LVwG-650191/21/MS

Linz, 25.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn C Y, S, L, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1.Juli 2014, GZ. F14/149556, mit dem die Lenkberechtigung befristet wurde und durch den Auflagen vorgeschrieben wurden

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abgewiesen als:

 

1.   die Lenkberechtigung bis 20. Juni 2016 befristet wird und

 

2.              folgende Auflagen des Bescheides der belangten Behörde vom 1. Juli 2014, GZ: F14/149556, als vorgeschrieben gelten:

-    Sie haben sich spätestens bis zum 20.6.2016 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Nachuntersuchung beim Facharzt für Psychiatrie laut amtsärztlichen Gutachten vom 20.6.2014, Dr. H

-    Sie haben sich innerhalb von 24 Monaten ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und 6 entsprechende Laborbefunde innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde (Zustellung der Aufforderung) diese persönlich oder per Post nachstehende Laborbefunde im Original vorzulegen: Beibringung auf Metabolite von Cannabis, Amphetaminen, Kokain, Benzodiazepinen und Opiaten außerhalb der Substitutions-medikation negative Hahnbefunde laut amtsärztlichen Gutachten vom 20.6.2014, Doktor H, und

 

 

3.              Folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben wird:

-    Code 104 – Verbot von Alkohol

 

II.      Gemäß § 28 Ab 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben als folgende Auflage ersatzlos behoben wird:

-    Sie haben sich innerhalb von 24 Monaten ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und bis spätestens 20.6.2015 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: Facharztes für Psychiatrie laut amtsärztlichen Gutachten vom 20.6.2014, Dr. H

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. Juli 2014, GZ: F14/149556, wurde die Gültigkeit der mit Führerschein der LPD Zl: 14/14556 für die Klassen AM, B erteilten Lenkberechtigung von Herrn C Y nachträglich ist zum 20.6.2016 befristet und wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:

 

-       Sie haben sich spätestens bis zum 20.6.2016 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Nachuntersuchung beim Facharzt für Psychiatrie laut amtsärztlichen Gutachten vom 20.6.2014, Dr. H

-       Sie haben sich innerhalb von 24 Monaten ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und bis spätestens 20.6.2015 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: Facharztes für Psychiatrie laut amtsärztlichen Gutachten vom 20.6.2014, Dr. H

-       Sie haben sich innerhalb von 24 Monaten ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und 6 entsprechende Laborbefunde innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde (Zustellung der Aufforderung) diese persönlich oder per Post nachstehende Laborbefunde im Original vorzulegen: Beibringung auf Metabolite von Cannabis, Amphetaminen, Kokain, Benzodiazepinen und Opiaten außerhalb der Substitutionsmedikation negative Hahnbefunde laut amtsärztlichen Gutachten vom 20.6.2014, Doktor H

 

Begründend verweist die Behörde insgesamt auf das im Spruch angeführte schlüssige amtsärztliche Gutachten, nachdem die vorgegebenen Auflagen Befristungen zu erteilen waren.

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 mündlich verkündet wurde, hat dieser rechtzeitig mit Eingabe vom 14. Juli 2014 Beschwerde (als Einspruch bezeichnet) erhoben.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt:

“Hiermit möchte ich gegen den Beschluss vom 1. 7. 2014 Einspruch erheben. In diesem Beschluss wird eine Befristung von weiteren 2 Jahren (2014-2016) angegeben. Jedoch besitze ich den Führerschein der Klasse B seit 2013, wo es für ein Jahr befristet wurde, mit den Auflagen wo ich 3 Laborbefunde sowie ein psychiatrisches Gutachten am 10.6.2014 vorzulegen hatte.

 

Davor konnte ich jahrelang den Führerschein nicht machen, weil ich in meiner Jugend immer wieder leichtsinnig mit dem Auto fuhr, und auch immer wieder seitens der Polizei angehalten wurde, zuletzt vor 5 Jahren. Die Konsequenz war, dass ich jahrelang Strafen bezahlen musste. Als ich 2012 nicht auf der Bezirkshauptmannschaft erkundigte, ob ich den Führerschein machen dürfe, wurde mir gesagt, ich müsse noch warten, wobei mir gesagt wurde, dass ich in der Zwischenzeit eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie eine Nachschulung machen sollte, um Anfang 2013 nochmal kommen soll. Da erledigte ich dies sofort und kam 2013 erneut zur BH und musste zum Amtsarzt gehen. Beim Termin sah sich der Arzt meinen mitgebrachten Unterlagen an und sagte, dass die VPU ungültig sei, da sie älter als 6 Monate war. Zugleich teilte er mir mit, dass ich zusätzlich noch ein psychiatrisches Gutachten benötige denn ohne die Zustimmung eines Psychiaters dürfte ich nicht Auto fahren. Wie auch alle möglichen Labortests und Leberwerte. Zusätzlich zum Führerschein waren da sehr hohe Kosten für mich. Nachdem ich alle Labortests, psychiatrisches Gutachten sowie die verkehrspsychologische Untersuchung (zum 2. Mal) vorgelegt hatte, hieß es, dass mein Führerschein erstmals für ein Jahr befristet wird, ich in diesem Jahr 3 Laborbefunde sowie ein psychiatrisches Gutachten vorlegen muss, erst bei positiven Ergebnissen ich einen unbefristeten Führerschein erhalte. Nun ist dieses Jahr vorbei und ich brachte das alles mit positiven Ergebnissen mit zum Amtsarzt. Dort wurde mir gesagt ich bekäme einen Anruf, wo ich nochmal kommen muss, um einen neuen Führerschein anzufordern. Als ich im 1.7.2014 hinkam, erhielt ich einen Beschluss, wo von einer weiteren Befristung bis 2016, also weiteren 2 Jahren die Rede ist wobei ich weiterhin Labortests sowie jährlich psychiatrisches Gutachten vorliegen soll, was mich überraschte.

 

Aufgrund dessen, weil ich die letzten Jahre keinerlei negativ in Erscheinung getreten bin, den Labortests sowie den befürworteten Gutachten, bitte ich Sie, diese Befristung und Auflagen aufzuheben, da es für mich jährlich um die € 1000 sind, die ich lieber für mein Kind ausgehen würde, wobei ich anderen Verpflichtungen auch nachkommen muss. Weiters bin ich der Meinung, dass ich für meine früheren Dummheiten in meiner Jugend ausreichend bezahlt habe.“

 

Mit Schreiben vom 21.7.2014 legte die Landespolizeidirektion Oberösterreich die gegenständliche Beschwerde dem OÖ. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch den mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.7.2014 übermittelten verfahrensgegenständlichen Akt, der Einholung medizinischer Gutachten vom 17. Dezember 2014, Ges-311597/2-2014-Wim/Kir und vom 13. Mai 2015, Ges-311597/5-2015-Wim/Du.

 

Im medizinischen Gutachten, erstellt von Frau Dr E W am 17. Dezember 2014, Ges-311597/2, wird Folgendes ausgeführt:

„Aus ho. Sicht ist festzustellen, dass es sich bei Herrn C Y um eine Opiatabhängigkeit handelt und sich Obgenannter in einer Substitutionsbehandlung mit Subutex 12mg befindet. Eine längerdauernde absolute Substitutionsdauer ist kein Kriterium für eine erfolgreiche Behandlung.

 

Grundsätzlich gilt jemand in Substitutionsbehandlung als „nicht geeignet“ Kraftfahrzeuge zu lenken, doch im Einzelfall als „geeignet“, wenn durch eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme dies festgestellt wurde, die Einstellung auf das Substitutionspräparat abgeschlossen ist (und frei von Nebenwirkungen), eine Compliance mit der Behandlung bestehe eine psychosozial stabile Integration, weiters regelmäßige fachärztliche Betreuung bzw. Behandlungsnachweis, sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung erfolgt ist.

 

Weiters ist der Nachweis über „frei sein von Beikonsum“ in den vergangenen Substitutionsjahren durch Vorlage der gesammelten Drogentests beizubringen. Objektiv fehlender Beikonsum anderer psychoaktiver Substanzen (inklusive Alkohol) seit der Substitutionsbehandlung ist nachweislich erforderlich, sowie der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapiecompliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit, gestaffelte Befristung ein, zwei bis drei Jahre ist erforderlich, sowie aufgrund der verstärkten zentral dämpfenden Wirkung bei Interaktion mit Alkohol ist der Code „kein Alkohol 508“ als Auflage erforderlich. Während dieser Zeit ist eine mindestmonatliche Vorlage von Harntest erforderlich und sogar nach Beendigung der Substitutionsbehandlung und bei bereits bestehender Drogenfreiheit ist nach wie vor eine gestaffelte Befristung von ein bis drei bis fünf Jahren erforderlich, wobei im ersten Jahr monatlich, danach dreimonatlich Harntestvorlagen erforderlich sind. Festgestellt wird allerdings erst nach Beendigung der Substitutionsbehandlung und bereits bei bestehender Drogenfreiheit.

 

Da Herr C Y aus medizinischen Gründen Sucht- und Drogenersatzmittel erhält, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beein-trächtigen, darf nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

 

Aus ho. Sicht ist jedenfalls festzustellen, dass auf Grund der großen Gefahr des Beikonsums bei Substitutionsbehandlung und der damit verbundenen hochgradigen Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten und der daraus resultierenden Nichteigung in jedem Fall für die Dauer der Substitutionsbehandlung eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung für maximal drei Jahre auszusprechen ist, mit der zusätzlichen Auflage Code 0508 und zusätzlich eine Mindestvorlage von monatlichen Harntests auf Drogenmetabolite.

 

Nach Beendigung der Substitutionsbehandlung und bei bereits bestehender Drogenfreiheit sind weiterhin gestaffelte Befristungen ein bis drei bis fünf Jahre erforderlich. Im ersten Jahr monatlich, dann dreimonatig.

 

Anstatt der mindestmonatlichen Vorlage von Harntests könnte auch in sechsmonatigem Intervall jeweils eine Haaruntersuchung auf Drogen-Metabolite und Alkohol erfolgen.

 

Festzustellen ist, dass laut aktenkundiger Laborbefunde im Jahre 2013 lediglich 2 Harnbefunde vorliegen, im Jahr 2014 ebenso lediglich 2 Befunde (17.3. und 30.5.2014, wobei die Seite 2 des darauffolgenden Kontrollbefunden vom 10.6.2014 der Seite 1 des Befundes vom 30.5.2014 nachgereiht wurde, weshalb vom Labor R der Originalbefund vom 30.5.2014 ho angefordert wurde und am 16.12.2014 an die Abteilung Gesundheit übermittelt wurde, mit dem Ergebnis, Achtung, Harn möglicherweise verdünnt, Ergebnis nicht verwertbar, Kontrollbefund erbeten, dieser wurde am 10.6.2014 durchgeführt).

 

Sollte der letzte Harntest auf Dorgen-Metabolite (sowie aktenkundig eingesehen zuletzt am 5.6.2014 durchgeführt worden sein, wobei der Harn verdünnt war und die Ergebnisse nicht verwertbar waren, sodass am 10.6.2014 eine neuerliche Kontrolluntersuchung durchgeführt werden musste, und seit dieser Zeit keine Harntest mehr vorliegen, so wäre retrospektiv eine Haaruntersuchung auf Suchtmittel erforderlich, um jeglichen Beikonsum innerhalb der letzten sechs Monate ausschließen zu können.

 

Da aus den verkehrspsychologischen Stellungnahmen abzuleiten ist, dass der Alkoholkonsum bei Obgenannten „moderat“ sei, ist aufgrund der beschriebenen Wechselwirkung Alkohol und Substitution in jedem Fall der Code „kein Alkohol“ als Auflage aus medizinischer Sicht erforderlich und Obgenannter darauf hinzuweisen, dass er keinen Alkohol während der Dauer des Substitutionsprogramms konsumiere.“

 

Da im Zeitpunkt der Erstellung des medizinischen Gutachtens die vorliegende fachärztliche Stellungnahme bereits älter als 6 Monate war, war für eine Neubeurteilung eine neue fachärztliche Stellungnahme erforderlich und wurde der Beschwerdeführer zum Facharzt für Psychiatrie zugewiesen.

 

Der Beschwerdeführer legte dem Oö. Landesverwaltungsgericht folgendes psychiatrisches Gutachten, erstellt von DDr. P S, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus 4020 Linz, mit dem Datum vom 17. März 2015 vor:

 

PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN

 

„Herr C wurde aufgefordert, eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Herr C war diesbezüglich am 13.03.2015 in meiner Ordination. Aus dem Fachgespräch lassen sich Ihre Fragen nach Angaben von Herrn C wie folgt beantworten:

 

1. Identitätsnachweis:

Wurde mittels Führerschein der Republik Österreich erbracht.

 

2. Vorgeschichte:

Dem Zuweisungstext der Oö. Landesregierung von 17.12.2014 ist zu entnehmen: Abhängigkeit von Heroin 2007 und 2008. Seit 2008 Drogensubstitutionsprogramm, Subutex 12 mg. Drogenmetabolite im Harn -Achtung: Harn möglicherweise verdünnt. In der VPU über moderaten Alkoholkonsum berichtet.

 

Im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes von 26.02.2015 wird darauf hingewiesen, dass der Betroffene bis 31.03.2015 ein psychiatrisches Gutachten beibringen müsse.

 

Ich kenne den Betroffenen aufgrund meiner Voruntersuchungen von Juni 2013 und Mai 2014. Im Gutachten von Mai 2014 weise ich die Diagnose Abhängigkeit von Heroin im Zeitraum 2007 und 2008 aus. Seit 2008 im Drogensubstitutionsprogramm mit Subutex 12 mg täglich. Bezüglich der Rezidivwahrscheinlichkeit gebe ich die Stellungnahme ab, dass diese nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Abschließend positive, befürwortende Stellungnahme zum Lenken eines Kfz der Gruppe 1, da im Juni 2013 sowie Mai 2014 keine Hinweise für eine psychopathologische Störung erkennbar sind.

 

Im Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich von 01.07.2014 wird eine weitere Befristung bis 20.06.2016 verkündet. Auf diesen Spruch erfolgte Einspruch des Betroffenen von 10.07.2014.

 

Dem Aktengutachten Amt der Landesregierung von 17.12.2014 ist zu entnehmen, dass im Gutachten Dr. H von 20.06.2014 die Diagnose Polytoxikomanie und florider Morphinismus im Rahmen der staatlich geregelten Opiatsubstitution vorliege. In der verkehrspsychologischen Untersuchung von 11.02.2012 wird Betroffener als geeignet beurteilt, empfohlen zeitliche Befristung. In der verkehrspsychologischen Untersuchung von 17.06.2013 wird Betroffener als bedingt geeignet bewertet. Empfohlen ist zeitliche Befristung. Im Gutachten wird weiters ausgeführt, dass für die Dauer der Substitutionsbehandlung eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auszusprechen sei sowie die zusätzliche Auflage, keinen Alkohol zu konsumieren und natürlich kein Konsum illegaler Drogen.

 

Am 13.02.2015 übermittelt der Betroffene eine Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht,

 

Der Betroffene erscheint pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin in gepflegtem äußeren Erscheinungsbild, gutem körperlichen Allgemeinzustand, passendem Ernährungszustand. Es sind keine körperlichen Entzugserscheinungen feststellbar. In der Verhaltensbeobachtung durchwegs sozial adäquat. Keine psychologische Entwöhnungssymptomatik feststellbar.

 

Angegeben wird, das Arbeitsverhältnis weiterhin bei der Firma H als Monteur für Notstromgenerate. Tätigkeit nun seit 3 Jahren ausführend. Weiterhin in Lebensgemeinschaft, nun seit 10 Jahren. Aus der Lebensgemeinschaft gemeinsame Tochter, gegenwärtig 8 Jahre. Beziehungen als gelingend beschrieben.

 

Vorstrafen aufgrund von Körperverletzungen aus etwa den Jahren 2004 und 2005. Keine Strafverfahren bezüglich Drogenhandels. Im Jahr 2008 Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt. Verurteilung für 1 Monat Haft in L P.

 

Heroinabhängigkeit im Zeitraum 2007 und 2008. Dann Teilnahme am Substitutionsprogramm. Seit 2008 im Substitutionsprogramm mit Subutex 12 mg täglich.

 

Der Konsum anderer illegaler Drogen, wie Kokain, Amphetamine, Cannabis verneint.

Bezüglich des Alkoholkonsums werden die Angaben gemacht, dass 1 bis 2mal pro Jahr ein Alkoholkonsum stattfinde, dies jedoch nicht zur Berauschung. Bezüglich der letzten 3 Jahre wird eine durchgehende Abstinenz angegeben.

 

Aufgrund der Einnahme von Subutex keine unerwünschten Wirkungen durch den Betroffenen feststellbar.

 

3. Diagnose:

Heroinabhängigkeit 2007 und 2008. Seit 2008 im Drogensubstitutionsprogramm mit 12 mg Subutex täglich.

 

Status psychicus:

Adäquates äußeres Erscheinungsbild, Verhaltensbeobachtung unauffällig, Betroffener bewusstseinswach, in den vier Qualitäten orientiert, Konzentration, kognitive und mnestische Fähigkeiten sicherlich im Normbereich, der Ductus formal geordnet, keine Sinnestäuschungen, keine psychologischen Radikale feststellbar, die Stimmung gut und affizierbar, Psychomotorik unauffällig, keine Hinweise für eine psychologische Entwöhnungssymptomatik, oder körperliche Entzugssymptomatik, Einsichtsfähigkeit erscheint gegeben, ebenso Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft.

 

4. Aussage über Verlauf und Verschlechterungs- oder Rezidivneigung der Krankheit:

Um diese Frage umfassend beantworten zu können, ist ein weiterer Befristungszeitraum aufgrund der Teilnahme im Substitutionsprogramm erforderlich.

 

5. Alkohol: Besteht Missbrauch oder Abhängigkeit:

Aufgrund der Angaben des Betroffenen ergibt sich weder der Hinweis für einen Missbrauch noch eine Abhängigkeit von Alkohol. Bezüglich der Lenkberechtigung muss vom Betroffenen eine durchgehende Abstinenz von Alkohol erwartet werden.

 

6. Drogen: Besteht Missbrauch oder Abhängigkeit:

Eindeutig Heroinabhängigkeit gegeben. Nun im Substitutionsprogramm über mehrere Jahre. Angegeben wurde kein Konsum anderer illegaler Drogen, wie z. B. Kokain, Amphetamine, psychogene Substanzen oder Cannabis.

 

7. Positive (befürwortende) oder ablehnende Stellungnahme

zum Lenken eines Kfz der Gruppe 1:

 

Aus meiner forensisch-psychiatrischen Sicht erhält der Betroffene eine positive Stellungnahme zum Lenken eines Kfz der Gruppe 1.

 

Im Rahmen der Lebensgeschichte sicherlich auffälliges Verhalten feststellbar. Jedoch muss auch eine Stabilisierung der Lebenssituation seit 2010 bedacht werden. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit erscheint aus meiner Sicht bei weiterhin gegebener durchgehender Abstinenz gegeben.

 

Empfohlen ist jedenfalls ein Alkoholverbot bezüglich Teilnahme am Substitutionsprogramm sowie weitere Befristung der Lenkberechtigung für die Dauer der Teilnahme am Substitutionsprogramm. Natürlich ist auch der Beikonsum illegaler Drogen oder Benzodiazepine verboten.

 

8. Empfohlene ärztliche Kontrolluntersuchungen:

A. Weitere Befristung der Lenkberechtigung. Wie ausgeführt, die

Befristung sicherlich für die Dauer der Substitutionstherapie.

B. Einforderung der durchgehenden Abstinenz von Alkohol.

C. Einforderung der durchgehenden Abstinenz von anderen illegalen Drogen.

D. Vorlage eines Befundberichtes, durch z. B. einen Arzt für Allgemeinmedizin, über den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen einmal pro Quartal.

E. Aus meiner Sicht erscheint eine Laborkontrolle dreimalig pro Jahr auf illegale Drogen empfohlen. Die Aufforderung zur Laborkontrolle sollte der Betroffene nicht zu lange im Vorhinein wissen.

 

Ich denke, dass so ein passendes Kontrollregime hergestellt werden kann.“

 

Auf Basis dieses fachärztlichen Gutachtens wurde neuerlich ein medizinisches Gutachten zur selben Frage eingeholt.

Im medizinischen Gutachten, erstellt von Frau Dr. W, Ges-311597/5-2015, mit dem Datum vom 13. Mai 2015 führt die Amtssachverständige für Medizin Folgendes aus:

„Bezugnehmend auf das Schreiben Ges-311597/2-2014-Wim/Kir vom 17.12.2014 wurde nunmehr durch das LVwG, die dem Beschwerdeführer aufgetragene fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie übermittelt, mit dem Ersuchen, gutachterlich dazu eine Stellungnahme abzugeben, ob die im Bescheid der Landespolizeidirektion vom 01.07.2014, GZ: 14/149556, nachträglich vorgenommene Befristung und Vorschreibung folgender Auflagen:

1. Sie haben sich spätestens bis zum 20.06.2016 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Nachuntersuchung beim Facharzt für Psychiatrie, It. amtsärztlichen Gutachten vom 20.06.2014, Dr. H

2. Sie haben sich innerhalb von 24 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens 20.06.2015 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: Facharztbefund für Psychiatrie, It. amtsärztlichen Gutachten vom 20.06.2014, Dr. H

3. Sie haben sich innerhalb von 24 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und 6 entsprechende Laborbefunde innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde (Zustellung der Aufforderung) dieser persönlich oder per Post nachstehende Laborbefunde im Original vorzulegen: Beibringung auf Metabolite von Cannabis, Amphetaminen, Kokain, Benzodiazepinen und Opiaten, außerhalb der Substitutionsmedikation negative Harnbefunde, It. amtsärztlichen Gutachten vom 20.06.2014, Dr. H erforderlich ist.

 

Es wurde nunmehr das psychiatrische Gutachten von Herrn DDr. S vom 17.03.2015 eingesehen, aus welchem abzuleiten ist, dass bei Obgenannten eine Abhängigkeit von Heroin 2007 und 2008 bestanden hätte und Obgenannter seit 2008 im Drogensubstitutionsprogramm, Subutex 12 mg, stehe und eine Aussage über Verlauf und Verschlechterung oder Rezidivneigung

 

der Krankheit nur unter einem weiteren Befristungszeitraum im Substitutionsprogramm getroffen werden könne.

 

Bezüglich Alkohol: Fragestellung bestehe Missbrauch oder Abhängigkeit: Ergeben sich aufgrund der Angaben des Betroffenen weder Hinweise für einen Missbrauch oder eine Abhängigkeit von Alkohol. Bezüglich der Lenkerberechtigung muss vom Betroffenen eine durchgehende Abstinenz von Alkohol erwartet werden.

 

Bezüglich 6. Drogen: Besteht Missbrauch oder Abhängigkeit: Eindeutig Heroinabhängigkeit gegeben. Nun im Substitutionsprogramm über mehrere Jahre. Angegeben wurde kein Konsum anderer illegaler Drogen wie z.B. Kokain, Amphetamine, psychogene Substanzen oder Cannabis.

 

Aus forensisch-psychiatrischer Sicht erhält der Betroffene eine positive Stellungnahme zum Lenken eines Kfz der Gruppe 1. Im Rahmen der Lebensgeschichte sei sicherlich auffälliges Verhalten feststellbar. Jedoch müsse auch eine Stabilisierung der Lebenssituation seit 2010 bedacht werden. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit scheine aus psychiatrischer Sicht weiterhin gegeben, bei weiterhin gegebener durchgehender Abstinenz. Empfohlen sei jedenfalls ein Alkoholverbot bezüglich Teilnahme am Substitutionsprogramm sowie weitere Befristung der Lenkerberechtigung für die Dauer der Teilnahme am Substitutionsprogramm. Der Beikonsum von illegaler Drogen oder Benzodiazepine sei verboten.

 

 

Es werden folgende ärztliche Kontrolluntersuchungen empfohlen:

A. Weitere Befristung der Lenkerberechtigung. Wie ausgeführt, die Befristung sicherlich für die Dauer der Substitutionstherapie.

B. Einforderung der durchgehenden Abstinenz von Alkohol.

C. Einforderung der durchgehenden Abstinenz von anderen illegalen Drogen.

D. Vorlage eines Befundberichtes, durch z.B. einen Arzt für Allgemeinmedizin, über den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen einmal pro Quartal.

E. Aus psychiatrischer Sicht erscheint eine Laborkontrolle dreimal pro Jahr auf illegale Drogen empfohlen. Die Aufforderung zur Laborkontrolle sollte der Betroffene nicht zu lange im Vorhinein wissen.

 

Aus ho. Sicht ist festzustellen, dass es sich, wie aus der fachärztlichen Stellungnahme hervorgeht, bei Obgenanntem um Heroinabhängigkeit 2007 und 2008 gehandelt hätte. Seit 2008 stehe Obgenannter im Drogensubstitutionsprogramm mit 12 mg Subutex täglich und eine Rezidivneigung ist aus fachärztlicher Sicht nicht auszuschließen. So wird auch aus ho. Sicht empfohlen, die Lenkerberechtigung weiterhin zu befristen, insgesamt für die Dauer der Substitutionstherapie mit amtsärztlichen Nachuntersuchungen im Abstand von 3 Jahren. Weiters ist zu empfehlen, die durchgehende Abstinenz von Alkohol einzufordern bzw. den Code „kein Alkohol" festzulegen und weiterhin die durchgehende Abstinenz von anderen illegalen Drogen einzufordern. Es sollte vierteljährlich ein Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin über den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen pro Quartal der Behörde vorgelegt werden. Weiters sind dreimal jährlich Laborkontrollen auf Drogenmetabolite im Harn, Cannabis, Amphetamine, Kokain, Benzodiazepine, Opiate, kurzfristig nach Aufforderung durch die Behörde, innerhalb von 24 Stunden zwischen Aufforderung und tatsächlicher Urinabgabe vorzulegen. Sollte Obgenannter für eine längere Zeit abwesend sein, sollte dies zumindest 3 Tage im Voraus der Behörde gemeldet werden. Sollte Obgenannter dem Aufruf nicht folgen, so wäre retrospektive eine Haaruntersuchung durchzuführen. Dies ist deshalb erforderlich, da die allermeisten Suchtmittel im Urin nur wenige Tage (typischerweise 2-4 nach einem Konsum) nachweisbar sind und wenn die Einbestellung zum Urintest innerhalb eines längeren Zeitraumes erfolgt (z.B. Aufforderung „binnen zwei Wochen"), dann könnte der Proband den Konsum so planen, dass zum Zeitpunkt des Urintests ein unauffälliges Testergebnis erhalten wird.

 

Ein Beikonsum von anderen Drogen oder Benzodiazepinen während des Drogensubstitutionsprogramms hätte auf die Konzentration und Reaktion, somit auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit aber auch auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung stark negative Auswirkungen, sodass mit einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung während des Lenkens von Kraftfahrzeugen gerechnet werden müsste, sodass als Voraussetzung für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen während des Substitutionsprogrammes der durchgehende Abstinenznachweis erforderlich ist.“

 

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit Schreiben (E-Mail) vom 29. Juni 2015 Gebrauch gemacht und führt im Wesentlichen aus, er könne nachvollziehen, dass sein Führerschein weiterhin befristet werde und er sich alle drei Jahre einer amtsärztlichen Kontrolle unterziehen müsse. Auch das Alkoholverbot könne er verstehen. Eine vierteljährliche Untersuchung beim Allgemeinmediziner, der einen Befund über seinen körperlichen und psychischen Zustand erstellen solle, sei mit hohen Kosten verbunden.

Laborkontrollen auf Benzodazepine und Opiate seinen für ihn verständlich, mit Cannabis, Amphetaminen und Kokain sei er jedoch noch nie in Berührung gekommen und könne man nach etlichen erbrachten Laborbefunden davon absehen. Auch wären Untersuchungen beim Allgemeinmediziner in längeren Abständen als 3 Monate finanziell für ihn weniger belastend.

 

Ebenso wurde der belangten Behörde diese Gutachten zur Abgabe einer möglichen Stellungnahme übermittelt. Diese machte davon jedoch keine Gebrauch.

 

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann von der Abhaltung einer Verhandlung abgesehen werden, weil diese nicht beantragt wurde.

 

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Eingabe vom 25. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Führerscheinduplikats, da seinen Lenkberechtigung der Klassen AM und B bis zum 4. Juni 2014 befristet erteilt worden waren.

 

Am 20. Juni 2014 fand eine ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG durch den Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich statt. Im Zeitpunkt dieser Untersuchung lagen der Befund des Facharztes für Psychiatrie DDr. S vom 27. Mai 2014 sowie Auswertungen des Labors Dr. R vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Befunde stellte der untersuchende Polizeiarzt fest, dass der Beschwerdeführer befristet geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppen AM und B ist und die hat dieser die Befristung mit 2 Jahren festgesetzt samt einer erforderlichen Nachuntersuchen beim Amtsarzt in ebenso 2 Jahren. Als Auflagen wurden die Kontrolluntersuchung beim Facharzt für Psychiatrie einmal pro Jahr und eine sechsmalige Beibringung auf Metabolite von Cannabis, Amphetaminen, Kokain, Benzodiazepinen und Opiaten außerhalb der Substitutionsmedikation neg. Harnbefund auf Aufforderung durch die Behörde vorgeschlagen.

 

Da der med. Gutachter bei Erstellung des Gutachtens jedoch davon ausging, dass der Beschwerdeführer bislang drei Harnbefunden abgegeben hat, die durchwegs unauffällig waren, jedoch aufgrund der Aktenlage feststand, dass eine Harnprobe ungültig war, da verdünnt, wurde der gutachtenserstellende Arzt mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 1. August 2014 ersucht, bekannt zu geben, ob der beschriebene Umstand Auswirkungen auf das Ergebnis des von ihm erstellten Gutachtens habe.

 

Da das Schreiben unbeantwortet blieb, wurde ein med. Gutachten angefordert, ob die bekämpfte Vorschreibung von Auflagen sowie die Befristung aus med. Sicht geboten ist.

 

Aufgrund eines weiteren fachlich psychiatrischen Gutachtens stellte die medizinische Amtssachverständige zusammengefasst fest, dass aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers im Drogensubstitutionsprogramm sowohl eine Befristung geboten ist als auch die in Abschnitt II des Erkenntnisses angeführten Auflagen geboten sind.

 

 

III.           Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Fahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen; Personen, die nach den ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zu lenken eines oder mehrerer, aufgrund der Beobachtungsfahrt bestimmte Ausgleichsfahrzeuge berechtigt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 2 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2-4) nicht mehr gegeben sind die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Absatz ein Führerscheingesetz in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht-oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs. 4 FSG-GV darf Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nach einer befürworteten fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder gelassen werden

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürworteten fachärztlichen Stellungnahme und unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchung eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Entsprechend den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 4 FSG-GV darf Personen, die von einem Suchtmittel abhängig sind oder die aus medizinischen Gründen Suchtmittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, die Lenkberechtigung nur erteilt oder belassen werden, sofern eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme vorliegt.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, darf dies nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf der Befristung erfolgen.

 

Aus dem Sachverhalt ergibt sich eine Heroinabhängigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 und 2008. Seit 2008 nimmt der Beschwerdeführer am Drogensubstitutionsprogramm teil und möchte dieses auch nicht beenden, was darauf hinweist, dass eine Suchtmittelabstinenz ohne Ersatzstoff für den Beschwerdeführer nicht möglich ist.

 

Aus dem medizinischen Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einnahme des Ersatzstoffes daher aus medizinischer Sicht als suchtmittelabhängig zu qualifizieren ist, sodass das Belassen oder Erteilen der Lenkberechtigung nur dann möglich ist, wenn eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme vorliegt. Im Konkreten liegt eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme von DDr. S und ein befürwortendes medizinisches Gutachten einer medizinischen Sachverständige vor, wobei beide sich aus medizinischer Sicht für eine weitere Befristung der Lenkberechtigung sowie für die Vorschreibung, der unter II detailliert wiedergegebenen Auflagen aussprechen. Die Begründung für die Erforderlichkeit der vorgeschlagenen Auflagen, nämlich, dass das Vorliegen der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur bei durchgehende Abstinenz von Drogen und Alkohol gegeben ist, ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, da sich laut vorliegendem medizinischen Gutachten eine Beikonsum anderer Drogen oder Benzodiazepinen sich auf die Konzentration und Reaktion im Straßenverkehr und damit auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sich stark negativ auswirken würde, sodass mit einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung während des Lenkens von Kraftfahrzeugen zu rechnen ist, was in der Folge bedeutet, dass die Auflage, die den Umfang der Kontrolle und Laborbefunde, umschreibt, in vollem Umfang gerechtfertigt ist. Aus demselben Grund ist zusätzlich die Auflage „Code 104“ – kein Alkohol – vorzuschreiben.

 

Die Auflage, sich innerhalb von 24 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, und bis spätestens 20. 06.2015 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: Facharztbefund für Psychiatrie, lt. amtsärztlichen Gutachten vom 20.6. 2014, Dr. H, kann entfallen, da dieser Facharztbefund bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurde.

 

Die vorgeschlagenen Auflagen „durchgehende Abstinenz von anderen illegalen Drogen“ und „Vorlage eines Befundberichtes durch z.B. einen Arzt für Allgemeinmedizin, über den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffene einmal im Quartal“ sind im Auflagenkatalog nicht vorgesehen und sind daher nicht vorzuschreiben. Hingewiesen wird der Vollständigkeit halber darauf, dass ein Lenken im von Suchtmitteln beeinträchtigen Zustand generell verboten ist.

 

Unabhängig davon ist die Befristung der Lenkberechtigung selbstverständlich nur dann zulässig, wenn (so wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordert) eine Krankheit vorliegt, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung zu rechnen ist (sh. zB VwGH vom 22.4.2008, Zl. 2006/11/0152).

Die Abhängigkeit von Sucht- oder Beruhigungsmitteln stellt eine Krankheit dar, welche einen negativen Einfluss auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat, weil in einem durch Suchtmittel oder Beruhigungsmittel beeinträchtigten Zustand die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit stark eingeschränkt sind. Diese Einschränkungen sind der Grund, warum in einem derart beeinträchtigten Zustand das Lenken von Kraftfahrzeugen verboten ist. Aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers am Substitutionsprogrammes, ist eine Rückfallgefahr (und damit eine Verschlechterung) nach wie vor gegeben. Es war daher im gegenständlichen Fall die Befristung der Lenkberechtigung sachlich notwendig und im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV auch rechtlich zulässig.

 

V.           Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß