LVwG-150753/14/RK/SB

Linz, 13.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn A H, vertreten durch P V Rechtsanwälte GmbH, C x, x R, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde Mattighofen vom 17.07.2015, GZ: 131/9(II)-2015, über einen Instandsetzungsauftrag nach der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang:

 

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mattighofen vom 22.09.2014 wurde Herrn A H, F x, x S (im Folgenden Bf), auf Grund des vorliegenden Baugebrechens „beim, mit Bescheid vom 31.05.1961, Zl. 602/2-52/1961, baubehördlich genehmigten Anbau eines Zimmers bei Ihrem Wohn- und Geschäftshaus in M, S x“, aufgetragen, der Behörde mitzuteilen, wie beabsichtigt ist, dieses Baugebrechen zu beheben. In der Begründung des Bescheides wurde dazu ausgeführt, dass am 16.09.2014 vom Bauamtsleiter im Beisein des Sachverständigen des Bezirksbauamtes Ried im Innkreis festgestellt worden sei, „dass sich durch die am Nachbargrundstück Nr. x, EZ. x, KG M, durchgeführten Aushubarbeiten für die Errichtung einer Tiefgarage massive Setzungserscheinungen beim Zubau dieses Objektes [Anm. LVwG: Objekt des Bf] eingestellt haben.

 

I.2. Nach Gewährung einer Fristerstreckung legte der Bf (rechtsfreundlich vertreten) mit Schreiben vom 10.12.2014 einen Ingenieurbefund der P ZT GmbH vor, welcher die Sanierung beschreibt (Befund vom 02.10.2014, P-2014_170). Zusätzlich wurde eine Stellungnahme des Ingenieurbüro R vom 23.11.2014 beigelegt, in welcher ausgeführt wurde, dass „eine Sanierung der Schäden […] erst […] nach Herstellung der [Anm. LVwG: benachbarten] Tiefgaragendecke auf +/-00“ sinnvoll sei. Weiters wurden vom Bf aufgeworfene Fragen beurteilt und festgestellt, dass der Weiterbau der Unterfangung zur Herstellung der Baugrube Tiefgarage grundsätzlich in der beschriebenen Ausführung möglich sei. Zusammengefasst wurde uA ausgeführt: „Die Arbeiten zur Weiterführung der Arbeiten am Haus H bedürfen einer sorgfältigen Ausführungsplanung und ständiger begleitender Überwachung durch den Planer (DI P ZT GmbH).“ Vom Bf wurde in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Sanierung an seinem Haus zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Tiefgaragendecke begonnen und voraussichtlich in der von P ZT GmbH vorgeschlagenen Form erfolgen werde, wobei es allerdings noch einer Verfeinerung und Ausarbeitung desselbigen bedürfe.

 

I.3. Mit Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde Mattighofen vom 02.03.2015, GZ: 131/9-2015, wurde ausgesprochen, dass das festgestellte Baugebrechen auf Grundlage des vom Bf vorgelegten Sanierungsvorschlags der P TZ GmbH vom 02.10.2014, Projektnummer P-2014_170, binnen
8 Wochen ab Zustellung des Bescheids in Stand zu setzen ist. Beim betreffenden Gebäudeteil handle es sich um einen mit baubehördlichem Bescheid vom 31.05.1961, Zl. 602/2-52/1961, bewilligten Anbau (überdachte Terrasse im Erdgeschoß, Wohnraum im Obergeschoß) des Wohn- und Geschäftshauses in M, S x, auf dem Gst. Nr. x, EZ. x, KG M. Begründend wurde wieder auf den Lokalaugenschein vom 16.09.2014 verwiesen, bei dem festgestellt worden sei, dass sich durch die am Nachbargrundstück Nr. x, EZ x, KG M, durchgeführten Aushubarbeiten für die Errichtung einer Tiefgarage massive Setzungserscheinungen beim Zubau des Bf eingestellt haben. Der vom Bf vorgelegte Sanierungsvorschlag vom 02.10.2014, Projektnummer P-2014-170, wurde als tauglich erachtet und die Frist von
8 Wochen für die Durchführung dieser Arbeiten als angemessen festgesetzt.

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde gem. § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2).

 

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 18.03.2015 Berufung erhoben. Bezogen auf den Bescheid vom 02.03.2015 wurde vom Bf ausgeführt, dass der Instandsetzungszeitraum von 8 Wochen unangemessen kurz sei. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des DI H R, Zivilingenieur für Bauwesen, vom 13.03.2015 sei die Instandsetzung des Objekts des Bf erst nach Abschluss der wesentlichen setzungserzeugenden Baumaßnahmen beim Bau der Tiefgarage am Nachbargrundstück zielführend – also nach Herstellung der Tiefgaragendecke (Stahlbetondecke). Der Bf führte in der Berufung aus, dass nach der Stellungnahme des DI R die binnen 8 Wochen zu erfüllenden Vorkehrungen technisch nicht erfüllbar seien, da die Herstellung der Stahlbetondecke über der Tiefgarage am Nachbargrundstück unbedingte Voraussetzung sei. Beantragt wurde die Abänderung des Spruches dahingehend, dass die Sanierung des „Baugebrechen[s] auf Grundlage des Sanierungsvorschlages der P ZT GmbH vom 02.10.2014 binnen
3 Monaten ab Fertigstellung der Stahlbetondecke über der Tiefgarage am Nachbargrundstück Nr. x, EZ x, Grundbuch M
“ zu erfolgen hat.

Ein weiteres Schreiben des DI R vom 13.03.2015 war der Berufung als Beilage angeschlossen, worin auf die Stellungnahme vom 23.11.2014 verwiesen wurde und weiters angeführt wurde, dass „[d]er im Bescheid als Grundlage für die Sanierung vorgeschriebenen Ingenieurbefund vom 02.10.2014 des Büros DI P mangelhaft [ist]. Er wurde vom Verfasser ergänzt (Beilage 1).

 

I.5. Mit Schreiben vom 29.04.2015 teilte der Bf mit, dass festgestellt worden sei, dass die Tiefgarage des Hauses L bis einschließlich der Kellerdecke fertiggestellt wurde. Die an die Grundgrenze des Bf anschließende Erdgeschoßwand (Stahlbeton) sei aber mit einem größeren Wanddurchbruch errichtet worden. Weiters sei von dem von DI P vorgelegten Konzept abgewichen worden, weshalb die Sanierung nicht entsprechend dem Vorschlag vorgenommen werden könne. Für die Beurteilung der Auswirkungen auf das Haus des Bf seien weitere Informationen nötig, wozu 6 Fragen aufgelistet wurden. Seitens des DI P sei zugesagt worden, die Ergebnisse seiner Bauwerkserkundungen an der Tragkonstruktion des Hauses des Bf, die eine wesentliche Grundlage für die Planung der Sanierungsarbeiten seien, mitzuteilen, was bisher nicht geschehen sei. Es wurde beantragt, die Baubehörde möge den Bauwerber (Nachbargrundstück) zur Beantwortung auffordern. Es müsse ein vollkommen neues Sanierungskonzept erstellt werden, für dessen Erstellung die Beantwortung der Fragen unbedingt erforderlich sei.

 

I.6. Mit Schreiben vom 30.04.2015 wurde der Bf im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme dahingehend eingeladen, dass lt. Anzeige vom 08.04.2015 die Stahlbetondecke über der Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück vollständig ausgeführt worden sei. Die wesentlichen setzungserzeugenden Maßnahmen seien damit abgeschlossen. Für die Sanierung könne somit eine Frist bis Ende Juli 2015 eingeräumt werden.

 

I.7. Der Bf nahm dazu mit Schreiben vom 11.05.2015 Stellung und führte aus, dass – wie bereits in der Eingabe vom 28.04.2015 (Anm. LVwG: 29.04.2015) mitgeteilt – entsprechend dem Konzept der P ZT GmbH nicht weitergebaut werden könne. Die in der Berufung beantragte Frist habe sich darauf bezogen, dass das angrenzende Bauvorhaben entsprechend dem Konzept ausgeführt werde. Um das Sanierungskonzept des Bf entsprechend anzupassen fehle die Beantwortung der im Schreiben vom 28.04.2015 angeführten Fragen. Dem Bf möge daher „in Abänderung zu Punkt 1.4. der Berufung vom 18.03.2015 […] aufgetragen werden, das Baugebrechen binnen drei Monaten ab vollständiger Information der Fragen 1.-6. im Email der Rechtsvertretung des Einschreiters vom 29.04.2015 durch die Bauwerberin Dr. L I GmbH in Stand zu setzen.

 

I.8. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mattighofen erließ daraufhin die Berufungsvorentscheidung vom 18.05.2015, GZ: 131/9-2015, mit welcher der Berufung stattgegeben wurde und der bekämpfte Bescheid wie folgt abgeändert wurde:

1.) Das festgestellt Baugebrechen ist auf Grundlage des Sanierungsvorschlages der P ZT GmbH vom 02.10.2014 binnen 3 Monaten ab Fertigstellung der Stahlbetondecke über der Tiefgarage am Nachbargrundstück Nr. x, EZ. x, KG M, längstens jedoch bis 31.07.2015 in Stand zu setzen.

2.) Spruchpunkt 2.) des bekämpften Bescheides wird ersatzlos behoben.

 

Begründend wurde uA ausgeführt: „[…] Die Abwicklung der Sanierung, die technische Vorgangsweise und Koordination zwischen den Bauherren des betroffenen Grundstücks und dem der Nachbarbaustelle selbst, obliegt hingegen der zivilrechtlichen Parteienvereinbarung. Dass diese Parteienvereinbarung und Koordination herzustellen ist, war dem Berufungswerber bereits mit Vorlage des Sanierungskonzeptes, nämlich seit 10.12.2014, bekannt und es hätte für die Aufforderung der Bauwerberin des Nachbargrundstückes zur Bekanntgabe der Informationen dazu keiner Zuwartung bis 29.04.2015 bedurft und es liegt daher auch keine völlig neue Tatsache vor, die einen zeitlich darauf hin abgestellten Sanierungsauftrag rechtfertigen könne.

Die im Berufungsschriftsatz beantragte Frist von drei Monaten ab Herstellung der Tiefgaragendecke kann - nachdem diese seit 31.03.2015 fertiggestellt ist - stattgegeben werden und eine Umsetzung erscheint bis 31.07.2015 technisch möglich und es wird damit auch dem Antrag des Berufungswerbers entsprochen.

 

I.9. Der Bf beantragte mit Vorlageantrag vom 02.06.2015 die Vorlage an die Berufungsbehörde hinsichtlich Spruchpunkt 1.

 

I.10. Mit Schreiben vom 02.07.2015 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der am Nachbargrundstück tätigen Bauwerberin die an den Bf übermittelte Beantwortung der Fragen samt Schriftsatz. Daraus geht hervor, dass die vom Bf aufgeworfenen Fragen (1.-6.) von der T Bau im Schreiben vom 28.05.2015 beantwortet wurden. Einleitend wurde festgehalten, dass „[s]ämtliche Abstützungen der Bestandsunterfangung unter dem Zubau von Fam. H […] entsprechend der zugeschickten Unterlagen von Herrn P in der jeweils gültigen Planvariante ausgeführt [wurden]“. Zur Frage 5 „Gibt es ein Ausführungsprojekt für die durchgeführten Arbeiten im Bereich Haus H oder blieb die Ausführung der Arbeiten der Baustelle überlassen?“ wurde ausgeführt: „Wir haben uns an die Planunterlagen von Herrn P hinsichtlich der Ausführung der Unterfangung sowie der Sicherungsmaßnahmen gehalten, für die eingebauten Armierungen gab es schon zu Beginn der angedachten Variante die mündliche Aussage von Herrn P bzgl. der von ihm gewünschten Armierungslage und Durchmesser - diese Angaben haben wir in die Ausführung aufgenommen und nun Herrn P kommuniziert.

Im beigelegten Schreiben an den Bf vom 29.05.2015 wurde festgehalten: „Nur der Ordnung halber erlaube ich mir festzuhalten, dass meiner Mandantschaft nicht nachvollziehbar ist, warum die Sanierung des Objekts Deiner Mandantschaft derzeit nicht möglich sein sollte, weil DI R nicht wisse, wie die Tiefgarage errichtet worden sei. Ein derartiger Konnex ist meiner Mandantschaft und mir nicht nachvollziehbar.

Wie ohnedies bereits mehrfach deponiert, ist meine Mandantschaft jederzeit bereit DI R allenfalls von ihm benötigte weitere statische Grundlagen zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich möge er sich zweckmäßigerweise direkt mit DI P in Verbindung setzen.

 

I.11. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mattighofen (im Folgenden: belangte Behörde) sprach mit Bescheid vom 17.07.2015, GZ: 131/9(II)-2015, wie folgt aus:

„Der Berufung des Herrn A H wird stattgegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt abgeändert:

1. Das festgestellt Baugebrechen ist auf Grundlage des Sanierungsvorschlages der P ZT GmbH vom 02.10.2014 binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides in Stand zu setzen.

2. Die erteilen Auflagen lit a) bis c) gelten unverändert weiter.“

 

Hinsichtlich der Notwendigkeit der Fertigstellung der Stahlbetondecke beim Nachbarobjekt vor Beginn der Sanierung, wurde von der belangten Behörde auf die Ausführungen des vom Bf beigezogenen Ziviltechnikers verwiesen, der in seiner Stellungnahme vom 23.11.2014 ausführte, dass eine Sanierung erst nach Herstellung der Tiefgarage sinnvoll sei. Die somit erst später eingewandte Unbedingtheit der vorherigen Fertigstellung der Stahlbetondecke sei für die belangte Behörde nicht schlüssig. Der Antrag des Bf lautete dahin, „das Baugebrechen binnen drei Monaten ab vollständiger Information der Fragen 1. - 6. im Email der Rechtsvertretung des Einschreiters vom 29.04.2015 durch die Bauwerberin Dr. L I GmbH in Stand zu setzen.“ Die belangte Behörde führt dazu aus:

Die Rechtsvertretung der Bauwerberin Dr. L I GmbH hat der Stadtgemeinde mit Schreiben vom 02.07.2015 mitgeteilt, dass die vollständige Beantwortung der Fragen 1.-7. erfolgte und mit Schriftsatz vom 29.05.2015 der Kanzlei P, V & P Rechtsanwälte GmbH, welche die beschwerdeführende Partei rechtlich vertritt, übermittelt wurde.

Ein gesondertes Parteiengehör dazu erübrigt sich, da dieses Schreiben direkt an die Rechtsvertretung des Berufungswerbers ergangen ist und somit für diese keine neue Tatsache darstellt und auch für den Gang des Verfahrens nicht entscheidungswesentlich ist, zumal Vorbringen eines Nachbarn gegen die Ausführung des Bauvorhabens oder die Nichteinhaltung etwaiger Auflagen keine zulässigen Einwendungen im Sinne der BauO sind (vgl VwGH 30/06/0105, 95/05/0195 ua) und auch Schwierigkeiten bei der Durchführung eines baupolizeiliche Auftrages zudem keine Berufungsgründe nach § 10 Abs 2 VVG (vgl VwGH Zl 95/050143) darstellen.

Festzuhalten ist hingegen, dass, wenn ein Instandsetzungsauftrag für eine bauliche Anlage auf verschiedene Art und Weise möglich ist, die Baubehörde die vom Eigentümer gewünschte Instandsetzung auszusprechen hat, soweit dadurch die Behebung des Baugebrechens erwartet werden könne (vgl VwGH v 12.05.1992, 91/05/0233; 18.06.1992, 89/05/0169 ua).

Der in der Berufungsschrift beantragten Fristerstreckung kann auch aus bautechnischer Sicht entsprochen werden und es war daher im Sinne des Berufungsantrages zu entscheiden.

 

I.12. Gegen diesen Bescheid richtete sich die gegenständliche Beschwerde vom 17.08.2015, wonach „[d]er angefochtene Bescheid […] wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensmängel zur Gänze angefochten [wird]. Durch den angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht verletzt, dass ihm als Grundeigentümer der Liegenschaft EZ x, Grundbuch x M, kein Instandsetzungsauftrag entgegen der Bestimmung des § 48 Oö. BauO 1994 erteilt wird.

Es könnten „nur technisch sinnvolle Sanierungsvorschläge zum Gegenstand eines behördlichen Instandsetzungsauftrages erhoben werden“, der Vorschlag vom 02.10.2014 erfülle diese Qualität jedoch nicht mehr. Der Kenntnisstand habe sich erweitert; etwa würde die „noch vorgesehene Hochpressung der Gebäudedecke im Bereich des gesenkten Pfeilers zu keiner Besserung der Setzungsereignisse am beschädigten Objekt führen […] und daher technisch sinnlos“ sein. Da die Nachbarin nicht entsprechend „dem Sanierungsvorschlag der von ihr selbst beauftragen P ZT GmbH vom 02.10.2014 weitergebaut“ habe, sei dieser nunmehr nicht mehr sinnvoll umsetzbar. „Die Beauftragung von Instandsetzungsmaßnahmen auf Basis eines Sanierungsvorschlages, der sich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Juli 2015) als veraltet und technisch nicht mehr sinnvoll erweist, entspricht nicht den baugesetzlichen Vorgaben der Bestimmung des § 48 Abs 4 Oö. Bauordnung 1994 und ist daher rechtswidrig.

Die belangte Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass die aufgeworfenen Fragen 1.-6. (im Mail vom 29.04.2015) ausreichend beantwortet wurden und habe dies ohne Einräumung eines Parteiengehörs oder Beiziehung eines Amtssachverständigen angenommen. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft.

Der Bf habe bereits DI R mit der Durchführung eigener Aufnahmen und Bauwerkserkundigungen zur Planung der statisch konstruktiven Sanierung seines Gebäudes unter Beiziehung des örtlichen Baumeisters Dipl.-Ing. W F beauftragt. Bis Ende August 2015 sei mit der Ausarbeitung des Sanierungskonzepts und der Ausführungsplanung zu rechnen, wobei sich der Beschwerdeführer die Adaptierung seines Beschwerdevorbringens und Beschwerdevorgehens nach Vorliegen dieser Unterlagen vorbehalte.

Die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. H D R, Zivilingenieur für Bauwesen, W S S x, x S, wurde beantragt.

Der Bf stellte folgenden Antrag:

[D]as Landesverwaltungsgericht wolle

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen;

2. in der Sache selbst erkennen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen vom 17.07.2015, Gz 131/9(II)-2015, dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen werden möge, das Baugebrechen binnen 3 Monaten ab vollständiger Information der Fragen 1. - 6. im Email der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 29.04.2015 durch die Bauwerberin Dr. L I GmbH in Stand zu setzen;

3. In eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Mattighofen zurückverweisen.

 

I.13. In der Vorlage der Beschwerde der belangten Behörde vom 20.08.2015 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwies diese auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Formulierung in der Beschwerde, wonach „kein Instandsetzungsauftrag entgegen der Bestimmungen des § 48 Bau O 1994 erteilt wurde“ sei unklar und moniere gerade, dass die belangte Behörde richtig entschieden habe.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit führte die belangte Behörde aus, dass das vom Bf vorgelegte Sanierungskonzept weiterhin tauglich sei und „diverse technische Änderungen zwischen Bauherr und ausführender Firma im Innenverhältnis zu klären seien.“ Die Beantwortung der Fragen 1.-6. sei dem Bf bereits früher als der belangten Behörde vorgelegen und hätten diese jedoch keine wesentlichen Neuerungen dargebracht.

Dem Berufungsantrag des Bf sei im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich Rechnung getragen worden, weshalb „[i]n Anlehnung an die Judikatur (zuletzt VwGH 26.09.2013, 2011/11/0050 uA) […] die Beschwerdelegitimation sohin in Frage gestellt [wird]“.

 

I.14. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurden telefonisch Aktenteile, insbesondere der Mandatsbescheid vom 22.09.2014 sowie die zugrundeliegenden sachverständigen Ausführungen, nachgefordert, welche mit Schreiben vom 18.01.2016 übermittelt wurden.

 

I.15. Weiters wurde der bautechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 26.02.2016, GZ: LVwG-150753/5/RK/SB, um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

„1. Entsprechend den Ausführungen vom 13.03.2015 des vom Bf beigezogenen Ziviltechnikers DI R war die Sanierung erst nach Herstellung der Decke über der Tiefgarage sinnvoll. Diese Arbeiten sind nunmehr aktenkundig abgeschlossen.

Sind tatsächlich weiterführende Informationen über das fertiggestellte Kellergeschoß, womöglich durch Einholen eigener Aufnahmen und Bauwerkserkundigungen (wohl in statischer Hinsicht gemeint), für eine alternative Sanierung erforderlich, wie vom Bf im vorletzten Absatz seiner Beschwerde ausgeführt. 

2. Sind, wozu oben schon kurze Ausführungen ergangen sind, die vom Bf an den Bauführer des Nachbarprojektes gerichteten Fragen (Antwortschreiben erfolgte am 29.05.2015) aus fachlicher Sicht tatsächlich – „als nicht ausreichend beantwortet“ - zu werten und eben allfällige zusätzliche Beantwortungen, wie vom Bf so sinngemäß dargestellt, erforderlich?

3. Vermag die konkrete Ausführung der Tiefgarage nunmehr eine Untauglichkeit des vom Bf selbst gemachten Sanierungsvorschlages zu bewirken? Oder ergeben sich daraus lediglich solche Modifikationen, die im Rahmen der Sanierung und im Rahmen des eingereichten Vorschlages baulich selbständig durchgeführt werden können.

4. Sind somit abschließend jene Beschwerdeausführungen, wonach der seinerzeitige Sanierungsvorschlag nunmehr technisch nicht mehr sinnvoll umgesetzt werden kann, aus sachverständiger Sicht zutreffend?“

 

I.16. Mit Schreiben vom 14.04.2016, GZ: BBA-RI-2015-114386/12-Ai, führte der bautechnische Amtssachverständige dazu auszugsweise Folgendes aus:

 

„Beim am 10.03.2016 selbstständig durchgeführten Ortsaugenschein konnte festgestellt werden, dass das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück der F. H bis auf diverse Fertigstellungsarbeiten abgeschlossen und die Baugrube zur Gänze verfüllt war. Die nachfolgende bautechnische Beurteilung erfolgt daher ausschließlich auf Grundlage der vorhin angeführten Unterlagen.

 

Eingangs wird festgestellt, dass sich der angefochtene Bescheid der Stadtgemeinde Mattighofen vom 02.03.2015, AZ 131/9-2015 ausschließlich auf die Stabilisierung der durch die Bauausführung auf dem Nachbargrundstück eingetretenen Fundamentsetzungen am Gebäude der Fam. H beziehen.

Die Instandsetzung der übrigen im Zusammenhang den Fundamentsetzungen aufgetretenen Schäden am Gebäude (Risse im Mauerwerk, Schäden am Fußboden und Decke udgl.) wurden vom Instandsetzungsauftrag nicht erfasst.

 

Im Ingenieurbefund der Fa. P zt gmbh, A-x U vom 02.10.2014, Projekt Nr. P_2014_170 sind sämtliche erforderlichen bautechnischen Maßnahmen beschrieben, welche eine weitere Setzung des betreffenden Gebäudeteiles verhindern sollen. In diesem werden jedoch keine Aussagen über die Ausführung der Tiefgarage getroffen.

 

In den Schreiben des Herrn Dipl. Ing. H D R, A- x S vom 23.11.2014, A. Nr.: 1439, Pkt. 3.2 und vom 13.03.2015, Pkt. b wird angeführt, dass die Sanierung der Schäden am Haus H (Anhebung der Decke mittels Pressen, Behandlung der Risse) erst nach Herstellung der Tiefgaragendecke sinnvoll ist.

 

Aus dem Bautagesbericht der Firma T BAU geht hervor, dass die Tiefgaragendecke bereits am 31.03.2015 betoniert wurde.

 

bautechnisches Gutachten

 

Zu Frage 1:

Wie aus den vorliegenden Unterlagen eindeutig hervorgeht und der Ortsaugenschein gezeigt hat, wurden die Sanierungsarbeiten zur Stabilisierung der Gebäudesetzungen bereits durchgeführt, und die Baugrube hinterfüllt. Die Sanierung wurde von einem gesetzlich befugten Bauführer auf Grundlage eines von einem Zivilingenieur für Bauwesen (Fa. P zt gmbh) erstellten Konzeptes umgesetzt.

Auf Grund dieser Tatsache kann davon ausgegangen werden, dass die gegenständlichen Sanierungsarbeiten fachgerecht durchgeführt wurden.

Eine alternative Sanierung ist, da die Arbeiten bereits abgeschlossen sind, nicht mehr erforderlich und auch nicht zielführend.

Daher sind auch weitere Informationen über das fertiggestellt Kellergeschoß, in welcher Form auch immer, entbehrlich.

Der Bf. legt sich auch nicht fest (zumindest lässt es sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht schlüssig nachvollziehen), welche notwendigen Informationen konkret noch erforderlich gewesen sein sollten.

 

Zu Frage 2:

Die im Schreiben vom 29.04.2015 an den Bauführer des Nachbarprojektes gerichteten Fragen wurden in dessen schriftlicher Beantwortung vom 28.05.2015 aus bautechnischer Sicht ausreichend beantwortet.

Der Bf. wendet lediglich allgemein ein, dass eine ausreichende Beantwortung nicht erfolgt sei. In welchen Punkten eine ausreichende Beantwortung nicht erfolgt sein soll, ist nicht schlüssig nachvollziehbar.

 

Zu Frage 3:

Da die aufgetragenen Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind und die Fertigstellung der Tiefgararge und damit auch die Tiefgaragendecke ebenfalls bereits erfolgt sind, ist diese Frage aus bautechnischer Sicht nicht mehr relevant. Die noch ausständigen, jedoch vom erstinstanzlichen Bescheid der Stadtgemeinde Mattighofen nicht erfassten Sanierungsarbeiten am Gebäude selbst (Sanierung der Mauerrisse, Böden, Decken udgl.) können unabhängig von der tatsächlichen Ausführung der Tiefgarage ausgeführt werden.

 

Zu Frage 4:

Zusammenfassend ist aus sachverständiger Sicht festzustellen, dass die Beschwerdeausführungen, wonach der seinerzeitige Sanierungsvorschlag nicht mehr sinnvoll ungesetzt werden kann, nicht mehr zutreffen.“

 

I.17. Diese Ausführungen des ASV (und zusätzlich an den Bf die nachgeforderten Unterlagen) wurden dem Bf sowie der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, wozu die belangte Behörde mitteilte, keine Stellungnahme dazu abzugeben (Schreiben vom 09.05.2016). Vom Bf wurde in seiner Stellungnahme vom 13.06.2016 ausgeführt, dass, „wie der Amtssachverständige in Antwort zu Frage 3 ausgeführt hat, […] die aufgetragenen Sanierungsarbeiten abgeschlossen [sind]. Der Bescheid der Stadtgemeinde Mattighofen vom 17.07.2015 ist daher erfüllt“.

 

 

II. Beweiswürdigung

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde, die Einholung einer sachverständigen Beurteilung und die Stellungnahmen der belangten Behörde und des Bf. Der für diese Entscheidung maßgebliche, unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

 

II.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt. Es ergaben sich keine strittigen Rechtsfragen, welche nicht durch die bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden konnten. Aus diesen Gründen konnte gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) trotz Parteienantrags von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089; 26.11.2015, Ra 2015/07/0118 mwN).

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage

 

III.1. Gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art 131 Abs. 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Art 132 Abs. 6
B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem. § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Die Beschwerde des Bf ist somit zulässig.

 

III.2. Die relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66 idF 2013/90, lauten auszugsweise:

 

㤠48

Baugebrechen

 

(1) Hat sich der Zustand einer baulichen Anlage so verschlechtert, daß

1. eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Hygiene oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder für fremde Sachwerte entsteht,

2. das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird oder

3. schädliche Umwelteinwirkungen entstehen,

liegt, gleichgültig worauf die Verschlechterung zurückzuführen ist, ein Baugebrechen vor.

(2) Erlangt die Baubehörde Kenntnis vom Vorliegen eines Baugebrechens, hat sie die allenfalls erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und dem Eigentümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des festgestellten Baugebrechens durch Instandsetzung oder, wenn eine Instandsetzung nicht mehr möglich ist oder so weitgehend wäre, daß sie einer Erneuerung der baulichen Anlage gleichkommen würde, die Abtragung aufzutragen. Ein Instandsetzungsauftrag steht der Erteilung einer Abbruchbewilligung nicht entgegen.

(3) Lassen sich Art und Umfang eines vermutlichen Baugebrechens nicht durch bloßen Augenschein feststellen, kann die Baubehörde dem Eigentümer unter Setzung einer angemessenen Frist die Untersuchung durch einen Bausachverständigen und die Vorlage des Untersuchungsbefundes vorschreiben. Auf Verlangen der Baubehörde ist der Untersuchung ein Organ dieser Behörde beizuziehen.

(4) Wenn die Behebung der Baugebrechen durch Instandsetzung auf verschiedene Art und Weise möglich ist, hat die Baubehörde dem Eigentümer Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mitzuteilen, wie er die Instandsetzung durchzuführen beabsichtigt. Kann erwartet werden, daß auf eine solche Art und Weise das Baugebrechen behoben wird, hat die Baubehörde den Instandsetzungsauftrag darauf abzustellen.

(5) Für den Instandsetzungs- oder Abtragungsauftrag gilt § 35 Abs. 2 sinngemäß.

(6) Bei Gefahr in Verzug kann die Baubehörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Räumung des Gebäudes oder der Gebäudeteile auf Gefahr und Kosten des Eigentümers verfügen.

(7) Hat sich der Zustand einer baulichen Anlage oder eines Teiles davon so verschlechtert, daß eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit der Benützer dieser baulichen Anlage oder eines Teiles davon nicht auszuschließen ist, hat die Baubehörde die weitere Benützung der baulichen Anlage oder eines Teiles davon mit Bescheid bis zur Behebung des Baugebrechens zu untersagen. Abs. 6 gilt sinngemäß.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:

 

Der Bf ist unstrittig Eigentümer des Gst. Nr. x, EZ x, KG M, mit der Anschrift S x. Unstrittig steht weiters fest, dass beim Objekt des Bf ein Baugebrechen iSd § 48 Oö. BauO 1994 vorgelegen ist. Dies wurde durch einen Sachverständigen im Rahmen eines Ortsaugenscheins festgestellt und vom Bf im Rahmen des Verfahrens auch nicht bestritten. Die Ursache für und wer das Baugebrechen verursacht hat, ist für die Erlassung eines Auftrags zur Behebung des Baugebrechens unerheblich (Neuhofer, Österreichisches Baurecht [2014]7 Oö. BauO § 48 Rz 5 mwN).

 

Wenn die Behebung der Baugebrechen durch Instandsetzung auf verschiedene Art und Weise möglich ist, hat die Baubehörde gemäß § 48 Abs. 4 Oö. BauO 1994 dem Eigentümer Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mitzuteilen, wie er die Instandsetzung durchzuführen beabsichtigt. Kann erwartet werden, dass auf eine solche Art und Weise das Baugebrechen behoben wird, hat die Baubehörde den Instandsetzungsauftrag darauf abzustellen. Dementsprechend wurde der Bf von der Baubehörde aufgefordert, mitzuteilen, wie die Instandsetzung beabsichtigt ist. Es oblag somit dem Bf, ein entsprechendes Sanierungskonzept vorzulegen. Dem kam der Bf nach und reichte das von der P ZT GmbH erstellte Sanierungskonzept vom 02.10.2014, P_2014_170, welches als tauglich erachtet wurde, ein. Die Baubehörde hat diesfalls die vom Eigentümer der baulichen Anlage gewünschte Instandsetzung auszusprechen, soweit dadurch die Behebung des Baugebrechens erwartet werden kann (Neuhofer, Österreichisches Baurecht [2014]7 Oö. BauO § 48 Rz 4 mwN, Rz 7 und Rz 13 mwN).

 

Vom Bf wurden im Laufe des Verfahrens diverse Gründe aufgezeigt, weshalb die Sanierung entsprechend dem von ihm vorgelegten Sanierungskonzept noch nicht bzw. doch nicht möglich sei. Übrig blieb, dass seines Erachtens die Ausführungen am Nachbargrundstück anders als geplant erfolgten und deswegen das von ihm vorgelegte Sanierungskonzept nicht mehr tauglich sei. Für die sinnvolle Sanierung sei die Beantwortung der 6 Fragen (sh Schreiben vom 29.04.215) durch die am Nachbargrundstück ausführende Bauwerberin zwingend erforderlich.

 

Zu diesen Angaben wurde der bautechnische Amtssachverständige vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich um Stellungnahme ersucht. Auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen vom 14.04.2016, GZ: BBA-RI-2015-114386/12-Ai, bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel an der Tauglichkeit des vom Bf vorgelegten („gewünschten“) Sanierungskonzepts. Der Bf beantragte in den ersten Verfahrensschritten die Sanierung auf Grund des von ihm vorgelegten Sanierungskonzeptes (sh die Berufung vom 18.03.2015), begehrte jedoch Fristverlängerungen. Nachdem diese verlängerten Fristen auf Grund des Baufortschrittes am Nachbargrundstück obsolet wurden, beantragte der Bf die Herstellung erst nach Beantwortung von Fragen durch die benachbarten bauausführenden Verantwortlichen. Diese Fragen wurden beantwortet und lagen dem Bf und anschließend der Baubehörde vor. Vom bautechnischen Amtssachverständigen wurde in seiner Stellungnahme vom 14.04.2016 ausgeführt, dass diese Fragen aus bautechnischer Sicht ausreichend beantwortet wurden und nicht schlüssig nachvollziehbar sei, in welchen Punkten eine ausreichende Beantwortung nicht erfolgt sein soll.

 

Bereits daraus folgt, dass dem Antrag des Bf in seiner Beschwerde, nämlich: „…in der Sache selbst erkennen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen vom 17.07.2015, Gz 131/9(II)-2015, dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen werden möge, das Baugebrechen binnen 3 Monaten ab vollständiger Information der Fragen 1. - 6. im Email der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 29.04.2015 durch die Bauwerberin Dr. L I GmbH in Stand zu setzen“ bereits entsprochen ist und dem Bf die vollständige - aus bautechnischer Sicht ausreichende - Beantwortung der Fragen mit dem Schreiben vom 29.05.2014 übermittelt wurde.

 

Der Instandsetzungsauftrag der belangten Behörde stellt auf das vom Bf vorgelegte Sanierungskonzept ab, welches von einer Fachfirma (Zivilingenieur für Bauwesen) erstellt wurde und ist somit für einen Fachmann ausreichend konkretisiert und individualisiert, weil für diesen erkennbar ist, welche Maßnahmen zu setzen sind (vgl. VwGH 22.10.2008, 2007/06/0051). Es ist für den erkennenden Richter nicht ersichtlich, weshalb das vom Bf vorgelegte Sanierungskonzept, welches von einer Fachfirma erstellt wurde, nicht (mehr) tauglich sei. In Beantwortung der Fragen des Bf durch die am Nachbargrundstück bauausführende Firma (sh Schreiben vom 28.05.2015) führte diese aus, dass die Maßnahmen (Abstützungen der Bestandsunterfangung) entsprechend den Unterlagen von Herrn P (Ersteller des Sanierungskonzepts) ausgeführt wurden. Bei den Ausführungen der Unterfangung und den Sicherungsmaßnahmen habe sich diese an die Planunterlagen des Herrn P gehalten.

 

Wie bereits ausgeführt, erfordert der baubehördliche Auftrag die Konkretisierung des Auftrags insofern, dass ein Fachmann die Maßnahmen entsprechend setzen kann, dem aber eine eintretende „Unkenntnis“ auf Grund von Baufortschritten am Nachbargrundstück nicht unterstellt werden kann. Es kamen für den erkennenden Richter keine Zweifel daran auf, dass die erfolgreiche Sanierung des Baugebrechens anhand des vorgelegten Sanierungskonzepts und durch einen Fachmann durchgeführt werden kann.

 

Die wiederholt geforderte Änderung und Unterstellung der Untauglichkeit des Sanierungskonzepts scheint für den erkennenden Richter nur auf eine zeitliche Verlängerung des Verfahrens abzuzielen.

 

 

Der Sanierungsauftrag ist nach den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen vom 14.04.2016, der einen Ortsaugenschein durchführte, erfüllt. Dieser Umstand wird auch von allen Parteien des Verfahrens bestätigt bzw. nicht moniert.

 

Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen. Der VwGH hat in stRsp ausgesprochen, dass in der Herstellung eines Zustands, der einem erlassenen im Instanzenzug angefochtenen (baupolizeilichen) Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhalts zu erblicken ist (vgl zB VwGH 16.04.1956, Slg. Nr. 4040/A; 15.02.1965, 2059/64; 13.12.1994, 91/07/0098; 25.03.1999, 97/06/0216; 23.03.2006, 2005/07/0173; uA). Mit Erkenntnis vom 26.11.2015, Ra 2015/07/0118, hat der VwGH festgestellt, dass diese Rechtsprechung auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betreffend die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw. Aufträgen einer Verwaltungsbehörde während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Bestand hat. Auch in diesen Fällen ist demnach in der Herstellung des Zustandes, der einem angefochtenen behördlichen Auftrag entspricht, keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhalts zu erblicken. Die Umsetzung eines Bescheids, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheids, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre.

 

Dementsprechend hatte das erkennende Gericht die gegenständliche Beschwerde auf Grund des vorliegenden Sachverhalts ohne Berücksichtigung der mittlerweile durchgeführten Sanierung zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde auf Grund der obigen Ausführungen abzuweisen. Auf Grund der Erfüllung des Instandsetzungsauftrags war jedoch keine neuerliche Leistungsfrist festzusetzen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer