwiegend bedingte Strafnachsicht gewährte und den Rest auch unter den gelindesten Möglichkeiten vollstreckte –  überwiegend entscheidungswesentlich, das bisherige Wohlverhalten und insbesondere dessen vom Arbeitgeber aber auch anderen Institutionen überaus positiv zu bewertenden Referenzen.  Es wäre wohl grundsätzlich die (wohl nur ab Ende der Straffälligkeit) von der Behörde ausgesprochene Dauer der Entziehung (18 Monate) auf das nunmehrige Ausmaß zu reduzieren gewesen. Entgegen der Intention des Beschwerdeführers kann aber nicht angenommen werden, er habe seine Verkehrszuverlässigkeit schon bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides wiedererlangt gehabt.

 

VI.2. Die belangte Behörde hat durchaus zutreffend festgestellt, dass im Rahmen der nach § 7 Abs. 4 FSG gebotenen Wertung dem Umstand, dass das Strafgericht den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB (zu 2/3) bedingt nachgesehen hat, ebenso Bedeutung zukommt. Sie hat es im Hinblick darauf als notwendig erachtet, die Entziehung mit 18 Monaten (beginnend mit der am 7.2.2008 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides) festzusetzen. Sie ging dabei offenbar von einer erst kurz vorher endenden Deliktsbegehung aus.

VI.2.1. Bei dieser Beurteilung hat sie aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes den Besonderheiten des Beschwerdefalles nicht ausreichendes Gewicht beigemessen.

 

VI.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit geraumer Zeit die Auffassung, dass eine bedingte Strafnachsicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit jenen decken, die für das Gericht betreffend die bedingte Strafnachsicht nach den Bestimmungen des StGB von Bedeutung sind. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof aber darauf hingewiesen, dass nach diesen Bestimmungen die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln kann, die für die im § 7 Abs.4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (vgl. z.B. VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0076, mwN).

 

VI.2.3. Wenn das Strafgericht hier im Ergebnis die Auffassung vertritt, dass unter Berücksichtigung der in § 43 Abs.1 StGB genannten Kriterien (Art der Tat, Person des Rechtsbrechers, Grad seiner Schuld, Vorleben und Verhalten nach der Tat) die gelindesten Mittel der Vollziehung als ausreichend zu sehen sind um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist dies im Sinne eines in sich stimmigen Regimes auch im Führerscheinverfahren sachbezogen umzusetzen.  

Um etwa einen Beschwerdeführer bei Zustellung des Bescheides (etwa rund 9 Monate nach Tatende bzw. rund 4 Monate nach Erlassung des Strafurteils) und danach noch für mindestens drei weitere Monate (§ 25 Abs.3 FSG) als verkehrsunzuverlässig ansehen zu können, ist laut Judikatur dafür die begründete Prognose notwendig, der Beschwerdeführer werde sich, „wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbaren Handlungen schuldig machen" (§ 7 Abs.1 Z2 FSG), war sie damit grundsätzlich im rechtlichen Rahmen.

Im Hinblick auf eine – so wie auch hier -  gegenteilige Auffassung nämlich im Führerscheinverfahren bis zur Mitte des Jahres 2015 den Beschwerdeführer verkehrsunzuverlässig zu sehen, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. VwGH 22.2.2007, 2005/11/0190). Im bezeichneten Erkenntnis war eine Entzugsdauer von zehn Monaten bereits als zu lange erachtet worden.

Im Gegenteil, ging darin die belangte Behörde selbst von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers aus, der auch nach Tatende bis Anfang Juli 2008 im Besitz der Lenkberechtigung war, ohne dass über ihn "negativ berichtet" werden habe können (Hinweis auf VwGH 14.5.2009, 2009/11/0048).

 

VI.2.4. Auch in der im zuletzt genannten Erkenntnis angeführten Vorjudikatur, verwies das Höchstgericht bereits auf seine damals noch jüngere Rechtsprechung in der vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten wurde, dass die bedingte Strafnachsicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit jenen decken, die für das Gericht betreffend die bedingte Strafnachsicht nach den Bestimmungen des StGB von Bedeutung sind. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof aber darauf hingewiesen, dass nach diesen Bestimmungen die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln kann, die für die im § 7 Abs.4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (Hinweis auf VwGH vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0076, mwN).

 

 

VI.3. Gemäß  § 7 Abs.3 Z11 FSG ist eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31 Abs.2 bis 4 des SMG, als bestimmte Tatsache qualifiziert die die Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend ausschließt. Im Falle der Suchtgiftbeschaffung unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges geht es insbesondere um die „erleichternden Umstände“ die bei gewissen Straftaten durch die Berichtigung, ein Kraftfahrzeug zu lenken gegeben sind.

Gemäß dem hier vorliegenden und die Führerscheinbehörde bindenden Strafurteil hat der Berufungswerber wohl anderen Personen Suchtgift in einer Menge überlassen, die nicht nur die Grenzmenge um das Mehrfache überstiegen hat (gemäß § 28b SMG jene Menge, die in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen geeignet ist).

Trotz der ob der positiven Prognoseeinschätzung nicht anzunehmenden Rückfallwahrscheinlichkeit gilt es auch noch zu bemerken, dass hier über den Beschwerdeführer nicht zuletzt auch das „Damoklesschwert“ hängt im Wiederholungsfall wohl mehr als ein Jahr ins Gefängnis zu müssen, was ihn einmal mehr von weiteren derartigen Verstößen abzuhalten vermag. Vor diesem Hintergrund war letztlich, angesichts des Beurteilungszeitpunktes für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose, diese bereits nach vierzehn Monaten nach Ende des Fehlverhaltens als weggefallen gelten kann.

Wenngleich das Gericht im vorliegenden Urteil einerseits die lange Zeitdauer und die Gewinnabsicht, die Motivation durch den mit einem Pkw betriebenen Suchtgifttransport als gravierend nachteiliges  Verhalten des Beschwerdeführers hervorstrich, wurde andererseits auf das Gebot zu gewissenhafter rechtlicher Sicht und unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bei der zur Person des Beschwerdeführers zu erstellenden Zukunftsprognose gegeneinander abgewogen (s. Grundner/Pürstl, Kommentar zum Führerscheingesetz, 5. Auflage zu § 7 Rz. 52).

Da letztlich jede dieser Entscheidungen auf den Einzelfall und an der Täterpersönlichkeit zu orientieren ist,  kann mit Blick auf die sich hier sehr günstig darstellende Prognose mit einer deutlich geringeren Entzugsdauer das Auslangen gefunden werden um, wie schon gesagt zu vermeiden, den Entzug der Lenkberechtigung in Richtung Strafcharakter zu rücken, was mit dem Doppelbestrafungsverbot in Konflikt geraten würde. Eine Verkehrs-unzuverlässigkeitsprognose von insgesamt 14 Monaten (gerechnet ab Ende des als bestimmte Tatsache zu wertenden Verhaltens =  Mai 2013) scheint auch mit der Judikatur durchaus noch vereinbar.

Betreffend die unangefochten gebliebene Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 24 Abs.3 FSG wird darüber hinaus das Wohlverhalten des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf eine Konsumabstinenz objektiviert, was wiederum auch auf seine Verkehrs-zuverlässigkeit rückschließen lässt. Der Beschwerdeführer wird sich  daher vor Ablauf der Entzugszeit und dem zu dieser Zeit vorzulegenden amtsärztlichen Gutachtens freiwillig einem Haartest stellen bzw. einen solchen im Wege des Amtsarztes zur Vorlage bringen.

Auch damit wird einmal mehr das Vertrauen auf einen früheren Eintritt der Verkehrszuverlässigkeit gestärkt.

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu – soweit überhaupt überblickbar - vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen mit Blick auf die pirmäre einzelfallbezogene Beurteilungsbasis keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r