LVwG-600359/12/Kof/MSt

Linz, 28.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn DI Dr. S B E, geb. 1959,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Dezember 2015, GZ: VerkR96-2303-2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG absolut unzulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) mit Strafverfügung vom 09. August 2013, VerkR96-2303-2013 wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 90 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden – verhängt.  

 

Der vom Bf gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19. März 2014, VerkR96-2303-2013,
gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Die vom Bf dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 12. Juni 2014, LVwG-600359/2 als unbegründet abgewiesen.

 

Der Bf hat mit Eingaben vom 19.10.2015 und vom 23.11.2015

den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und vorgebracht:

1.   Ich habe das Recht teilzunehmen an das Verfahren!

2.   Sie (gemeint die Bezirkshauptmannschaft Freistadt)

 haben das Verfahren ohne meine Anwesenheit durchgeführt!

3.   Ich war in Haft. Ich bin nicht abgeholt worden!

4.   Ich habe das Recht auszusagen und mich zu äußern!

5.   Sie (gemeint die Bezirkshauptmannschaft Freistadt) haben das Verfahren
für ihre positive Seite (Vorteil), um ihre Pleitekasse von einem Unschuldigen nachzufüllen!!

6.   Sie haben nur eine Seite gehört, das alles ungesetzlich!

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitieren Bescheid diesen Antrag des Bf gemäß § 69 Abs.1 AVG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt
des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den vom Bf im Wiederaufnahme- antrag angeführten Vorbringen um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 69 Abs.1 Z2 AVG handelt oder nicht.

 

Voraussetzung für den Erfolg eines Wiederaufnahmeantrages ist – unter anderem – auch, dass die Tatsachen bzw. die Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. –

An dieser Voraussetzung mangelt es im vorliegenden Fall.

 

Dem Bf wäre es nämlich möglich gewesen, gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 09. August 2013, VerkR96-2303-2013 innerhalb
offener Frist einen Einspruch zu erheben und im ordentlichen Verfahren die entsprechenden Beweisanträge zu stellen sowie Vorbringen zu erstatten.

VwGH vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0146.

 

Da die Voraussetzung iSd § 69 Abs.1 Z2 AVG „ohne Verschulden der Partei“
im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, war

·         die Beschwerde als unbegründet abzuweisen  und

·         der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem LVwG OÖ. nicht erforderlich.   VwGH vom 09.10.2002, 2000/04/0077

 

 

II.  Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig;

VwGH vom 16.06.2015, Ra 2015/02/0106; vom 28.04.2015, Ra 2015/02/0064;   

          vom 17.04.2015, Ra 2015/02/0046; vom 10.02.2015, Ra 2015/02/0023;

          vom 05.03.2015, Ra 2015/02/0012; vom 15.05.2015, Ra 2014/02/0135;

          vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0122; vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093;

          vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0054;

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt/eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler